Nr. 3/2002
Identifizierende Berichterstattung / Interviews / Leserbriefe

(X. / «Zürichsee-Zeitung») Stellungnahme des Presserates vom 18. Januar 2002

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I. Sachverhalt

A. 1999 verfügte die Gemeindeverwaltung Hombrechtikon im Rahmen einer «Optimierung» der Kehrrichttour, dass bei einzelnen Haushalten der Abfall künftig nicht mehr direkt vor dem Haus abgeholt werde, sondern von den Anwohnern an einem Containerstandort etwas entfernt bereit gestellt werden sollte. Von dieser Massnahme war auch das Ehepaar X. betroffen. Sie wollten diesen Dienstleistungsabbau – bei gleichbleibenden Kosten – nicht akzeptieren und zogen den Fall bis vors Bundesgericht, welches zu Gunsten der Gemeinde entschied. Das Bundesgericht veröffentlichte das Urteil vom 25. Juli 2001 vollständig anonymisiert; es nannte einzig die Gemeinde Hombrechtikon.

B. Am 13. September 2001 bat die Journalistin Y. von der «Zürichsee-Zeitung» X. um eine Stellungnahme zum Bundesgerichtsentscheid. In einem Gespräch erklärte sich X. dazu bereit, sofern weder Namen noch korrekte Initialen genannt würden; zudem bestand er darauf, Zitate seien von ihm zu autorisieren. Diese Bedingungen liess sich X. per Fax bestätigen.

C. Noch am gleichen Tag unterbreitete die Journalistin dem Interviewten einen Zitatskasten, der als Ergänzung des Korrespondentenberichts aus Lausanne zur Publikation vorgesehen sei. X. erklärte daraufhin, er sei mit einem so umfangreichen Zitat nicht einverstanden. Per Telefax teilte er der Journalistin mit, wenn sie wolle, sei er einverstanden, mit folgenden Sätzen zitiert zu werden: «Ich bin enttäuscht über den Service-Abbau der Gemeinde. Für das Geld, das wir für Prozessieren ausgegeben haben, hätten wir den Müll jahrelang mit dem Taxi zum Container bringen können.»

D. Am 14. September 2001 erschien in der «Zürichsee-Zeitung» ein längerer Artikel zum Bundesgerichtsurteil. Dieser erwähnte den Standort des Hauses, dagegen weder Namen noch Initialen des Ehepaars X. Zur Illustration des Artikel wurden drei Bilder verwendet, auf denen die betreffende Strasse aus verschiedenen Blickwinkeln, sowie auch die betroffene Liegenschaft einschliesslich danebenstehender bzw. wegfahrender Fahrzeuge abgebildet waren.

Die drei Bildlegenden lauteten:

– (1) «Die Strasse sei zu schmal, um den Abfallwagen zu wenden, meint die Gemeinde. Das sei ein schlechtes Argument, weil die Strasse ja schon immer so eng war, meint der Beschwerdeführer, der künftig 350 Meter zurücklegen muss, um seinen Abfallsack in den Container zu werfen.»

– (2) «Die Strasse ist so eng, dass kein Abfallwagen wenden kann, ist ein Argument der Gemeinde. Der Beschwerdeführer erklärt, dass die Strasse schon immer so schmal war und bezeichnet das Argument als scheinheilig. Vor Bundesgericht blitzte er aber ab. Er wird den Abfall künftig in den 350 m entfernten Container bringen müssen.»

– (3) «Als vor rund sieben Jahren das Haus umgebaut wurde, vergrösserten die Besitzer den Kehrplatz. Der Beschwerdeführer erklärte, dass dieses kostspielige Unterfangen damals veranlasst wurde, damit der Abfallwagen besser wenden kann.»

Im Lauftext selber war neben der Zusammenfassung der Auseinandersetzung und der Urteilsbegründung einzig das von X. zur Veröffentlichung freigegebene Zitat enthalten.

E. In einem Faxschreiben vom 15. September 2001 wandte sich das Ehepaar X. an Luzi Bernet, den damaligen Chefredaktor der «Zürichsee-Zeitung», mit der Bitte einen berichtigenden Leserbrief «in der nächsten Ausgabe integral und vollständig anonym» abzudrucken. Der stellvertretende Chefredaktor, Simon Gemperli, teilte ihnen daraufhin telefonisch mit, dass die Zeitung keine anonymen Leserbriefe abdrucke. Er bot jedoch an, eine Berichtigung zu veröffentlichen, deren Wortlaut er dem Ehepaar X. per Fax am 17. September 2002 zur Genehmigung zustellte. Diese lehnten das Angebot jedoch ab und hielten gleichentags in einem Antwortschreiben fest: «(…) bitten wir Sie, die Sache noch einmal zu überdenken und unseren Leserbrief integral und vollständig anonym abzudrucken. Sollten sie dazu nicht bereit sein, setzen sie bitte folgenden Absender darunter: ÐDr. T. und H. X., F.ð.»

F. In der «Zürichsee-Zeitung» vom 18. September 2002 erschien der namentlich gezeichnete Leserbrief. Den einleitenden Abschnitt («Ihre Autorin Y. hat den Bundesgerichtsentscheid zum ÐGüsel-Fallð in mehreren Punkten falsch wiedergegeben. Als betroffene Mieter möchten wir das Wichtigste richtig stellen:») liess die Redaktion weg.

G. Am 4. Oktober 2001 reichten T. und H. X. Beschwerde beim Presserat ein. Darin rügten sie folgende Punkte:

– Durch die Veröffentlichung der Fotos des Wohnhauses der Beschwerdeführer sei Ziffer 7 (Respektierung der Privatsphäre) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verletzt worden.

– Der Artikel habe wichtige Informationen unterschlagen (Ziffer 3 der «Erklärung»), da nicht erwähnt worden sei, dass die Besitzer der abgebildeten Fahrzeuge nichts mit der Bundesgerichtsbeschwerde zu tun gehabt hätten.

– Da die Redaktion den Leserbrief gekürzt habe, obwohl die Beschwerdeführer auf einem vollständigen Abdruck bestanden hätten, habe sie Ziffer 5 der «Erklärung» (Berichtigungspflicht, Leserbriefe) verletzt.

– Schliesslich sei das Fairnessprinzip durch den Abdruck der in den Bildlegenden enthaltenen, nicht autorisierten indirekten Zitate verletzt worden.

H. In einer Stellungnahme vom 15. November 2001 wies der damalige Chefredaktor der «Zürichsee-Zeitung», Luzi Bernet, die Beschwerde als unbegründet zurück. Es habe ein öffentliches Interesse daran bestanden, zu wissen, um welche Strasse es gehe, weshalb die Publikation der Fotos der Strasse und des Hauses gerechtfertigt gewesen seien. Höchstrichterliche Entscheide in kommunalen Angelegenheiten seien nicht alltäglich. Dieses öffentlichen Interesses hätten sich die Beschwerdeführer bewusst sein müssen, als sie den Gang ans Bundesgericht antraten. Die abgebildeten Autos hätten vor allem die Breite der Strasse veranschaulicht. Die Nummernschilder seien nicht zu erkennen gewesen und es spiele keine Rolle, wem die Autos gehörten.

Der Leserbrief sei tatsächlich leicht gekürzt und redigiert worden. Die «Zürichsee-Zeitung» veröffentliche aber regelmässig einen Hinweis, wonach sie sich die Kürzung von Leserbriefen vorbehalte. Im übrigen habe die «Zürichsee-Zeitung» zur Korrektur vermeintlicher oder tatsächlicher Fehler jederzeit Hand geboten.

Hinsichtlich der gerügten Bildlegenden machte Chefredaktor Bernet schliesslich geltend, X. sei nicht die einzige Quelle der Journalistin gewesen, die sich auch bei der Gemeinde Hombrechtikon erkundigt habe. Bei den gerügten Bildlegenden handle es sich nicht um Zitate, weshalb sie dem Beschwerdeführer vor der Publikation nicht schriftlich unterbreitet worden seien.

I. Das Präsidium des Presserates wies die Beschwerde der 1. Kammer zu, der Peter Studer als Präsident sowie die Mitglieder Marie-Louise Barben, Luisa Ghiringhelli, Silvana Iannetta, Philip Kübler, Kathrin Lüthi und Edy Salmina angehören. Die Kammer behandelte die Beschwerde an ihrer Sitzung vom 17. Januar 2002 sowie auf dem Korrespondenzweg.

II. Erwägungen

1. a) Gemäss der Richtlinie 7.6 zur «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» sollten bei der Gerichtsberichterstattung grundsätzlich weder Namen noch andere Angaben veröffentlicht werden, die eine Identifikation einer von einem Gerichtsverfahren betroffenen Person ermöglichen. Eine identifizierende Berichterstattung ist demgegenüber ausnahmsweise zulässig, zumal dann, wenn sich dies durch ein überwiegendes öffentliches Interesse rechtfertigen lässt.

b) Bereits in seiner Interviewzusage machte der Beschwerdeführer der Journalistin deutlich, dass er Wert darauf legte, anonym zu bleiben. Entsprechend liess er sich schriftlich zusichern, «dass Sie unsere Namen wie auch die richtigen Initialen im Artike
l nicht erwähnen». Die «Zürichsee-Zeitung» hielt sich in ihrem Artikel zumindest an den Wortlaut dieser Vereinbarung, druckte aber drei Bilder ab, die die räumliche Situation vor Ort illustrierten. Auf zwei dieser Fotografien ist auch das Wohnhaus der Beschwerdeführer zu erkennen. Mit dem Abdruck dieser Bilder war zwar die Anonymität der Beschwerdeführer nicht mehr vollständig gewährleistet. Dennoch ist aber davon auszugehen, dass in einer Gemeinde wie Hombrechtikon mit ca. 7000 Einwohnern mit Ausnahme derjenigen Leserinnen und Leser, die die Beschwerdeführer persönlich kennen oder sonstwie von der Auseinandersetzung Kenntnis hatten, die übrige Leserschaft allein aus der Abbildung des Hauses ohne zusätzliche Nachforschungen nicht direkt auf die Identität der Beschwerdeführer schliessen konnte. Zudem hätten interessierte Einwohnerinnen und Einwohner von Hombrechtikon wohl auch ohne die Abbildung des Hauses herausfinden können, um wen es sich handelt. Bei der Interessenabwägung fällt in Betracht, dass Leserinnen und Leser bei der Berichterstattung über einen Bundesgerichtsentscheid zum Geschehen in der eigenen Gemeinde ein legitimes Interesse haben, genau zu wissen worum – im konkreten Fall um welche Strasse – es geht. Gerade bei räumlichen Verhältnisse sagen Bilder oft viel mehr als alle Beschreibungen. Im konkreten Fall drängte sich die Bebilderung auf, damit sich die Leserschaft ein eigenes Bild machen konnte. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführer – auch wenn sie vor Bundesgericht unterlegen sind – im Gegensatz etwa zu einem Bericht über eine strafrechtliche Verurteilung hier vorliegend nicht in einem Kontext erwähnt werden, der sie in einem besonders negativen Licht erscheinen lässt. Bei einer Gesamtbetrachtung ist deshalb der von der Zeitungsredaktion gewählte Mittelweg zwischen vollständiger Anonymisierung und Namensnennung als verhältnismässig zu werten, weshalb die Richtlinie 7.6 zur «Erklärung» nicht verletzt ist.

2. Dies gilt auch hinsichtlich der abgebildeten Autos. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Leserschaft automatisch einen Zusammenhang zwischen den abgebildeten Fahrzeugen und der Klage ans Bundesgericht herstellt und daraus schliesst, dass auch deren Besitzer am Verfahren beteiligt gewesen seien. Zwar darf die Sprache der Bilder nicht unterschätzt werden, die den Inhalt eines Textes im Einzelfall überlagern kann. Bildredaktorinnen und Bildredaktoren müssen sich dieser Tatsache bei ihrer Arbeit ständig bewusst sein. Beim Bericht der «Zürichsee-Zeitung» scheint es aber unwahrscheinlich, dass die Leserinnen und Leser einen solchen Bezug herstellen, ohne dass ein solcher im Text auch nur angetönt wird. Gegenstand des Artikels waren weder die Beschwerdeführer noch eine Bewertung ihres Handelns. Wenn der Artikel weglässt, dass die Besitzer des Autos nichts mit der Bundesgerichtsbeschwerde zu tun haben, unterschlägt er deswegen keine wichtigen Informationselemente im Sinne von Ziffer 3 der «Erklärung».

3. a) Gemäss ständiger Praxis des Presserates entscheiden die Redaktionen nach eigenem Ermessen über den Abdruck von Leserbriefen (vgl. z.B. die Stellungnahme 37/2001 i.S. E. c. _Das Magazin_ mit weiteren Hinweisen). Ebenso sind sie grundsätzlich insbesondere dann berechtigt, Leserbriefe zu redigieren und zu kürzen, wenn sie sich dies in einem regelmässig publizierten Hinweis ausdrücklich vorbehalten. Sobald eine Redaktion jedoch einen Leserbrief kürzt, dessen Verfasser den integralen Abdruck verlangt hat, sollte sie vor der Publikation des gekürzten Leserbrief das Einverständnis des Autors einholen (Stellungnahme 19/1999 i.S. B. c «La Liberté»).

b) Vorliegend lehnte die Redaktion den anonymen Abdruck des Leserbriefes der Beschwerdeführer ab, was ihr gutes Recht ist. Das Angebot der Redaktion, anstelle des anonymen Abdrucks des Leserbriefes eine Berichtigung zu veröffentlichen, lehnten die Beschwerdeführer ab. Im entsprechenden Schreiben vom 17. September 2001 bekräftigten sie nochmals den Wunsch, der Leserbrief sei integral und vollständig anonym abzudrucken. Anschliessend führten sie aus: «Sollten Sie dazu nicht bereit sein, setzen Sie bitte folgenden Absender darunter: Dr. T. und H. X., F. (…)». Die Redaktion der Zürichsee-Zeitung setzte daraufhin den Leserbrief leicht gekürzt mit der Unterschrift «T. und H. X.» ins Blatt.

c) Die Zeitungsredaktion argumentiert nun sinngemäss, mit dieser Formulierung hätten die Beschwerdeführer nicht nur ihr Einverständnis zur namentlichen Zeichnung des Leserbriefes gegeben, sondern gleichzeitig auf den integralen Abdruck verzichtet, weshalb die Redaktion berechtigt gewesen sei, die einleitende Passage «Ihre Autorin Y. hat den Bundesgerichtsentscheid zum ÐGüsel-Fallð in mehreren Punkten falsch wiedergegeben. Als betroffene Mieter möchten wir das Wichtigste richtig stellen» wegzulassen. Der Presserat teilt diese Auffassung nicht. Die Frage des integralen Abdrucks war im Gegensatz zu derjenigen der Anonymität zuvor nicht Verhandlungsgegenstand zwischen den Parteien gewesen. Dementsprechend durfte die Redaktion nicht vom Einverständnis der Beschwerdeführer mit dem Abdruck einer gekürzten Fassung ausgehen, zumal X. unwidersprochen den «integralen Abdruck» verlangt hatte. Folglich hätte die Redaktion entweder vor der Publikation der gekürzten Fassung die explizite Einwilligung der Beschwerdeführer einholen müssen, den Leserbrief integral abdrucken müssen (was nur unwesentlich mehr Platz beansprucht hätte) oder gänzlich auf den Abdruck verzichten und sich allenfalls mit dem Abdruck einer redaktionellen Berichtigung begnügen sollen. Im Ergebnis ist damit festzuhalten, dass die Redaktion der «Zürichsee-Zeitung» Ziffer 5 der «Erklärung» verletzt hat.

4. a) Der Presserat hat aus dem Fairnessprinzip abgeleitet, dass Journalistinnen und Journalisten ihre Gesprächspartner vor einer Befragung darüber informieren sollten, worum es sachlich geht und dass sie allfällige vom den üblichen Gepflogenheiten abweichende Spielregeln vorher abmachen. Wer Medienschaffenden Auskunft gibt, muss damit rechnen, dass die Aussagen, die im Laufe des Gesprächs gemacht werden, nicht privater Natur sind (vgl. zuletzt die Stellungnahme 43/2001 i.S. Borer c. «Schweizer Illustrierte» mit weiteren Hinweisen).

b) Zu den zwischen der «Zürichsee-Zeitung» und dem Beschwerdeführer vereinbarten Spielregeln gehörte ausdrücklich, dass nur zitiert werden durfte, was dem Beschwerdeführer vor der Publikation vorgelegt und von ihm genehmigt würde. Die Beschwerdeführer machen diesbezüglich geltend, neben dem im Lauftext enthaltenen genehmigten Zitat bringe der Bericht der «Zürichsee-Zeitung» in den drei Bildlegenden von ihnen nicht genehmigte Aussagen. Die Beschwerdegegnerin argumentiert demgegenüber, die Positionen der Parteien seien der Redaktion ohnehin bekannt gewesen und sie habe die Argumente der Beschwerdeführer auch aus anderen Quellen erfahren.

c) Dazu ist aus Sicht des Presserates einerseits festzustellen, dass die inhaltlichen Hauptpunkte der in den Bildunterschriften wiedergegebenen Argumente der Beschwerdeführer – die Strasse sei schon immer so eng gewesen; der Kehrplatz sei seinerzeit ausgebaut worden, damit der Kehrrichtwagen besser wenden könne – zwar durchaus anderen Quellen (insbesondere dem Bundesgerichtsentscheid) entnommen werden konnten. Darin nicht enthalten sind jedoch Wertungen der Beschwerdeführer wie «das ist ein schlechtes Argument» oder «das Argument ist scheinheilig». Gleichzeitig sind die Bildunterschriften alle so getextet, dass sie als Zitate wahrgenommen werden («der Beschwerdeführer erklärt, dass…»). Für diese Zitate lag keine Autorisierung vor, obwohl zuvor vereinbart worden war, nur autorisierte Zitate abzudrucken. Überdies konnte die Leserschaft den unzutreffenden Eindruck gewinnen, die Zitate seien mit Einwilligung der Beschwerdeführer veröffentlicht worden. Deshalb hat die «Zürichsee-Zeitung» mit ihrem Vorgehen das Fairnessprinzip verletzt.

< br /> III. Feststellungen

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

2. Die «Zürichsee-Zeitung» hat gegen Ziffer 5 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verstossen, weil sie einen Leserbrief der Beschwerdeführer gekürzt veröffentlichte, obwohl diese auf dem integralen Abdruck beharrt hatten.

3. Die «Zürichsee-Zeitung» hat das Fairnessprinzip verletzt, indem sie indirekte Zitate der Beschwerdeführer ohne deren Einwilligung veröffentlichte, obwohl vereinbart worden war, nur autorisierte Zitate zu publizieren.

4. Darüber hinausgehend wird die Beschwerde abgewiesen.