Nr. 3/2009
Identifizierende Berichterstattung / Wahrheitspflicht / Entstellung von Tatsachen / Achtung der Menschenwürde

(X. c. Schweizer Fernsehen) Stellungnahme des Schweizer Presserates vom 15. Januar 2009

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Zusammenfassung

Resumé

Riassunto

I. Sachverhalt

A. Am 30. April 2008 strahlte die Sendung «Reporter» des Schweizer Fernsehens den Dokumentarfilm «Fabienne bricht ihr Schweigen – Reden über sexuellen Missbrauch» aus. Einleitend wird kurz referiert, jährlich würden rund 40’000 bis 50’0000 Kinder in der Schweiz sexuell ausgebeutet. «Fabienne» sei eines davon. «14 Jahre wurde sie von ihrem Vater sexuell missbraucht.» Der Missbrauch habe nach und nach zugenommen, bis zum Geschlechtsverkehr im Teenageralter. Ihre Kindheit habe «Fabienne» mit ihren zwei Geschwistern im Entlebuch verbracht. Der Vater habe als Stationsvorstand bei der Bahn gearbeitet und sei in vielen Vereinen aktiv gewesen. Illustriert werden die biografischen Angaben mit Fotos aus der Kindheit. Darauf sind «Fabienne» und ihre Geschwister deutlich erkennbar.

«Fabienne» habe den Missbrauch lange völlig verdrängt. Er sei ihr erst zwanzig Jahre später wieder ins Bewusstsein gelangt, als sie sich, bereits verheiratet, vor zehn Jahren an einer Fastenwoche beteiligte. Am Anfang habe sie sich nur an einen Ausschnitt von zwei bis drei Jahren erinnern können. Später, nach einer Psychotherapie, seien ihr immer mehr Erinnerungen gekommen. Schliesslich hält der Off-Sprecher fest, dass «Fabienne» Anzeige erstattet hätte, wenn die Verjährungsfrist nicht längst abgelaufen wäre.

B. Am 21. Juli 2008 gelangte X. mit einer Beschwerde gegen «Reporter» an den Presserat. Der Beitrag habe es pflichtwidrig unterlassen, sich mit der wissenschaftlichen Kritik an der sog. Recovery-Theorie auseinanderzusetzen. Diese bilde die theoretische Grundlage für die bemerkenswerte Erscheinung, dass sich ein Mensch erst Jahre später an prägende Erlebnisse – wie beispielsweise sexuellen Missbrauch – zu erinnern glaubt. «Reporter» unterschlage, dass es höchst umstritten sei, ob die im Rahmen einer Recovery-Therapie ins Bewusstsein zurückgeführten Erinnerungen reale Ereignisse wiedergeben, oder ob sie nicht vielmehr eine Verzerrung der Realität darstellen. Den Zuschauerinnen und Zuschauern werde durch den Beitrag fälschlicherweise der Eindruck vermittelt, der von «Fabienne» gegenüber ihrem Vater erhobene Vorwurf des jahrelangen sexuellen Missbrauchs entspreche einem unbestrittenen, nachgewiesenen realen Geschehen. Dies sei gerade auch unter dem Gesichtspunkt des Persönlichkeitsschutzes des Vaters problematisch. Dieser werde von «Fabienne» angeschuldigt, obwohl Zweifel an seiner Täterschaft offensichtlich sein müssten.

Mit der Ausstrahlung des Beitrags habe das Schweizer Fernsehen die Ziffern 1 (Wahrheitssuche), 3 (Entstellung von Tatsachen, Anhörung bei schweren Vorwürfen), 7 (anonyme und sachlich ungerechtfertigte Anschuldigungen) und 8 (Achtung der Menschenwürde) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verletzt.

C. Am 29. September 2008 beantragte das Schweizer Fernsehen, die Beschwerde sei abzuweisen.

Der von «Reporter» ausgestrahlte Film gebe die subjektive und durch die Erinnerung geprägte Sicht einer Person wieder. Der Film thematisiere weder die wissenschaftliche Zuverlässigkeit der Recovery-Theorie noch den objektiven Wahrheitsgehalt der Erinnerungen von «Fabienne». Dass diese subjektiv sind, ergebe sich nicht zuletzt aus der Schilderung der Chronologie der Ereignisse. Dem Publikum werde dabei ohne weiteres gewahr, dass die Schilderungen von «Fabienne» keinerlei Anspruch auf wissenschaftliche Erhärtung oder gar objektive Wahrheit beanspruchten.

Die Erinnerungen der Protagonistin hätten sich aber offensichtlich im von ihr geschilderten Sinn zugetragen. Der sie betreuende Psychologe habe die Aussagen von «Fabienne» als absolut glaubwürdig und kohärent bewertet. Und auch die Reaktionen von «Fabiennes» Mitwelt, eine Konfrontation mit den Eltern und einem Spezialisten für dieses Thema hätten gezeigt, «dass ihre Aussagen stimmen». Ohnehin wäre eine Überprüfung des Wahrheitsgehaltes der Schilderungen von «Fabienne» für die Redaktion schwierig, wenn nicht gar unmöglich gewesen.

Gerade deshalb sei die Protagonistin nicht identifizierbar dargestellt worden. Sie heisse nicht «Fabienne». Im Film trage sie eine Perücke, mit der sich ihr Aussehen komplett verändere. Der Ort, wo sie aufgewachsen ist, werde nicht genannt und nur mit dem Amt Entlebuch umschrieben. Der Vater sei für den Durchschnittsleser nicht erkennbar. Ohnehin müsse auch für das Presseratsverfahren gelten, dass Dritte, durch die behauptete Persönlichkeitsverletzung nicht Betroffene, keine persönlichkeitsschutzorientierte Ansprüche für die Direktbetroffenen gelten machen dürfen.

D. Das Präsidium des Presserates übertrug die Beschwerde zur Behandlung an die erste Kammer. Diese setzt sich zusammen aus Edy Salmina (Kammerpräsident), Luisa Ghiringhelli Mazza, Pia Horlacher, Dr. Philip Kübler, Klaus Lange, Sonja Schmidmeister und Francesca Snider (Mitglieder).

E. Die 1. Kammer behandelte die Beschwerde an ihrer Sitzung vom 15. Januar 2009 sowie auf dem Korrespondenzweg.

II. Erwägungen

1. Gemäss Art. 6 Abs. 1 seines Geschäftsreglements kann jedermann mit Beschwerde an den Presserat gelangen. Das Presseratsverfahren setzt also keine besondere persönliche Beziehung zum Beschwerdegegenstand voraus. Dies gilt auch für Beschwerden, mit denen eine Verletzung der Ziffer 7 der «Erklärung» und der zugehörigen Richtlinien gerügt wird. Zweck des vom Presserat zur Verfügung gestellten Verfahrens ist nicht die Geltendmachung und Durchsetzung von (persönlichkeitsrechtlichen) Ansprüchen. Vielmehr bezweckt dieses in erster Linie die Förderung des berufsethischen Diskurses und die Klärung umstrittener berufsethischer Fragestellungen anhand von konkreten Einzelfällen. Daran können neben den von einem Medienbericht direkt Betroffenen auch interessierte Dritte ein legitimes Interesse haben.

2. a) Der Presserat hat in den Stellungnahmen 10/1997 und 36/2006 festgehalten, dass es berufsethisch zulässig ist, einseitige, subjektive Erfahrungsberichte zu veröffentlichen. Geht es um besonders heikle Themen wie Misshandlung, Vergewaltigung und sexuelle Belästigung darf zudem ausnahmsweise vom Prinzip der Anhörung des Betroffenen bei schweren Vorwürfen abgewichen werden. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass über diese Probleme nicht adäquat berichtet werden kann. Dabei ist jedoch sicherzustellen, dass nicht nur die Anonymität der betroffenen Person, sondern auch der anderen vom Medienbericht betroffenen Personen vollständig gewahrt wird.

b) Ist dies beim beanstandeten Beitrag erfüllt? Der Presserat kann zwar nicht abschliessend beurteilen, ob «Fabienne» und ihre Familie aufgrund der Bilder und Angaben des beanstandeten Films am Ort ihrer Kindheit tatsächlich erkannt worden sind. Er schätzt die Gefahr aber als relativ hoch ein. Die Angaben über die Berufstätigkeit des Vaters als Bahnhofsvorstand engt zusammen mit der Angabe der Region (Amt Entlebuch) den Kreis der in Frage kommenden Personen bereits stark ein. Zumal es in dieser Region lediglich etwas mehr als eine Handvoll Bahnhöfe gibt. Hinzu kommen die Angaben über die Zusammensetzung der Familie und der Hinweis, dass der Vater in mehreren Vereinen aktiv war. Zusammen mit den Fotos aus der Kindheit erscheint es wahrscheinlich, dass «Fabienne» und ihre Familie im Film über den engsten Kreis hinaus erkennbar war, in dem eine anonymisierende Berichterstattung ohnehin fast nicht möglich erscheint.

c) Entgegen der vom Schweizer Fernsehen vertretenen Auffassung ist dabei berufsethisch nicht die Erkennbarkeit für den sog. Durchschnittsleser massgebend. Gemäss der Richtlinie 7.6 zur «Erklärung» sollten Journalistinnen und Journalisten grundsätzlich weder Namen noch andere Angaben veröffentlichen, die eine Identifikation d
urch Dritte ermöglichen, die nicht zu Familie, beruflichem oder sozialem Umfeld gehören. Geht es um derartig schwere Vorwürfe wie sexuellen Missbrauch innerhalb einer Familie ist der Kreis derjenigen, die die Betroffenen auch bei einer vollständigen Anonymisierung wahrscheinlich erkennen würden, äusserst eng zu ziehen.

d) Vorliegend hätte das Schweizer Fernsehen die Gefahr einer Identifizierung über das engste Umfeld hinaus mit mehreren Massnahmen wesentlich reduzieren können. Vorab hätte der Verzicht auf die unnötige Ortsbezeichnung «Amt Entlebuch» schon sehr viel gebracht. Ebenso war es nicht zwingend, unverfremdete Fotos aus der Kindheit zu zeigen. Und schliesslich wäre es nach Auffassung des Presserates auch zumutbar gewesen, sich bei der Verfremdung des Aussehens von «Fabienne» nicht auf eine Perücke zu beschränken. Insgesamt kommt der Presserat zum Schluss, eine Verletzung der Ziffer 7 der «Erklärung» zu bejahen, weil die getroffenen Massnahmen ungenügend waren, um eine mögliche Identifizierung des Vaters von «Fabienne» in der Ortschaft zu verhindern, in der sie seinerzeit aufgewachsen ist.

3. Hat das Schweizer Fernsehen mit der Ausstrahlung des Beitrags «Fabienne bricht ihr Schweigen» darüber hinaus auch die Ziffern 1 (Wahrheit) und 3 (Unterschlagung von Informationen) verletzt, weil sich die Autorin ungenügend darum bemüht hat, die subjektiven Schilderungen von «Fabienne» zu objektivieren? Nach Auffassung des Presserates ist dies zu verneinen. Gemäss ständiger Praxis kann aus der «Erklärung» keine Verpflichtung zu objektiver, ausgewogener Berichterstattung abgeleitet werden (vgl. z.B. die Stellungnahmen 23/2006, 56/2008). Entsprechend wäre die vom Beschwerdeführer verlangte Erwähnung der Kritik an der Recovery-Therapie für die Meinungsbildung der Zuschauerinnen und Zuschauer zwar hilfreich gewesen. Berufsethisch war dies aber nicht zwingend. Empfehlenswert wäre zudem auch eine redaktionelle Einleitung und der ausdrückliche Hinweis darauf gewesen, dass es sich bei den Erinnerungen von «Fabienne» und insbesondere bei den von ihr gegenüber ihrem Vater erhobenen Missbrauchsvorwürfen nicht um «objektiv» festgestellte Tatsachen handelt. Denn gerade auch die generalisierenden Hinweise im Off-Kommentar verführen den Betrachter tendenziell dazu, die Schilderungen von «Fabienne» als unbestrittene Tatsachen wahrzunehmen, auch wenn deren Subjektivität insgesamt eigentlich erkennbar ist.

4. Nicht verletzt ist weiter auch Ziffer 8 der «Erklärung» (Respektierung der Menschenwürde). Auch wenn im Beitrag gegenüber dem Vater von «Fabienne» schwere Vorwürfe erhoben werden, wird dieser nicht in einer besonders krassen, menschenunwürdigen Weise herabgesetzt, die im Kontext der Schilderungen von «Fabienne» als völlig unangemessen erscheinen würde.

III. Feststellungen

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

2. Das Schweizer Fernsehen hat mit der Ausstrahlung der Sendung «Reporter» mit dem Titel «Fabienne bricht ihr Schweigen – Reden über sexuellen Missbrauch» am 30. April 2008 die Ziffer 7 (identifizierende Berichterstattung) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verletzt.

3. Darüber hinaus wird die Beschwerde abgewiesen.

4. Das Schweizer Fernsehen hat die Ziffern 1 (Wahrheit), 3 (Entstellung von Tatsachen) und 8 (Achtung der Menschenwürde) der «Erklärung» nicht verletzt.

Zusammenfassung

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