Nr. 25/2015
Einschränkungen und andere Probleme bei der Berichterstattung aus dem Justizwesen

Stellungnahme des Schweizer Presserats vom 7. Mai 2015

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Zusammenfassung

Die Öffentlichkeit von Gerichtsverfahren ist ein wesentliches Element einer demokratisch kontrollierten Justiz. Doch abgekürzte Verfahren und die Masse an Strafbefehlen unterlaufen dieses Prinzip. Der Presserat sieht das Recht der Öffentlichkeit auf Information in Gefahr.

Der Schweizer Presserat betont in seiner Stellungnahme das Öffentlichkeitsprinzip bei Strafbefehlen und Gerichtsverfahren und lanciert einen Aufruf in Sachen freier Gerichtsberichterstattung. Erstmals wendet er sich auch an die obersten Verantwortlichen der Schweizer Justiz. Seine Stellungnahme ging an Justizministerin Simonetta Sommaruga und an den Bundesgerichtspräsidenten, den Bundesanwalt, die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren und an die Schweizerische Staatsanwälte-Konferenz.

Das Prinzip, wonach Verfahren vor Gerichten öffentlich sind, gehört für den Presserat zu den wichtigsten Errungenschaften des liberalen Rechtsstaats. Die dadurch gewährleistete Transparenz sei zentral für das Vertrauen in eine unabhängige und faire Justiz. Justizreformen, die die Effizienz steigern sollen, führen laut Presserat jedoch dazu, dass die strafrechtliche Erledigung von Fällen den Gerichten und damit der Öffentlichkeit mehr und mehr entzogen wird. «Dementsprechend wächst die Bedeutung der Medien, damit dem Öffentlichkeitsprinzip Rechnung getragen werden kann», schreibt das Selbstkontrollgremium der Schweizer Medien.

Für den Presserat steht aber fest: «Damit Medienschaffende ihren Auftrag als ‹Wachhunde der Demokratie› erfüllen können, sind sie angewiesen auf möglichst einfachen Zugang zu Anklageschriften, Urteilen, Einstellungsentscheiden und Strafbefehlen, und in begründeten Fällen ist ihnen auch Akteneinsicht zu gewähren.» Darum stellt der Presserat Forderungen an die Justiz: «In Anbetracht der grossen Zahl von Urteilen und Strafbefehlen braucht es praktikable Regelungen wie längere und vereinheitlichte Fristen.» Urteile und Strafbefehle sollten allerdings auch im Nachhinein, also nach Ablauf der regulären Frist, verfügbar sein. «Zentral ist zudem, dass Medienschaffende für solche Einsichtsgesuche nicht unverhältnismässig zur Kasse gebeten werden. Prohibitiv wirkende Kostenauflagen sind abzuschaffen», so der Presserat. Deshalb sei klar: «Gerichte und Staatsanwaltschaften sollten möglichst grosse Transparenz herstellen, beispielsweise durch den einfachen Zugriff auf diese Informationen im Internet. Das Bundesgericht und vorbildliche kantonale Justizbehörden handhaben dies heute schon so.»

Der Presserat kritisiert auch den Umgang mit Akkreditierungen: «Diese dürfen nicht missbraucht werden, um Medienschaffende unter Druck zu setzen.» Und die Justiz dürfe die Anforderungen für die Zulassung nicht beliebig erhöhen. Beides behindert nach Ansicht des Presserates die Gerichtsöffentlichkeit. Der Presserat stellt fest: «Inhaltliche Auflagen der Gerichte erschweren die Arbeit der Gerichtsreporterinnen und -reporter. Sie sind daher äusserst zurückhaltend anzuordnen.» Und: «Auch dem Antrag von Tätern, die Öffentlichkeit auszuschliessen, sollen die Gerichte äusserst zurückhaltend stattgeben.» Den Medienschaffenden Bedingungen für ihre Berichterstattung zu diktieren, beeinträchtige die verfassungsmässig garantierte Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit.

Gleichzeitig nimmt das Ethikgremium aber auch die Medienschaffenden in die Pflicht: «Die Medien tragen Verantwortung für eine faire Gerichtsberichterstattung.» Dazu gehören die Unschuldsvermutung und die Namensnennung, der Persönlichkeitsschutz und die Berichterstattung über Freisprüche bei nachfolgenden Instanzen.

Der Presserat hatte zu seiner Meinungsbildung ein Hearing mit Experten durchgeführt. Es ging dabei nicht nur um abgekürzte Gerichtsverfahren, sondern auch um Strafbefehlsverfahren, Einstellungsverfügungen, Nichtanhandnahmeverfügungen sowie Wiedergutmachungen. Angehört wurden Martin Bürgisser (Oberstaatsanwalt des Kantons Zürich), Thomas Hasler (Redaktor Tages-Anzeiger Zürich), Dominique Strebel, (Studienleiter der Journalistenschule MAZ und Co-Präsident investigativ.ch), Marc Thommen (Professor für Strafrecht und Strafprozessrecht, Universität Zürich), Alex Baur (Redaktor Weltwoche), Catherine Boss, (Redaktorin Recherchedesk Sonntagszeitung/Le Matin Dimanche) und Bundesrichter Niklaus Oberholzer.

Aus den Statements der Experten ging klar hervor, dass bei Strafverfahren und Strafbefehlen die Kontrolle der Öffentlichkeit in Gefahr ist. Mit seiner Stellungnahme «Einschränkungen und andere Probleme bei der Berichterstattung aus dem Justizwesen» reagiert der Presserat auf diese Entwicklung mit konkreten Forderungen.

Résumé

La publicité de la procédure judiciaire est un des éléments-clés d’une justice démocratique. Les procédures simplifiées et les ordonnances pénales, si nombreuses, échappent pourtant à ce principe. Le Conseil de la presse y voit un danger pour la liberté de l’information.

Le principe selon lequel les procédures qui se déroulent devant les tribunaux sont publiques compte parmi les principaux acquis de l’Etat de droit libéral selon le Conseil de la presse. La transparence qu’il garantit est capitale pour la confiance que doit susciter une justice indépendante et équitable. Les réformes judiciaires destinées à augmenter l’efficacité de la justice ont cependant eu pour effet que le règlement pénal des affaires est de plus en plus souvent soustrait aux tribunaux et par là même au public. «D’où le rôle de plus en plus important que jouent les médias pour le respect du principe de publicité». Le Conseil de la presse constate toutefois une chose: «Pour que les journalistes puissent s’acquitter de leur mission de ‹chiens de garde de la démocratie›, ils doivent avoir accès aussi facilement que possible aux actes d’accusation, jugements, ordonnances de classement et ordonnances pénales, et on doit aussi leur garantir le droit de consulter les dossiers dans des cas motivés.» C’est la raison pour laquelle le Conseil de la presse adresse ces exigences à la justice: «Au vu du grand nombre de jugements et d’ordonnances pénales qui sont rendus, il faut des réglementations praticables.» A commencer par des délais plus longs et uniformes. Les jugements et les ordonnances pénales devraient aussi être disponibles a posteriori, c’est-à-dire une fois le délai ordinaire écoulé. «Il est en outre central que les journalistes ne voient pas leurs finances ponctionnées pour leurs demandes de consultation. Il faut supprimer les frais prohibitifs», poursuit le Conseil de la presse. Une chose est donc claire: «Les tribunaux et les ministères publics doivent instaurer un maximum de transparence, en permettant par exemple d’accéder facilement aux informations sur Internet. Le Tribunal fédéral et les autorités judiciaires exemplaires le font déjà.»

Le Conseil de la presse déplore en outre la manière dont sont maniées les accréditations: «Elles ne doivent pas servir à mettre les journalistes sous pression.» Et la justice ne devrait pas relever à loisir les exigences posées à l’agrément. Ces deux aspects ont un caractère prohibitif pour la publicité judiciaire. Le Conseil de la presse constate: «Les conditions imposées par les tribunaux en matière de contenu compliquent la tâche des chroniqueurs judiciaires. Elles doivent donc être ordonnées avec la plus grande réserve.» Et: «Les tribunaux ne doivent aussi donner suite aux demandes de huis-clos des prévenus qu’avec parcimonie.» Dicter aux journalistes les conditions de leur travail nuit à la liberté d’expression et à la liberté de la presse garanties par la Constitution.

Dans le même temps,
l’organe d’autorégulation rappelle les journalistes à leur devoir: «Le Conseil de la presse note que les médias sont responsables de l’équité de la chronique judiciaire.» Cette responsabilité s’étend à la présomption d’innocence et à la publication des noms dans les chroniques, à la protection de la personnalité et au compte-rendu des acquittements prononcés par les instances supérieures.

Riassunto

È elemento essenziale di una democrazia che i procedimenti giudiziari siano pubblici. Un numero crescente di procedure abbreviate e di giudizi sfugge ormai al controllo del pubblico. Il Consiglio della stampa lo ritiene un rischio per la libertà d’informazione.

Il principio della pubblicità delle procedure giudiziarie è tra le principali conquiste dello stato di diritto liberale. La garanzia della trasparenza che ne dipende è un elemento centrale per la fiducia che il cittadino deve avere in una giustizia indipendente e corretta. Recenti modifiche di legge aventi lo scopo di migliorare l’efficienza hanno purtroppo avuto per conseguenza di sottrarre ai tribunali ordinari, e perciò all’opinione pubblica, la conoscenza dell’esito di determinate procedure penali. «Cresce di conseguenza l’importanza dei mass media – afferma l’organo di autodisciplina  – a garanzia del principio della pubblicità».

Ai giornalisti, però – rileva il Consiglio della stampa –  «lo svolgimento della funzione di cani da guardia della democrazia non è possibile senza un accesso quanto possibile semplificato agli atti d’accusa, alle sentenze, agli atti d’abbandono, ai provvedimenti giudiziari, come pure, in casi speciali, agli atti istruttori». Dato il gran numero di questi provvedimenti è necessario adeguare le disposizioni, per esempio circa i termini, che si vorrebbero più estesi e concordati, le sentenze e i provvedimenti giudiziari, per i quali vanno accordati tempi di consultazione più estesi, anche oltre le scadenze normali. È importante inoltre che alle esigenze dei media non si risponda con richieste di anticipi di spese fuori misura. Insomma, «tribunali e procure devono di propria iniziativa garantire un’adeguata trasparenza» – per esempio consentendo un accesso semplificato via  Internet, come è possibile già ora, per esempio, presso il Tribunale federale alcune Procure di cui si loda l’iniziativa.

Anche circa gli accrediti il Consiglio della stampa ha formulato obiezioni. In particolare, «non devono essere abusati per mettere i giornalisti sotto pressione». Le condizioni di accesso non devono essere inasprite a piacere. «Proibitivo» ritiene il Consiglio l’effetto di queste misure se rapportato al principio della pubblicità della giustizia. «Limitazioni relative ai contenuti intralciano il lavoro dei cronisti giudiziari»:  perciò dovrebbero, secondo il Consiglio, essere ridotte al minimo. Anche le richieste dei prevenuti nel senso di escludere la pubblicità del dibattimento dovrebbero essere accolte dai tribunali con molta cautela. Perché, in definitiva, porre condizioni restrittive all’attività dei giornalisti contraddice la garanzia costituzionale della libertà di opinione e di stampa.

Il Consiglio sottolinea ovviamente pure la responsabilità che hanno i mass media di riferire in modo corretto sull’attività dei tribunali. Menzionati a tale riguardo sono il rispetto della presunzione di innocenza e le restrizioni circa la pubblicazione dei nomi, la protezione della sfera privata e il dovere di riferire se un caso si conclude con un’assoluzione in una fase successiva.


I. Sachverhalt


A.
Der Presserat soll mit seiner Tätigkeit zur Reflexion über grundsätzliche medienethische Probleme beitragen und damit medienethische Diskussionen in den Redaktionen anregen. Er wird nicht nur auf Beschwerde hin tätig, sondern kann, gestützt auf sein Geschäftsreglement, auch von sich aus zu Fragen der Berufsethik von Journalistinnen und Journalisten Stellung nehmen.

Am 19. September 2013 beschloss das Presseratsplenum, das Thema «Abgekürztes Verfahren gemäss der Schweizerischen Strafprozessordnung» aufzugreifen und die 3. Kammer mit der Ausarbeitung einer Stellungnahme zu beauftragen. Ausgangspunkt der Diskussion bildete eine Reihe von Beispielen, bei denen sich GerichtsberichterstatterInnen in jüngster Zeit zunehmend bei ihrer Arbeit eingeschränkt fühlten. Dies manifestierte sich auch in einer schon länger anhaltenden Diskussion dieser Problematik in den Kommentarspalten: «Deals statt Urteile» («Beobachter», 16. März 2011), «Wachhunde im Tiefschlaf» («Tages-Anzeiger», 22. März 2011), «Geheimjustiz im Vormarsch» («St. Galler Tagblatt», 1. Februar 2013) lauteten Schlagzeilen im Zusammenhang mit den abgekürzten Verfahren im Strafprozessrecht. Zwischen Staatsanwaltschaft und Beschuldigten würden immer mehr «Deals hinter verschlossenen Türen» abgeschlossen. Urteile würden den Gerichten nur noch pro forma zur Billigung vorgelegt. Die strafrechtliche Ahndung von Vergehen und Verbrechen verlagere sich zunehmend von den Gerichten zu den Staatsanwaltschaften.

Das Plenum überliess es der 3. Kammer, neben dem abgekürzten Verfahren weitere Themen in seine Reflexion einzubeziehen.

B. Die beschriebenen Einschränkungen betreffen Gerichtsberichte bei abgekürzten Verfahren, Strafbefehlen und Einstellungen der Verfahren. Seit Inkrafttreten der neuen Strafprozess-ordnung (StPO) im Jahr 2011 behandelt die Justiz immer mehr Straffälle nach dem abgekürzten Verfahren abschliessend, wobei die Staatsanwaltschaften im Vergleich zu früher mehr Kompetenzen haben. Es fragt sich, ob der verfassungsmässige Anspruch auf Entscheid-öffentlichkeit noch gewährleistet ist. Dies gilt auch bei Einstellung von Strafverfahren nach Leisten einer Wiedergutmachung gestützt auf Art. 53 StGB. So hatte sich die Oberstaats-anwaltschaft Zürich bei der Einstellung des Verfahrens gegen den ehemaligen Armeechef Roland Nef auf den Standpunkt gestellt, sie sei nicht verpflichtet, den Einstellungsentscheid öffentlich zugänglich zu machen. Eine ähnliche Problemstellung ergibt sich bei Strafbefehlen und Nichtanhandnahmeverfügungen. Auch dort ist die Entscheidöffentlichkeit aufgrund aufwändiger und zeitraubender Verfahren zur Einsichtnahme durch JournalistInnen kaum mehr sicherzustellen. Dazu kommen neue oder höhere Auflagen der Gerichte bei der Akkre-ditierung von Gerichtsberichterstattern, sowie eine Häufung von Auflagen von Gerichten, die inhaltliche Anforderungen an die Berichterstattung bei bestimmten Fällen stellen.

C. Die 3. Kammer beschloss daraufhin, zu ihrer Meinungsbildung ein Expertenhearing mit GerichtsberichterstatterInnen und StrafrechtsexpertInnen durchzuführen. Das Hearing vom 19. März 2014 hatte nicht nur das abgekürzte Verfahren gemäss den Artikeln 358ff. StPO zum Gegenstand, sondern holte auch Einschätzungen zum Strafbefehlsverfahren, zu Einstellungsverfügungen, Nichtanhandnahmeverfügungen sowie Wiedergutmachungen gestützt auf Art. 53 Strafgesetzbuch (StGB) ein.

Angehört wurden:
•    Martin Bürgisser, Oberstaatsanwalt des Kantons Zürich;
•    Thomas Hasler, Redaktor «Tages-Anzeiger»;
•    Dominique Strebel, Studienleiter MAZ, Co-Präsident investigativ.ch;
•    Marc Thommen, Professor für Strafrecht und Strafprozessrecht, Universität Zürich;
•    Alex Baur, Redaktor «Weltwoche»;
•    Catherine Boss, Redaktorin Recherchedesk «SonntagsZeitung»/«Le Matin Dimanche»;
•    Niklaus Oberholzer, Bundesrichter.

Die Ergebnisse des Hearings sind im Anhang wiedergegeben. Die Expertinnen und Experten haben ihre Aussagen im Frühling 2015 bestätigt.

D. Die 3. Kammer – ihr gehören Max Trossmann als Präsident an sowie Marianne Biber, Jan Grüebler, Peter Liatowitsch, Markus Locher, Franca Siegfri
ed und Matthias Halbeis – hat den Entwurf der Stellungnahme an ihrer Sitzung vom 4. Juni 2014 sowie auf dem Korrespondenzweg diskutiert.

E. Das Plenum des Presserats hat die Stellungnahme an seinen Sitzungen vom 25. September 2014 und 7. Mai 2015 diskutiert und am 7. Mai 2015 verabschiedet.

II. Erwägungen

1. Das Öffentlichkeitsprinzip ist die Antwort der Aufklärung auf die Auswüchse der Geheim- und Willkürjustiz des Absolutismus. Das Bürgertum war nicht mehr bereit, eine Staatsmacht zu akzeptieren, die hinter verschlossenen Türen über das Volk urteilt. Das Prinzip, wonach Verfahren vor Gerichten öffentlich sind, gehört zu den wichtigsten Errungenschaften des liberalen Rechtsstaats. Die dadurch gewährleistete Transparenz ist zentral für das Vertrauen in eine unabhängige und faire Justiz. Art. 30 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) garantiert entsprechend die Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung, behält aber gesetzliche Ausnahmen vor. Analoge Garantien sind in Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Artikel 14 Absatz 1 des Internationalen Pakts über die bürgerlichen und politischen Rechte (Uno-Pakt II) zu den Menschenrechten verankert. Art. 30 Abs. 3 BV (in Verbindung mit Art. 16 BV) konkretisiert die Informationsfreiheit für gerichtliche Verfahren. Die Öffentlichkeit soll in die Lage versetzt werden, den Umgang der Gerichte mit dem Recht aus kritischer Distanz zu beobachten und zu kommentieren. Deshalb haben nicht nur die direkt Betroffenen (Parteiöffentlichkeit), sondern auch jeder Einzelne einen Anspruch auf Zugang zu den Verhandlungen und zu den Urteilen der Gerichte (Publikumsöffentlichkeit). Gerichtsverhandlungen und Urteile sind somit öffentlich zugängliche Informationsquellen. Unverkennbar ist jedoch auch, dass die Beschuldigten diese Öffentlichkeit oft nicht mehr als Schutz empfinden, sondern als zusätzliche Belastung, ähnlich der mittelalterlichen Strafe des an den Pranger Stellens.

2. Der Anspruch auf Öffentlichkeit ist nicht auf Gerichtsverhandlungen und Urteilsverkün-dungen beschränkt. Gemäss der Praxis des Bundesgerichts haben Journalistinnen und Journalisten auch das Recht, Einsicht in Strafbefehle, Einstellungs- oder Nichtanhandnahme-verfügungen zu nehmen, sofern daran ein schutzwürdiges Interesse besteht und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen der Einsichtnahme entgegenstehen. Das Strafbefehlsverfahren an sich ist gemäss Art. 69 Absatz 3 StPO nicht öffentlich. Wenn keine Einsprache erfolgt, wird der Strafbefehl zum Urteil. Zwar muss es für interessierte Personen zugänglich gemacht werden. Dafür genügt jedoch nach gängiger Praxis des Bundesgerichts die Auflage des Entscheids in einer Kanzlei. Angesichts der Masse an Strafbefehlen erfährt die Öffentlichkeit nur selten etwas über diese Urteile. Und nur, falls Medien sie aufgreifen.

3. Kern des abgekürzten Verfahrens gemäss den Artikeln 358ff. StPO ist eine Absprache zwischen der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten (Deal). Der Beschuldigte legt ein Geständnis ab und die Anklage kommt dem Beschuldigten dafür entgegen.

Der Beschuldigte kann das abgekürzte Verfahren bei der Staatsanwaltschaft beantragen, sofern er den Sachverhalt anerkennt, soweit dieser für die rechtliche Würdigung wesentlich ist und sofern er die Zivilansprüche wenigstens dem Grundsatz nach anerkennt. Die Staatsanwaltschaft kann dem Antrag stattgeben, wenn sie keine Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren fordern will und das Verfahren nicht mittels Strafbefehl abschliessen kann. Sind diese Voraussetzungen gegeben, entscheidet die Staatsanwaltschaft frei, ob sie ein abgekürztes Verfahren durchführt. Falls sie dem Antrag zustimmt, erstellt sie eine Anklageschrift, die auch das Strafmass und alle Urteilsfolgen umfasst. Die Anklageschrift wird dem Beschuldigten und einer eventuellen Privatklägerschaft zur Genehmigung unterbreitet. Der Beschuldigte muss der Anklageschrift ausdrücklich zustimmen (Stillschweigen gilt als Ablehnung), die Privatklägerschaft darf sie nicht ablehnen (Stillschweigen gilt als Zustimmung). Kommt eine Einigung zustande, wird eine Hauptverhandlung angesetzt. An dieser prüft das Gericht lediglich, ob der Beschuldigte den Sachverhalt anerkennt, welcher der Anklage zugrunde liegt. Ein Beweisverfahren findet nicht statt. Weiter hat das Gericht zu entscheiden, ob die Durchführung des abgekürzten Verfahrens rechtmässig und angebracht ist, die Anklage mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und mit den Akten übereinstimmt und die beantragten Sanktionen angemessen sind.

Das abgekürzte Verfahren war vor seiner Einführung umstritten und ist es heute noch. Insbesondere, weil es eine Reihe von rechtsstaatlichen Grundsätzen tangiert. Zum Beispiel verzichtet der Beschuldigte auf die Rechtsweggarantie. Mit der Zustimmung zur Anklageschrift hat er nur noch sehr eingeschränkte Berufungsmöglichkeiten. Da der Staatsanwalt das abgekürzte Verfahren, auch wenn die Voraussetzungen gegeben sind, ohne Angabe von Gründen ablehnen kann, ist ferner die Rechtsgleichheit gefährdet. Findet ein abgekürztes Verfahren statt, werden die Beschuldigten ohne unmittelbares Beweisverfahren (in dem Zeugen und/oder Experten vorgeladen werden) oft nur rudimentär befragt. So erhält die Öffentlichkeit an der Hauptverhandlung einen noch begrenzteren Einblick ins Verfahren als an einer ordentlichen Gerichtsverhandlung.

4. Die Zahl der Verfahren, die in einer vereinfachten Form erledigt werden, nimmt von Jahr zu Jahr zu. Illustrativ sind die von Bundesrichter Niklaus Oberholzer für den Kanton St. Gallen genannten Zahlen: Von insgesamt 400 Strafverfahren, die zu einer Anklage führten, seien im Jahr 2013 80 im abgekürzten Verfahren erledigt worden. Nehme man die Strafbefehlsverfahren hinzu, kämen letztlich nur noch 1,5 Prozent aller Strafverfahren überhaupt im Gerichtssaal zur Verhandlung. Diese Zahlen werden durch die Statistik für das Jahr 2014 im Wesentlichen bestätigt. Auch Oberstaatsanwalt Martin Bürgisser spricht von einer Zunahme der abgekürzten Verfahren. Im Jahr 2011 hatten die fünf Allgemeinen Staatsanwaltschaften im Kanton Zürich insgesamt 120 Anträgen auf Durchführung des abgekürzten Verfahrens zugestimmt (Martin Bürgisser: «Erste Erfahrungen mit dem abgekürzten Verfahren – Art. 358-362 StPO – in der Praxis» in: Justice-Justiz-Giustizia, 2012/3), 2013 waren es bereits 187, 2014 372.

Unbestritten ist, dass die vereinfachten Erledigungsformen zwingend mit weniger Öffentlich-keit verbunden sind. Strafrechtsprofessor Marc Thommen weist überdies kritisch darauf hin, dass selbst ordentliche Gerichtsverfahren heute bereits in vielen Kantonen «verkürzt» geführt würden, indem etwa kaum noch Zeugen befragt würden. Dies mache es insbesondere für die Öffentlichkeit schwieriger, Gerichtsfälle nachzuvollziehen. Daran habe auch das Inkrafttreten der neuen Strafprozessordnung nichts geändert. In Strafbefehlsverfahren geht man noch einen Schritt weiter. Dort werden in vielen Fällen sogar die Beschuldigten nicht einvernommen. Selbst wenn eine Befragung durch den Staatsanwalt stattfindet, ist die Öffentlichkeit davon gänzlich ausgeschlossen. In abgekürzten Verfahren schliesslich beschränkten sich die Richter auf summarische Fragen, die kaum in die Tiefe zielen und so die Verhandlung nachvollzieh-bar machen.

Bürgisser erklärt, dass dort, wo ein abgekürztes Verfahren stattfindet, die Hauptverhandlung eine summarische mit wenig Öffentlichkeit sei. Die Befragung der beschuldigten Person sei jedoch in der StPO vorgeschrieben und aus seiner Sicht aus Respekt vor den Beschuldigten auch durchzuführen. Festzuhalten ist, dass die Harmonisierung, die durch Einführung der eidgenössischen StPO stattgefunden hat, je nach vorheriger Ausgestaltung des Hauptverfah-rens in den kantonalen StPO’s in einigen Kantonen die Öffentlichkeit der Verfa
hren auch gestärkt hat.

Thommen schätzt, dass abgekürzte Verfahren mittelfristig gleichbedeutend würden mit den ordentlichen Verfahren. Eine Einschätzung, die andere Experten am Hearing teilen und die durch die Zahlen aus Zürich und St. Gallen dokumentiert ist.

Dazu kommt, dass der Anteil der öffentlichen Gerichtsverfahren ohnehin abgenommen hat. Mit der neuen einheitlichen Strafprozessordnung hat der Gesetzgeber die Kompetenzen der Staatsanwaltschaften massiv ausgebaut. Sie erledigen die meisten Straffälle im Strafbefehlsverfahren.

Für Bundesrichter Oberholzer stellt sich somit nicht nur ein Öffentlichkeitsproblem, sondern auch ein Justizproblem. Entscheidend sei, wie viele Beschuldigte überhaupt gestützt auf eine öffentliche Gerichtsverhandlung verurteilt werden.

5. Wie beschwerlich die Informationsbeschaffung für JournalistInnen sein kann, verdeutlichen die Fälle Zuppiger und Nef, beide Personen von öffentlichem Interesse.

Nationalrat Bruno Zuppiger wurde von der Zürcher Justiz in einem abgekürzten Verfahren wegen Veruntreuung schuldig gesprochen. Er erhielt die gleiche Strafe wie sein Buchhalter. Um dem konkreten Tatbeitrag Zuppigers auf die Spur zu kommen, verlangte der Journalist Alex Baur Akteneinsicht, die ihm das Bezirksgericht nicht gewährte. Daraufhin musste er zuerst eine Verfügung erwirken, um den Entscheid beim Obergericht anfechten zu können. Schliesslich verweigerte auch das Obergericht die Einsicht.

Schon dies führte zu Prozesskosten von mehreren tausend Franken. Ein Weiterzug ans Bundesgericht hätte die Redaktion der «Weltwoche» nochmals viel Geld gekostet, ohne dass klar gewesen wäre, ob und wann jemals Akteneinsicht gewährt würde. Laut Baur begründete das Obergericht die Verweigerung der Akteneinsicht mit dem Persönlichkeitsschutz des Betroffenen, welcher Vorrang habe. Dem Öffentlichkeitsprinzip werde mit der öffentlichen Urteilsverkündung Genüge getan.

Ähnlich problematisch gestaltete sich der Zugang zu Informationen im Fall Nef. Der frühere Armeechef war wegen Nötigung seiner Ex-Freundin in ein Strafverfahren verwickelt, konnte sich gestützt auf den Wiedergutmachungsartikel im StGB aber «freikaufen». Mehrere Redaktionen und Medienschaffende verlangten Einsicht in die Einstellungsverfügung und zogen den Fall bis vor Bundesgericht. Auch wenn noch einige Fragen offen sind: Nach zwei Jahren bekamen sie Recht. Das höchste Gericht entschied immerhin, dass die interessierten Medien Einblick erhalten. Um den Persönlichkeitsschutz zu wahren, sind allerdings gewisse Passagen im Einstellungsentscheid unkenntlich gemacht worden.

Den verbesserten Zugang haben also zu einem rechten Teil beharrliche Journalisten erkämpft. Daneben sorgt die bundesgerichtliche Rechtsprechung dafür, dass die Einsicht in Strafbefehle und Einstellungsverfügungen inzwischen mindestens in der Theorie gewährleistet ist. In der Praxis wird die Rechtsprechung allerdings nicht überall gebührend beachtet. Bei langwierigen und kostspieligen Verfahren ist der Aufwand für die Redaktionen zu hoch.

Da die Zahl der zugänglichen Strafbefehle oder Einstellungsentscheide gross ist und wohl weiter zunehmen wird, darf die Frist für die Einsichtnahme nicht zu kurz sein. Eine Verlängerung der Frist hilft nur bedingt. Eine Einsichtnahme sollte nach Fristablauf mit verhältnismässigem Aufwand und Kosten möglich sein. Problematisch erscheint auch, dass sich die Prozeduren und Fristen in den Kantonen, ja zum Teil sogar von Staatsanwaltschaft zu Staatsanwaltschaft sehr stark unterscheiden. Eine Harmonisierung täte im Interesse der Gerichtsberichterstattung not. Das gilt im Übrigen auch für den Umgang mit Anklageschriften in ganz normalen Prozessen. Es gibt immer noch Kantone, die GerichtsberichterstatterInnen die Anklageschriften nicht aushändigen, sondern erst vor Ort zur Verfügung stellen.

6. Seit der neuen StPO sind häufiger inhaltliche Einschränkungen der Prozessbericht-erstattung mittels Auflagen festzustellen. Solche Auflagen an Medienvertreter ordnen Gerichte von sich aus oder auf Antrag der Parteien an.

So definierte ein Zürcher Gericht im Fall eines Managers, der auf dem Zürcher Strassenstrich Prostituierte sexuell genötigt hatte, was über diesen Angeklagten überhaupt berichtet werden darf. Um seine Anordnung durchzusetzen, drohte das Gericht den Journalisten mit einer Busse bis zu 10 000 Franken und dem Entzug ihrer Akkreditierung.

Gerichte scheuen selbst dann vor Auflagen an die Adresse der Medienschaffenden nicht zurück, wenn sie die Öffentlichkeit vorgängig nicht ausgeschlossen haben.

Im Fall des «Kristallnacht»-Twitterers – es geht um den auf die Nazi-Pogrome gegen Juden von 1938 anspielenden Tweet «Vielleicht brauchen wir wieder eine Kristallnacht … diesmal für Moscheen» – etwa verfügte das erstinstanzliche Gericht, dass weder der Name, noch das Alter, noch der Wohnort, noch der Beruf und nicht einmal der öffentliche Blog des Beschuldigten genannt werden dürften. Beim Twitterer machte das Gericht Auflagen gemäss Art. 70 Abs. 3 StPO, obwohl der Prozess nach Art. 69 StPO, d. h. öffentlich durchgeführt, ja sogar via Video in einen Nebenraum übertragen wurde. TA und NZZ haben diesen Entscheid beim Obergericht angefochten. Dieses kam zum Schluss, dass sich die erste Instanz auf eine falsche gesetzliche Grundlage stützte und zudem nicht verlangen durfte, Name und Alter des Beschuldigten seien zu verheimlichen. Hingegen erachtete es das Obergericht als zulässig, dass den Journalisten am Prozesstag verboten wurde, den Wohnort, den Arbeitgeber sowie die Internetadresse des Blogs bekanntzugeben. Der Entscheid liegt vor Bundesgericht.

Solche Anordnungen schränken die Pressefreiheit ein. Saxer/Thurnheer führen im Basler Kommentar, Art. 70 StPO, N 9 folgendes aus: «So ist gegenüber dem Öffentlichkeits-ausschluss im Interesse der beschuldigten Person Zurückhaltung angebracht: Zwar geniesst diese grundsätzlich den Schutz ihrer Persönlichkeit. Indes besteht die Verfahrensöffentlichkeit auch im öffentlichen Interesse. Grundsätzlich muss daher die beschuldigte Person die mit einer öffentlichen Verhandlung möglicherweise verbundene psychische Belastung erdulden. Namentlich ist es nicht angängig, Personen mit hohem Sozialprestige wegen der besonderen Empfindlichkeit ihres Rufs von der Pflicht zur Öffentlichkeit auszunehmen.»

Beim Ausschluss der Öffentlichkeit oder ihrer Beschränkung ist das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu beachten. Gerichtsberichterstatter und weitere Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, können trotz Ausschluss der Öffentlichkeit gestützt auf die StPO unter Auflagen zu Verhandlungen zugelassen werden. Laut Saxer/Thurnheer, Art. 70 StPO, N 17 Basler Kommentar sind Medienvertreter wenn immer möglich zuzulassen. Als Auflagen kommen etwa jene zum Schutz der Anonymität eines Opfers oder von verdeckten Fahndern in Frage. Laut Saxer/Thurnheer, N 22 im Basler Kommentar werden sich wohl nur in Ausnahmefällen die Auflagen gegenüber Medienvertretern auf den Schutz der beschuldigten Person beziehen. Auflagen sind nicht das Mittel, um die Medien dazu anzuhalten, eine Namensnennung zu unterlassen oder die Unschuldsvermutung zu wahren.

7. Bei der Akkreditierung von Gerichtsberichterstattern fällt auf, dass die Anforderungen stets erhöht werden. Wo früher ein unbeschädigter Leumund genügte, wird heute zum Teil ein abgeschlossenes Studium der Jurisprudenz verlangt. Dies hat prohibitiven Charakter. Demgegenüber fordert der Presserat den möglichst freien Zugang zur Gerichtsbericht-erstattung. Das trägt angesichts der Entwicklung hin zu immer weniger öffentlichen Verhandlungen und angesichts knapper personeller und finanzieller Ressourcen der Redaktionen dem Öffentlichkeitsprinzip Rechnung.

8. Die Ressourcen der Medien sind beschränkt, mehr noch, der Spardruck ist allgegenwärt
ig. Die Redaktionen haben die klassische Gerichtsberichterstattung (Artikel erscheint am Tag nach der Verhandlung) wohl auch aus wirtschaftlichen Gründen deutlich reduziert.

Zusammen mit der Entwicklung innerhalb der Justiz, die schneller und mit immer weniger Öffentlichkeit arbeitet, nimmt so die Gerichtsöffentlichkeit stetig ab. Das aber muss eine freiheitliche Gesellschaft alarmieren und darum macht der Presserat auf dieses Malaise aufmerksam.

III. Feststellungen

1. Das Prinzip, wonach Verfahren vor Gerichten öffentlich sind, gehört zu den wichtigsten Errungenschaften des liberalen Rechtsstaats. Die dadurch gewährleistete Transparenz ist zentral für das Vertrauen in eine unabhängige und faire Justiz. Justizreformen, die die Effizienz steigern sollen, haben dazu geführt, dass die strafrechtliche Erledigung von Fällen den Gerichten und damit der Öffentlichkeit immer mehr entzogen wird. Dementsprechend wächst die Bedeutung der Medien, damit dem Öffentlichkeitsprinzip Rechnung getragen werden kann.

2. Damit Medienschaffende ihren Auftrag als «chiens de garde de la démocratie» erfüllen können, sind sie angewiesen auf möglichst einfachen Zugang zu Anklageschriften, Urteilen, Einstellungsentscheiden und Strafbefehlen, und in begründeten Fällen ist ihnen auch Akteneinsicht zu gewähren.

In Anbetracht der grossen Zahl von Urteilen und Strafbefehlen braucht es praktikable Regelungen wie längere und vereinheitlichte Fristen. Urteile und Strafbefehle sollten allerdings auch im Nachhinein, also nach Ablauf der regulären Frist verfügbar sein. Zentral ist zudem, dass Medienschaffende für solche Einsichtsgesuche nicht unverhältnismässig zur Kasse gebeten werden. Prohibitiv wirkende Kostenauflagen sind abzuschaffen.

Gerichte und Staatsanwaltschaften sollten möglichst grosse Transparenz herstellen, beispielsweise durch den einfachen Zugriff auf diese Informationen im Internet. Das Bundesgericht und vorbildliche kantonale Justizbehörden handhaben dies heute schon so.

3. Die Akkreditierung am Gericht darf nicht missbraucht werden, um Medienschaffende unter Druck zu setzen. Die Justiz darf die Anforderungen für die Zulassung nicht beliebig erhöhen. Beides wirkt bezüglich Gerichtsöffentlichkeit prohibitiv. Die Akkreditierung soll allen Journalistinnen und Journalisten offen stehen.

4. Inhaltliche Auflagen der Gerichte erschweren die Arbeit der GerichtsreporterInnen. Sie sind daher äusserst zurückhaltend anzuordnen. Auch dem Antrag von Tätern, die Öffentlichkeit auszuschliessen, sollen die Gerichte äusserst zurückhaltend stattgeben. Den Medienschaffenden Bedingungen für ihre Berichterstattung zu diktieren, beeinträchtigt die verfassungsmässig garantierte Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit.

5. Der Presserat hält fest, dass die Medien Verantwortung tragen für eine faire Gerichtsberichterstattung. Dazu gehören die Themen Unschuldsvermutung, Namensnennung, Persönlichkeitsschutz und das Berichten über Freisprüche im nachfolgenden Instanzenweg.

Anhang

Hearing der 3. Kammer des Schweizer Presserates vom 19. März 2014

In diesem Hearing befragte die 3. Kammer des Presserats Experten und Gerichtsberichterstatterinnen und -berichterstatter dahingehend, ob und welche Auswirkungen das abgekürzte Verfahren gemäss den Artikeln 358ff. Strafprozessordnung (in Kraft seit dem 1.1.2011) auf die Arbeit der Medien bei der Sicherstellung von Gerichtsöffentlichkeit habe. Weiter holten die Mitglieder der 3. Kammer auch Einschätzungen zum Strafbefehlsverfahren, zu Einstellungsverfügungen, Nichtanhandnahmeverfügungen sowie Wiedergutmachungen gestützt auf Art. 53 Strafgesetzbuch (StGB) ein.

Angehört wurden:
•    Martin Bürgisser, Oberstaatsanwalt des Kantons Zürich;
•    Thomas Hasler, Redaktor «Tages-Anzeiger»;
•    Dominique Strebel, Studienleiter MAZ, Co-Präsident investigativ.ch;
•    Marc Thommen, Professor für Strafrecht und Strafprozessrecht, Universität Zürich;
•    Alex Baur, Redaktor «Weltwoche»;
•    Catherine Boss, Redaktorin Recherchedesk «SonntagsZeitung»/«Le Matin Dimanche»;
•    Niklaus Oberholzer, Bundesrichter.

Laut Martin Bürgisser fanden im Jahr 2011 im Kanton Zürich 120 abgekürzte Verfahren statt. 2013 wurde bereits in 187 Fällen von insgesamt 1500 Anklagen das abgekürzte Verfahren durchgeführt. Aus rechtspolitischer Sicht hält Marc Thommen fest, die Einführung vereinfachter Verfahrensformen sei Folge eines expandierenden Strafrechts. Es würden immer mehr Normen geschaffen, die polizeilichen Befugnisse ausgebaut, mehr Kriminalität entdeckt. Damit halte der Ressourcenausbau der Justiz nicht Schritt, die immer mehr Delikte zu beurteilen hat. Deutlich über 95 Prozent aller Straffälle würden mit einem Strafbefehl erledigt, schätzt Thommen. Dabei erfahren Journalisten überhaupt nicht, dass ein Verfahren eingeleitet wurde. Weil die Ressourcen der Justiz in Zukunft noch knapper werden, werde sich das Problem noch akzentuieren. Abgekürzte Verfahren würden mittelfristig gleichbedeutend mit den ordentlichen Verfahren. Für Niklaus Oberholzer stellt sich nicht nur ein Öffentlichkeitsproblem, sondern auch ein Justizproblem. Entscheidend sei, wie viele Beschuldigte überhaupt nach einer öffentlichen Gerichtsverhandlung verurteilt würden. Beispiel St. Gallen: Von 400 Strafverfahren insgesamt seien 80 abgekürzte Verfahren, letztlich kämen nur noch 1,5 Prozent aller Strafverfahren überhaupt im Gerichtssaal zur Verhandlung. Dies weise auf ein viel gravierenderes Problem hin, es sei Ausdruck eines Rückzugs der Justiz im Bereich des Strafrechts. Diese verliere die Definitionsmacht über die Auslegung der Bestimmungen, die Staatsanwaltschaften arbeiteten grösstenteils ohne Kontrolle der Justiz.

Laut Marc Thommen hat der Gesetzgeber beim Abwägen zwischen der Sicherstellung der Öffentlichkeit und der Vereinfachung der Verfahren bei abgekürzten Verfahren Effizienz über Öffentlichkeit gestellt. So sei eine Grenze von fünf Jahren als Strafandrohung für das abgekürzte Verfahren festgelegt worden. Der Einbezug der Öffentlichkeit sollte ursprünglich den Beschuldigten vor Kabinettsjustiz bewahren. Heute müsse ein Beschuldigter generell mit weniger Öffentlichkeit rechnen. Unter anderem auch deswegen, weil die Berichterstattung Abstand von der Identifizierung nehme. Aus Sicht des Beschuldigten sei letztlich das Strafbefehlsverfahren am besten, weil es dort gar keine Öffentlichkeit gebe. Der Allgemeinheit wolle man mit der Öffentlichkeit bei Gerichtverfahren zeigen, dass Recht durchgesetzt und der Rechtsfrieden aufrechterhalten werde. Dies sei als Resteffekt auch im abgekürzten Verfahren vorhanden.

Aus Sicht der Journalisten fehlt gemäss Dominique Strebel bei den vereinfachten Erledigungsformen die Kontrolle über die Ausübung der Justiz. Wichtige Rechtsfragen sowie die Rechtsfortbildung für Anwälte, Richterinnen und Journalisten würden der Staatsanwaltschaft überlassen. Ein Quervergleich, in welche Richtung sich die Rechtsprechung bewege, sei nicht mehr möglich. Die externe Kontrolle und die Justizöffentlichkeit fielen weg. Die heutigen Strafprozesse sähen nicht mehr viel Unmittelbarkeit vor. Die Nachvollziehbarkeit des Strafmasses sei nicht zu vermitteln, ebenso die Befriedungsfunktion des Strafrechts – nämlich dass nach einer Straftat wieder etwas in Ordnung gebracht wird. Die Staatsanwaltschaft komme dem Verkündigungsgebot durch Auflage der Strafbefehle nach. Dazu müsse ein Journalist aber die Gerichte abklappern. Diese Regelung möge allenfalls im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stehen. Für die Medienschaffenden bedeute sie einen Riesenaufwand. Probleme sieht Strebel auch bezüglich der Zugänglichkeit von Anklageschriften: Beim Bundesstr
afgericht bekomme man sie nur im Vorfeld, im Nachhinein nicht mehr. Dies sei ein Konstruktionsfehler, der Journalist könne seine Kontrollfunktion so nicht erfüllen. Wie entwickelt sich beispielsweise die Rechtsprechung zum Thema Landfriedensbruch? Für diese systemische Kontrolle der Praxis, die eine allfällige Dysfunktion der Gerichte aufzeigen könne, brauche es einen nachträglichen Zugang zu Quellen.

Für Thomas Hasler geht es in der Gerichtsberichterstattung darum, die Rechtsprechung der Gerichte der Öffentlichkeit näherzubringen. Er sieht hier zunehmend Probleme für Medien und für Rechtsanwender. Um die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Strafe überprüfen zu können, müsste in jedem Fall eine Befragung stattfinden. Was in Zürich nicht einmal mehr in einem ordentlichen Verfahren geschehe. Skandalös sei beispielsweise der Fall Zuppiger, wo das Gericht entschieden habe, Strafzumessungskriterien seien nicht von öffentlichem Interesse. Immerhin fänden die abgekürzten Verfahren vor Gericht statt. Die Medienschaffenden wüssten somit, dass eine Verhandlung stattfinde. Sodann stelle sich die Frage des Zugangs zu den Gerichtsakten. Über die Motive stehe nichts in der Anklageschrift, sondern allein der Sachverhalt sowie die juristische Subsumption, Strafantrag, Privatklägerschaft und Gerichtskosten, somit das nackte Gerüst eines Falles. Allfällige Vorstrafen, die strafzumessungsrelevant sind, stünden nicht drin. Der Journalist sei somit total vom Richter abhängig. Den Strafbefehl müsse man sehen können, weshalb es wichtig ist, dass das Bundesgericht dies so entschieden hat. Wolle man jedoch die Strafbefehle überblicken, bedeute dies, einmal im Monat 20 Seiten durchzuackern und diejenigen Fälle anzukreuzen, die einen interessieren. Nach einer Wartezeit von zwei bis drei Wochen erhalte man Einsicht. Die Auflagefrist von 30 Tagen bei Strafbefehlen sei perfide. Häufig erführen Journalisten von einem konkreten Strafbefehl nichts, danach müssten sie in einem Zweiparteienverfahren nach dem Zürcher Gesetz über die Information und den Datenschutz vorgehen. Dass es auch anders gehe, zeige der Kanton Luzern, wo der Zugang zu Strafbefehlen nicht nach Datenschutzgesetz, sondern gestützt auf Art. 30 Abs. 3 BV gewährt wird gegen ein Entgelt von 20 Franken. Hasler nennt weitere Punkte, die er als problematisch erachtet: Kantonal unterschiedliche Akkreditierungsregeln mit zum Teil massiv erhöhten Anforderungen (z. B. abgeschlossenes juristisches Studium). Hasler wertet dies als reine Schikane und Einschränkung der Gerichtsberichterstattung. Sodann werde die Aktenherausgabe zum Teil massiv eingeschränkt. Darum werde der Aufwand bei umfangreichen Anklageschriften schnell unverhältnismässig, womit es schwierig werde, in dem Stadium zu wissen, welches die für die Verhandlung relevanten Punkte sind. Und schliesslich belegten Richter laut Hasler Journalisten vermehrt mit Auflagen bei öffentlichen Verhandlungen (Bsp.: Verbot, Angaben zu persönlichen Verhältnissen des Angeklagten zu machen).

Bezüglich Wiedergutmachungen mit anschliessender Einstellung wendet Marc Thommen ein, dass die Justiz höchstes Interesse daran habe, Wiedergutmachungen gestützt auf Art. 53 StGB und anschliessende Einstellungsverfügungen kontrollieren zu können. Laut Bundesgericht müsse eine Einstellungsverfügung nach Art. 53 StGB aufgelegt werden. Ein fehlendes Strafverfolgungsinteresse genüge für die Medien nicht als Begründung.

Catherine Boss: Den Informationsauftrag der Medien zu erfüllen sei bei der Gerichtsberichterstattung komplizierter geworden. Den Zugang zu Strafbefehlen handhabe jede Staatsanwaltschaft und jeder Kanton anders. Bei Strafbefehlen müsse man auf dem Gericht vorbeigehen, um zu verstehen, was Relevantes gelaufen ist. Oft fehle die Zeit, so dass die Kontrolle der Gerichte durch die Medien zu einer reinen Zufallsgeschichte verkomme. Der Fall Nef habe zudem gezeigt, dass es unhaltbar sei, dass sich Leute freikaufen können und die Öffentlichkeit noch nicht einmal die Bedingungen dafür erfahre.

Laut Alex Baur ist der Zugang zu den Akten für die Gerichtsberichterstattung essenziell. Genau dies werde immer schwieriger. Strafbefehle – hier fehlten Akten – würden sehr kurz und summarisch begründet. Bei abgekürzten Verfahren habe er etwa im Fall Zuppiger Akteneinsicht verlangt, habe aber eine Verfügung erwirken müssen, um diese beim Obergericht anfechten zu können. Dieses habe schliesslich die Einsicht verweigert, was zu Prozesskosten von mehreren tausend Franken geführt habe. Mit einem Weiterzug ans Bundesgericht wäre dann vielleicht irgendwann in zwei Jahren Akteneinsicht gewährt worden. Das seien aber journalistisch gesehen Lichtjahre. Geht der Persönlichkeitsschutz vor? Ja, gemäss summarischer Begründung, weil keine klare gesetzliche Regelung besteht. Dem Öffentlichkeitsprinzip werde mit der öffentlichen Urteilsverkündung Genüge getan. Im Fall Nef habe er dieses Prozedere durchgespielt, nach zwei Jahren habe das Bundesgericht befunden, dass die Akten selbstverständlich öffentlich seien. Das Prozessrisiko belief sich auf 30 000 Franken. In einer Einstellungsverfügung stehe nichts, was den Inhalt des Deals erkennbar mache. Im Fall Zuppiger habe der Richter beispielsweise gesagt, der Journalist solle sich an die Parteien wenden. Aber Parteien gäben Informationen nicht ohne Gegenleistung. Ein liberaler Zugang zu den Akten sei wichtig, damit die Medienschaffenden unabhängig bleiben könnten. Es bestehe ein öffentliches Interesse, dass die Allgemeinheit von einzelnen Fällen erfahre. Als Sündenfall gilt für Baur der Fall des Topmanagers, der sich am Sihlquai bei Prostituierten als Polizist ausgab. Das Gericht habe in die Berichterstattung eingegriffen, indem es Vorgaben an die Journalisten machte. Ein Gerichtspräsident könne auf die Regeln des Persönlichkeitsschutzes hinweisen, den Journalisten jedoch nicht vorschreiben, wie der Persönlichkeitsschutz auszulegen ist. Es stelle sich die Frage, ob Akkreditierungen grundsätzlich zulässig seien. Ein Journalist solle gleich viel wissen wie ein Bürger, alles solle auf den Tisch gelegt werden.

Dominique Strebel äussert den Wunsch, dass den Journalisten ein Medienraum zur Verfügung stehe, dass ihnen Hinweise auf künftige Verhandlungen mitgeteilt und die Strafbefehle der letzten 30 Tage mit kurzer Beschreibung, worum es geht, zugestellt werden. Nach 30 Tagen liege es im Ermessen der Staatsanwaltschaft, den Journalisten Zugang zu den Strafbefehlen zu erteilen. Es könne aber auch wichtig sein, verteilt über die letzten 10 Jahre die Delinquenz bestimmter Personen anschauen zu können, warum sie stets durch die Maschen der Justiz schlüpfen konnten. Solche Entscheide bekämen die Journalisten jedoch nicht zu Gesicht.

Catherine Boss’ Wunsch wäre, auf einer Datenbank alle Strafbefehle in der Schweiz abrufen zu können, selbstverständlich anonymisiert. Akkreditierte JournalistInnen erhielten einen Zugangscode. Wünschenswert sei zudem, die Einsichtsfrist auf 30 Tage zu vereinheitlichen. Hier herrsche ein Wirrwarr, wer national arbeitet, brauche noch mehr Zeit.

Reaktionen zur Stellungnahme

Reaktion der Bundesanwaltschaft zur Stellungnahme 25/2015

Reaktion der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz zur Stellungnahme 25/2015