Nr. 14/2007
Berichtigungspflicht; Lauterkeit der Recherche; Respektierung der Privatsphäre; Entstellung von Informationen

(X. c. «Blick») Stellungnahme des Presserates vom 20. April 2007

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I. Sachverhalt

A. Am 18. Mai 2006 veröffentlichte der «Blick» im Rahmen der Serie: «So fidel treibens Schweizer IV-Rentner in Thailand» einen von Silvio Bertolami gezeichneten Artikel mit dem Titel «Der IV-Golfer im Sex-Gewerbe». Darin berichtete die Zeitung über einen in Thailand lebenden Schweizer IV-Rentner, der in der Schweiz eifrig Gelder für Tsunamiopfer sammle, während er in Thailand «allerlei Geschäfte mit Touristen und Prostituierten» mache. Neben dem Hauptbericht präsentierte «Blick» einen Nebenartikel («Die krummen Touren der IV-Rentner» mit dem Lead «Sieben von zehn Schweizern auf Phuket machen krumme Touren. Sagen Kenner der Szene»). Der Nebenartikel offerierte drei weitere «Müsterchen» von in Thailand lebenden Schweizern. So erwähnte er auch «Reto, den Fischerfreak». Dieser betreibe «einen kleinen Fischereiladen, Kunden hat er aber fast keine. Ohnehin verbringt der 37-jährige Reto die Zeit lieber als Hobby-Fischer auf dem Meer. Alle fragen sich, woher er das Geld zum Leben hat. Zum Beispiel für die ‹Mietfrau›, wie er seine Frau für alles nennt. ‹Ich habe sie von einer Bar. Sie kocht, wäscht und putzt für mich, und wenn ich will, kann ich auch Sex haben.› Für die Schweizer um ihn herum ist klar: Der hat sich eine IV-Rente gemischelt.»

B. Am 3. Juni 2006 gelangte der von Y. vertretene X. mit einer Beschwerde gegen den Artikel vom 18. Mai 2006 an den Presserat. Während seines Aufenthalts in der Schweiz vom 12. Mai bis am 4. Juni 2006 habe er erfahren, dass der «Blick» ohne sein Wissen wahrheitswidrig über ihn geschrieben habe. Weder verbringe er «die Zeit lieber als Hobbyfischer auf dem Meer», noch habe er eine «Mietfrau» und er habe sich auch keine «IV-Rente» gemischelt.

Zusammen mit seiner thailändischen Freundin betreibe er den an sechs Tagen pro Woche von 07.00 bis 19.30 Uhr geöffneten Laden in Phuket, von dessen Einkünften er lebe. Silvio Bertolami sei zwei Mal in seinen Laden gekommen. Das erste Mal sei nur seine Frau dort gewesen, weshalb die Recherche aus sprachlichen Gründen gescheitert sei. Als Silvio Bertolami erneut den Laden aufgesucht habe, habe er sich ihm gegenüber weder als Journalist zu erkennen gegeben, noch habe er gesagt, worüber er einen Artikel schreiben wolle. Er habe sich als Tourist vorgestellt, der sich verschiedene Häuser ansehen wolle, um allenfalls eines zu kaufen. Zudem habe er sich nach Ausgangsmöglichkeiten, Bars und Frauen erkundigt. Auf die Frage, wie sein Laden laufe, habe er – X. – wahrheitsgemäss gesagt, dass die Einnahmen wegen dem Tsunami und wegen zusätzlicher einheimischer Konkurrenz zurückgegangen seien. Er habe auch verneint, eine IV-Rente aus der Schweiz zu beziehen; denn mit dem Wenigen, das er verdiene, komme er über die Runden.

Im «Blick»-Artikel sei er sowohl für seinen Bekanntenkreis in Phuket als auch denjenigen in der Schweiz klar identifiziert. Es gebe nur einen Ausländer, der in Phuket einen Laden für Fischereiartikel betreibe und seinen Vornamen trage.

C. Gleichentags verlangte X. vom «Blick» den Abdruck einer Gegendarstellung. Nach einigen Korrespondenzen einigten sich die Parteien auf den Abdruck folgender Berichtigung, die in der Ausgabe vom 13. Juni 2006 abgedruckt wurde: «Falschinformation. Im ‹Blick› vom 18. Mai wurde über verschiedene Fälle von IV-Rentnern in Thailand geschrieben. Darunter wurde auch ‹Reto› genannt, der als Hobby-Fischer bezeichnet wurde und von dem andere Schweizer annehmen, er beziehe eine IV-Rente. Nunmehr hat ‹Reto› bewiesen, dass die Unterstellung falsch ist und er keine IV-Rente bezieht, sondern zusammen mit seiner Freundin aus dem Ertrag seines Ladens mit Bistro-Betrieb lebt. ‹Reto› verwahrt sich weiter dagegen, dass er seine Partnerin als ‹Mietfrau› bezeichnet habe, vielmehr galt diese Bezeichnung den Prostituierten. Wir entschuldigen uns dafür, eine Falschinformation weiterverbreitet zu haben.»

D. Auf Aufforderung des Presserates ergänzte X. die Beschwerde vom 3. Juni 2006 und machte geltend, «Blick» habe die Ziffern 3 (Quellenbearbeitung, Anhörung bei schweren Vorwürfen), 4 (Verschleierung des Berufs, Recherchegespräche), 5 (Berichtigungspflicht) und 7 (Respektierung der Privatsphäre) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verletzt.

E. Am 10. August 2006 wies die anwaltlich vertretene Redaktion des «Blick» die Beschwerde als unbegründet zurück. Zudem verlangte sie, dass Presseratspräsident Peter Studer in den Ausstand trete. Dieser habe sich gegenüber der den Beschwerdeführer unterstützenden Y. vorgängig geäussert, er sehe eine Verletzung des Pressekodex. Weiter habe er auch hinsichtlich des weiteren Vorgehens (Gegendarstellung / Presseratsbeschwerde) beraten.

«Blick» habe den Nachnamen des Beschwerdeführers nicht genannt. Dieser sei für den Durchschnittsleser nicht erkennbar. Es treffe zudem nicht zu, dass sich Silvio Bertolami nicht als Journalist zu erkennen gegeben hätte und er habe mit dem Beschwerdeführer auch kein Recherchegespräch geführt. Nachdem «Blick» eine Berichtigung publiziert habe, sei die beanstandete Verletzung von Ziffer 5 der «Erklärung» zudem gegenstandslos geworden. Der Beschwerdeführer habe die Veröffentlichung der Berichtigung sinngemäss als «Saldoklausel» akzeptiert, weshalb die Beschwerde an den Presserat ohnehin missbräuchlich und auf diese eigentlich nicht einzutreten sei.

Bezüglich der im Zentrum stehenden IV-Rente sei Silvio Bertolami offensichtlich einer Falschbehauptung aufgesessen, für die sich «Blick» entschuldigt habe. Mehr sei berufsethisch nicht verlangt. Ebenso habe die Zeitung die Sichtweise des Beschwerdeführers vorbehaltlos veröffentlicht, wonach sich der Ausdruck «Mietfrau» gerade nicht auf seine Freundin bezogen habe.

F. Gemäss Art. 10 Abs. 7 des Geschäftsreglements des Schweizer Presserates kann das Präsidium zu Beschwerden, die in ihren Grundzügen mit vom Presserat bereits früher behandelten Fällen übereinstimmen oder von untergeordneter Bedeutung erscheinen, abschliessend Stellung nehmen.

G. Am 16. August 2006 teilte der Presserat den Parteien mit, die Beschwerde werde vom Presseratspräsidium behandelt, bestehend aus dem Präsidenten Peter Studer und den Vizepräsidentinnen Sylvie Arsever und Esther Diener-Morscher.

H. Das Presseratspräsidium bestehend aus dem Presseratspräsidenten Peter Studer und den beiden Vizepräsidentinnen Sylvie Arsever und Esther Diener-Morscher hat die vorliegende Stellungnahme per 20. April 2007 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.

II. Erwägungen

1. a) Die den Beschwerdeführer vertretende Y. gibt in ihrem Schreiben vom 3. Juni 2006 an den Presserat an, sich vorgängig bei Peter Studer telefonisch erkundigt zu haben. «Nach diesem Telefonat und den Informationen auf der Website des Presserates verletzt Bertolamis Darstellung m. E. mehrere Punkte der ‹Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten›. Nach ausführlichen Gesprächen mit X. haben wir zusammen den Sachverhalt aufgezeichnet (…) und auch eine Gegendarstellung an den ‹Blick› gesandt. Laut Peter Studer kann beides unabhängig voneinander wahrgenommen werden.»

b) Die Beschwerdegegner leiten aus diesen Ausführungen ab, Presseratspräsident Peter Studer habe sich bereits vor der Beschwerdeerhebung mit der Sache befasst und «seine Einschätzung der Sachlage» mitgeteilt: «Er sieht eine Verletzung des Pressekodex.» Weiter habe er Y. hinsichtlich des weiteren Vorgehens (Gegendarstellung / Presseratsbeschwerde) beraten.

c) Am 16. August 2006 lehnten die beiden Vizepräsidentinnen Sylvie Arsever und Esther Diener-Morscher das gegen den Presseratspräsidenten gerichtete Ablehnungsbegehren ab. Laut Darstellung von Peter Studer sei es zwar richtig, dass Frau Y. ihn angerufen und er ihr in allgemeiner Weise Auskunft übe
r das Presseratsverfahren erteilt habe. Dabei habe er sich jedoch – wie immer bei derartigen Anfragen – gehütet, zu irgendetwas zu raten, zumal er auch die Umstände und Einzelheiten des Falls nicht gekannt habe. Entgegen der Behauptung des «Blick» kann damit keine Rede davon sein, dass Peter Studer bei diesem Vorgespräch eine Verletzung der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» bejaht und Frau Y. zur Einreichung einer Beschwerde an den Presserat geraten hätte. Etwas anderes ist auch dem Schreiben von Frau Y. vom 3. Juni 2006 nicht zu entnehmen. Unter diesen Umständen ist eine Befangenheit von Peter Studer nach Auffassung der beiden Vizepräsidentinnen zu verneinen.

2. a) Die Beschwerdegegner machen weiter geltend, die parallele Einreichung einer Presseratsbeschwerde und eines Gegendarstellungsbegehrens sei missbräuchlich, zumal der Beschwerdeführer bei der Einreichung des Gegendarstellungsbegehrens nicht einmal darauf hingewiesen habe, dass er auch mit einer Beschwerde an den Presserat gelange.

b) Der Presserat hat in der Stellungnahme 2/2000 darauf hingewiesen, dass selbst ein gerichtlicher Vergleich, in dem sich die Parteien per Saldo aller Ansprüche als auseinandergesetzt erklären, das Eintreten des Presserats auf eine an ihn gerichtete Beschwerde nicht verhindern kann. Denn die Vereinbarung verpflichtet nur die daran Beteiligten, währenddem für den Presserat einzig massgebend ist, ob der Rückzug der Presseratsbeschwerde erklärt wird oder nicht.

c) Vorliegend haben die Parteien nicht einmal einen ausdrücklichen Vergleich abgeschlossen. Die Beschwerdegegner leiten den Verzicht des Beschwerdeführers auf weitere Schritte einzig aus dem Umstand ab, dass sich dieser mit der von «Blick» am 13. Juni 2006 abgedruckten Berichtigung vorbehaltlos einverstanden erklärt habe. Gestützt darauf habe «Blick» darauf vertrauen dürfen, dass sich der Beschwerdeführer nicht auch noch an den Presserat wenden werde. Zwar wäre es im Sinne einer offenen Kommunikation angebracht gewesen, beim Gegendarstellungsbegehren auf die parallel eingereichte Presseratsbeschwerde hinzuweisen. Das zweigleisige Vorgehen ist als solches jedoch nicht zu beanstanden. Zumal sich der Presserat nach seiner ständigen Praxis nicht zur Anwendung der Normen des Gegendarstellungsrechts äussert. Und immerhin hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeergänzung vom 27. Juni 2006 ausdrücklich erklärt, auf weitere rechtliche Schritte in dieser Angelegenheit zu verzichten. Ohnehin ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass Ziffer 5 der «Erklärung» (Berichtigungspflicht) die Journalistinnen und Journalisten verpflichtet, Falschmeldungen von sich aus zu berichtigen, also unabhängig davon, welche weiteren Schritte der davon Betroffene in dieser Angelegenheit unternimmt.

3. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Presseratsbeschwerde allerdings eine Verletzung der eben erwähnten Berichtigungspflicht rügt, kann ihm nicht (mehr) gefolgt werden. Sobald die «Blick»-Redaktion bzw. ihr Rechtsvertreter Kenntnis von der Unrichtigkeit der Meldung betreffend angeblichem IV-Bezug hatte, reagierte sie speditiv und kulant. Der Presserat sieht deshalb Ziffer 5 der «Erklärung» nicht verletzt.

4. Ebenfalls abzuweisen ist die Beschwerde, soweit X. die Unlauterkeit der Recherche von Silvio Bertolami (Ziffer 4 der «Erklärung») beanstandet. Die Behauptung des Beschwerdeführers, der Journalist habe sich bei seiner Recherche nicht als solcher zu erkennen gegeben (Richtlinie 4.1 zur «Erklärung»; Verschleierung des Berufs), wird vom Betroffenen bestritten. Der Presserat ist aufgrund der ihm vorliegenden Unterlagen nicht in der Lage, diesen Punkt zu klären. Soweit sich der Beschwerdeführer darüber hinaus auf die Richtlinie 4.6 (Recherchegespräche) bezieht, ist anzumerken, dass «Blick» keine direkten oder indirekten Zitate von X. veröffentlicht hat. Entsprechend ist eine Verletzung der Ziffer 4 der «Erklärung» nicht erstellt.

5. a) In Bezug auf Ziffer 7 der «Erklärung» rügt die Beschwerde in erster Linie die nach Auffassung des Beschwerdeführers ungenügende Anonymisierung des Berichts. Aufgrund des Artikels sei er sowohl für seinen Bekanntenkreis in Phuket als auch für denjenigen in der Schweiz klar identifiziert.

b) Die Richtlinie 7.6 (Namensnennung) besagt dazu, dass Journalistinnen und Journalisten vorbehältlich von (vorliegend nicht zur Diskussion stehenden) Ausnahmen in Medienberichten grundsätzlich weder Namen noch andere Angaben machen dürfen, die eine Identifikation einer darin erwähnten Person durch Dritte ermöglichen, die nicht zu Familie, sozialem oder beruflichem Umfeld gehören, also ausschliesslich durch die Medien informiert werden.

c) Bereits aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers, der sich ausdrücklich auf die Identifizierung in seinem Bekanntenkreis bezieht, erscheint fraglich, ob eine Identifikation des Beschwerdeführers über sein näheres Umfeld hinaus möglich war. Allerdings wäre diese Gefahr noch wesentlich kleiner gewesen, wenn der «Blick», wie dies der Presserat bereits mehrfach empfohlen hat (vgl. zuletzt die Stellungnahme 4/2007), anstelle des richtigen Vornamens ein Pseudonym verwendet hätte. Trotzdem verneint der Presserat, wenn auch knapp, eine Verletzung von Ziffer 7 der «Erklärung». Dies auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschwerdeführer in Thailand lebt und dass gemäss seinen Angaben der Hauptteil seiner Kunden Thailänder sind.

6. Schliesslich sieht X. die Ziffer 3 der «Erklärung» (Richtlinie 3.1 -Quellenbearbeitung und Richtlinie 3.8 – Anhörung bei schweren Vorwürfen) verletzt. Zwischen den Parteien ist dabei unbestritten, dass Silvio Bertolami mit dem Beschwerdeführer vor der Publikation des Artikels gesprochen und dabei auch die Frage der IV-Rente angeschnitten hat. Dabei war es ihm zwar ungenommen, die Auskunft von X., er beziehe keine IV-Rente oder andere Einkünfte aus der Schweiz und sein Laden laufe «schlecht», kritisch zu würdigen. Er hätte aber bei der Bearbeitung seiner Quellen vor der Publikation dieser grundlegenden Differenz zwischen den Behauptungen der anonymen «Kenner der Szene» und dem Direktbetroffenen zwingend Rechnung tragen und sie im Bericht vermerken müssen. Dabei kann angesichts der beschränkten Identifizierbarkeit des Beschwerdeführers offen bleiben, ob der «Blick» aufgrund der Anhörungspflicht bei schweren Vorwürfen ohnehin verpflichtet gewesen wäre, zumindest ein kurzes Statement von X. abzudrucken (vgl. dazu aber immerhin die Stellungnahmen 8/2000; 66/2004 und 3/2005). Jedenfalls erweckt aber insbesondere der Satz «Zu seiner Geldquelle schweigt er» zusammen mit dem nachfolgenden «Der hat sich eine IV-Rente gemischelt» bei der Leserschaft den unzutreffenden Eindruck, der Beschwerdeführer bestreite den Vorwurf nicht, sich dank einer IV-Rente in Thailand ein schönes Leben zu machen und dabei den hiesigen Behörden seine dortigen Einkünfte zu verschweigen. Insoweit hat «Blick» deshalb die Ziffer 3 der «Erklärung» verletzt.

III. Feststellungen

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

2. Mit der Veröffentlichung des Artikels «Die krummen Touren der IV-Rentner» in der Ausgabe vom 18. Mai 2006 hat «Blick» die Ziffer 3 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verletzt, weil die Leserschaft den unzutreffenden Eindruck erhielt, der Beschwerdeführer bestreite den Vorwurf nicht, sich dank einer IV-Rente in Thailand ein schönes Leben zu machen und dabei den hiesigen Behörden seine dortigen Einkünfte zu verschweigen.

3. Darüber hinausgehend wird die Beschwerde abgewiesen.

4. «Blick» hat die Ziffern 4, 5 und 7 der «Erklärung» nicht verletzt.