Nr. 51/2011
«Erklärung der Rechte» / Zuständigkeit des Presserats; Stellungnahme des Presserates vom 23. November 20

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Zusammenfassung

Gestützt auf eine Eingabe des Berufsverbands Impressum äussert sich der Presserat zur Frage, inwieweit es zu seinen Aufgaben gehört, nebst der Einhaltung der «Erklärung der Pflichten» auch die Respektierung der «Erklärung der Rechte» zu überprüfen. Er sieht sich zuständig, sofern im Einzelfall zwischen der angerufenen Bestimmung der «Erklärung der Rechte» und der redaktionellen, publizistischen Tätigkeit ein unmittelbarer Bezug besteht. Hingegen behandelt der Presserat keine Beschwerden, die eine Verletzung des Rechts auf eine angemessene Aus- und Weiterbildung, des Anspruchs auf einen Kollektivvertrag oder auf angemessene individuelle Arbeitsbedingungen rügen. Es sei denn, eine Beschwerde mache plausibel geltend, dass unangemessene Arbeitsbedingungen oder eine ungenügende Aus- oder Weiterbildung in einem konkreten Fall unmittelbar zu einer berufsethischen Fehlleistung geführt hat.

Für den Presserat deuten weder der Wortlaut seiner reglementarischen Grundlagen noch die Entstehungsgeschichte darauf hin, dass es zu seinen Aufgaben gehört, auf Beschwerde hin zu überprüfen, ob das «Recht» auf angemessene individuelle und kollektive Arbeitsbedingungen oder auf eine angemessene Aus- und Weiterbildung verletzt ist. Denn sowohl historisch als auch aktuell bestehen für ihn die Hauptfunktionen von Presseräten darin, einerseits Beschwerden zu beurteilen, welche die Verletzung von berufsethischen Pflichten beanstanden und andererseits die Presse- und Informationsfreiheit zu verteidigen. Gestützt darauf beurteilt der Presserat auch Beschwerden, die eine Verletzung der «Erklärung der Rechte» rügen, sofern der Beschwerdesachverhalt in direktem Zusammenhang mit der Verteidigung der Presse- und Informationsfreiheit steht oder wenn die angerufene Bestimmung das unmittelbare Gegenstück zu einer berufsethischen Pflicht bildet.

Die beiden Erweiterungen der Trägerschaft des Presserats von 1999/2000 und 2008 haben seine Zuständigkeit nach Auffassung des Presserats nicht verändert. Falls der Presserat – wie dies Impressum wünscht – künftig neu auch die materiellen Arbeitsbedingungen der Journalistinnen und Journalisten aus berufsethischer Optik beurteilen soll, wäre dies durch den Stiftungsrats der Stiftung «Schweizer Presserat» zu beschliessen, in dessen alleinigen Kompetenz die Abänderung der massgeblichen Reglemente liegt (Art. 5 Abs. 6 Stiftungsreglements).

Résumé

Se fondant sur une requête de l’association professionnelle Impressum, le Conseil de la presse approfondit la question de savoir s’il ne devrait pas aussi se prononcer sur le respect de la «Déclaration des droits» des journalistes, comme il le fait pour la «Déclaration des devoirs». Il affirme sa compétence en la matière pour autant qu’il existe un lien direct entre la disposition de la «Déclaration des droits» invoquée et l’activité rédactionnelle. En revanche, le Conseil de la presse ne traite pas de plaintes se réclamant du droit à une formation adéquate et à une formation continue, à la revendication d’un contrat collectif ou de conditions de travail individuelles convenables. Cela sauf si une plainte rend plausible que des conditions de travail inadéquates ou une formation initiale ou continue insuffisante ont entraîné dans un cas précis une prestation fautive sur le plan déontologique.

Ni le texte de ses bases réglementaires, ni l’histoire de la création du Code des journalistes et du Conseil de la presse ne laissent entendre qu’il est de son devoir d’examiner s’il y a eu infraction aux dispositions de la «Déclaration des droits» postulant un droit à des conditions de travail individuelles ou collectives adéquates ainsi qu’à une formation appropriée.

Historiquement, et aujourd’hui encore, les fonctions principales des conseils de la presse consistent à juger de plaintes qui traitent de la violation des devoirs déontologiques, d’une part, et à défendre d’autre part la liberté de presse et d’information. Le Conseil de la presse examine si certains «droits» du code des journalistes ont été violés pour autant que les faits à la base de la plainte aient un lien direct avec la défense de la liberté de presse et d’information ou si la disposition invoquée semble entrer en contradiction avec une des normes déontologiques contenues dans la «Déclaration des devoirs».

La création et l élargissement de la Fondation «Conseil suisse de la presse» de 1999/2000 et de 2008 n’ont pas changé les compétences du Conseil. Pour que le Conseil de la presse devait – ainsi qu’Impressum le souhaite – puisse dorénavant se prononcer sous l’angle de l’éthique sur des conditions matérielles des journalistes, il devrait en être décidé ainsi par le Conseil de fondation de la Fondation «Conseil suisse de la presse», seul maître de modifications éventuelles des règlements concernés (art 5. al.6 du règlement de la Fondation).

Riassunto

Il Consiglio della stampa ha risposto a un’istanza del sindacato dei giornalisti «Impressum» circa la propria competenza a intervenire su eventuali violazioni della «Dichiarazione dei diritti del giornalista». La «Dichiarazione dei diritti» costituisce la seconda parte del codice professionale (la prima lo impegna a pronunciarsi sul rispetto della «Dichiarazione dei doveri»). L’avviso del Consiglio della stampa è che la sua competenza è data quando, su un caso specifico, si constata un rapporto diretto tra la norma contenuta nella «Dichiarazione dei diritti» e un’attività pubblicistica specifica. Il Consiglio della stampa non si ritiene invece competente a constatare una eventuale violazione del «diritto a un’adeguata formazione», oppure a un contratto collettivo o individuale. Il reclamo deve dimostrare che una mancanza professionale precisa è dipesa da condizioni di lavoro inadeguate o da insufficiente formazione o perfezionamento professionali.

Il Consiglio della stampa non ritiene che i regolamenti vigenti lo autorizzi a verificare se il «diritto» a un contratto collettivo o alla formazione professionale sia rispettato. Riflettendo sia alla ragione storica della propria costituzione, sia alla sua pratica attuale, il Consiglio della stampa continua a ritenere suo dovere primordiale pronunciarsi su reclami presentati in caso di infrazione delle regole della deontologia, come pure difendere la libertà di stampa e di informazione, quando sia messa in causa. Si ritiene perciò competente anche in caso di violazione di un diritto quando il contenuto del reclamo dimostri un rapporto stretto con la difesa della libertà dell’informazione o quando il diritto in questione costituisca il corrispettivo di una norma deontologica contenuta nella «Dichiarazione dei doveri».

Il duplice ampliamento delle basi della Fondazione che regge il Consiglio della stampa, avvenuto nel 1999 e nel 2008, non ha modificato l’ambito delle competenze di quest’ultimo. Se, come desidera Impressum, tale competenza deve essere estesa alle condizioni materiali di lavoro dei giornalisti, il Consiglio di fondazione dovrebbe modificare la relativa norma del proprio Regolamento (art. 5 cpv. 6).

A. Am 10. Dezember 2010 (Stellungnahme 50/2010) entschied der Presserat, nicht auf eine Beschwerde von Impressum – die Schweizer Journalist/innen einzutreten, mit welcher der Berufsverband gestützt auf konkrete Beispiele beanstandete, die Tamedia AG entschädige den Zeitaufwand von freien Journalist/innen in ungenügender, unfairer Weise. Der Verlag führe zudem – ohne Anhörung der Berufsverbände – neue Verträge für freie Mitarbeitende ein, welche die Abgeltung der Urhebernutzungsrechte bei Mehrfa
chverwertung regeln. Damit verstosse der Konzern namentlich gegen die Buchstaben d (Anhörung vor wichtigen verlegerischen Entscheiden) und g (Anspruch auf angemessene Anstellungsbedingungen) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten».

Der Presserat wies darauf hin, er äussere sich nur dann zu redaktionsinternen Vorgängen, wenn ein direkter Zusammenhang zwischen Beschwerdegegenstand und publizistischer Tätigkeit bestehe. Im konkreten Fall sei ein solch enger Bezug zu verneinen. Strittig zwischen den Parteien sei die Angemessenheit der von Tamedia an ihre freien Mitarbeiter ausbezahlten Honorare und die Einführung neuer Bestimmungen über die Abgeltung der Urheberrechte von freien Mitarbeitern. Mithin gehe es schwergewichtig um eine arbeits- und urheberrechtliche Auseinandersetzung, für die der Presserat nicht zuständig sei. Daran habe die Erweiterung der Trägerschaft der Stiftung «Schweizer Presserat» auf die Verleger und die SRG SSR per 1. Juli 2008 nichts geändert.

B. Am 14. Februar 2011 ersuchte Impressum den Presserat, grundsätzlich dazu Stellung zu nehmen, ob er neben der Einhaltung der «Erklärung der Pflichten» auch die Einhaltung der «Erklärung der Rechte» überprüfe, wie es nach Auffassung von Impressum seine Aufgabe sei.

Die der Stellungnahme 50/2010 zugrunde liegende Beschwerde von Impressum habe aufgezeigt, wie freien Journalistinnen und Journalisten regelmässig neue, unfaire Arbeitsbedingungen aufgedrängt würden, die ihre wirtschaftliche Unabhängigkeit und Existenz in Frage stellten. Sprunghaft sinkende Honorare auf der einen und die Verunmöglichung von Zweitverwertungen auf der anderen Seite wirkten sich fatal auf das Einkommen der Freien aus. Die zunehmenden Kooperationen verschiedener Medien zementierten diese Lage. Und die Marktsituation mache es den meisten Medienschaffenden unmöglich, sich zu wehren. Der Entscheid des Presserats sei unverständlich und widerspreche sowohl dem Sinn der «Erklärung» als auch der Urkunde der Stiftung «Schweizer Presserat». Es gelte, zwischen den «Pflichten» und den «Rechten» eine Balance zu finden, wie dies in der Präambel zum Ausdruck komme: «Um die journalistischen Pflichten in Unabhängigkeit und in der erforderlichen Qualität erfüllen zu können, braucht es entsprechende berufliche Rahmenbedingungen.»

Gespräche zwischen Impressum, Presseratsvertretern und Mitgliedern des Stiftungsrats der Stiftung «Schweizer Presserat» hätten gezeigt, dass über die Funktion des Presserats in Bezug auf die Arbeitsbedingungen grundlegend verschiedene Auffassungen bestünden. Früher habe sich der Presserat offenbar als Selbstkontrollorgan der Journalistinnen und Journalisten verstanden, nicht aber als Kontrollorgan der (nicht beteiligten) Verleger. Dies sei heute anders. Die «Erklärung», einschliesslich die der «Rechte», sei heute vollumfänglich auch von den Verlegern anerkannt. Der Presserat sei damit nicht mehr ein reines Selbstkontrollorgan der Journalist/innen, sondern auch ein solches der Verleger/innen. Die «Rechte» sollten unter anderem die Arbeitsbedingungen sicherstellen, damit den «Pflichten» nachgelebt werden könne. Und Aufgabe des Presserats sei es, beides zu überprüfen. Dass Sozialpartner potentiell andere Mittel hätten, gute Arbeitsbedingungen durchzusetzen, bedeute nicht, dass der Presserat die Arbeitsbedingungen ausklammern könne, denn diese seien von uneingeschränkter ethischer Relevanz.

C. Am 18. Februar 2011 teilte Syndicom – Gewerkschaft Medien und Kommunikation dem Presserat mit, sie unterstütze das Gesuch von Impressum. Der Beruf des freien Journalisten erlebe derzeit in der Schweiz eine unglaubliche Krise. Die Honorare seien ins Bodenlose gesunken. Ohne Nebenjobs – bei denen sich PR und Journalismus oft vermischten – sei eine Existenz kaum mehr möglich. In dieser Situation zu schreiben, «dass es nicht Aufgabe des Presserats sein kann, aus der ‹Erklärung› den Umfang des Sozialschutzes für Medienschaffende abzuleiten›» erscheine geradezu grotesk. «Manche unserer Mitglieder werden den Entscheid als Kniefall vor den neuen Geldgebern in der Stiftung interpretieren. Wir ersuchen Sie, diesem Eindruck entgegenzutreten.»

D. Das Plenum des Presserats beauftragte an seiner Sitzung vom 11. Mai 2011 die 3. Kammer, eine grundsätzliche Stellungnahme zur Tragweite der «Erklärung der Rechte» für die Praxis des Presserats auszuarbeiten. Der 3. Kammer gehören Esther Diener-Morscher als Präsidentin an sowie Jan Grüebler, Claudia Landolt Starck, Peter Liatowitsch, Markus Locher und Max Trossmann. Daniel Suter, seit 1. März 2011 Präsident von Impressum, trat in den Ausstand.

E. Die 3. Kammer des Presserats beschloss an ihrer Sitzung vom 9. Juni 2011 zunächst, die weiteren Träger der Stiftung «Schweizer Presserat» zur Stellungnahme einzuladen. Neben Impressum und Syndicom sind dies die Konferenz der Chefredaktor/innen, der Verband Schweizer Medien, die SRG SSR und das Syndikat Schweizer Medienschaffender (SSM).

F. Das SSM teilte am 17. Juni 2011 mit, es unterstütze die Forderung von Impressum. Es sei im Interesse aller beteiligten Partner, zu klären, ob und inwieweit der Presserat Stellungnahmen verfassen kann, in welchen er eine Verletzung des Kodex feststellt– unter Berufung auf die entsprechenden Bestimmungen auch der Arbeitsbedingungen.

G. Am 7. Juli 2010 schrieb die SRG SSR, sie teile die Haltung des Presserates gemäss der Stellungnahme 50/2010. Auf das Gesuch von Impressum sei deshalb nicht einzutreten. Die Zuständigkeit des Presserates sei in Art. 1 Abs. 4 des Geschäftsreglements des Presserats geregelt. Sie erstrecke sich auf den redaktionellen Teil und damit zusammenhängende Fragen. Aus Art. 10 Abs. 1 Lemma 1 des Geschäftsreglements ergebe sich zudem, dass die Zuständigkeitsregelung gemäss Art. 1 Abs. 4 abschliessend sei. «Ausserhalb des Perimeters liegen gemäss Praxis des Presserats Fragen, die wirtschaftliche und rechtliche Fragestellungen zum Thema haben. Insbesondere ist der Presserat nicht zuständig zu prüfen, ob durch Arbeitsbedingungen die ‹Erklärung der Pflichten und Rechte› verletzt wird, weder im Einzelfall noch generell.»

H. Am 18. Juli 2011 beantragte auch der Verband Schweizer Medien, auf die Eingabe von Impressum sei nicht einzutreten. Aufgabe des Presserats sei es, rein berufsethische, den redaktionellen Teil berührende oder damit zusammenhängende Fragen zu behandeln. Nicht zuständig sei er hingegen für die Beurteilung redaktionsinterner Konflikte. Durch den Beitritt des Verlegerverbandes zur Trägerschaft der Stiftung «Schweizer Presserat» anerkenne dieser den Presserat als Organ der Selbstregulierung für den redaktionellen Teil der Medien. Bereits die Protokollerklärung von 2008 halte jedoch fest, dass die Journalistinnen und Journalisten den Kollektivvertrag nicht über eine Beschwerde beim Presserat einfordern können. Die Aushandlung der Arbeitsbedingungen bleibe den Sozialpartnern vorbehalten. Es sei nicht Aufgabe des Presserates, in deren Verhandlungen einzugreifen.

I.
Von Seiten der Konferenz der Chefredaktor/innen ist keine Stellungnahme eingegangen.

J. Die 3. Kammer behandelte die Eingabe von Impressum an ihren Sitzungen vom 24. August und 20. Oktober 2011 sowie auf dem Korrespondenzweg.

K. Das Plenum des Presserats verabschiedete die Stellungnahme an seiner Sitzung vom 23. November 2011.

II. Erwägungen

1. a) Für die Beurteilung der durch Impressum und Syndicom aufgeworfenen Frage, ob der Presserat auf Beschwerde hin oder von sich aus ebenso wie bei den berufsethischen Pflichten auch bei der «Erklärung der Rechte» prüfen soll, ob diese im Einzelfall eingehalten werden, ist zunächst auf den Wortlaut der Urkunde der Stiftung «Schweizer
Presserat», das zugehörige Stiftungsreglement und das Geschäftsreglement des Presserats abzustellen. Artikel 3 der Stiftungsurkunde (Stiftungszweck) lautet in der Übersetzung des französischen Originals:

«Die Stiftung gewährleistet die finanziellen, inhaltlichen und organisatorischen Grundlagen des Schweizer Presserats. Dieser soll dem Publikum und den Medienschaffenden als Beschwerdeinstanz für medienethische Fragen zur Verfügung stehen, zur Reflexion über grundsätzliche medienethische Probleme beitragen, und damit medienethische Diskussionen in den Redaktionen anregen.

Der Schweizer Presserat nimmt auf Beschwerde hin oder von sich aus Stellung zu Fragen der Berufsethik der Journalistinnen und Journalisten. Beschwerdeberechtigt ist jedermann. Der Schweizer Presserat verteidigt die Presse- und Meinungsäusserungsfreiheit.

Grundlage der Stellungnahmen des Schweizer Presserates bilden die ‹Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten›, die dazu vom Schweizer Presserat erlassenen Richtlinien sowie die Praxis des Schweizer Presserates. Der Schweizer Presserat kann für seine Stellungnahmen auch ausländische und internationale medienethische Kodizes heranziehen.»

Art. 2 (Zweck) des Stiftungsreglements und Artikel 1 (Aufgaben) des Geschäftsreglements des Presserates übernehmen die Formulierungen der Stiftungsurkunde (die sich ihrerseits auf die damalige Praxis des Presserats stützen) weitgehend unverändert. Sie verdeutlichen die Zuständigkeit des Presserats zudem durch einen – in Stiftungs- und Geschäftsreglement identischen – vierten Absatz:

«4Die Zuständigkeit des Schweizer Presserates erstreckt sich auf den redaktionellen Teil oder damit zusammenhängende berufsethische Fragen sämtlicher öffentlicher, periodischer und/oder auf die Aktualität bezogener Medien.»

b) Entscheidend für die zwischen den Trägern der Stiftung strittige Begrenzung der Zuständigkeit des Presserates ist mithin insbesondere, was unter «berufsethischen Fragen» zu verstehen ist und wann diese «mit dem redaktionellen Teil zusammenhängen».

c) Berufsethische Normen stellen als Teilgebiet der angewandten Ethik im Alltag umsetzbare, praktikable Verhaltensregeln für ein bestimmtes Berufsfeld zur Verfügung (so Peter Studer/Rudolf Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, 3. Auflage 2006, S. 15; zur begrifflichen Abgrenzung zwischen Ethik, Moral, Recht und Deontologie vgl. auch Daniel Cornu, Journalisme et vérité, 1992, S. 44ff., der an den griechischen Ursprung des Terminus «Deontologie» erinnert und diese gestützt darauf als «théorie des devoirs» bezeichnet). Ausgehend von diesem herkömmlichen Verständnis fällt es schwer, Fragen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts sowie die Forderung nach einer angemessenen Aus- und Weiterbildung als medienethische Normen zu deuten. Und auch wenn der Presserat die gewerkschaftlichen Forderungen nach angemessenen Arbeitsbedingungen und einer qualitativ hochstehenden Aus- und Weiterbildung teilt, ist die «Erklärung» kaum dahingehend zu verstehen, dass die berufsethischen Pflichten nur dann gelten, falls auch diese Forderungen erfüllt sind.

d)
Davon ausgehend, dass die Medienschaffenden gemäss der Präambel der «Erklärung» in erster Linie der Öffentlichkeit im Sinne der Zivilgesellschaft verpflichtet sind, lassen sich die weiteren Forderungen der «Erklärung der Rechte» demgegenüber ohne Weiteres in berufsethische Pflichten der Journalistinnen und Journalisten umdeuten: Das Recht auf Information (Buchstabe a der «Rechte») verlangt von den Journalisten, sich mit allen zulässigen, verhältnismässigen Mitteln für eine umfassende Information der Öffentlichkeit zu engagieren. Sie bildet das unverzichtbare Gegenstück zu Ziffer 2 der «Pflichten» (Verteidigung der Informationsfreiheit). Die Forderungen nach Gewissensfreiheit (Buchstabe b der «Rechte»), Verbot von Einzelweisungen, Rücktrittsrecht bei Veränderungen der allgemeinen Linie (beide Buchstabe c), nach redaktionellen Mitwirkungsrechten sowie Transparenz über die Besitzverhältnisse (Buchstabe d) korrelieren unmittelbar mit den Ziffern 2 und 9 der «Pflichten» (Unabhängigkeit).

e) Auch wenn der Wortlaut der zu interpretierenden Bestimmungen somit eher gegen die Sichtweise von Impressum und Syndicom spricht, lässt er doch unterschiedliche Deutungen zu. Deshalb ist bei der Interpretation neben dem Wortlaut auch der entstehungszeitliche und der aktuelle Kontext von Journalistenkodex, Presseratsreglement und der weiteren massgebenden Reglemente der Stiftung «Schweizer Presserat» zu berücksichtigen. Zu diesem Kontext gehört neben den Erwartungen von Branchenverbänden und Öffentlichkeit an die Medienselbstkontrolle insbesondere auch die bisherige Praxis des Presserats.

2. a) Die «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» in der bei der Erweiterung der Trägerschaft der Stiftung «Schweizer Presserat» auf die Verleger und die SRG SSR leicht modifizierten Fassung von Mitte 2008 entspricht grösstenteils nach wie vor dem ursprünglichen Text aus dem Jahr 1972.

b) Die Verabschiedung der «Erklärung» durch die Delegiertenversammlung vom 17. Juni 1972 des damaligen Vereins Schweizer Presse (heute: Impressum) schloss einen mehrjährigen Prozess ab, der sich durch starke Kontroversen auszeichnete. Ein erheblicher Teil der Verbandsmitglieder lehnte eine Presseselbstkontrolle grundsätzlich ab, andere bloss die verschiedenen aufeinanderfolgenden Entwürfe eines Journalistenkodex (Manuel Puppis, Organisationen der Medienselbstregulierung, Europäische Presseräte im Vergleich, Köln, 2009, S. 240).

Kritik an den verschiedenen Entwürfen des damaligen Vorstands des Vereins Schweizer Presse für einen Journalistenkodex und ein Selbstkontrollorgan kam vor allem aus den Westschweizer Sektionen (Genf, Waadt) und vom Presseverein beider Basel. Zum einen monierten die Kritiker, ein Journalistenkodex mache erst dann Sinn, wenn er auch durch die Verleger akzeptiert werde (W. Gysin, Präsident des Pressevereins beider Basel, «Schweizer Presse» Nr. 1/1970, S. 15f.).

Vor allem die Genfer Sektion forderte zudem, im Journalistenkodex sei neben den Pflichten des Journalisten insbesondere auch das Recht auf Informationsfreiheit zu stipulieren (Protokoll der Präsidentenkonferenz vom 25. September 1971, in: «Schweizer Presse» Nr. 1/1972, S. 26ff.). Der Verband trug diesen Forderungen in zweierlei Hinsicht (teilweise) Rechnung: Zunächst band man die Kritiker in eine neue Arbeitsgruppe ein, die der Delegiertenversammlung am 17. Juni 1972 den schliesslich erfolgreichen Entwurf der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» unterbreitete. Inhaltlich übernahm die Arbeitsgruppe praktisch unverändert die «Erklärung von München», welche eine Arbeitsgruppe aus Journalistengewerkschaften der EWG-Länder im Jahr zuvor unter aktiver Mitarbeit von Delegationen aus Österreich und der Schweiz verabschiedet hatte (vgl. dazu die Hinweise des damaligen Zentralsekretärs des Vereins Schweizer Presse, Hans Seelhofer, «Schweizer Presse» Nr. 1/1972, S. 10ff.).

Im Vergleich zum ersten Journalistenkodex der Internationalen Journalistenföderation (IJF) von 1954 («Erklärung von Bordeaux») statuierte die «Erklärung von München» neben «Pflichten» auch «Rechte», «damit die Journalisten die von ihnen übernommenen Pflichten erfüllen können».

c)
Was bezweckten die Autoren der «Erklärung von München», die Arbeitgruppe des Vereins Schweizer Presse und schliesslich die Delegiertenversammlung des Vereins mit der Aufnahme eines Katalogs der «Rechte»? Wollten sie dem künftigen Presserat damit einen konkreten Prüfungsauftrag erteilen oder ist die «Erklärung der Rechte» in erster Linie als Appell an Medienunternehmen und Behörden zu verstehen?
Auf letzteres deuten die pathetische Sprache der «Erklärung» sowie die Erläuterung des Entwurfs durch Zentralsekretär Seelhofer im Vereinsorgan hin. Danach ging es darum, «dass gleichzeitig mit berufsethischen Regeln für die Presse auch deren Rechte klar und eindeutig festgehalten und verkündet werden» (Seelhofer, a.a.O.).

Neben diesen vereinzelten Hinweisen geben die Materialien des Vereins Schweizer Presse allerdings keinen genauen Aufschluss über den Stellenwert der «Rechte». Bei historischer Betrachtung spricht jedoch dreierlei gegen ein umfassendes Mandat des Presserats, neben der Einhaltung der «Pflichten» auch die Gewährleistung der «Rechte» unter Einschluss der arbeitsrechtlichen Aspekte zu prüfen:

– Zunächst lässt es die damals unter den Vereinsmitgliedern weit verbreitete Skepsis gegenüber einem Selbstkontrollorgan als höchst unwahrscheinlich erscheinen, dass beabsichtigt war, dem Presserat von Anfang an ein so breites Aufgabenfeld zuzuweisen.

– Dagegen sprechen weiter auch Voten, die an der Delegiertenversammlung des Vereins Schweizer Presse vom 17. Juni 1972 einen Zusammenhang zwischen Journalistenkodex und Gesamtarbeitsvertrag ausdrücklich verneinten (Votum Franz Felix Lehni, Protokoll DV vom 17. 6. 1972, in «Schweizer Presse» Nr. 4/1972, S. 43) und dazu betonten, es gehe um Forderungen der Journalisten für die Zukunft (Votum Michel Walther, a.a.O.).

– Nicht für die Interpretation von Impressum und Syndicom spricht drittens beim Vergleich der schweizerischen «Erklärung» mit dem Journalistenkodex anderer europäischer Länder mit ähnlichen Presseräten (Deutschland, England, Irland, Holland, Belgien, Luxemburg, Dänemark, Schweden, Norwegen, Finnland, neuerdings auch wieder Österreich), dass die Übernahme der «Erklärung von München» durch einen nationalen Presserat ein Schweizer Unikum geblieben ist. Kein einziger anderer europäischer Journalistenkodex enthält einen mit der «Erklärung der Rechte» vergleichbaren Forderungskatalog. Naheliegend scheint, dass die anderen – mehrheitlich paritätisch organisierten – Presseräte beziehungsweise deren jeweilige Trägerschaften kaum bereit waren, einen einseitig durch Gewerkschaften und Journalistenverbände formulierten Text zur Grundlage ihrer Tätigkeit zu machen.

3. a)
Umstritten war im damaligen Verein Schweizer Presse nicht bloss die Verabschiedung eines Journalistenkodex. Erst 1976 verabschiedete eine Mehrheit der Delegierten das Reglement des künftigen Presserats. Dieses fasste die Beschwerdebefugnis zunächst äusserst eng. Zur Beschwerde legitimiert waren nur der Zentralvorstand und die Sektionen des Vereins Schweizer Presse. Dies führte dazu, dass der Presserat ab 1977 vorerst nur auf dem Papier existierte und in den ersten Jahren seines Bestehens bloss eine Handvoll Stellungnahmen verabschiedete. Die praktische Bedeutungslosigkeit des Schweizer Presserats in den ersten Jahren seiner Existenz widerspiegelt das grosse Misstrauen, mit dem ein grosser Teil der Journalistinnen und Journalisten einem Selbstkontrollgremium entgegentrat, von dem sie befürchteten, dass es sie diszipliniere und die Pressefreiheit einschränke.

b) Erst nach der Einführung der Publikumsbeschwerde im Presseratsreglement von 1984 nahm die Zahl der behandelten Beschwerden langsam zu. Dank der mit der Teilrevision des Geschäftsreglements im Jahr 1992 eingeführten Kompetenz, Fälle aus eigener Initiative aufzugreifen und den gestützt darauf verabschiedeten Stellungnahmen 2/1992 zur Annahme von Geschenken und zum Verhalten von Wirtschaftsjournalisten sowie 7/1992 zum Reise-, Auto- und Sportjournalismus wurde der Presserat erstmals von einer breiteren Öffentlichkeit wahrgenommen. Dies führte in den Folgejahren zu einem starken Anstieg der Beschwerden.

Die Möglichkeit, Sachverhalte von sich aus aufzugreifen, nutzte der Presserat in den darauffolgenden Jahren vereinzelt auch dazu, sich zu Themen zu äussern, die der «Erklärung der Rechte» zuzuordnen sind oder bei denen im oben in Erwägung 1d dargelegten Sinn Pflichten und Rechte eng verschränkt sind – so beispielsweise zur Anordnung vorsorglicher Publikationverbote (1/1994), zur Voraussetzung des Veröffentlichens von Indiskretionen (2/1994) oder zum Verhalten von Redaktionen bei einem Inserateboykott (10/1994).

c) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Schweizer Presserat seine bei der Gründung äusserst beschränkte Zuständigkeit in den 1990er-Jahren von der reinen Beurteilung berufsethischer Pflichten auf die Verteidigung der Pressefreiheit ausgeweitet hat und in diesem Zusammenhang auf diejenigen Teile der «Erklärung der Rechte», die mit den Pflichten in einem unmittelbaren, reziproken Verhältnis stehen. Bis zur aktuellen Eingabe von Impressum war diese Sichtweise während mehr als 30 Jahren weitgehend unbestritten. Denn der Presserat entsprach damit, wie die nachfolgende Erwägung aufzeigt, den in ihn gesetzten Erwartungen.

4. a)
Von welchem Verständnis über die Funktionen eines Selbstkontrollorgans ging man beim Verein Schweizer Presse vor der Einsetzung des Presserats aus? Aufschluss dazu gibt ein Aufsatz von Hans Willi («Schweizer Presse» Nr. 1/1970, Seite 1ff.), wonach es Aufgabe eines solchen Gremiums sei, «anhand praktischer Fälle (…) die Grenzen zwischen den noch tragbaren und den unzulässigen Praktiken zu ziehen». Der Journalistenkodex dürfe unter keinen Umständen kritischen Journalismus hemmen; sondern solle Journalisten auch vor «ungehörigen Zumutungen des Verlegers oder Dritter schützen». Als mögliche Vorbilder für einen Schweizer Presserat erwähnt Willi namentlich den damaligen britischen Press Council und den Deutschen Presserat. Der Autor nennt zwei Hauptaufgaben von Presseräten: Erstens die Wahrung des Berufsethos innerhalb der Branche und zweitens die gemeinsame Verteidigung der Pressefreiheit gegen aussen.

b) Obwohl einzelne Presseräte bereits zu Beginn des 20. Jahrhunderts (Norwegen: 1913; Schweden: 1916) oder kurz nach dem Zweiten Weltkrieg entstanden («British Press Council»: 1953; Deutscher Presserat: 1956) entwickelte sich auf europäischer Ebene erst in den 1980er- und 1990er-Jahren eine über das Milieu von Verbänden und Gewerkschaften hinausgehende Diskussion über die «freiwillige Selbstkontrolle der Presse».

In einer der frühesten länderübergreifenden Vergleichsstudien stellt Verena Wiedemann (Freiwillige Selbstkontrolle der Presse in ländervergleichender Sicht, Auszug in: Selbstkontrolle und Persönlichkeitsschutz in den Medien, Gütersloh 1990, S. 15ff.) trotz unterschiedlichen Modellen in verschiedenen Ländern auch Gemeinsamkeiten von Presseräten fest: «Presse-Selbstkontrollinstanzen, die durch äusseren Druck (einer drohenden Mediengesetzgebung) entstanden sind, haben sich alle der Aufgabe verschrieben, die Pressefreiheit nach aussen zu verteidigen. (…) Im Rahmen von Beschwerdeverfahren ist es für Presseräte regelmässig üblich, (…) Beschwerden von Journalisten nachzugehen, die sich über eine Behinderung ihrer Arbeit und den mangelnden Zugang zu Nachrichtenquellen beklagen.» Probleme gebe es hingegen, «wo handfeste wirtschaftliche Interessen berührt sind». Deshalb «konzentriert sich Presse-Selbstkontrolle auf die Aufgabe, Verhaltensmassstäbe für die redaktionelle Arbeit der Presse zu formulieren und auf ihre Befolgung hinzuwirken. (…) Zentraler Bestandteil der Selbstkontrollfunktion von Presseräten ist die Definition dessen, was als journalistisch richtiges Verhalten gelten kann.»

Zu ähnlichen Schlüssen gelangte wenige Jahre später eine weitere Vergleichsstudie (Päivi Sonninen und Tiina Laitila, Press Councils in Europe, Survey for World Association of Press Councils, Helsinki 1995): Danach sind Presseräte regierungsunabhängige Instanzen, welche zwischen dem Publikum und den Medien vermitteln, dabei die Interessen beider Seiten wahren (Persönlichkeitsschutz respektive Informatio
nsfreiheit) und durch ihre Tätigkeit, die vor allem aus der Behandlung von Publikumsbeschwerden besteht, auch dazu beitragen sollen, die Qualität im Journalismus zu verbessern.

5. a) Eine grobe Analyse der Presseratsentscheide seit 1977 zeigt auf, dass sich der Schweizer Presserat in seiner bisherigen Tätigkeit von dem in Erwägung 4 dargelegten Modell leiten liess: Im Vordergrund steht die Beurteilung der berufsethischen Zulässigkeit journalistischer Praktiken nach dem Massstab der «Erklärung der Pflichten». Ebenso verabschiedet der Presserat aber auch Stellungnahmen, bei denen die Verteidigung der Pressefreiheit und damit die «Erklärung der Rechte» im Fokus stehen.

Neben den bereits erwähnten Stellungnahmen 2 und 7/1992 sowie 1, 2 und 10/1994, zahlreichen Stellungnahmen zum Fehlen einer Pflicht zu «objektiver Berichterstattung» und zur Kommentar- und Satirefreiheit hat er sich beispielsweise zu folgenden Themen geäussert: Indiskretionen (2/1995, 1/1997), Registrierung von «genehmen» Medienschaffenden durch einen Kurverein (4/1995), Arbeitsbedingungen von Pressefotografen bei kulturellen Veranstaltungen (5/1996), redaktionelle Verantwortung für politische Inserate (10/1998), Informationsfreiheit bei Demonstrationen (60/2002), Transparenz bei den Besitzverhältnissen (26/2003 und 34/2011), Verbot verlegerischer Einzelweisungen (16/2004) und Anhörung der Redaktion vor wichtigen Veränderungen (31/2008).

b)
Der Presserat hat seine Zuständigkeit in seiner bisherigen Praxis eher grosszügig ausgelegt, sofern eine Beschwerde nach seinem Dafürhalten die journalistische Tätigkeit (Recherchieren, Redigieren, Publizieren) unmittelbar berührt. Unbestritten ist dieser direkte Zusammenhang zur redaktionellen Tätigkeit bei der Forderung nach freiem Zugang zu Informationen (Buchstabe a der Rechte – Informationsfreiheit). Bei den Buchstaben b (Gewissensfreiheit), c (Verbot von Einzelweisungen; Widerruf der allgemeinen Linie) und d (Recht auf Anhörung der Redaktion vor wichtigen sie betreffenden Entscheiden des Medieneigentümers) geht es um die «innere Medienfreiheit», welche einen angemessenen Ausgleich zwischen der wirtschaftlichen und rechtlichen Macht des Medienunternehmers als Eigentümer/Arbeitgeber (Weisungsrecht) und der gebotenen journalistischen Unabhängigkeit der Redaktion gewährleisten soll. Auch hier besteht ein direkter Zusammenhang zur publizistischen Tätigkeit.

c)
Ein solcher fehlt nach Auffassung des Presserats hingegen zwischen den Forderungen nach angemessener Aus- und Weiterbildung (Buchstabe e), nach einem Kollektivvertrag (Buchstabe f) und nach angemessenen individuellen Arbeitsbedingungen (Buchstabe g der «Erklärung der Rechte»). Auch wenn unbestritten ist, dass ein qualitativ hochstehender Journalismus – dazu gehört insbesondere auch die Respektierung der berufsethischen Normen – ohne gut ausgebildete und angemessen entlöhnte Journalistinnen und Journalisten nicht gewährleistet ist.

In diesem Sinne hielt der Presserat bereits in der Stellungnahme 11/1997 fest, die Buchstaben f und g der «Erklärung der Rechte» statuierten den Anspruch der Medienschaffenden auf klare Anstellungsbedingungen, die ihre wirtschaftliche Unabhängigkeit und moralische Sicherheit gewährleisten. Dieser prinzipielle Anspruch gelte auch für die Arbeitsbedingungen der freien Journalistinnen und Journalisten. Gleichzeitig machte er aber klar, dass es nicht Aufgabe des Presserates sein kann, aus der «Erklärung» den Umfang des Sozialschutzes für Medienschaffende abzuleiten. «Diesen zu bestimmen ist vielmehr Sache des Gesetzgebers bzw. der Sozialpartner im Rahmen der Verhandlungen über Gesamtarbeitsverträge.» Immerhin ist aus dem der «Erklärung» zugrundeliegenden Anspruch der Öffentlichkeit auf Information aber abzuleiten, dass die Anstellungsbedingungen den Journalisten erlauben müssen, ihren berufsethischen Pflichten nachzukommen.

In ähnlicher Weise hat sich das Presseratspräsidium am 2. Juli 2009 in einer Medienmitteilung zum weitgehenden Personalabbau in vielen Medienredaktionen geäussert und darauf hingewiesen, dass Journalistinnen und Journalisten auch in Zeiten schlechter Konjunktur nicht als blosser Kostenfaktor angesehen werden dürfen. «Qualität kostet, die Investition in eine unabhängige, qualitativ hochstehende und glaubwürdige Medieninformation ist für die Zukunft der Branche unabdingbar. Ebenso setzt die Einhaltung der medialen Qualitätsstandards des Journalistenkodex eine ausreichende redaktionelle Infrastruktur voraus.» Gleichzeitig wies das Presseratspräsidium allerdings darauf hin, es masse sich nicht an, einzelne personelle Massnahmen, deren Auswirkungen auf die journalistische Qualität und die Einhaltung berufsethischer Standards zu bewerten. «Ungeachtet davon gibt es für den Presserat aber einen prinzipiellen Zusammenhang zwischen Stellenabbau, journalistischer Qualität und der Einhaltung berufsethischer Standards. Damit berufsethische Normen in der Praxis eingehalten werden, ist es – nebst anderen Voraussetzungen – unabdingbar, dass Medienredaktionen personell angemessen ausgestattet sind.»

d)
Lässt sich aus dem prinzipiellen Zusammenhang zwischen Arbeitsbedingungen, journalistischer Qualität und Respektierung berufsethischer Normen ableiten, dass der Presserat, wie dies die Eingabe von Impressum fordert, seine Zuständigkeit entgegen seinem bisherigen zurückhaltenden Standpunkt auf die Beurteilung der materiellen Arbeitsbedingungen erweitern sollte? Ja müsste. Denn Impressum geht so weit, den Presserat zu rügen, er handle quasi nicht nach der ihm vorgegebenen Verfassung: nämlich der «Erklärung» mit ihrer unauflöslichen Verknüpfung von Pflichten und Rechten. Falls man die Erweiterung bejahte: Wäre der Presserat mit seinem Instrumentarium in der Lage, beispielsweise den Begriff «angemessene Arbeitsbedingungen» sinnvoll zu konkretisieren und herauszudestillieren, was bei Löhnen, Arbeitszeiten, Lohnfortzahlung bei Unfall und Krankheit, Ferien etc. angemessen ist? Soll der Presserat den Redaktionen vorschreiben, in welchem Mindestumfang sie freie Journalisten zu beschäftigen haben, wie viel Zeit für eine Recherche einzuräumen und wie hoch der minimale Stundenansatz ist? Kann es sinnvollerweise Aufgabe des Presserates sein, gestützt auf den Journalistenkodex die Abgeltung der Urhebernutzungsrechte der freien Journalist/innen bei Mehrfachverwertung von Medienberichten durch die Medienunternehmen zu überprüfen?

Der Presserat hat in der Stellungnahme 5/2004 bezugnehmend auf den Wunsch der Redaktion der «Basler Zeitung» nach einer generellen Klärung des Begriffs «öffentliches Interesse» darauf hingewiesen, es handle sich «um einen relationalen Begriff, eine generelle Klärung kann der Presserat nicht leisten». Eine angemessene Begriffsbestimmung sei immer nur kontextbezogen möglich. Die gleiche Schwierigkeit stellte sich auch bei einer generell-abstrakten Klärung des Begriffs «angemessene Arbeitsbedingungen». Zumindest theoretisch denkbar wäre hingegen die Beurteilung im Einzelfall, ob beispielsweise ein Honorar eines freien Journalisten «angemessen» erscheint.

Nach welchem Massstab wäre dies aber zu entscheiden? Anbieten würde sich ein Gesamtarbeitsvertrag. Ein solcher fehlt jedoch bekanntlich für die Printmedien in der Deutschschweiz und im Tessin leider seit Jahren. Und selbst wenn sich ein anderer geeigneter Massstab fände: Für die Direktbetroffenen wäre eine berufsethische Beurteilung der Angemessenheit von Arbeitsbedingungen durch den Presserat – parallel zur Gerichtspraxis zum individuellen und kollektiven Arbeitsrecht – kaum sehr hilfreich. Zum einen änderte dies nichts daran, dass auf der wirtschaftlichen und rechtlichen Ebene die Vertragsfreiheit gilt. Zudem scheint fraglich, inwiefern es sich rechtfertigt – sieht man vom Themenkomplex «innere Pressefreiheit» ab –, für den Bereich der materiellen Arbeitsbedingungen besondere berufsspezifische
Normen für Medienschaffende zu postulieren.

e)
Die Kritik, dass Presseräte Fehlleistungen von Medienschaffenden gestützt auf einen individualethischen Ansatz beurteilen und dabei die materiellen Rahmenbedingungen ausblenden, ist nicht neu und auch nicht unberechtigt. Der Presserat versucht dieser Kritik in seiner Praxis dadurch Rechnung zu tragen, dass für ihn bei der Beurteilung nicht die individuelle Persönlichkeit der Autorin/des Autors, sondern der durch die Redaktion verantwortete veröffentlichte Medienbericht im Vordergrund steht. Er berücksichtigt mithin in seinen Stellungnahmen – ungeachtet, ob es um den Artikel eines festangestellten oder eines freien Journalisten geht –, dass er eine Tätigkeit beurteilt, die sich im Rahmen einer komplexen Organisation und häufig unter schwierigen Rahmenbedingungen abspielt.

f) In Deutschland hat die Auseinandersetzung über die Frage, ob der Presserat «Fragen der Berufsmoral» nicht zwingend im Zusammenhang mit Ausbildungsstandards und journalistischen Arbeitsbedingungen diskutieren müsste, zur bisher schwersten Krise in der Geschichte des Deutschen Presserats zumindest beigetragen. Der Rat stellte 1981 seine Tätigkeit nach dem Rückzug der Journalisten während vier Jahren vorübergehend ein. 1985 wurde ein Neustart möglich, weil sich der Presserat nun auf «Fragen journalistischer Ethik» konzentrierte, den Anspruch aufgab, Medienpolitik zu betreiben und Fragen der Tarifpolitik konsequent ausklammerte (Puppis, a.a.O., S. 274). Für Jürgen Bermes («Der Streit um die Presseselbstkontrolle», Baden-Baden 1991, S. 432ff.) geriete der Presserat «in das Räderwerk der antagonistischen Interessenstrukturen von Verleger- und Journalistenorganisationen», wenn er der Forderung nach Einbezug der materiellen Rahmenbedingungen Rechnung trüge. «Da der Deutsche Presserat, wie die Selbstkontrollorganisationen des Auslands, Fragen der Berufsmoral getrennt von den auf engste damit verknüpften Themenkomplexen Arbeitsbedingungen, Ausbildung und Marktsituation behandelt, kann er kaum Veränderungen bewirken. (…) Eine Verbesserung der Bedingungen journalistischer Arbeit – und damit ihrer Qualität, auch hinsichtlich der Beachtung des Pressekodexes» sieht er deshalb als «genuin gewerkschaftliche Aufgabe». An dieser strikten Trennung von «Ethik» und «Lohn» hält der Deutsche Presserat offensichtlich weiterhin fest: «Ethik und Entlohnung haben grundsätzlich nichts miteinander zu tun. Die Beachtung ethischer Normen steigt oder fällt nach allgemeiner Erfahrung nicht mit dem Einkommen. Tarifliche Materien sind daher von der Agenda der Presseratsgremien ausgeschlossen.» (Manfred Protze, Vorsitzender des Beschwerdeausschuss 1 des Deutschen Presserats, «SSM-Gazette» Nr. 1/2007, S. 31). Selbst wenn man die Trennung nicht ganz so strikt sehen will: Es lässt sich kaum wegdiskutieren, dass sich Medienunternehmen und Journalisten bei der Auseinandersetzung um die materiellen Arbeitsbedingungen in geschlossenen Lagern gegenüberstehen, weshalb die diskursive Auseinandersetzung, wie sie Presseräte pflegen, von vornherein auf strukturelle Grenzen stösst.

6. a)
Weder die Erweiterung der Trägerschaft des Presserats vom damaligen Schweizer Verband der Journalistinnen und Journalisten (heute: Impressum) auf das Syndikat Schweizer Medienschaffender, Comedia (heute: Syndicom) und die Konferenz der Chefredaktor/innen per 1. Januar 2000 noch die Erweiterung auf Verleger und SRG SSR per 1. Juli 2008 haben die Zuständigkeit des Presserats in Bezug auf die hier zu diskutierenden Themen verändert. Die vom Presseratssekretär gestützt auf das 1992 verabschiedete, 1994 und 1998 teilrevidierte Presseratsreglement sowie auf die damalige Praxis des Presserats vorgeschlagene und bis heute unveränderte Umschreibung der Zuständigkeit im damaligen neuen Presseratsreglement gab in den Verhandlungen über die Basiserweiterung 2000 zu keinerlei Diskussion Anlass.

b)
Wie der Presserat bereits in der Stellungnahme 50/2010 ausführt, hat auch die Erweiterung 2008 seine Zuständigkeit nicht grundlegend verändert. Insbesondere kann aus der – unter Vorbehalt der vereinbarten Protokollerklärungen – Unterzeichnung der «Erklärung» durch die Verleger und die SRG SSR nicht abgeleitet werden, dass sich das Aufgabenfeld des Presserats damit neuerdings generell auf die Beurteilung verlegerischer Ethik erstreckt. Die Vereinbarung betreffend Erweiterung der Trägerschaft der Stiftung «Schweizer Presserat» bezeichnet den Presserat bereits in Ziffer 1 ausdrücklich als «Organ der Selbstregulierung für den redaktionellen Teil der Medien» (vgl. dazu auch die in der Stellungnahme 50/2010, Erwägung 3, ausführlich wiedergegebene kontroverse Diskussion aus den Verhandlungen über die Erweiterung 2008). Danach sind Beschwerden gegen Verleger zwar grundsätzlich möglich. Dies aber nur dann, wenn sie sich gegen «das Verhalten der Verleger im Zusammenhang mit redaktionellen Belangen» richten (Votum Matthieu Fleury im Protokoll der Verhandlung vom 31. Januar 2007). Weitergehende Forderungen der Journalistenverbände wies die Verhandlungsdelegation der Verleger damals ausdrücklich zurück (Voten Blumer und Girsberger, a.a.O.).

Nach Auffassung des Presserats lassen auch die anlässlich der Erweiterung 2008 vereinbarten, bereits erwähnten Protokollerklärungen zum Journalistenkodex keinen anderen Schluss zu. Zunächst verdeutlicht der Abschnitt «Geltungsbereich und Normen», dass sich die berufsethischen Normen in erster Linie an Berufsjournalistinnen und -journalisten richten, währenddem Verleger und Veranstalter mit ihrem Beitritt zur Trägerschaft «ihrerseits die sich für sie daraus ergebenden Pflichten» im Sinne einer indirekten Wirkung anerkennen.

In Bezug auf die «Erklärung der Rechte» hält die Vereinbarung zudem fest: «Die medialen Qualitätsstandards im Journalistenkodex setzen fair geregelte, sozial angemessene Arbeitsbedingungen, eine hochstehende berufliche Aus- und Weiterbildung sowie eine ausreichende redaktionelle Infrastruktur voraus. Auch aus der ‹Erklärung der Rechte› können aber keine rechtsverbindlichen Pflichten und Ansprüche abgeleitet werden.» Die Protokollerklärung zu Buchstabe c der «Rechte» bekräftigt in diesem Sinne zwar, dass bei einem Widerruf der allgemeinen Linie eines Mediums eine wesentliche Voraussetzung der bisherigen journalistischen Tätigkeit wegfallen kann. Gleichzeitig weist sie aber darauf hin, dass die «angemessene Regelung der Folgen» eines gestützt darauf erklärten Rücktritts vom Vertrag nicht Aufgabe des Presserats, sondern vielmehr «Sache der Sozialpartner, des Betriebs und/oder der Parteien des Einzelarbeitsvertrags ist». Ebenso verdeutlicht die Protokollerklärung zu Buchstabe f, dass «die Journalistinnen und Journalisten den Kollektivvertrag nicht über eine Beschwerde beim Presserat einfordern [können]. Es steht ihnen dagegen offen, an den Presserat zu gelangen, wenn ihre Arbeitsbedingungen unmittelbar zu berufsethischen Fehlleistungen führen.» Auch wenn eine entsprechende Protokollerklärung zu den Buchstaben e und g der «Rechte» fehlt, gilt dies analog auch für die Einforderung einer angemessenen Aus- und Weiterbildung sowie von angemessenen individuellen Arbeitsbedingungen.

c)
Ein Festhalten an der Beschränkung der Zuständigkeit des Presserats auf redaktionelle, journalistische Fragestellungen legt schliesslich auch die «Konstruktion» der Trägerschaftserweiterung von 2008 nahe. Dem Wunsch der neuen Träger der Stiftung nach einem paritätischen Einbezug in Trägerschaft und Presserat stand die Befürchtung der Journalistenverbände entgegen, dass der Einbezug der Medienunternehmer die bisherige Unabhängigkeit des Presserats von wirtschaftlichen Interessen beeinträchtigen könnte. Im Sinne eines Kompromisses begnügten sich Verleger und SRG SSR daraufhin im Stiftungsrat mit einer Minderheitsbeteiligung von einem Drittel der Sitze (und einer Sperrminorität bei
Entscheiden über reglementarische Veränderungen). Sie akzeptierten zudem, dass der Presserat weiterhin nur aus Journalist/innen und Publiumsvertreter/innen zusammengesetzt ist. Unter diesen Umständen lässt sich aus der Unterzeichnung der «Erklärung» durch Verleger und SRG SSR kaum ableiten, dass die neuen Träger damit einverstanden waren, sich über redaktionelle Belange hinaus für sämtliche verlegerischen und unternehmerischen Fragen der Beurteilung durch den Presserat zu unterstellen; einem Gremium, in dem sie selber nicht direkt vertreten sind.

7.
Im Ergebnis ist deshalb an der bisherigen Praxis des Presserats festzuhalten, wie sie die Stellungnahme 50/2010, Erwägung 2, umschreibt. Danach tritt der Presserat auf eine Beschwerde ein, sofern zwischen dem Beschwerdegegenstand und der publizistischen Tätigkeit ein unmittelbarer Bezug besteht (wie zum Beispiel die Stellungnahmen 8 und 34/2011). Sofern ein direkter Zusammenhang zur redaktionellen Tätigkeit gegeben ist, kann der Presserat auch das Verhalten von Medienunternehmen beurteilen. Nach wie vor nicht zuständig ist er hingegen für rein verlegerische Fragen wie beispielsweise den Vertrieb einer kommerziellen Zeitungsbeilage (Stellungnahme 8/1993) sowie für die Prüfung der Angemessenheit der Arbeitsbedingungen (Stellungnahme 50/2010). Es sei denn, eine Beschwerde bringe mit plausiblen Argumenten vor, unangemessene Arbeitsbedingungen hätten in einem konkreten Fall unmittelbar zu berufsethischen Fehlleistungen geführt.

8.
Wie eingangs der Erwägungen ausgeführt, handelt der Presserat in einem reglementarischen Rahmen, der durch die Stiftungsurkunde, das Stiftungsreglement, das Geschäftsreglement des Presserats sowie die «Erklärung» bestimmt ist. Der Entscheid über die Abänderung dieser Reglemente und damit auch über eine Erweiterung der Zuständigkeit des Presserats im Sinne der Eingabe von Impressum ist nicht Sache des Presserats, sondern wäre gegebenenfalls vom Stiftungsrat der Stiftung «Schweizer Presserat zu beschliessen (Art. 5 Abs. 6 Stiftungsreglement).

9.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Wortlaut der reglementarischen Grundlagen des Presserates ebenso wie seine Entstehungsgeschichte dagegen sprechen, dass es zu seinen Aufgaben gehört, auf Beschwerde hin generell oder im Einzelfall zu überprüfen, ob die Buchstaben e (Anspruch auf angemessene Aus- und Weiterbildung), f (Kollektivvertrag) und g (Anspruch auf angemessene Arbeitsbedingungen) verletzt sind.

Sowohl historisch als auch aktuell bestehen die Hauptfunktionen von Presseräten darin, einerseits Beschwerden zu beurteilen, welche die Verletzung von berufsethischen Pflichten beanstanden und andererseits die Presse- und Informationsfreiheit zu verteidigen. Der Presserat beurteilt die Einhaltung einzelner «Rechte», sofern diese in direktem Zusammenhang mit der Verteidigung der Presse- und Informationsfreiheit stehen oder als unmittelbares Gegenstück zu den in der «Erklärung der Pflichten» festgehaltenen berufsethischen Normen erscheinen.

Die beiden Erweiterungen der Trägerschaft des Presserats von 1999/2000 und 2008 haben in Bezug auf diese Grenzziehung nichts geändert. Eine Erweiterung der Zuständigkeit des Presserats auf die Beurteilung der materiellen Arbeitsbedingungen wäre wenn schon durch den Stiftungsrat der Stiftung «Schweizer Presserat» zu beschliessen.


III. Feststellungen


1.
Ein qualitativ hochstehender Journalismus – dazu gehört auch die Respektierung der berufsethischen Normen – ist nur mit gut ausgebildeten, angemessen entlöhnten Journalistinnen und Journalisten und einer ausreichenden redaktionellen Infrastruktur gewährleistet.

2. Sofern dies für die Beurteilung des Verhaltens von Journalisten aus berufsethischer Optik im Einzelfall wesentlich scheint, berücksichtigt der Presserat bei seiner Beurteilung auch die beruflichen Rahmenbedingungen. Die Zuständigkeit des Presserats beschränkt sich jedoch auf den redaktionellen Teil und damit zusammenhängende Fragen. Er beurteilt weder rein verlegerische noch arbeitsrechtliche Fragen.

3.
Entsprechend ist es nicht Aufgabe des Presserats, aus der «Erklärung der Rechte» konkrete Massstäbe abzuleiten, um zu bestimmen, welche materiellen Arbeitsbedingungen generell oder im Einzelfall angemessen sind (Buchstaben f und g der «Erklärung der Rechte»). Ebenso wenig ist es Sache des Presserats, auf Beschwerde hin zu beurteilen, ob die Forderung nach einer angemessenen Aus- und Weiterbildung (Buchstabe e der «Erklärung der Rechte») verletzt ist. Davon ausgenommen sind Beschwerden, welche mit plausiblen Argumenten geltend machen, dass unangemessene Arbeitsbedingungen in einem konkreten Fall unmittelbar zu berufsethischen Fehlleistungen geführt haben.

4.
Sofern ein unmittelbarer Zusammenhang zur redaktionellen Tätigkeit besteht, beurteilt der Presserat neben dem Verhalten der Journalist/innen und Redaktionen auch dasjenige der Medienunternehmen. Und soweit Verleger wesentlich journalistisch/redaktionell in Redaktionen mitwirken, beurteilt er auch deren Verhalten in ihrer Funktion als Journalisten.

5. Der Presserat kann sich schliesslich sowohl gestützt auf eine Beschwerde zu einem konkreten Sachverhalt als auch aus eigener Initiative dazu äussern, ob er eine Bestimmung der Buchstaben a–d der «Erklärung der Rechte» verletzt sieht.