Nr. 46/2001
Gegendarstellungen und Berichtigungen in Online-Archiven

(S. c. Weltwoche) Stellungnahme des Schweizer Presserates vom 1. November 200

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I. Sachverhalt

A. In ihrer Ausgabe vom 30. März 2000 veröffentlichte die «Weltwoche» unter dem Titel «Vor dem Karren einer mächtigen Klientel» einen Artikel von René Staubli. Der Untertitel des Artikels lautete: «Wie FDP-Politiker die Anwendung des Geldwäschereigesetzes hintertreiben. Als Lobby von Anwälten und Treuhändern wollen sie den Leiter der Eidgenössischen Kontrollstelle zermürben.» Der Artikel führte über den «Zürcher Wirtschaftsanwalt» S. folgendes aus: «Ob S.s Profil den hohen Ansprüchen des Geldwäschereigesetzes genügt, ist trotz dieser honorablen Mandate mehr als fraglich. So wirft ihm die Zürcher Staatsanwaltschaft Urkundenfälschung vor. S. argumentiert, er habe einen jordanischen Geschäftspartner der Geldwäscherei überführen wollen und die ihm zu Unrecht angekreideten Handlungen einzig zu diesem Zweck begangen. Das Obergericht sprach S. zweimal frei, doch das Bundesgericht wies beide Entscheide zurück. Vor dem Zivilgericht Basel-Stadt ist gegen S. ein Erbschaftsverfahren hängig. Laut den Klägern soll sich der Anwalt eine Fotosammlung im Wert von fünf Millionen Franken erschlichen haben. S. weist auch diesen Vorwurf zurück und droht den Klägern mit einer Schadenersatzforderung in Höhe von zehn Millionen Franken. Vor kann drei Jahren hatte S. gegenüber der damaligen PTT Telecom eine Forderung über 24 Millionen Franken reklamiert. Seine guten Dienste als tschechischer Generalkonsul hätten der PTT Telecom den Einstieg bei der Telefongesellschaft SPT erst ermöglicht. Nach Auskunft der Swisscom macht er diesen Anspruch heute nicht mehr geltend. Als Stiftungsrat und Troubleshooter bei den Sozialwerken von S. präsentierte S. eine sechsstellige Honorarrechnung, deren Rechtmässigkeit bestritten wurde (…)».

B. Aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs veröffentlichte die «Weltwoche» in ihrer Ausgabe 6. Juli 2001 eine Gegendarstellung von Rechtsanwalt S. zum Artikel vom 30. März 2001, in der dieser die darin wiedergegebenen Vorwürfe als sachlich unrichtig zurückwies.

C. Rechtsanwalt S. gelangte am 17. Juli 2001 an den Presserat und beschwerte sich darüber, die Gegendarstellung sei zwar in der gedruckten Ausgabe der «Weltwoche» – im Gegensatz zum Hauptartikel aber nicht in deren Online-Archiv veröffentlicht worden. Mit dieser Unterlassung habe die «Weltwoche» die Ziffern 1 (Wahrheitspflicht), 3 (Quellenangaben) und 5 (Berichtigungspflicht) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verletzt. Darüber hinaus regte der Beschwerdeführer an, der Presserat möge das Verhältnis der Online-Archive zu Berichtigungen bzw. Gegendarstellungen einer grundsätzlichen medienethischen Prüfung unterziehen. In einem Nebenpunkt rügte der Beschwerdeführer schliesslich die Verletzung des Anhörungsprinzips, da er vor der Publikation des Artikels vom 30. März 2000 trotz der darin gegenüber seiner Person erhobenen schweren Vorwürfe von der «Weltwoche» nicht angehört worden sei.

D. Das Präsidium des Presserates wies die Beschwerde zur Behandlung an die erste Kammer. Diese setzt sich zusammen aus Peter Studer (Kammerpräsident), Marie-Louise Barben, Luisa Ghiringhelli, Silvana Iannetta, Philip Kübler, Katharina Lüthi und Edy Salmina.

E. Im Namen der «Weltwoche» nahm der Chefredaktor, Fredy Gsteiger, am 17. August 2001 Stellung. Er räumte ein, dass Gegendarstellungen und Berichtigungen nicht – oder jedenfalls nicht immer – ins Online-Angebot der «Weltwoche» aufgenommen werden. Eine konsequente Publikation von Berichtigungen sei zwar redaktionell wünschenswert, aber praktisch schwierig durchzuführen.

F. Die Kammer behandelte die Beschwerde an ihrer Sitzung vom 1. November 2001 sowie auf dem Korrespondenzweg.

II. Erwägungen

1. Auf die als Nebenpunkt geltend gemachte Verletzung des Anhörungsprinzips bei schweren Vorwürfen kann aufgrund von Art. 15 Abs. 5 des Geschäftsreglements des Presserates nicht mehr eingetreten werden, da die Publikation des Ursprungsartikels vom 30. März 2000 zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung am 17. Juli 2001 bereits länger als ein Jahr zurücklag.

2. Die redaktionellen Inhalte der «Weltwoche» sind nicht nur über die Printausgabe zugänglich, sondern zumindest teilweise auch über den Internetauftritt www.weltwoche.ch. Online-Archive von Zeitungen dienen einerseits den Journalistinnen und Journalisten als Quelle und werden anderseits direkt von Lesern genutzt. Der Zugriff auf zurückliegende Texte geschieht in der Regel über eine Suchfunktion, welche online (meist über das World Wide Web, WWW) zugänglich ist. Auch medienunabhängige Suchmaschinen sind in der Lage, öffentlich zugängliche Medienarchive nach Stichworten zu durchsuchen. Sie bieten dann eine Liste von Suchtreffern mit einschlägigen Webseiten an. Auf diese Weise beschränkt sich die Wirkung der Publikation von Presseartikeln im Internet nicht auf den Tag der jeweiligen Ausgabe.

3. Aus der Eingabe des Beschwerdeführers geht hervor, dass er bei einer Suche auf dieser Website zwar den ursprünglichen Artikel vom 30. März 2000, nicht aber die damit inhaltlich zusammenhängende Gegendarstellung gefunden hat. Ebenso hätten allgemein gebräuchliche elektronische Suchmaschinen (z.B. Google) zwar den Artikel vom 30.März 2000, nicht aber die spätere Gegendarstellung gefunden. Schliesslich enthalte die Online-Version des Artikels auch keinen Verweis auf die Gegendarstellung. Diesem Befund ist in der Stellungnahme der «Weltwoche» vom 17. August 2001 nicht widersprochen worden. Man habe zum Zeitpunkt des Abdrucks der Gegendarstellung in der Printausgabe wie in anderen Fällen gar nicht daran gedacht, dass diese Gegendarstellung auch ins Online-Angebot aufgenommen gehört hätte. Weder dem Chefredaktor noch dem Autor des Beitrages sei bewusst gewesen, dass der Artikel auch online publiziert wurde. Zudem sei weder im Schriftwechsel noch im persönlichen Gespräch mit dem Beschwerdeführer je von der Online-Ausgabe die Rede gewesen.

4. Hauptpunkt der Beschwerde und vom Presserat zu prüfen ist die Frage, ob die «Weltwoche» aufgrund des der Beschwerde zugrundeliegenden, zwischen den Parteien unbestrittenen Sachverhalts verpflichtet gewesen wäre bzw. gegebenenfalls noch verpflichtet ist, neben dem Artikel vom 30. April 2000 auch die zugehörige Gegendarstellung des Beschwerdeführers online zu veröffentlichen.

5. Die berufsethischen Regeln gelten auch für den Journalismus im Internet (vgl. Stellungnahme 36/2000 vom 18. August 2000 i.S. Journalistische Ethik im Internet, Sammlung 2000, S. 268ff.). Dabei ist auf die Besonderheiten der Online-Publikation von Medieninhalten angemessen Rücksicht zu nehmen. Wesentliche berufsethische Grundsätze wie das Fairnessprinzip, die Wahrheitspflicht (einschliesslich Berichtigungspflicht) und der Schutz der Privatsphäre gelten jedoch uneingeschränkt auch für den Journalismus im Internet.

6. Dementsprechend ist eine Berichtigung zu einem in der Printausgabe eines Mediums erschienenen Artikels jedenfalls dann ebenfalls online zu publizieren, sofern auch der Ursprungsartikel online veröffentlicht worden und weiterhin zugänglich ist. Angesichts der im Vergleich zum herkömmlichen Papierarchiv einfacheren technischen Möglichkeiten der Verknüpfung («Verlinkung») von Informationen erscheint es dem Presserat zudem empfehlenswert, wenn der Ursprungsartikel und die spätere Berichtigung mit einem «Hyperlink» verbunden werden, damit Suchende später beide Quellen gemeinsam finden. Zumindest aber verlangt der Presserat im Hinblick auf künftige Recherchen analog zum herkömmlichen Papierarchiv über die blosse Veröffentlichung der Berichtigung in der Online-Ausgabe hinaus eine Beschlagwortung zu verlangen, welche die Chancen erhöht, dass sowohl der Originalartikel wie die Berichtigung gleichzeitig gefunden werden. Dabei ist in Kauf zu nehmen, dass sich auf diese W
eise noch keine perfekte Informationsverknüpfung ergibt (z.B. indem Suchmaschinen nicht immer den Ursprungstext wie auch die Berichtigung finden). Solche Unschärfen gibt es aber auch in der «Offline-Welt», wenn man an den Fall denkt, dass ein später berichtigter Zeitungsartikel separat abgelegt und später ohne Kenntnis der Berichtigung konsultiert wird. Entscheidend ist, dass die Journalistinnen, die Redakteure und die Medienunternehmen das Mögliche tun, um die «Wahrheit» im Sinne der «Erklärung» zu vermitteln.

7. Im konkreten Fall geht es jedoch nicht um eine Berichtigung, sondern um eine Gegendarstellung. Dementsprechend kann sich eine allfällige Pflicht, eine Gegendarstellung zusammen mit dem Hauptartikel auch in der Online-Ausgabe eines Mediums zu veröffentlichen, nicht auf Ziffer 5 der «Erklärung» abstützen. Ebensowenig erscheint Ziffer 1 der «Erklärung» (Wahrheitspflicht) hilfreich, da bei Gegendarstellungen stets eine zweite Sachbehauptung der ersten entgegensteht; offen bleibt, wer recht hat.

Der Presserat hat die Medien verschiedentlich aufgefordert, kritischen Reaktionen auf Medienberichte grosszügig Raum zu geben (Stellungnahme 1/1999 vom 31. Januar 1999 i.S. S. c. «Bündner Tagblatt», Sammlung 1999, S. 18ff.) Diese Empfehlung erstreckt sich auch auf journalistische Angebote im Internet (Stellungnahme 36/2001, a.a.O.). Die Gegendarstellung ist unter berufsethischen Gesichtspunkten als eine – wenn auch an rechtliche Voraussetzungen gebundene – Form einer Reaktion auf einen Medienbericht zu bewerten, die eine Art nachträgliche «Waffengleichheit» zwischen Redaktion und nachteilig Betroffenen herstellen soll. Mithin trägt sie zur Fairness im Umgang zwischen den Medien und den von ihnen Kritisierten bei. Dem gleichen Fairnessgedanken ist die in ständiger Praxis des Presserates postulierte Anhörungspflicht vor der Publikation schwerer Vorwürfe entsprungen. (vgl. zuletzt die Stellungnahmen 42/2001 vom 25. Oktober 2001 i.S. A. c. «Travel Inside» sowie 25/2001 i.S. K. c. «Computerworld» vom 17. Mai 2001 mit weiteren Hinweisen). In der Stellungnahme 13/2001 vom 2. Februar 2001 i.S. Scientologykirche Zürich c. «L’Hebdo» hat der Presserat in Weiterentwicklung dieser Praxis darauf hingewiesen, dass Medienredaktionen berufsethisch zwar grundsätzlich nicht verpflichtet seien, eine redaktionelle Berichtigung oder den Leserbrief eines Betroffenen abzudrucken, sofern die Voraussetzungen für eine Berichtigung nicht erfüllt seien. Würden im ursprünglichen Medienbericht jedoch schwere Vorwürfe erhoben, zu denen keine Stellungnahme des Betroffenen abgedruckt wurde, sei aus dem berufsethischen Fairnessprinzip ausnahmsweise eine Pflicht abzuleiten, eine Äusserung des Betroffenen nachträglich zu publizieren.

Im konkreten Fall wird seitens der «Weltwoche» nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer vor der Publikation des Ursprungsartikels nicht angehört worden ist. Darauf deutet auch ein Vergleich der im Artikel wiedergegebenen teilweisen – offenbar separat oder früher recherchierten – Dementis mit der in der Gegendarstellung enthaltenen Faktendarstellung des Beschwerdeführers hin. Hatte der Beschwerdeführer vor Erscheinen des Ursprungsartikels keine Gelegenheit, zu den gegen ihn erhobenen schweren Vorwürfen Stellung zu nehmen, war der Abdruck einer nachträglichen Stellungnahme z.B. in Form einer Gegendarstellung nicht nur rechtlich – aufgrund des abgeschlossenen gerichtlichen Vergleichs – geschuldet, sondern auch ein Gebot journalistischer Fairness. Im Ergebnis: Die «Weltwoche» wäre berufsethisch verpflichtet gewesen und ist es immer noch, die Gegendarstellung des Beschwerdeführers zumindest solange online zugänglich zu machen, als auf diese Weise auch auf den Hauptartikel zugegriffen werden kann.

III. Feststellungen

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Die «Weltwoche» hat das berufsethische Fairnessprinzip verletzt, weil sie zwar den Artikel vom 30. April 2001, nicht aber die dazugehörige Gegendarstellung vom 6. Juli 2001 online zugänglich gemacht hat.

3. Eine Berichtigung zu einem in der Printausgabe eines Mediums erschienenen Artikels ist jedenfalls dann ebenfalls online zu publizieren, wenn auch der Hauptartikel online veröffentlicht wurde und auf diesem Wege weiterhin zugänglich ist.

4. Hatte ein Betroffener vor Erscheinen eines Artikels keine Gelegenheit, zu den gegen ihn erhobenen schweren Vorwürfen Stellung zu nehmen, entspricht es journalistischer Fairness, ihn nachträglich z.B. in Form einer Gegendarstellung oder eines Leserbriefs zu Wort kommen zu lassen. Wird der ursprüngliche Artikel auch online zugänglich gemacht, ist die dazugehörige Reaktion ebenfalls auf diesem Wege zu veröffentlichen. Dies gilt zumindest solange, als auch auf den Hauptartikel weiterhin online zugegriffen werden kann.