Nr. 1/2006
Fehlende Zuständigkeit für nichtjournalistische Beiträge im Internet

(X. c. «Swix Internet Services») Stellungnahme des Schweizer Presserates vom 18. Januar 2006

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I. Sachverhalt

A. Am 11. März 2005 gelangte der anwaltlich vertretene X. mit einer Beschwerde gegen «die Verantwortlichen der Website https://swixchat.ch/videogang/bern» an den Presserat. Die Beschwerde richtet sich gegen einen auf der Website von swixchat Ende Februar 2005 veröffentlichten, von einem Urs Hartmann gezeichneten Text, der den Beschwerdeführer im Rahmen seiner Tätigkeit für das Projekt Videogang des sexuellen Missbrauchs von Kindern beschuldigt. Der hinter diesem Text stehende Inhaber der Swix Internet Services, Y., suggeriere durch die Verwendung des Pseudonyms Urs Hartmann eine «stärker dotierte Redaktion als in Wirklichkeit existierend». Zudem zitiere sich Y. im Text in unzulässiger Weise selber. Weiter verstosse der Bericht u.a. gegen das Gebot der Unterscheidbarkeit von Fakten und Kommentaren (Richtlinie 2.3 zur «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten»), die Regeln der Quellenbearbeitung (Richtlinie 3.1), das Gebot der Anhörung bei schweren Vorwürfen (Richtlinie 3.8), der Respektierung der Privatsphäre (Richtlinie 7.1), der Unterlassung der Namensnennung (Richtlinie 7.6) der Unschuldsvermutung (Richtlinie 7.5) sowie der Achtung der Menschenwürde (Richtlinie 8.1).

B. Mit Beschwerdeantwort vom 25. April 2005 wies Y. die Beschwerde namens der Swix-Internet-Dienste als unbegründet zurück. Bezüglich der Sachverhaltsdarstellung stehe Aussage gegen Aussage. Swix täusche im beanstandeten Text weder eine stärker dotierte Redaktion noch eine unabhängige externe Quelle vor. Vielmehr komme der Text klar als «Medieninformation» daher, richte sich also an Medienschaffende. «Die unbefangene Leserschaft erkennt deshalb sehr einfach, dass es sich bei den beanstandeten Veröffentlichungen nicht um eine unabhängige Berichterstattung, sondern um die Darstellung der Perspektive von Swix handelt.» Entsprechend seien die subjektiven Wertungen des Autors als solche erkennbar. Ebenso würden die Antworten des Beschwerdeführers auf die ihn betreffenden Vorwürfe klar und fair wiedergegeben. Ebenso wenig habe Swix die weiteren von X. als verletzt gerügten berufethischen Regeln (Respektierung der Privatsphäre, Unschuldsvermutung, Namensnennung, Menschenwürde) verletzt.

C. Gemäss Art. 10 Abs. 7 des Geschäftsreglements des Schweizer Presserates kann das Präsidium zu Beschwerden, die in ihren Grundzügen mit vom Presserat bereits früher behandelten Fällen übereinstimmen oder von untergeordneter Bedeutung erscheinen, abschliessend Stellung nehmen.

D. Am 28. April 2005 teilte der Presserat den Parteien mit, die Beschwerde werde vom Presseratspräsidium, bestehend aus dem Präsidenten Peter Studer sowie den Vizepräsidentinnen Sylvie Arsever und Esther Diener-Morscher behandelt.

E. Das Presseratspräsidium hat die vorliegende Stellungnahme per 18. Januar 2006 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.

II. Erwägungen

1. Der Beschwerdeführer macht geltend, der auf der Website www.swixchat.ch Ende Februar 2005 veröffentlichte beanstandete Bericht sei redaktionell bearbeitet, weshalb der Presserat zur Beurteilung zuständig sei. Ebenso macht Y., gemäss Unterlagen von Beruf Informatiker, zumindest eingangs seiner Beschwerdeantwort geltend, obwohl sich kein Mitarbeiter von Swix als Journalist bezeichne, «fühlen sie sich doch als Medienschaffende an die medienethischen Grundsätze (…) gebunden». Es sei daher zulässig und erwünscht, die Veröffentlichungen von Swix nach den Kriterien des Presserates zu beurteilen.

2. Der Presserat prüft von sich aus, ob er zuständig ist. Er hat in der Stellungnahme 36/2000 seine grundsätzliche Zuständigkeit für über das World Wide Web verbreitete Inhalte bejaht, wenn diese einen journalistischen Produktionsprozess durchlaufen haben. Mit anderen Worten fällt damit der Grossteil der via Internet verbreiteten Inhalte von vornherein nicht in die Beurteilungskompetenz des Presserates. Journalismus bezeichnet dabei die Tätigkeit von Personen, die aus unabhängiger Warte Material sammeln, auswählen und bearbeiten, es allenfalls auch präzisieren, interpretieren und kommentieren und es in verständlicher Form dem Publikum über ein öffentliches und periodisch-aktuelles Medium vermitteln. Im World Wide Web sind die Grenzen zwischen den verschiedenen Gattungen von Informationen, also zwischen Propaganda, Werbung, Selbstdarstellung, Unterhaltung und journalistisch bearbeiteten Nachrichten, verwischt. Auch Portale, Suchmaschinen und Websites von Unternehmen betreiben Quasi-Journalismus, ohne die journalistischen Definitionsmerkmale und Regeln einzuhalten. Deshalb gelten als Online-Journalismus jene Inhalte, die nach professionellen journalistischen Kriterien selektioniert und bearbeitet worden sind, damit sie dem Publikum öffentlich vermittelt werden können: Websites von Offline-Medien (Zeitungen, Zeitschriften, Nachrichtenagenturen, Radio- und Fernsehstationen etc.), die auch online auftreten, spezielle journalistische Online-Angebote (Online-Magazine, -Zeitungen, -Agenturen), Online-Medienbüros und die auf diesen Websites publizierten Inhalte. Ebenso hat der Presserat in der Stellungnahme 33/2003 in Bezug auf Printmedien festgehalten, dass sich die «Erklärung der Pflichten und Rechte der Jounalistinnen und Journalisten» als berufsethischer Kodex ausschliesslich an Berufsjournalist/innen, nicht jedoch an Autoren von Leserbriefen, Kolumnen und weiterer in Medien veröffentlichter Beiträge von Nichtjournalisten richtet.

3. Soweit dies für den Presserat anhand der ihm eingereichten Unterlagen ersichtlich ist, bildet die beanstandete Veröffentlichung auf der Website www.swixchat.ch Teil einer zwischen den Parteien und weiteren Beteiligten heftig, u.a. auch im Rahmen von straf- und zivilgerichtlich Verfahren jahrelang geführten Auseinandersetzung. Diese Auseinandersetzung wird in der als «Medieninformation» übertitelten «Real TV Soap, ‹Sex Lies and Videogang›» in einer für den Empfänger offensichtlichen Weise aus der einseitigen Optik von Y. präsentiert. Von einem durch einen Berufsjournalisten nach professionellen journalistischen Kriterien selektionierten und bearbeiteten Medienbericht kann bei dieser Selbstdarstellung offensichtlich nicht die Rede sein, womit die Zuständigkeit des Presserates zu verneinen ist.

III. Feststellung

Der Presserat tritt mangels Zuständigkeit nicht auf die Beschwerde ein.