Nr. 19/2009
Identifizierende Berichterstattung / Entstellung von Tatsachen

(Joos c. «Blick») Stellungnahme des Schweizer Presserates vom 2. April 2009

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I. Sachverhalt

A. Am 7. August 2008 erschien im «Blick» ein Artikel von Viktor Dammann mit dem Titel «Bekennender Pädophiler hat jetzt Kirchenamt». Der Lead lautete: «Aus seiner pädophilen Neigung macht Goldschmied Martin J. keinen Hehl. Jetzt hat er auch noch einen Posten bei der katholischen Kirche.» Laut dem Bericht ist «Dorf-Goldschmied Martin J. (66)» sowohl Verfasser der Homepage der katholischen Kirchgemeinde Murg am Walensee als auch einer eigenen «Pädophilen-Website». Martin J., der sich hinter einem Pseudonym verstecke, verteidige auf seiner Website die Gefühlswelt der Pädophilen. Illustriert ist der Bericht mit einem Foto von «Martin J.». Die Augenpartie ist darauf mit einem schwarzen Balken abgedeckt. Ebenfalls abgebildet ist die katholische Kirche St. Johann in Murg. Dazu wird vermerkt: «Hier amtet Martin J. als Kirchenverwaltungsrat.»

B. Am 9. August 2008 veröffentlichte «Blick» den Artikel «Pädophiler Kirchenmann: Sex mit Bub» vom gleichen Autor. Im Vorspann heisst es, der nun mit vollem Namen genannte Kirchenverwaltungsrat «hatte Sex mit einem 15-Jährigen. Dies gestand er in einem Interview – und die Murger Kirchenleitung wusste es.» Dazu wurde ein Foto publiziert, welches das Gesicht unverhüllt zeigt. Die Bildlegende ordnet das Wort «Übergriff» dem namentlich Genannten zu. In einem Interview mit dem Magazin der Berliner «Tages-Zeitung» («Taz-Magazin») im Jahre 2002 habe er gestanden, 1985 mit einem 15-jährigen Buben geschlafen zu haben.

C. Rund einen Monat später, am 5. September 2008, veröffentlichte «Blick» einen Artikel von Beat Michel und Viktor Dammann mit dem Titel: «Euro-Netzwerk der Pädos – Warum greifen die Deutschen nicht durch?». Laut dem Bericht hatten Fahnder auf einem Server in St. Gallen riesige Mengen von pädophilem Material entdeckt. Betreiber des Pädo-Forums auf dem gleichen Server sei der Deutsche B. Weil dieser seit 2 Monaten wegen Kindsmissbrauchs in U-Haft sitze, sei sein Kumpel F. eingesprungen, ebenfalls ein berüchtigter Pädophiler. Die fragliche Website sei mit der Homepage von Martin Joos (66) verlinkt. «Der Schweizer war bis vor kurzem Verwaltungsrat der katholischen Kirche in Murg SG – bis ‹Blick› aufdeckte», dass Joos die Pädosite www.tinjo.ch betreibe.

D. Am 25. September 2008 gelangte der anwaltlich vertretene Martin Joos mit einer Beschwerde an den Presserat. Die obengenannten «Blick»-Berichte hätten die Ziffer 7 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (Respektierung der Privatsphäre) verletzt. Die identifizierende Berichterstattung im Bericht vom 7. August 2009 sei nicht gerechtfertigt gewesen. Er sei pädophil, habe sich aber in der Vergangenheit nie mit Namen und Adresse als Pädophiler geoutet, auch auf seiner Internetseite nicht. Als Aktuar des Kirchenverwaltungsrats von Murg sei er keine Person des öffentlichen Lebens. Er habe zudem in seinem Amt keinerlei Umgang mit Jugendlichen. Weder der Text noch die Bilder seien von öffentlichem Interesse gewesen.

Erst recht ungerechtfertigt war es nach Auffassung des Beschwerdeführers, im Artikel vom 9. August 2008 den vollen Namen zu nennen und ein unzensuriertes Bild zu veröffentlichen. Ungeachtet einiger Medienberichte vor allem in lokalen Medien habe nach wie vor kein Grund bestanden, ihn derart an den Pranger zu stellen.

Weiter beanstandet der Beschwerdeführer zwei Verletzungen von Ziffer 3 der «Erklärung» (Kennzeichnung von unbestätigten Meldungen; Entstellung von Tatsachen). Im Bericht vom 9. August 2008 suggeriere «Blick» gestützt auf das Interview im «Taz Magazin» von 2002, er hätte «gestanden», vor mehr als 20 Jahren einmal Sex mit einem 15-jährigen Buben gehabt zu haben. Dieses Interview habe er jedoch nie autorisiert. Entgegen dem Bericht vom 5. September 2008 sei seine Website zudem nicht mit derjenigen des darin genannten deutschen Pädophilen F. verlinkt.

E. Am. 10. Dezember 2008 wies die anwaltlich vertretene Redaktion des «Blick» die Beschwerde als unbegründet zurück. Der Beschwerdeführer habe als Kirchenverwaltungsrat kurzweilig ein öffentliches Amt in einer öffentlich-rechtlich organisierten katholischen Kirchgemeinde ausgeübt. Das Engagement eines bekennenden Pädophilen innerhalb einer katholischen Kirchgemeinde sei nicht nur ein privates Problem des Betroffenen oder seiner Kirchgemeinde. «Blick» habe mit seiner Berichterstattung die Öffentlichkeit über einen wichtigen Umstand orientiert, den sie vorher nicht kannte. Der Beschwerdeführer habe daraus mit seinem Rücktritt die einzig richtige Konsequenz gezogen.

Die Nennung von Namen und weiteren die Identifikation ermöglichenden Angaben sei gemäss der Presseratspraxis in diesem Fall zulässig. Zudem habe sich der Beschwerdeführer am 8. August 2008 in der «Südostschweiz» mit vollem Vor- und Nachnamen zitieren lassen und sei am gleichen Tag auch in der Sendung «Schweiz aktuell» des Schweizer Fernsehens aufgetreten.

Absurd sei es schliesslich, wenn der Beschwerdeführer den Inhalt des Interviews mit dem «Taz-Magazin» bestreite. Das Interview sei ja nur deshalb auf dessen eigener Homepage veröffentlicht worden, weil der Beschwerdeführer der Interviewte war. Und in Bezug auf die Angabe der Verlinkung werde aus dem Artikel vom 5. September 2009 klar, dass F. einen Link auf die Website des Beschwerdeführers schalte und nicht umgekehrt.

F. Das Präsidium des Presserates übertrug die Beschwerde zur Behandlung an die 1. Kammer. Diese setzt sich zusammen aus Edy Salmina (Kammerpräsident), Luisa Ghiringhelli Mazza, Pia Horlacher, Philip Kübler, Klaus Lange, Sonja Schmidmeister und Francesca Snider.

G. Die 1. Kammer behandelte die Beschwerde an ihrer Sitzung vom 2. April 2009 sowie auf dem Korrespondenzweg.

II. Erwägungen

1. a) Der Beschwerdeführer beanstandet primär eine Verletzung von Ziffer 7 der «Erklärung». Diese verlangt von den Journalistinnen und Journalisten, die Privatsphäre von Personen zu respektieren, die Gegenstand von Medienberichten sind, sofern kein überwiegendes öffentliches Interesse an einer identifizierenden Berichterstattung vorliegt. Die zugehörige Richtlinie 7.6 (Namensnennung) hält fest, dass Journalistinnen und Journalisten grundsätzlich weder Namen nennen noch andere Angaben machen dürfen, die eine Identifikation einer im Medienbericht erwähnten Person durch Dritte ermöglichen, die nicht zu deren Familie, sozialem oder beruflichem Umfeld gehören, also ausschliesslich durch die Medien informiert werden. Die Richtlinie 7.6 zur «Erklärung» (Namensnennung) nennt Voraussetzungen, die eine identifizierende Berichterstattung ausnahmsweise erlauben: generell, wenn dies durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt ist, insbesondere aber auch dann, wenn der Betroffene ein öffentliches Amt ausübt und die Berichterstattung in Zusammenhang mit diesem Amt steht.

b) Der Beschwerdeführer hatte als Kirchenaktuar der katholischen Kirchgemeinde Murg zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der beanstandeten «Blick»-Berichte vom 7. und 9. August 2008 ein öffentliches Amt inne. War damit eine namentliche und identifizierende Berichterstattung im Zusammenhang mit diesem Amt ausgehend von der Richtlinie 7.6 von vornherein unbeschränkt zulässig? Für den Presserat ist diese Frage entgegen der Stellungnahme der Beschwerdegegner nicht unbesehen zu bejahen. Auch bei der Berichterstattung über einen Amtsträger ist sorgfältig zwischen dem öffentlichen Interesse an einer Berichterstattung und der Wahrung der Privatsphäre abzuwägen. Es ist dabei insbesondere auch dem Prinzip der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen. Rechtfertigt das öffentliche Anliegen die Enthüllung tatsächlich? Stehen öffentliches Interesse und Art und Ausmass der Erkennbarkeit des Betroffenen im Medienbericht in einem ausgewogenen Verhältnis?

c) Der Presserat h
at diese Fragen im konkreten Fall kontrovers diskutiert. Dabei war unbestritten, dass die Berichterstattung über einen Kirchenaktuar, der in seiner Funktion nichts mit Jugendlichen zu tun hat und der keine eigentliche kirchliche, seelsorgerische Funktion wahrnimmt, nicht von grossem öffentlichem Interesse ist. Doch ist der gesamte Sachverhalt zu berücksichtigen. Die Berichterstattung des «Blick» war durch den Umstand gerechtfertigt, dass dem Wahlorgan einer öffentlich-rechtlich organisierten Kirchgemeinde (die Bürgerschaft) bei der Wahl des Beschwerdeführers ein für die Wahl wesentliches Element vorenthalten wurde. Nämlich, dass der Beschwerdeführer eingestandenermassen pädophil ist und zudem auf einer eigenen Website mit zahlreichen Texten thematisiert, was die Pädophilie in seinem Leben bedeutet und welche Schwierigkeiten mit ihr verbunden sind. Insbesondere tut er darauf auch seine Auffassung kund, dass Pädophile nicht von vornherein Verbrecher seien. Die Website ist für jeden Internetbesucher zugänglich und wendet sich an die Allgemeinheit. Damit bewegte sich der Beschwerdeführer im öffentlichen Raum – wenn auch (ursprünglich) geschützt durch ein Pseudonym.

Der Presserat hat in der Stellungnahme 22/2008 zur Medienberichterstattung über pädophile Priester festgehalten, es sei unbestrittenermassen von öffentlichem Interesse, wie eine Institution wie die katholische Kirche mit pädophilen Mitarbeitern umgeht. Dies gilt gerade bei einer Institution, die sich eine besondere moralische, soziale und pädagogische Autorität zuschreibt. Wäre die dem Wahlorgan (der Bürgerschaft) vorenthaltene Information, wonach der Kirchenaktuar der katholischen Kirchgemeinde Murg pädophil sei, in diesem Kontext unbedeutend gewesen, hätte sie nicht den öffentlichen Druck ausgelöst, der den Beschwerdeführer am 13. August 2008 schliesslich bewog, als Kirchenverwaltungsrat von Murg zurückzutreten.

d) War die Art und Weise der berufsethisch grundsätzlich zulässigen Berichterstattung des «Blick» verhältnismässig? Für den Presserat ist diese Frage für die beiden Berichte vom 7. und 9. August 2008 je differenziert zu prüfen.

Eine vollständig anonymisierende, den Beschwerdeführer nicht über sein engstes Umfeld erkennbar machende Berichterstattung war am 7. August 2008 nicht zu schaffen. Denn ohne Nennung von Kirchgemeinde und betroffener Funktion wäre die Information unvollständig und für das Publikum nicht nachvollziehbar gewesen. Hingegen war es zu diesem Zeitpunkt berufsethisch ungerechtfertigt, den vollen Namen und das Bild des Beschwerdeführers zu veröffentlichen. «Blick» hat sich im Bericht vom 7. August 2008 an diese berufsethischen Mindestvorgaben gehalten, wenn auch die Zeitung den Rahmen weit ausgeschöpft hat. Die – leider auch bei anderen Medien verbreitete – Unsitte, den richtigen Vornamen und den Initial des richtigen Nachnamens zu nennen, trug ebenso wenig Wesentliches zur Information der Leserschaft bei wie das mit einem Balken über der Gesichtspartie unkenntlich gemachte Bild des Beschwerdeführers. Fragwürdig war es aus Sicht des Presserats zudem, den Beschwerdeführer im Artikel als «Dorf-Goldschmied» zu kennzeichnen. Trotz dieser Bedenken verneint der Presserat aber eine Verletzung von Ziffer 7 der «Erklärung» in Bezug auf die Berichterstattung von 7. August 2008. Diese zusätzlichen Elemente waren nicht geeignet, den Kreis der Personen wesentlich zu vergrössern, für die der Beschwerdeführer aufgrund der Angaben über Kirchgemeinde und Amt ohnehin erkennbar war.

Am 9. August 2008 ging «Blick» in seiner Berichterstattung noch einen Schritt weiter. Er nannte neu den vollständigen Namen des Beschwerdeführers und druckte dessen Bild diesmal ohne Balken ab. Zudem erwähnte der Bericht neu, der Beschwerdeführer habe 1985 Sex mit einem 15-jährigen Jugendlichen gehabt. Auch hier lässt sich unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit zunächst argumentieren, es sei unnötig, den Betroffenen durch die zusätzlichen Angaben noch stärker an den Pranger zu stellen. Für den Presserat sind neben den bereits bei der Beurteilung des Artikels vom 7. August 2008 berücksichtigten Aspekten (öffentliches Amt, Vorenthalten einer wichtigen Information, eigene Website des Beschwerdeführers) bei der erneuten Interessenabwägung zwei neue wesentliche Elemente zu berücksichtigen: Zum einen hielt der Beschwerdeführer ungeachtet des aufgrund des ersten Berichts entstandenen öffentlichen Drucks vorerst noch an seinem Amt fest. Dies auch mit dem Hinweis, er sei zwar pädophil, habe sich aber nie etwas zu Schulden kommen lassen. Vor allem aber hat er sich am Vortag, am 8. August 2008, in einem Interview mit der «Südostschweiz» zur öffentlichen Diskussion um seine Person geäussert. Gleichentags äusserte er sich zudem freimütig – ohne jegliche Anonymisierung – in Bild und Ton in einem Beitrag der Sendung «Schweiz aktuell» des Schweizer Fernsehens zur Kontroverse um seine Person und zu dem von ihm ausgeübten Kirchenamt. Unter diesen wesentlich veränderten Umständen ist eine Verletzung von Ziffer 7 der «Erklärung» auch in Bezug auf die Namensnennung und Bildveröffentlichung im «Blick» vom 9. August 2008 zu verneinen.

2. Die weiteren Rügen des Beschwerdeführers sind nach Auffassung des Presserates offensichtlich unbegründet. Es wirkt unglaubhaft, wie dies der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an den Presserat macht, eine Aussage aus einem lange zurückliegenden Interview, das er zuvor während längerer Zeit auch auf der eigenen Website zugänglich machte und weiterverbreitete, erst Jahre später mit dem Argument zu bestreiten, er habe das fragliche Interview gar nie autorisiert. «Blick» hält zudem im Bericht vom 9. August 2008 klar fest, aus welcher Quelle der Vorwurf stammt: aus einem Interview mit dem «Taz-Magazin» aus dem Jahr 2002.

Entgegen der Argumentation der Beschwerde ist zudem der im «Blick»-Artikel vom 5. September 2008 enthaltene Hinweis auf die Verlinkung von der Website des deutschen Pädophilen F. zu derjenigen des Beschwerdeführers nicht missverständlich. Aus der Formulierung, die Website von F. sei mit der Homepage des Beschwerdeführers verlinkt, ist zu schliessen, dass es F. war, der offenbar den erwähnten Link eingerichtet hat und nicht etwa der Beschwerdeführer. Ein für das Verständnis der Leserschaft wesentlicher Mangel an Präzision der Formulierung ist deshalb zu verneinen.

III. Feststellungen

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. «Blick» hat mit der Veröffentlichung der Berichte «Bekennender Pädophiler hat jetzt Kirchenamt» (7. August 2008), «Pädophiler Kirchenmann: Sex mit Bub» (9. August 2008) und «Euro-Netzwerk der Pädos – Warum greifen die Deutschen nicht durch?» (5. September 2008) die Ziffern 3 (Entstellung von Tatsachen, Kennzeichnung von unbestätigten Meldungen) und 7 (Respektierung der Privatsphäre) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» nicht verletzt.

Entgegnung von Martin Joos zur Stellungnahme 19/2008
Entgegnung von Urs Lachenmeier zur Stellungnahme 19/2008