Nr. 97/2020
Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung

(X. c. «SonntagsZeitung»)

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I. Sachverhalt

A. Am 2. August 2020 veröffentlichte die «SonntagsZeitung» eine einseitige Anzeige mit dem Titel «Warum Schweizer Fleisch nachhaltiger ist», die sich mit der Nachhaltigkeit von Schweizer Fleisch beschäftigte und diese im internationalen Vergleich in Bezug auf den Wasserverbrauch im allerbesten Licht darstellte. Illustriert war die Anzeige mit dem Bild einer trinkenden Kuh. Links oben in der Kopfzeile der Anzeige steht in kleiner fetter Schrift «Anzeige von Proviande», darunter etwas grösser «Sponsored». Rechtsbündig ist in derselben kleinen Schrift in Rot «Corporate Publishing» vermerkt. Am Ende des Textes findet sich unten rechts das Logo des Branchenverbands Proviande mit dem Text: «Dieser Beitrag wurde von Commercial Publishing in Zusammenarbeit mit Proviande erstellt. Commercial Publishing ist die Unit für Content Marketing, die im Auftrag von 20 Minuten und Tamedia kommerzielle Inhalte produziert.»

B. Am 4. August 2020 erhob X. beim Schweizer Presserat Beschwerde gegen die «SonntagsZeitung» mit der Begründung, die Anzeige verstosse insbesondere gegen die Ziffer 1 (Verpflichtung zur Wahrheit) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (nachfolgend «Erklärung») und gegen die zur «Erklärung» gehörende Richtlinie 10.1 (Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung). Er macht geltend, das Schriftbild und die Aufmachung seien gleich wie bei den redaktionellen Beiträgen der «SonntagsZeitung». Die kleinen Überschriften, die den Artikel als Werbung deklarieren, könnten leicht überlesen werden. Die Leserschaft sei damit gezielt getäuscht worden. Zudem entsprächen die Informationen der Anzeige nicht der Wahrheit und das Bild von Rindfleisch werde fälschlicherweise positiv überzeichnet.

C. Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Geschäftsreglements behandelt das Presseratspräsidium, bestehend aus dem Präsidenten Dominique von Burg sowie den Vizepräsidenten Casper Selg und Max Trossmann, Beschwerden, auf die der Presserat nicht eintritt.

D. Das Presseratspräsidium hat die vorliegende Stellungnahme per 31. Dezember 2020 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.

II. Erwägung

Gestützt auf Art. 11 Abs. 1 seines Geschäftsreglements tritt der Presserat nicht auf eine Beschwerde ein, wenn sie offensichtlich unbegründet ist.

Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, wenn er fordert, dass Werbung klar zu kennzeichnen ist. Das gebietet die zur «Erklärung» gehörende Richtlinie 10.1, welche fordert: «Die deutliche Trennung zwischen redaktionellem Teil/Programm und Werbung bzw. bezahltem oder durch Dritte zur Verfügung gestelltem Inhalt ist für die Glaubwürdigkeit der Medien unabdingbar.» Der vom Beschwerdeführer kritisierte Beitrag ist in kleiner fetter Schrift mit «Anzeige von Proviande», darunter etwas grösser «Sponsored» gekennzeichnet. Rechts findet sich mit derselben kleinen Schrift, aber immerhin rot hervorgehoben die Anmerkung «Corporate Publishing». Die Schriftgrösse der Anschrift «Anzeige von Proviande» ist gering, sie kann leicht übersehen werden. Auch der Begriff «Sponsored» ist verwirrend, da es sich hier um eine bezahlte Anzeige von «Proviande» handelt und nicht um Sponsoring. Dennoch hat die «SonntagsZeitung» die Anzeige als solche klar genug gekennzeichnet, allein im Kopfteil finden sich drei Hinweise auf den kommerziellen Inhalt. Weiter findet sich am Schluss der Anzeige der Hinweis, dass Commercial Publishing den Beitrag erstellt hat. Die von Richtlinie 10.1 geforderte Trennung von redaktionellem Teil und Werbung wurde somit respektiert, da sich die Anzeige vom redaktionellen Teil unterscheiden lässt.

Hingegen gehört es nicht in den Zuständigkeitsbereich des Presserats, den Inhalt der Anzeige von Proviande auf deren Wahrheitsgehalt zu überprüfen, weshalb er sich dazu nicht äussert.

Entsprechend tritt der Presserat nicht auf die Beschwerde ein, sie ist offensichtlich unbegründet.

III. Feststellung

Der Presserat tritt auf die Beschwerde nicht ein.