Nr. 42/2001
Anhörung bei schweren Vorwürfen

(A. c. «Travel Inside») Stellungnahme des Presserates vom 25. Oktober 200

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I. Sachverhalt

A. Gestützt auf eine Medienmitteilung der A. (nachfolgend: A.) vermeldete die Zeitschrift «Travel Inside» in ihrer deutschen und französischen Ausgabe vom 2. Februar 2001, dass die Schweizer Firma A., die bisher Computerprogramme der deutschen Firma B. («J.» und «D.») an über 150 Reisebüros und Veranstalter in der Schweiz vertrieben habe, neu mit der deutschen Softwarefirma P. zusammenarbeite und deshalb ihre Schweizer Kunden in nächster Zeit veranlassen wolle, auf die Reisebüro- und -veranstalter-Software «P.» zu wechseln.

B. In der deutschsprachigen Ausgabe vom 9. Februar 2001 druckte «Travel Inside» eine Stellungnahme von B. ab, wonach diese Firma um ihre Schweizer Kunden kämpfen werde und verhindern wolle, dass diese zur Konkurrenz wechselten.

C. Am 30. März 2001 publizierte «Travel Inside» einen Artikel mit dem Titel «B. wirft A. Einbau einer Sperre in J. vor». B. habe die Schweizer Nutzer von «J.» vor einem von A. unberechtigterweise eingebauten Ablaufdatum in dieser Software gewarnt, das die ordnungsgemässe Nutzung des Backoffice-Systems ab dem 1. April 2001 verunmögliche. B. habe den Distributionsvertrag im September 2000 per 1. März 2001 gekündigt und lasse inzwischen durch einen Schweizer Anwalt rechtliche Schritte gegen A. prüfen.

D. Mit Schreiben vom gleichen Tag protestierte A. bei der Redaktion von «Travel Inside» gegen diesen Artikel. B. versuche mit einer Schlammschlacht und unwahren Aussagen von ihren eigenen technischen Problemen mit der Software abzulenken. Es sei nicht akzeptabel, dass «Travel Inside» ohne vorgängige Rücksprache den Firmennahmen von A. diskreditiere. In einer Gegendarstellung hielt A. fest, dass von einer Programmsperre in J. keine Rede sein könne. Vielmehr sei A. aufgrund eines Programmierfehlers von B. gezwungen gewesen, seinen Kunden im Zusammenhang mit der Erhöhung des schweizerischen Mehrwertsteuersatzes von 7.5% auf 7.6% ein selber entwickeltes Update zur Verfügung zu stellen. Um sicherzustellen, dass die Kunden dieses Update durchführten, hätten die Kunden ab dem 1. April 2001 neue Formularsätze benutzen müssen, worüber diese frühzeitig informiert worden seien. A. habe sich im übrigen bereits im Herbst 2000, lange vor der angeblichen Kündigung durch B. entschieden, die Zusammenarbeit mit dieser Firma einzustellen, da man mit dem Entwicklungsstand der Produkte schon länger nicht mehr zufrieden gewesen sei.

E. Die Gegendarstellung von A. wurde am 6. April 2001 von «Travel Inside» leicht gekürzt veröffentlicht. In der gleichen Ausgabe wurde unter dem Titel «A. und B. kämpfen um das Vertrauen der Kunden» noch einmal kurz auf die Auseinandersetzung zwischen den beiden Firmen eingegangen, die im Bericht beide das Wort erhielten.

F. Eine Einladung von «Travel Inside» an B. und A. zu einem gemeinsamen Rundtischgespräch wurde von A. in der Folge mit dem Argument abgelehnt, man sei u.a. angesichts der rechtlichen Differenzen zwischen den Parteien grundsätzlich an einer weiteren öffentlichen Auseinandersetzung mit B. nicht mehr interessiert.

G. Am 20. April 2001 publizierte die französischsprachige Ausgabe von «Travel Inside» unter dem Titel «J. / A.: la Romandie touchée par le ,scandale’» einen Artikel, in dem zwei Westschweizer Reisebüros zitiert wurden, die den mangelnden Support durch A. bemängelten, der mit den hohen Kosten in krassem Widerspruch stehe. Obwohl B. A. die Lizenz für «J.» per Ende 2000 entzogen habe, seien sie durch A. nicht darüber informiert worden. Vielmehr habe A. die Wartungsgebühren für 2001 in Rechnung gestellt, die nun mit Hilfe eines Anwalts zurückgefordert würden. In einem separaten Kasten wies der Geschäftsführer von A. die Vorwürfe als ungerechtfertigt zurück. Die Wartungsgebühren seien gestützt auf einen geltenden Vertrag in Rechnung gestellt worden. Wenn ein Kunde eine bezahlte Dienstleistung nicht in Anspruch nehme, sei dies sein Problem. Einer der beiden zitierten Reiseunternehmer habe zudem in unerlaubter Weise vertrauliche Dokumente der von A. erarbeiteten französischsprachigen Version von «J.» an B. weitergeleitet.

H. Mit Schreiben vom gleichen Tag sowie vom 23. April 2001 protestierte A. auch gegen diesen Artikel, der unglaubliche Unwahrheiten enthalte. Insbesondere die Ursache der Beendigung der Zusammenarbeit zwischen A. und B. werden darin gänzlich falsch dargestellt. Man sei darüber schockiert, dass «Travel Inside» noch einmal eine solche journalistische Fehlleistung produziert habe, nachdem zuvor bereits ein ähnlich fehlerhafter Artikel in der deutschsprachichgen Ausgabe erschienen sei. Die ausführlichen Erklärungen von A. seien im Artikel unzureichend dargestellt worden. Es sei klar erkennbar, dass der Kasten mit der Stellungnahme von A. ohne grosse redaktionelle Bearbeitung in letzter Minute hinzugefügt worden sei. Der Westschweizer Redaktor von «Travel Inside» habe am Telefon gesagt, es gehe lediglich um eine Stellungnahme zu einer kurzen Darstellung eines Reiseunternehmens, welches die Rückerstattung von zu Unrecht bezahlten Gebühren für einen Wartungsvertrag fordere. So, wie der Artikel nun dahergekommen sei, habe der Redaktor am Telefon gelogen. Die Kritik an A. sei von der Westschweizer Redaktion von «Travel Inside» ohne Überprüfung übernommen worden.

I. Mit Schreiben vom 26. und 28. Mai 2001 wandte sich B. namens der A. mit einer Beschwerde an den Presserat und machte darin Verletzungen der Ziffern 1.1 (Wahrheitssuche), 2.3. (Trennen von Fakten und Kommentar), 3.1 (Quellenbearbeitung), 3.2 (Kennzeichnung von Medienmitteilungen) 7.5 (Unschuldsvermutung) und 7.6 (Namensnennung) sowie den Punkt a.1 (Indiskretionen) der Richtlinien zur «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» geltend. Besonders im Artikel der Westschweizer Ausgabe von «Travel Inside» vom 20. April 2001 sei er als Geschäftsführer namentlich erwähnt und als Verbrecher abgestempelt worden. Zudem seien seine Darstellungen und Erklärungen ignoriert oder jeweils erst in einer darauffolgenden Ausgabe von «Travel Inside» veröffentlicht worden. Das Thema sei schliesslich nicht von öffentlicher Relevanz gewesen, und es habe keine Gründe gegeben, ohne weitere Recherchen zu publizieren. Im Vordergrund der Beschwerde stünden dabei die Artikel vom 30. März und 20. April 2001.

K. Das Präsidium des Presserats wies den Fall seiner 3. Kammer zu. Ihr gehören Catherine Aeschbacher als Präsidentin sowie Esther Diener Morscher, Judith Fasel, Sigi Feigel, Roland Neyerlin, Daniel Suter und Max Trossmann an.

L. In einer Stellungnahme vom 3. Juli 2001 wies der Chefredaktor von «Travel Inside», Angelo Heuberger, die Beschwerde als unbegründet zurück. Zum Zeitpunkt des Abdrucks des ersten Artikels vom 2. Februar 2001 habe «Travel Inside» nicht wissen können, dass die Angelegenheit derart kontrovers war. Aufgrund von Leserredaktionen habe man daraufhin eine Woche später auch B. zu Wort kommen lassen. Ebenso sei nach dem Artikel vom 30. März 2001, in dem Vorwürfe von B. publiziert wurden, eine Woche später wiederum A. zu Wort gekommen. Die Auseinandersetzung zwischen A. und B. sei in der Folge eskaliert. Beide Parteien hätten der Redaktion in der Folge via ihre Anwälte jeweils die gegenseitigen Anschuldigungen zukommen lassen. «Travel Inside» habe den Beschwerdeführer mehrfach gebeten, Klarheit in die Sache zu bringen. Die Redaktion habe sich in Ihrer Berichterstattung darauf beschränkt, die Positionen der Parteien wiederzugeben, ohne ihrerseits Stellung zu nehmen. Dabei seien die Quellen jeweils zitiert und mit den Absendern von Medienmitteilungen mündlich Kontakt aufgenommen worden. Da der Geschäftsführer von A. in der Branche bekannt sei, habe sein Name im Zusammenhang mit den Berichten ohne weiteres genannt werden dürfen. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers sei das Thema gerade auch angesichts
140 betroffener Kunden durchaus von öffentlicher Relevanz gewesen.

M. Mit Schreiben vom 5. Juli 2001 wies der Chefredaktor der französischen Ausgabe von «Travel Inside» die Beschwerde ebenfalls als unbegründet zurück. Es habe ein öffentliches Interesse daran bestanden, über die zwischen einem Genfer Reisebüro und A. bestehenden Differenzen zu berichten. Der aufmerksame Leser sei ohne weiteres in der Lage gewesen, die Darstellung eines Genfer Reisebüroinhabers und die Stellungnahme von A. einzuordnen.

N. Die 3. Kammer behandelte die Beschwerde an ihren Sitzungen vom 28. Juni 2001 und und 25. Oktober 2001 sowie auf dem Korrespondenzweg.

II. Erwägungen

1. Die Beschwerdeführerin macht in grundsätzlicher Hinsicht geltend, das Thema sei nicht von öffentlicher Relevanz gewesen und es habe kein Anlass bestanden, weitere Recherchen zu publizieren. Soweit sie sich in diesem Zusammenhang offenbar auf die Richtlinie a.1 (Indiskretionen) zu Buchstabe a der «Erklärung der Rechte» beruft, ist vorab darauf hinzuweisen, dass vorliegend von einer Indiskretion im Sinne dieser Bestimmung nicht die Rede sein kann. Die von der Beschwerdegegnerin veröffentlichten Informationen wurde ihr soweit ersichtlich nicht von Informant/innen aus dem Umkreis der Beschwerdeführerin zugespielt. Vielmehr basierte die Berichterstattung von «Travel Inside» in erster Linie auf Medienmitteilungen und mündlichen Statements von A. bzw. B. sowie auf der Befragung einzelner Kunden der Beschwerdeführerin.

Die Geltendmachung eines fehlenden öffentlichen Interesses an einer Berichterstattung erscheint zudem zumindest insofern widersprüchlich, als gerade die Beschwerdeführerin den Anstoss zur öffentlich geführten Auseinandersetzung gab, als sie der Beschwerdegegnerin die Medienmitteilung zukommen liess, die dem ersten Bericht vom 6. Februar 2001 zugrundelag.

Laut der Präambel der «Erklärung» sichern die Journalistinnen und Journalisten den gesellschaftlichen Diskurs. Der Entscheid darüber, welche Sachverhalte zum Gegenstand dieses Diskurses gemacht worden, stellt eine der verantwortungsvollsten Aufgaben der Medienschaffenden dar. Diese sind dabei berufsethisch verpflichtet, allein nach journalistischen Kriterien, namentlich nach Aktualität, Originalität und Relevanz einer Nachricht zu entscheiden, ob eine Information abgedruckt wird (Stellungnahme 18/1999 i.S. B. / KVP des Kantons Thurgau c. «St. Galler Tagblatt» / «Bodensee-Tagblatt» vom 1. Oktober 1999, Sammlung 1999, S. 145ff.) Bei dieser Informationsauswahl ist den Medien ein weites Ermessen zuzugestehen. Die einzelnen Medien werden die Frage nach der Relevanz von Informationen je nach Standort und Umfeld unterschiedlich beantworten (Stellungnahme 1/1992 i.S. H. c. «Blick» vom 10. März 1992, Sammlung 1992, S. 7ff.).

Vorliegend erscheint es aber ohnehin ohne weiteres nachvollziehbar, wenn ein Medium der Reisebranche über die Trennung von Schweizer Vertrieb und deutschem Stammhaus einer offenbar recht verbreiteten Reisebürosoftware und die damit verbundenen Unstimmigkeiten berichtet. Es ist Aufgabe der Medienschaffenden, Unternehmen kritisch zu beobachten und über Vorgänge von öffentlicher Relevanz zu berichten (Stellungnahme 6/1996 i.S. Migros c. «SonntagsZeitung» vom 5. September 1996, Sammlung 1996, S. 79ff.). Ein Unternehmen mit 140 in der ganzen Schweiz verteilten Kunden aus der Reisebranche hat eine solche Relevanz.

2. Der Beschwerdeführerin rügt zudem eine Verletzung der Richtlinien 7.5 (Unschuldsvermutung) und 7.6 (Namensnennung) zu Ziff. 7 (Respektierung der Privatsphäre) der «Erklärung». Währenddem der Bezug zur Unschuldsvermutung mangels eines hängigen Gerichtsverfahrens (jedenfalls ist ein solches nicht Gegenstand der beanstandeten Medienberichte) offensichtlich fehlt, gelten die in der Richtlinie 7.6 zusammengefassten Grundsätze der Namensnennung nicht nur für die Gerichtsberichterstattung, sondern darüber hinaus in analoger Anwendung generell für identifizierende Medienberichte. Die Beschwerdeführerin begründet aber nicht näher, inwiefern «Travel Inside» gegen diese Grundsätze verstossen haben soll. Demgegenüber macht die Beschwerdegegnerin geltend, der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin sei im Zusammenhang mit dieser Funktion in der Branche allgemein bekannt. Darauf deutet zumindest auch der Umstand hin, dass dieser bereits vor den beiden hauptsächlich beanstandeten Berichten gegenüber der Beschwerdgegnerin mehrmals als Interviewpartner bzw. Auskunftsperson von A. auftrat, zitiert und mit Bild abgedruckt wurde und offenbar nicht dagegen protestierte. Insoweit ist hier dementsprechend der Grundsatz heranzuziehen, wonach eine namentliche Berichterstattung über in der Öffentlichkeit bekannte Personen berufsethisch dann zulässig ist, wenn der Gegenstand der Berichterstattung mit dem Grund der Bekanntheit im Zusammenhang steht. Eine Verletzung von Ziff. 7 der «Erklärung» ist aus diesen Gründen im Zusammenhang mit der Namensnennung und Abildung des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin zu verneinen.

3. Hinsichtlich der Art und Weise der Berichterstattung macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Ziff. 1 der «Erklärung» (Wahrheitspflicht) geltend. Sie rügt, «Travel Inside» habe es unterlassen, die in den hauptsächlich beanstandeten Berichten vom 30. März und 20. April 2001 gegenüber A. erhobenen Vorwürfe kritisch zu überprüfen und in diesem Sinne nach der Wahrheit zu suchen (Richtlinie 1.1). In die gleiche Richtung zielen offensichtlich die geltend gemachten Verletzungen der Ziffern 2 und 3 der «Erklärung» (Trennung von Fakten und Kommentar; Quellenüberprüfung, Quellenbezeichnung, Kennzeichnung von Medienmitteilungen), soweit damit sinngemäss geltend gemacht werden soll, die Redaktion sei bei der Bearbeitung und Veröffentlichung dieser Vorwürfe zu wenig sorgfältig vorgegangen und habe sich nicht an die berufsethischen Mindeststandards für Recherchen gehalten.

4. Die geltend gemachte Verletzung von Ziff. 2 der «Erklärung» (ungenügende Trennung von Fakten und Kommentar) erscheint von vornherein als offensichtlich unbegründet, da sich «Travel Inside» in der beanstandeten Berichterstattung darauf beschränkt hat, den Inhalt von Medienmitteilungen und Statements von A., B. sowie von Dritten wiederzugeben und sich dabei eigener Wertungen und Kommentare weitgehend enthalten hat.

5. Hinsichtlich der Rüge der Verletzung der Ziffern 1 und 3 der «Erklärung» sind die beiden im Zentrum der Beschwerde stehenden Artikel von 30. März bzw. 20. April 2001 je gesondert zu prüfen:

a) Der Titel («B. wirft A. Einbau einer Sperre in J. vor») des in der Ausgabe vom 30. März 2001 erschienen Berichts weist darauf hin, worum es in diesem Artikel hauptsächlich geht: Um einen seitens von B. gegenüber der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwurf, den Kampf um die bisher gemeinsamen Kunden mit unlauteren Mitteln zu führen. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin wird zwar aus dem Text durchaus klar, dass die Firma B., insbesondere deren Product-Manager und der Geschäftsführer, die Quelle der von der Beschwerdegegnerin abgedruckten Informationen waren. Insofern ist damit der Pflicht zur Quellennennung Genüge getan. Im Lichte der Ziffern 1 und 3 der «Erklärung» und des Fairnessprinzips wäre aber darüber hinaus eine Quellenüberprüfung zumindest in Form einer Konfrontation der Beschwerdeführerin mit dem schweren Vorwurf vor der Veröffentlichung des Berichts unabdingbar gewesen. Zudem hätte bereits in der gleichen Ausgabe zumindest ein kurzes Dementi von A. veröffentlicht werden müssen (vgl. zum Anhörungsgrundsatz bei schweren Vorwürfen zuletzt die Stellungnahme 25/2001 i.S. K. c. «Computerworld» vom 17. Mai 2001 mit weiteren Hinweisen). An dieser Verletzung der Ziffern 1 und 3 der «Erklärung» sowie des Fairnessprinzips vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdegegnerin die diesbezügliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin in der Ausgabe vom 6. April 2001 als «Feedback» ver
öffentlicht hat.

b) Demgegenüber hat sich die Redaktion der Westschweizer Ausgabe im Beitrag vom 20. April 2001 an das Anhörungsprinzip gehalten, indem sie das Dementi der Beschwerdeführerin zum Vorwurf des schlechten Supports und der angeblich überhöhten Kosten in einem separaten Kasten publizierte. Durch den zusätzlichen Hinweis auf rechtliche Differenzen zwischen B. und A. wurde die Leserschaft zudem zumindest implizit darauf aufmerksam gemacht, dass die im Haupttext wiedergegebenen, von der B. behaupteten Gründe der Vertragsauflösung mit A. einer einseitigen Parteidarstellung entsprach. Immerhin wäre die Wiedergabe eines expliziten Dementis von A. zur Kündigungsfrage leserfreundlicher gewesen. Darüber hinaus ist weiter festzustellen, dass auch hier für die Leserschaft weitgehend erkennbar ist, welche Quellen diesem Bericht zugrundelagen. Eine Verletzung der berufsethischen Regeln der Quellennennung, der Quellenüberprüfung oder des Fairnessprinzips ist deshalb hinsichtlich des Artikels vom 20. April 2001 zu verneinen.

III. Feststellungen

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

2. Die Deutschschweizer Ausgabe von «Travel Inside» hat die Ziffern 1 und 3 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» sowie das berufsethische Fairnessprinzip verletzt. Die Redaktion wäre verpflichtet gewesen, vor dem Abdruck des in der Ausgabe vom 30. März 2001 erhobenen Vorwurfs unlauterer Methoden eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin einzuholen und deren Dementi im Bericht zumindest kurz wiederzugeben.

3. Darüber hinausgehend wird die Beschwerde abgewiesen.

4. Es ist Aufgabe der Medienschaffenden, Unternehmen kritisch zu beobachten und über Vorgänge von öffentlicher Relevanz zu berichten. Ein Unternehmen mit 140 in der ganzen Schweiz verteilten Kunden aus der Reisebranche hat eine solche Relevanz. Die Berichterstattung über die Trennung von Schweizer Vertrieb und deutschem Stammhaus einer in der Reisebranche verbreiteten Software und die damit verbundenen Unstimmigkeiten ist deshalb von öffentlichem Interesse.