Nr. 36/2017
Identifizierung

(X. c. «Handelszeitung») Stellungnahme des Schweizer Presserats vom 20. Oktober 2017

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Zusammenfassung

Die «Handelszeitung» berichtete am 9. Dezember 2016 online über Ermittlungen der Zuger Staatsanwaltschaft wegen der mutmasslich betrügerischen Finanzierung des gescheiterten Pharma-Startups «Amvac». Aktienverkäufer hätten Geld von Investoren als Provisionen abgezweigt. Von den neun Verkäufern, gegen die wegen Betrugsverdachts ermittelt wird, nannte das Wirtschaftsblatt deren zwei namentlich.

Einer von ihnen gelangte an den Schweizer Presserat, um sich gegen diese identifizierende Berichterstattung zu wehren. Die «Handelszeitung» entgegnete: Wer im öffentlichen Handelsregister als einziger Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft eingetragen sei, könne sich nicht auf den Schutz seiner Privatsphäre berufen.

Der Presserat weist diese Argumentation zurück. Der Eintrag ins öffentlich-rechtliche Handelsregister ist ein rechtlicher Pflichteintrag. Diesen kann die Redaktion nicht ernsthaft als freiwilligen Schritt in die Öffentlichkeit interpretieren. Gemäss den Presserats-Richtlinien haben Medienschaffende die Privatsphäre von Personen zu respektieren, sofern das öffentliche Interesse nicht das Gegenteil verlangt. Um potenzielle Investoren vor den mutmasslichen Betrügern zu warnen, hätte es genügt, die Firmennamen zu nennen. Und zu vermelden, dass der Staatsanwalt nun auch gegen deren Inhaber ermittelt.

Résumé

Le 9 décembre 2016, le «Handelszeitung» a évoqué sur son site les enquêtes menées par le ministère public de Zoug sur les soupçons de financement frauduleux d’Amvac, une start-up pharmaceutique qui a échoué. Des actionnaires vendant des titres auraient détourné l’argent d’investisseurs sous la forme de commissions. Parmi les neuf vendeurs soupçonnés d’escroquerie, le journal économique en citait deux nommément.

L’un d’entre eux s’est adressé au Conseil suisse de la presse pour se plaindre de l’article qui le désignait par son nom. Le «Handelszeitung» a invoqué que celui qui est inscrit au registre du commerce, qui est public, en tant que seul membre du conseil d’administration d’une société anonyme ne peut alléguer la protection de sa sphère privée.

Le Conseil de la presse réfute cette argumentation. L’inscription au registre du commerce de droit public répond à une obligation légale. Une rédaction ne peut sérieusement l’interpréter comme une manifestation volontaire de publicité. Selon les directives du Conseil de la presse, les journalistes doivent respecter la sphère privée des personnes aussi longtemps que l’intérêt public ne justifie pas le contraire. Pour avertir les investisseurs potentiels de l’existence de supposés escrocs, il aurait suffi de citer les raisons sociales. Et de faire savoir que le ministère public enquêtait sur les actionnaires de la société.

Riassunto

Il 9 dicembre 2016, il sito online della «Handelszeitung» dava la notizia dell’inchiesta aperta dalla Procura pubblica di Zugo circa un presunto abuso ai danni del capitale della casa farmaceutica «Amvac», una startup fallita. Gli acquirenti delle azioni avrebbero stornato a proprio profitto come provvigioni il denaro investito nell’azienda. Di due presunti autori del tentativo di truffa il quotidiano economico dava i nomi. Uno di questi si è rivolto al Consiglio svizzero della stampa per protestare contro l’avvenuta identificazione. La «Handelszeitung» si difende: chi è menzionato a Registro di commercio come consigliere d’amministrazione di una società anonima non può valersi della tutela della sfera privata.

Il Consiglio della stampa è stato di diverso parere. La menzione dei nomi nel Registro di commercio è richiesta dalla legge, non è un gesto con cui esplicitamente una persona dichiara di rinunciare alla tutela della sua sfera privata. Le Direttive del Consiglio della stampa sono chiare: la sfera privata delle persone deve essere rispettata dai giornalisti se un interesse superiore non ne giustifica la violazione. Per mettere in guardia potenziali investitori dai presunti truffatori bastava citare il nome dell’azienda e semplicemente scrivere che il procuratore pubblico aveva aperto un’indagine contro i titolari.

I. Sachverhalt

A. Am 9. Dezember 2016 publiziert die «Handelszeitung» online einen Artikel von Christian Bütikofer mit dem Titel «Zuger Pharma-Pleite: Justiz weitet Verfahren aus». Darin schreibt der Wirtschaftsredaktor über Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Zug wegen der mutmasslich betrügerischen Finanzierungsmethodik des gescheiterten Pharma-Startups «Amvac». Dieses hatte in der Entwicklung von Impfstoffen das grosse Geschäft gewittert und hierfür Labors betrieben, Forscher angeheuert und EU-Fördergelder erhalten. Für das kapitalintensive Vorhaben hätten Aktienverkäufer zwischen Mai 2012 und September 2015 von 950 Investoren mindestens 69,6 Millionen Franken erhalten, schreibt Bütikofer.

Wie aus den der «Handelszeitung» vorliegenden Akten der Zuger Staatsanwaltschaft hervorgehe, hätten die Verkäufer von diesen Einnahmen mindestens 35 Millionen Franken an Provisionen erhalten, ohne dass die Investoren hiervon gewusst hätten. Die Hälfte hiervon – 17,3 Millionen Franken – sei an die Verkäufer der Zürcher Gesellschaft «Global Equity Associates» («GEA») geflossen, 7,9 Millionen Franken an jene der «Salfried AG». Wegen Betrugsverdachts habe die Zuger Staatsanwaltschaft ihre Untersuchungen nun in einem Sammelstrafverfahren auf Mitarbeiter der «Salfried AG» und «GEA» ausgedehnt, deren Zürcher Räumlichkeiten sie bereits im März 2016 durchsucht habe. Auch der einzige Verwaltungsrat der «Salfried AG», X., stehe «im Visier der Ermittler». Namentlich genannt wird zudem der ehemalige Besitzer der «GEA», der ebenfalls auf dem Radar der Staatsanwaltschaft sei. Weitere sieben nicht näher genannte Personen stünden auf der Verfahrensliste der Staatsanwälte, so die «Handelszeitung».

Ein nicht näher bezeichneter Vertreter der «Salfried AG» wird mit den Worten zitiert, die pauschal erhobenen Vorwürfe der Staatsanwalt schienen «zum aktuellen Zeitpunkt haltlos». Und weiter: «Die ‹Salfried AG› weist sämtliche Unterstellungen, sie oder ihre Mitarbeiter seien mitverantwortlich für den Konkurs der ‹Amvac AG› oder die Verluste der Investoren, entschieden zurück.» Ein Sprecher der GEA äussert sich ähnlich.

B. Der anwaltlich vertretene X. erhebt am 8. Mai 2017 beim Schweizer Presserat Beschwerde gegen die «Handelszeitung». Er macht geltend, die Beschwerdegegnerin verletze mit der Nennung seines Namens die zur «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» gehörende Richtlinie 7.2. Den Presserat fordert er auf, die «Handelszeitung» anzuhalten, im Online-Artikel eine Anonymisierung vorzunehmen.

Für die Nennung seines vollen Namens sei keine Rechtfertigung ersichtlich, kritisiert der Beschwerdeführer. So sei er weder allgemein bekannt noch nehme er ein politisches Amt oder eine staatliche oder gesellschaftlich leitende Funktion wahr. Zudem sei er im Zusammenhang mit dem Gegenstand des Medienberichts nicht öffentlich aufgetreten. Zwar habe die «Salfried AG» auf Anfrage der «Handelszeitung» ein Statement abgegeben und so implizit in die Berichterstattung eingewilligt. Diese Einwilligung beziehe sich jedoch nicht auf Organe oder Mitarbeiter der «Salfried AG», sondern bloss auf das Unternehmen als juristische Person. Eine Verwechslungsgefahr von X. mit Dritten bestehe nicht. Als Rechtfertigungsgrund komme somit einzig ein «anderweitig überwiegendes Interesse» infrage. In casu sei objektiv lediglich ein überwiegendes öffentliches Interesse am Schutz potenzieller Investoren ersichtlich. «In einem solchen Fall hätte jedoch die namentliche Nennung der ‹Salfried AG› genügt.»

Ein anderes öffentliches Interesse liege nicht vor, da keine aussergewöhnlich schwere oder in ihrer Art und Dimension besondere Straftat vorliege. Im Kern gehe es um einen Firmenkonkurs, wie er in der Schweiz nicht unüblich sei. Und selbst wenn die Höhe des Konkursausfalles als aussergewöhnlich eingeschätzt werde, sei «nicht ersichtlich, weshalb die Öffentlichkeit ein Interesse an der Namensnennung von lediglich zwei Vermittlern haben sollte, an den übrigen Vermittlern und weiteren Personen aber nicht». Die Zeitung schreibe von einer «Ausdehnung des Verfahrens», ihr sei somit bekannt, dass das Strafverfahren gegen eine Vielzahl von Personen laufe und nicht nur gegen ihn (X.) sowie den ehemaligen Besitzer der «GEA». Trotzdem werde «der Beschwerdeführer als eine (sic) von zwei Personen mit Prangerwirkung willkürlich herausgepickt».

Andere Medien, darunter die Boulevardzeitung «Blick», hätten die Namen der Beschuldigten konsequent anonymisiert. Gegen den «K-Tipp» sei ein vorsorgliches Massnahmeverfahren des Beschwerdeführers auf Anonymisierung der beanstandeten Artikel in letzter Instanz beim Bundesgericht hängig. Der Aufwand für die von der «Handelszeitung» verlangte Anonymisierung sei marginal, da es sich um eine Internetpublikation handle. Sie vorzunehmen sei jedoch umso wichtiger, da die rufschädigende Wirkung ohne Anonymisierung selbst bei einem Freispruch bestehen bleibe, sogar wenn ein solcher Freispruch im Artikel nachgeführt werden sollte. Schliesslich sei die im Artikel vorgenommene Verlinkung auf den Handelsregister-auszug der «Salfried AG» entweder zu entfernen oder habe so zu erfolgen, dass nicht unmittelbar auf den Beschwerdeführer geschlossen werden könne. Die interessierte Öffentlichkeit sei selbstständig in der Lage, auf das Handelsregister zuzugreifen.

C. Mit Schreiben vom 15. Juni 2017 antwortet die anwaltlich vertretene «Handelszeitung», die Beschwerde von X. sei abzuweisen, soweit überhaupt auf sie eingetreten werde. Letzteres hält die Beschwerdegegnerin aus zwei Gründen nicht für angebracht: Zum einen schliesse der Beschwerdeführer ein Gerichtsverfahren nicht aus, sondern erteile seine Zusage, auf ein solches zu verzichten, nur zeitlich bedingt. Zum anderen sei die Beschwerdefrist, die seit dem 1. Januar 2017 drei statt sechs Monate beträgt, nicht eingehalten worden.

Wer im Handelsregister als einziger Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft eingetragen sei, könne sich nicht auf den Privatsphärenschutz berufen, argumentiert die Beschwerdegegnerin. Was in einem öffentlichen Register stehe «und dort – zumal zwingend – einzutragen ist, entzieht sich dem Privatsphärenschutz und gehört der Gemeinsphäre an». Dies sei auch medienethisch so: Es könne «nicht angehen», unter dem Gesichtspunkt von Pressekodex und Richtlinien einen Handelsregistereintrag als Teil der Privatsphäre zu sehen. Entsprechend könne ein HR-Eintrag auch in einem Zeitungsbericht inhaltlich wiederholt beziehungsweise veröffentlicht werden, weil damit nichts publiziert werde, was einer geschützten Sphäre angehören könnte oder unwahr wäre.

Jede Tätigkeit als – zumal einziger – Verwaltungsrat einer AG sei ein «öffentliches Auftreten». Bezogen auf eine Berichterstattung in einer Wirtschaftszeitung über einen Wirtschaftsstraffall müsse sich jeder, der in offizieller Funktion in einer vom Bericht betroffenen juristischen Person tätig ist, eine Namensnennung gefallen lassen. Das im Artikel wiedergegebene Statement als eines der «Salfried AG» darstellen zu wollen und nicht als eines des Beschwerdeführers, sei abwegig. «Wenn eine juristische Person (…) nur eine einzige Organperson hat, nämlich den Beschwerdeführer, dann ist das zugleich seine eigene Äusserung.»

Selbstverständlich dürfe eine Wirtschaftszeitung in ihren Artikeln Links zu HR-Auszügen setzen, wenn sie dies für angezeigt halte. Dies habe nichts mit den journalistischen Standesregeln zu tun, sondern mit der einfachen Tatsache, dass die Inhalte öffentlicher Register auch vorbehaltlos weiterveröffentlicht werden dürften.

Von der Art und Weise der Berichterstattung anderer Medien schliesslich sei nichts abzuleiten, zumal eine Wirtschaftszeitung die Dinge ohnehin anders bewerten und darstellen dürfe als ein Boulevardmedium. Im Übrigen räume selbst der Beschwerdeführer ein, dass die «Handelszeitung» nichts Falsches publiziert habe.

Kurzum: Die Beschwerde sei unbegründet und abzuweisen. Die Namensnennung verletze die Privatsphäre von X. nicht, weil sie im Zusammenhang mit seiner gesellschaftsrechtlichen Funktion stehe, die wiederum für einen – eingestandenen –Einbezug in ein laufendes Strafverfahren entscheidend sei. Folglich sei Richtlinie 7.2 nicht verletzt.

D. Am 29. Juni 2017 reicht der Beschwerdegegner das vom Bundesgericht publizierte Urteil nach, mit welchem am 6. Juni 2017 das in der Beschwerde erwähnte vorsorgliche Massnahmeverfahren des Beschwerdeführers gegen den «K-Tipp» abgewiesen wurde.

E. Der Presserat wies die Beschwerde seiner 1. Kammer zu, der Francesca Snider (Kammerpräsidentin), Dennis Bühler, Michael Herzka, Klaus Lange, Francesca Luvini, Casper Selg und David Spinnler angehören.

F. Die 1. Kammer des Presserats beriet den Fall an ihrer Sitzung vom 2. Oktober 2017 sowie auf dem Korrespondenzweg.

II. Erwägungen

1. Gemäss Geschäftsreglement tritt der Presserat nicht auf Beschwerden ein, wenn die Publikation des beanstandeten Medienberichts länger als drei Monate zurückliegt. Dieser Passus gilt jedoch erst seit dem 1. Januar 2017. Für Artikel, die vor diesem Datum erschienen sind, gilt noch die alte Beschwerdefrist von sechs Monaten. Die vorliegende Beschwerde ist daher form- und fristgerecht eingereicht worden. Auf sie ist einzutreten. Die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer eine gerichtliche Aufarbeitung des Falls nach Beendigung des presserätlichen Verfahrens ausdrücklich vorbehält, vermag daran nichts zu ändern: Der Schweizer Presserat verlangt – im Gegensatz etwa zum österreichischen Presserat – von Beschwerdeführern nicht grundsätzlich, auf die Einleitung eines rechtlichen Parallelverfahrens zu verzichten, wenn sie sich mit einer Beschwerde an den Presserat wenden.

2. Die Grundsätze und Richtlinien der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» sowie die gängige Praxis des Presserats verlangen grösste Zurückhaltung bei einer identifizierenden Berichterstattung, auch oder gerade wenn Strafverfolgungsbehörden ihre Ermittlungen aufgenommen haben. Ziffer 7 respektive die zugehörige Richtlinie 7.2, deren Verletzung der Beschwerdeführer geltend macht, verlangen von Journalistinnen und Journalisten, die Privatsphäre einzelner Personen zu respektieren, sofern das öffentliche Interesse nicht das Gegenteil verlangt.

Die Namensnennung und/oder identifizierende Berichterstattung ist zulässig, sofern die betroffene Person …
– im Zusammenhang mit dem Gegenstand des Medienberichts öffentlich auftritt oder auf andere Weise in die Veröffentlichung einwilligt;
– in der Öffentlichkeit allgemein bekannt ist und der Medienbericht damit im Zusammenhang steht;
– ein politisches Amt beziehungsweise eine staatliche oder gesellschaftlich leitende Funktion wahrnimmt und der Medienbericht damit im Zusammenhangt steht.

Zulässig ist eine identifizierende Berichterstattung zudem, wenn die Namensnennung …
– notwendig ist, um eine für Dritte nachteilige Verwechslung zu vermeiden;
– anderweitig durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt ist.

Die «Handelszeitung» beruft sich in ihrer Beschwerdeantwort darauf, Beschwerdeführer X. habe seinen Namen mit dem Eintrag ins Handelsregister selbst öffentlich gemacht. Wer im Handelsregister als einziger Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft eingetragen sei, könne sich nicht auf den Privatsphärenschutz berufen, wenn über diese Aktiengesellschaft berichtet werde. Dies jedoch ist nicht stichhaltig. Dass X. seinen Namen als Verwaltungsrat der «Salfried AG» ins öffentlich-rechtliche Handelsregister eintragen liess, kann die Redaktion nicht als freiwilligen Schritt in die Öffentlichkeit interpretieren, handelt es sich dabei doch um einen handelsrechtlichen Pflichteintrag (vgl. dazu die Stellungnahmen 16/2009 und 5/2010).

Ein öffentliches Interesse an der Namensnennung von X. besteht nicht. Dieses nämlich begründet sich nicht schon allein in der Tatsache, dass die von ihm geführte Firma in der Öffentlichkeit um Investoren warb. Für die Information und Warnung weiterer potenzieller Investoren hätte es genügt, den Namen des inkriminierten Unternehmens «Salfried AG» (sowie jenes der «GEA») zu nennen. Und zu vermelden, dass die Zuger Staatsanwaltschaft ihre Ermittlungen auf den Inhaber der Firma ausgeweitet hat. Ein anderes öffentliches Interesse ist nicht ersichtlich, da diese Art der mutmasslichen Delinquenz nicht die breite Öffentlichkeit gefährdet.

Legitim hingegen ist, dass die «Handelszeitung» im Artikel die genannten Unternehmen «Salfried AG» und «GEA» mit den entsprechenden Handelsregister-Einträgen verlinkt. Dies entspricht einer Dienstleistung für jene Teile der Leserschaft, die sich für die Personen hinter diesen Unternehmen interessieren. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, die vorliegende Problematik tangiere auch das Recht auf Vergessen, so ist ihm nicht zu folgen: Sind die verdächtigen Personen im Artikel anonymisiert, bleibt eine direkte rufschädigende Wirkung so oder so aus – unabhängig davon, ob sie letztlich verurteilt oder freigesprochen werden.

III. Feststellungen

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die «Handelszeitung» hat mit der identifizierenden Berichterstattung im Artikel «Zuger Pharma-Pleite: Justiz weitet Verfahren aus» vom 9. Dezember 2016 die Ziffer 7 (Richtlinie 7.2 Identifizierung) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verletzt.