Nr. 48/2006
Entstellung von Tatsachen / Sachlich ungerechtfertigte Anschuldigungen / Opferschutz

(SLLV c. «St. Galler Tagblatt») Stellungnahme des Schweizer Presserates vom 10. November 2006

Drucken

I. Sachverhalt

A. In seiner Ausgabe vom 15. September 2005 veröffentlichte das «St. Galler Tagblatt» einen von Brigitte Schmid-Gugler gezeichneten Artikel mit dem Titel «Mörder verdreht die Tatsachen». Anlass des Berichts war ein von der in Kosovo erscheinenden Tageszeitung «Lajm» veröffentlichtes Gespräch mit dem dort auf freiem Fuss lebenden St. Galler «Lehrermörder». Im Artikel mit dem Titel «Die tragische Geschichte eines Vaters, der einen Lehrer tötete, weil dieser seine 14jährige Tochter vergewaltigt hatte» würden weder die Aussagen des «Lehrermörders» in Frage gestellt noch über die wahren Hintergründe der Tat berichtet. In seinem vierspaltigen Artikel gibt das «St. Galler Tagblatt» danach ausführlich die von «Lajm» veröffentlichten Schilderungen des Täters wieder. In einem separaten Kasten weist die Zeitung darauf hin, der von der Schweiz ausgestellte internationale Haftbefehl habe nach wie vor Bestand. Als jugoslawischer Staatsbürger könne der Täter jedoch von Serbien nicht an die Schweiz ausgeliefert werden.

B. Am 16. September und 3. Oktober 2005 gelangte der Städtische Lehrerinnen- und Lehrerverband St. Gallen (SLLV) mit einer Beschwerde an den Presserat. Der SLLV beanstandete die unkommentierte Wiedergabe des Artikels über den «Lehrermörder». Der Bericht suggeriere wahrheitswidrig, der erschossene Lehrer habe entgegen aller Erkenntnisse der Polizei die Tochter des Täters sexuell missbraucht. Mit dieser Unterschlagung klarer Fakten habe die Redaktion gegen die Ziffer 3 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verstossen. Zudem sei damit die Privatsphäre der Familie nachhaltig verletzt worden (Ziffern 7 und 8 der «Erklärung»).

C. Am 21. November 2005 wies Chefredaktor Gottlieb F. Höpli die Beschwerde namens des «St. Galler Tagblatts» als unbegründet zurück. Eine mit der Beschwerde weitgehend identische Eingabe des SLVV habe er am 21. November 2005 auf der Forumsseite («Vom Umgang mit traumatischen Ereignissen») ausführlich beantwortet. Die Redaktion habe nicht nur über den in Kosovo erschienenen Artikel berichtet, sondern diesen auch in einer für die Leserschaft nachvollziehbaren Weise gewichtet und eingeordnet. Der Leserschaft werde klar, dass es um die Geschichte eines uneinsichtigen Mörders und um Medien gehe, die seine Geschichte unkritisch aufnehmen. Die erneute journalistische Behandlung derartiger für die Angehörigen schmerzhafter Themen lasse sich gerade in diesem Fall nicht vermeiden, der die St. Galler Öffentlichkeit ausserordentlich aufgewühlt habe.

D. Gemäss Art. 10 Abs. 7 des Geschäftsreglements des Schweizer Presserates kann das Präsidium zu Beschwerden, die in ihren Grundzügen mit vom Presserat bereits früher behandelten Fällen übereinstimmen oder von untergeordneter Bedeutung erscheinen, abschliessend Stellung nehmen.

E. Am 15. Oktober 2005 erklärte der Presserat den Schriftenwechsel als geschlossen und teilte den Parteien mit, die Beschwerde werde vom Presseratspräsidium, bestehend aus Peter Studer (Präsident) sowie Sylvie Arsever und Esther Diener-Morscher (Vizepräsidentinnen) behandelt.

F. Das Presseratspräsidium hat die vorliegende Stellungnahme per 10. November 2006 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.

II. Erwägungen

1. a) Der SLVV rügt vorab, mit der einseitigen Wiedergabe der Version des «Lehrermörders» suggeriere das «St. Galler Tagblatt», der erschossene Lehrer habe die Tochter des Täters sexuell missbraucht. Der Bericht unterschlage dabei, dass die Ermittlungen der Polizei keinerlei Erkenntnisse gebracht hätten, die diesen wahrheitswidrigen Vorwurf stützten.

b) Der Presserat hält diese Rüge für unbegründet. Der Titel «Mörder verdreht die Tatsachen» und die Einleitung machen der Leserschaft klar, worüber der Artikel berichtet: über die Veröffentlichung eines Gesprächs mit dem «Lehrermörder» in einer kosovo-albanischen Zeitung, die einseitig dessen wahrheitswidrige, beschönigende Darstellung wiedergibt. Ebenso wies der Aufhänger auf der Titelseite der gleichen Ausgabe des «St. Galler Tagblatts» darauf hin, die Zeitung «Lajm» gebe einseitig die Sichtweise des «Lehrermörders» wieder, «ohne sie in Frage zu stellen. Und auch ohne über die Hintergründe der Tat zu berichten.» Der unbefangene Leser erhält damit entgegen der Auffassung des SLVV nicht den Eindruck, das «St. Galler Tagblatt» teile die tatsachenwidrigen Ausführungen des «Lehrermörders». Eine Verletzung der Ziffer 3 der «Erklärung» (Unterschlagung/Entstellung wichtiger Informationen) ist unter diesen Umständen zu verneinen. Man kann sich zwar gerade auch unter dem weiter unten zu behandelnden Vorwurf der Verletzung der Privatsphäre und der mangelnden Respektierung des Opferschutzes fragen, inwieweit eine Zeitung einen von der Schweiz nach wie vor mit internationalem Haftbefehl gesuchten Täter in diesem Umfang zu Wort kommen lassen will. In seinem im «Forum» vom 21. September 2006 abgedruckten Beitrag räumte Chefredaktor Höpli denn auch ein, die ausführliche Schilderung der Aussagen des Täters habe «mehr Unbehagen, ja Widerstand ausgelöst, als wir erwartet haben. Das bedeutet für uns, dass wir sie wohl doch zu wenig eingebettet haben, zu wenig Mitgefühl für das Opfer und seine Angehörigen haben durchblicken lassen.» Dieses Zugeständnis ändert aber nichts daran, dass der Entscheid darüber, in welcher Form, Kadenz und Grösse eine Zeitung über ein Thema berichtet, grundsätzlich im alleinigen Ermessen der Redaktion liegt (vgl. zuletzt die Stellungnahme 33/2006).

2. a) Ziffer 7 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» auferlegt den Medienschaffenden die Pflicht, die Privatsphäre der einzelnen Personen zu respektieren, sofern das öffentliche Interesse nicht das Gegenteil verlangt. Ebenso sind sachlich nicht gerechtfertigte Anschuldigungen zu unterlassen. Gemäss der Richtlinie 8.3 (Opferschutz) zur «Erklärung» haben Autorinnen und Autoren von Berichten über dramatische Ereignisse oder Gewalt zudem immer sorgfältig zwischen dem Recht der Öffentlichkeit auf Information und den Interessen der Opfer und der Betroffenen abzuwägen. Laut Ziffer 8 der «Erklärung», letzter Satz, liegen die Grenzen der Bericherstattung in Text, Bild und Ton über Kriege, terroristische Akte, Unglücksfälle und Katastrophen dort, wo das Leid der Betroffenen und die Gefühle ihrer Angehörigen nicht respektiert werden.

b) Nach Auffassung des Presserates bestand ein öffentliches Interesse an einer Berichterstattung über den tatsachenverdrehenden Artikel einer kosovo-albanischen Zeitung. Denn auch wenn der Lehrermord im September 2005 bereits einige Jahre zurücklag, hatte dieser aussergewöhnlich schockierende Kriminalfall die Öffentlichkeit in derart grossem Masse beschäftigt, dass das Thema für die Medien nach wie vor aktuell war. Aktuell auch deshalb, weil das Verfahren für die Schweiz nach wie vor nicht abgeschlossen und der Täter per internationalem Haftbefehl ausgeschrieben war, sich nach einem für schweizerische Massstäbe unverständlich milden Urteil in seiner Heimat auf freiem Fuss bewegte und den dortigen Medien tatsachenwidrige Behauptungen auftischte. Demgegenüber hätte sich die vom SLLV beanstandete neuerliche Konfrontation der Angehörigen des Opfers und weiterer nahestehender Personen mit der Tat nur bei einem gänzlichen Verzicht auf eine erneute Berichterstattung vermeiden lassen, was jedoch unter den gegebenen Voraussetzungen unverhältnismässig gewesen wäre.

c) Sowohl der SLLV in seiner Beschwerde als auch Chefredaktor Höpli in seiner am 21. September 2005 veröffentlichten Antwort werfen die Frage nach der journalistischen Sensibilität und damit der Art und Weise der umstrittenen Berichterstattung auf. Ist aus der in diesem Punkt doch sehr zurückhaltend erscheinenden Tonalität
des beanstandeten Artikels eine Verletzung der Ziffern 7 und/oder 8 der «Erklärung» abzuleiten? Es erscheint dem Presserat bei allem Verständnis für die schmerzhaften Gefühle der Angehörigen und des ehemaligen Lehrerkollegiums des Opfers schwierig, hier aus der allgemeinen Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Gefühle Betroffener darüber hinausgehende, konkrete Handlungsanleitungen im Sinne einer zu fordernden «Mindestsensibilität» abzuleiten. Der Sensibilität der Leserschaft des «St. Galler Tagblatts» und der unmittelbar Betroffenen wäre zwar besser Rechnung getragen worden, wenn die Missbilligung über die Berichterstattung von «Lajm» und die wahrheitswidrige Beschönigung der Tat bereits von Anfang an als «Skandal» bezeichnet worden wäre, wie dies Chefredaktor Höpli nachträglich in seinem Forumsbeitrag machte. Hingegen ist die ungenügende Voraussicht auf die Reaktionen der Leserschaft auf eine allzu täterzentrierte Berichterstattung nicht mit dem nach Ziffer 8 der «Erklärung» verpönten fehlenden Respekt gegenüber dem Leid der Betroffenen und der Gefühle ihrer Angehörigen gleichzusetzen.

d) Wie bereits in Ziffer 1 der Erwägungen dargelegt, werden die tatsachenverdrehenden Aussagen des Täters vom «St. Galler Tagblatt» im Titel und der Einleitung klar als solche deklariert, womit auch der gegenüber der Zeitung gestützt auf Ziffer 7 der «Erklärung» erhobene Vorwurf abzuweisen ist, sie habe wider besseres Wissen sachlich ungerechtfertigte Anschuldigungen erhoben.

III. Feststellung

Die Beschwerde wird abgewiesen.