Nr. 69/2019
Wahrheitssuche / Trennen von Fakten und Kommentar / Quellenbearbeitung / Berichtigungspflicht / Online-Kommentare

(X. c. «Basler Zeitung»)

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Zusammenfassung

Der Presserat hat entschieden, dass ein Bericht der «Basler Zeitung» über ein Urteil in einem Sorgerechtsstreit nicht den Tatsachen entsprach.

Die «Basler Zeitung» veröffentlichte im März 2019 einen ganzseitigen Artikel über ein Urteil des Basler Appellationsgerichts zur Praxis der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb) in einem Sorgerechtsstreit. Das Gericht habe dem «Experiment» der Kesb ein Ende gesetzt und sei zum Schluss gekommen, das Kind dürfe nicht fremdplatziert werden.

Der Schweizer Presserat kam nach gründlicher Prüfung einer Beschwerde zum Schluss, dass der Bericht in mehreren Punkten gegen die Wahrheitspflicht verstiess. So suggerierte die Zeitung, das Kindswohl sei nicht gefährdet gewesen, die Kesb habe gegen den Anspruch der Mutter auf rechtliches Gehör verstossen oder sie habe es versäumt, die Rolle des Vaters auszuleuchten. Gemäss Presserat hat die «Basler Zeitung» im Sorgerechtsstreit zweier Elternteile einseitig Position für die Kindsmutter ergriffen, obwohl diverse Gutachten sowie das Urteil des Appellationsgerichts einen beträchtlichen Teil der Schuld bei der Mutter verortet hatte. Die Redaktion hat damit die journalistische Sorgfaltspflicht verletzt.

Résumé

Le Conseil de la presse a décidé qu’un article publié par la «Basler Zeitung» au sujet d’une décision de justice rendue dans un litige en matière de droit de garde ne correspondait pas aux faits.

La «Basler Zeitung» a publié en mars 2019 un article pleine page sur une décision rendue par la cour d’appel de Bâle au sujet des pratiques de l’APEA dans un litige en matière de droit de garde. Le tribunal avait mis un terme aux «expérimentations» de l’APEA et conclu que l’enfant ne pouvait faire l’objet d’un placement extrafamilial.

Le Conseil suisse de la presse est parvenu à la conclusion, après l’examen approfondi d’une plainte, que l’article violait sur plusieurs points le devoir qui incombe au journaliste de rechercher la vérité. Le journal suggérait par exemple que le bien de l’enfant n’avait pas été menacé, que l’APEA avait porté atteinte au droit de la mère d’être entendue ou avait omis d’éclairer complètement le rôle du père. Selon le Conseil de la presse, la «Basler Zeitung» a pris parti unilatéralement pour la position de la mère de l’enfant bien que plusieurs expertises et la décision de la cour d’appel aient situé une bonne partie de la faute chez la mère. La rédaction a donc porté atteinte au devoir de diligence des journalistes.

Riassunto

Il Consiglio svizzero della stampa ha dato torto alla «Basler Zeitung» per un uso scorretto delle fonti in un caso di protezione dei minori.

Nel marzo 2019 la «Basler Zeitung» aveva dedicato un’intera pagina a una sentenza del Tribunale d’Appello di Basilea-Città circa l‘agire del KESB (Autorità per la protezione dei bambini e degli adulti) in un caso riguardante un bambino che non dovrebbe essere separato dalla madre. Si sarebbe posto in tal modo termine a un «esperimento» scorretto.

Al termine di un rigoroso accertamento delle circostanze citate in un reclamo contro il giornale, il Consiglio è giunto alla conclusione che l’articolo risulta scorretto in vari punti. Il giornale insinuava che il bambino non sarebbe stato in pericolo, che alla madre era stato impedito di agire in giudizio e che il ruolo del padre era stato trascurato. A giudizio del Consiglio della stampa, il giornale ha preso indebitamente parte per la madre nella causa che vedeva opposti i due genitori, benché varie perizie, come pure la sentenza del Tribunale d’appello, le avesse dato in larga misura torto. Nel caso risulta dunque che il giornale ha trattato le fonti in modo scorretto.

I. Sachverhalt

A. Am 30. März 2019 publizierte die «Basler Zeitung» (BaZ) auf dem Aufschlag ihres zweiten, regionalen Zeitungsbundes einen ganzseitigen Artikel mit dem Titel «’Gäll, hüt kömme sii mi nid go hole’» («’Gell, heute kommen sie mich nicht holen’»). Im Vorspann heisst es, das Basler Appellationsgericht habe die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb) Basel-Stadt zurückgepfiffen, nachdem diese eine Neunjährige in einem Heim habe platzieren wollen.

Der Artikel handelt von einer neuen Praxis der Kesb, geht aber auch ausführlich auf einen als Beispiel dienenden Sorgerechtsstreit ein, der vor dem Appellationsgericht seinen vorläufigen Höhepunkt gefunden hat. Dies, nachdem die Kesb die Tochter einer Frau namens Melanie Huber (Namen durch die BaZ geändert) in einem Heim unterbringen wollte, obwohl dafür laut dem Journalisten Daniel Wahl keine der Voraussetzungen nachweislich erfüllt gewesen sei. Im Gegenteil: «Da waren eine fürsorgliche Sozialpädagogin und ihre wohlerzogene Tochter.» Folgerichtig habe das Basler Appellationsgericht dem «Experiment» der Kesb ein Ende gesetzt. Der Entscheid sei bereits Ende November 2018 gefällt, das schriftliche Urteil aber erst im März zugestellt worden. «Der zentrale Inhalt: Das Kind darf nicht fremdplatziert werden.»

Zunächst macht Journalist Wahl eine Vorbemerkung: Die BaZ verfüge über hinreichend Material inklusive Gutachten und Verhandlungsprotokollen, um sich ein Bild zur Entscheidungsfindung machen zu können. Zahlreiche Zeugnisse von Lehrern und Ärzten lägen vor, und es sei möglich gewesen, mit dem Umfeld der Familie zu sprechen und Einblick in den Haushalt Hubers zu nehmen.

Mit ihrem Plan, deren Tochter fremdzuplatzieren, um die Beziehung zum Kindsvater zu erzwingen, habe seine Behörde «Neuland» betreten wollen, wird der Leiter der Basler Kesb zitiert. Und das – so Journalist Wahl –, obwohl Fremdplatzierungen gemäss einschlägiger Lehre für Kinder traumatisierend seien und nur im äussersten Notfall verfügt werden sollten. Der Kontakt zum Vater sei längst gestört. Um das neunjährige Mädchen dennoch umzustimmen, habe der beauftragte Gutachter vorgeschlagen, das Umfeld gegen den Willen des Kindes einzuschwören.

An einem Märzmorgen im Jahr 2018 hätten eine Vertreterin der Kesb und die Beiständin der Familie an der Haustür geklingelt, um die Tochter bei einer «Blitzaktion» mitzunehmen, bevor diese zur Schule gehe – ohne Trennungsvorbereitung, ohne Abmeldung von der Schule und ohne Auskunft, wohin man das Mädchen bringen wolle. Die beiden «Damen» hätten damit laut BaZ einen Kesb-Entscheid umsetzen wollen, der in der Woche zuvor gefällt worden sei. Ein Entscheid, der zustande gekommen sei, ohne die Mutter oder das Kind anzuhören; der Mutter sei nicht mal das Rechtsmittel der Beschwerde eröffnet worden.

In all den Jahren habe es die Behörde verpasst, die Rolle des Vaters auszuleuchten, kritisiert Journalist Wahl. So habe sie sich nicht darum bemüht, eine Antwort zu finden, weshalb sich das Kind gegen seine Besuche wehre. Aus diesem Grund sei in den Unterlagen zum Vater denn auch nahezu nichts vorhanden. Die Behörden hätten einzig festgestellt, dass er sich dem Kind gegenüber feinfühlig verhalte.

Bei ihrem «Geheimentscheid» habe die Kesb auf ein Gutachten eines umstrittenen Fachpsychologen und Gutachters abgestellt, der oft vom Verein Väterlobby vorgeschlagen werde und schon Thema im «Beobachter»-Forum gewesen sei. Die von der Kesb eingesetzte Kindsanwältin, die sich allerdings erst in der Schlussphase des Falls gegen die Kesb gestellt und Partei für das Mädchen ergriffen habe, sei laut Verhandlungsprotokoll erschrocken gewesen über die Gutachter-Empfehlung für eine Fremdplatzierung, weil nie zur Diskussion gestanden habe, dass es die Kindsmutter selbst nicht gut mache. Der Gutachter aber habe die Bedenken bezüglich Fremdplatzierung geschickt zerstreut, indem er insinuiert habe, es gehe dem Kind nicht gut.

Dennoch sei Hubers Tochter an jenem Märzmorgen 2018 von der Kesb-Vertreterin und der Beiständin nicht mitgenommen worden, schreibt Wahl. Warum, sei unklar. «War es (…) die blitzschnelle Reaktion des beauftragten Anwalts Hans M. Weltert aus dem Kanton Aargau, der darauf hinwies, dass man einen Entscheid nicht vollziehen dürfe, wenn er nicht rechtskräftig ist – insbesondere dann nicht, wenn keine Gefahr in Verzug ist? Oder hatten die Kesb-Damen letztlich doch ein Mutterherz?» Auch wenn die Vertreterinnen der Behörde unverrichteter Dinge abgezogen seien, habe die Tochter von diesem Tag an täglich gefragt: «Gäll, hüt kömme sii mi nid go hole?»

Die traumatisierende Intervention der Kesb habe eine siebenjährige Vorgeschichte, so Wahl. Im Alter von zwei Jahren habe das Töchterchen sexuelle Handlungen nachgeahmt und weitere Aussagen zum Vater gemacht, die nur Misstrauen hätten wecken können und auch den Kinderarzt alarmiert hätten. Der Verdacht von sexuellen Übergriffen sei im Raum gestanden, aber nie erhärtet worden. «Aber langsam begann sich das Kind gegen die Besuchsrechtsausübungen des Kindsvaters zu sperren. Das Töchterchen wollte nicht mehr hingehen; nicht mehr regelmässig, nicht mehr häufig und schon gar nicht unbegleitet.» Um ihrer Pflicht nachzukommen, das Besuchsrecht des Vaters zu ermöglichen, habe Melanie Huber ihre Tochter zuweilen weinend zu ihm tragen müssen.

Die Gegenposition des Vaters beschreibt Wahl in einem einzigen Satz: «Der Vater denkt, das Kind unterliege einer Gehirnwäsche, wie er vor Gericht zum Ausdruck brachte.»

Nachdem diverse Fachleute das Kind während insgesamt 63 Stunden befragt hatten, hätten auch sie sich gefragt, weshalb es derart trainiert sei, seine Wünsche so gewählt auszudrücken. Ihr Verdacht: Die Mutter habe ihrer Tochter die Worte in den Mund gelegt. Zu diesem Vorwurf wird Melanie Huber im BaZ-Artikel wie folgt zitiert: «Je mehr ich zu vermitteln versuchte, desto mehr wurde mir Kontrollwahn vorgeworfen.»

Wie den Dokumenten zu entnehmen sei, gebe es keine äusseren Merkmale und keine Beobachtung, wonach Huber ihr Kind manipuliert habe, den Vater nicht mehr zu besuchen. Vielmehr schildere ihr Umfeld sie als umsichtige und konziliante Mutter, die als Arbeitstätige bis zur Selbstaufopferung alles unternommen habe, um die Termine wahrnehmen zu können. Die Experten hätten dem bloss Analogien zu anderen Fällen entgegenzusetzen, so Wahl. Ein Kind, das auf diese Art auf Distanz zum Vater gehe, müsse instrumentalisiert worden sein. So schildere es auch der Vater. In den Worten des Journalisten: Der Vater «stellt in Abrede, dass das begleitete Besuchsrecht etwas mit seinem Verhalten oder seinen Fähigkeiten als Vater zu tun habe».

Mit ihrem Entscheid, das Kind fremdzuplatzieren, habe die Kesb ein Exempel statuieren wollen, schreibt Wahl. Deren Leiter begründe dies mit der weitgehend fehlenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung unter der neuen gesetzlichen Ägide, weshalb es an den kantonalen Entscheidbehörden liege, eine Praxis zu entwickeln. «Hier wird also Neuland betreten», wird der Kesb-Leiter zitiert.

Am 28. November 2018 hob das Appellationsgericht den Entscheid der Kesb und die bestehende Regelung des Besuchsrechts auf, wobei die Mutter bis Februar 2020 Massnahmen zur Verbesserung der Vater-Kind-Beziehung umsetzen muss. Wie sie das erreichen will, sei ihr noch ein Rätsel, heisst es im Artikel.

In einem Textkasten schildert BaZ-Journalist Wahl einige Details des Prozesses am Appellationsgericht, von dem die Presse ausgeschlossen war, um die Interessen des Kindes besser zu schützen. So habe der Gerichtspräsident gemäss Hubers Anwalt die Contenance verloren und seine Mandantin mit rotem Kopf gescholten. Darauf angesprochen, wird der Gerichtspräsident mit den Worten zitiert, er habe die Urteilseröffnung bestimmt, aber sachlich vorgetragen, wie ihm Kollegen auf Rückfrage bestätigt hätten. An eine Errötung seiner Gesichtshaut könne sich niemand erinnern.

Am Ende des Textkastens fasst Journalist Wahl das Urteil zusammen: Mit ihrem Hauptbegehren, keine Fremdplatzierung zu erwirken, sei die Mutter beim Gericht durchgedrungen, wenn auch nicht mit ihren angeführten Gründen. Das Gericht sehe in einer Fremdplatzierung eine erhebliche Belastung für die Tochter, womit das Kindswohl gefährdet wäre. Diesem Aspekt habe die Kesb nicht Rechnung getragen.

Am 2. April 2019 publizierte die BaZ einen von Tamedia-Journalistin Michèle Binswanger verfassten kritischen Artikel über den Gutachter, der der Kesb zur Fremdplatzierung geraten hat. Sechs Tage später veröffentlicht die Zeitung einen Gastbeitrag des Rechtsanwalts und Strafrechtsexperten André Kanyar, wobei sich der Autor am Anfang des Textes mit dem Titel «Kesb Basel und die grosse Verständnislosigkeit» selbst als «zum Freundeskreis von Melanie Huber gehörend» bezeichnet. Kanyar kritisiert das Vorgehen der Kesb. Die Behörde trage die Verantwortung, dass das Verhältnis zwischen dem Kind und seinem Vater gelitten habe.

In einem Textkasten zu diesem Gastbeitrag weist die BaZ in der Ausgabe vom 8. April 2019 darauf hin, dass das Basler Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt einige Präzisierungen gewünscht habe: So sei der Kesb-Leiter nicht in den von einem unabhängigen Dreiergremium gefällten Fremdplatzierungsentscheid involviert gewesen und habe das Appellationsgericht der Kesb keinen einzigen Verfahrensfehler vorgeworfen. Zudem seien weder die Gehörsansprüche der Mutter und des Kindes noch der Anspruch auf sorgfältige Abklärungen der Verhältnisse verletzt worden.

B. Am 14. Mai 2019 erhob X. beim Schweizer Presserat Beschwerde gegen die «Basler Zeitung». Beim Beschwerdeführer handelt es sich um den Rechtsanwalt des Kindsvaters. Er gibt an, die Beschwerde als Privatperson einzureichen, jedoch in Absprache mit seinem Mandanten. Seine Beschwerde richtet sich einerseits gegen den am 30. März 2019 in der «Basler Zeitung» erschienenen Artikel, in dem «praktisch alles» falsch dargestellt und Wesentliches verschwiegen werde, womit bei der Leserschaft ein völlig falscher Gesamteindruck des Sachverhalts entstehe; andererseits beschwert sich X. gegen die Informationspolitik der Zeitung, die es nicht nur abgelehnt habe, eine Gegendarstellung und mehrere Online-Kommentare zu publizieren, sondern dem Artikel auch zwei weitere Publikationen habe folgen lassen, um «den falschen Eindruck der Leserschaft über den Hintergrund der Angelegenheit noch zu verstärken».

Geltend macht X. eine Verletzung der Richtlinien 1.1 (Wahrheitssuche), 2.3 (Trennung von Fakten und Kommentar), 3.1 (Quellenbearbeitung), 5.1 (Berichtigungspflicht) und 5.2 (Leserbriefe und Online-Kommentare) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten». Die Darstellung des Sachverhalts durch die «Basler Zeitung» stütze sich faktisch nur auf Angaben und Dokumente einer Streitpartei ab – jener der Kindsmutter Melanie Huber –, während die andere Partei weder vor der Publikation kontaktiert worden sei noch danach die Möglichkeit erhalten habe, ihre Sicht der Dinge darzulegen; damit habe die Zeitung auch gegen das Prinzip der Fairness verstossen. Zudem habe sie wichtige Elemente von Informationen unterschlagen und wesentliche Tatsachen entstellt.

Zunächst zitiert der Beschwerdeführer ausführlich aus dem Urteil des Appellationsgerichts, das er zudem vollständig zu den Akten gibt. Er fasst es wie folgt zusammen:

Melanie Huber habe trotz ordentlicher Vorladung nicht an der Verhandlung der Kesb teilgenommen, weshalb ihr Vorwurf gegenüber der Kesb unberechtigt sei, nicht persönlich angehört worden zu sein.

Ihr gegen den Kindsvater erhobener Vorwurf sexueller Übergriffe entbehre jeder Grundlage – nicht nur habe er nie belegt werden können, auch habe ausgerechnet Huber weitere Abklärungen verunmöglicht; auch wenn von gutachtlicher Seite erhebliche und berechtigte Zweifel an der Begründetheit ihrer Angaben bestünden, scheine Huber von der Vorstellung getrieben zu sein, der Vater habe seine Tochter missbraucht.

Huber habe unbegleitete Kontakte zwischen Tochter und Vater abgelehnt, obwohl es beim Vater keinerlei Hinweise auf kindswohlgefährdendes Verhalten im Kontakt zu seiner Tochter gegeben habe; schliesslich habe sie selbst begleitete Besuche verhindert, indem sie auf E-Mails und Telefonate trotz mehrfacher Aufforderung nicht reagierte.

Trotz jahrelanger Begleitung und Beratung durch kompetente Fachpersonen sei Huber nicht in der Lage zu reflektieren, ob eine Verbindung bestehe zwischen ihrer negativen Haltung gegenüber dem Kindsvater und dem Besuchsrecht sowie dem von der Tochter ihr gegenüber geäusserten Unwillen zu solchen Besuchen; stattdessen schiebe sie die Verantwortung auf die Tochter ab.

Zwischen Huber und ihrer Tochter bestehe eine grosse Symbiose. So übernachte die bald zehnjährige Tochter nach ihren Angaben die Hälfte der Zeit im Bett der Mutter, obwohl sie dies nicht möchte und dies der Mutter auch sage; das Kindswohl sei durch die mangelnde Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft der Mutter sowie deren eingeschränkte Bindungstoleranz in Bezug auf den Vater beeinträchtigt; das Kind sei durch die gesamte Situation sehr belastet und habe deshalb die Strategie der Verweigerung gewählt.

Der Gerichtspräsident habe bei der Urteilseröffnung dem Kind gegenüber ausdrücklich festgehalten, das Gericht habe keinen Grund gefunden, weshalb es seinen Vater nicht sehen sollte oder weshalb es besser wäre, wenn zu ihm kein Kontakt mehr bestünde. Das Kind sei aber unter Stress geraten, als es das Gefühl gewonnen habe, dass seine Mutter ihren Kontakt zum Vater nicht wolle. Diesen Stress wolle das Gericht abbauen, weshalb es nicht nur den Entscheid der Kesb aufhebe, sondern auch die bestehende Regelung des Besuchsrechts. Es sei nun an der Mutter, ihre Ideen umzusetzen, wie ein Kontakt zwischen dem Kind und dem Vater erfolgen könnte.

Detailliert nimmt X. in der Folge zum BaZ-Artikel Stellung. In all seinen acht angeführten Punkten sieht er Verstösse gegen die Richtlinien 1.1 (Wahrheitssuche) und 3.1 (Quellenbearbeitung).

Erstens suggeriere die Formulierung, im Falle von Melanie Huber sei keine der Voraussetzungen für einen Kesb-Eingriff nachweislich erfüllt, es habe keine Gefährdung des Kindswohls bestanden, was klar den Feststellungen des Appellationsgerichts widerspreche. Dieses habe die Mutter dafür verantwortlich gemacht, dass der Vater dem Kind vorenthalten werde, was in eine entwicklungsgefährdende Entfremdung münden und zu einer Kindswohlgefährdung führen könne. Obwohl BaZ-Journalist Wahl für sich in Anspruch nehme, über hinreichend Material zu verfügen, um sich ein Bild der Entscheidungsfindung machen zu können, werde der Inhalt des Urteils völlig entstellt wiedergegeben bzw. unterschlagen.

Zweitens suggeriere Wahl einen Verstoss gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn er schreibe, die Kesb habe ihren Entscheid gefällt, ohne Huber oder deren Tochter anzuhören. Dabei unterschlage er zum einen, dass es Huber gewesen sei, die trotz ordnungsgemässer Vorladung nicht zur Verhandlung der Kesb erschienen sei, und zum anderen, dass das Appellationsgericht sämtliche Rügen Hubers gegen angebliche Verfahrensverstösse der Kesb zurückgewiesen habe.

Drittens behaupte Wahl fälschlicherweise, die Kesb habe die Rolle des Vaters auszuleuchten verpasst und entsprechend keine Antwort gefunden, weshalb sich das Kind gegen seine Besuche wehrt. In Tat und Wahrheit habe sich sowohl die Kesb als auch das Appellationsgericht auf mehr als tausend Seiten umfassende Akten gestützt, in denen praktisch alle Kontakte zwischen dem Vater und dem Kind dokumentiert seien. Sämtliche Berichte seien positiv ausgefallen. Die Behauptung, zum Vater sei in den Akten «nahezu nichts vorhanden», sei nicht nur grotesk, sondern geradezu verwerflich, weil zu Beginn des Artikels ein faktisch unbeschränkter Zugang zu den vorhandenen Akten behauptet werde.

Viertens vermeide es Wahl offenzulegen, woher die Information stamme, das damals zweijährige Töchterchen habe «sexuelle Handlungen nachgeahmt und weitere Aussagen zum Vater gemacht, die nur Misstrauen wecken konnten und auch den Kinderarzt alarmierten». Die Einzige, die seit Jahren derartige Behauptungen aufstelle, sei Huber. Fachpersonen hätten die Vorwürfe abgeklärt und seien zum Schluss gekommen, das Kleinkind habe zum fraglichen Zeitpunkt noch gar nicht die behauptete Sprachfähigkeit gehabt. Der Kinderarzt habe die Kesb gemäss Appellationsgericht nicht benachrichtigt, weil er selbst alarmiert gewesen sei, sondern auf Hubers Wunsch. Die Mutter habe sich damals aber wieder von ihren Vorwürfen distanziert, «nur um sie – bis heute – immer dann zu wiederholen, wenn es um das Besuchsrecht des Vaters geht». Journalist Wahl habe ihr offenbar Glauben geschenkt und es unterlassen, die anderslautende Beurteilung des Appellationsgerichts zur Kenntnis zu nehmen bzw. zu berücksichtigen.

Zudem widersprächen auch jene Ausführungen Wahls sowohl der Kesb als auch dem Gericht, wonach das Kind den Vater mit der Zeit nicht mehr habe besuchen wollen – «nicht mehr regelmässig, nicht mehr häufig und schon gar nicht unbegleitet». Vielmehr seien die Kontakte zwischen Tochter und Vater für beide sehr positiv verlaufen. Das Gericht sei denn auch klar zum Schluss gekommen, dass das Kind die Kontakte zum Vater verweigert habe, weil es dem von der Mutter ausgehenden Druck nicht mehr gewachsen gewesen sei – und nicht wegen des Verhaltens des Vaters.

Fünftens lasse Wahl das Urteil des Gerichts gänzlich unbeachtet, wenn er behaupte, es gebe keine äusseren Merkmale und keine Beobachtung für die These, die Mutter habe ihr Kind manipuliert, den Vater nicht mehr zu besuchen. Das Gericht habe nämlich sehr wohl festgestellt, dass Huber das Besuchsrecht des Vaters systematisch torpedierte und dass sie ihre symbiotische Beziehung zum Kind dazu missbrauchte, die Tochter gegen den Vater zu beeinflussen.

Sechstens sei die Aussage falsch, die Experten seien einzig aufgrund von Analogien zu anderen Fällen zu ihrer Schlussfolgerung gekommen, die Tochter sei von ihrer Mutter instrumentalisiert worden. Die drei mit dem Fall betrauten Gutachter hätten vielmehr übereinstimmend eklatante Unterschiede zwischen dem Verhalten des Mädchens im direkten Kontakt mit seinem Vater und den Darlegungen der Mutter festgestellt.

Die Formulierung, der Vater stelle in Abrede, dass das begleitete Besuchsrecht etwas mit seinem Verhalten oder seinen Fähigkeiten als Vater zu tun habe, suggeriere siebtens zu Unrecht, dass die Verweigerung des Besuchsrechts durch das Kind tatsächlich etwas mit seinem Verhalten zu tun habe.

Achtens vermische Wahl zwei unterschiedliche Dinge, wenn er schreibe, dass sich das Kind zuerst gesperrt habe, an Gesprächen teilzunehmen, dann aber – ohne Gegenwart der Mutter – aufgetaut sei, worauf die Annahme gründe, die Mutter würde den Kontakt zum Vater verweigern. Tatsächlich nämlich beruhe die Feststellung, dass das Verhalten der Mutter den Kontakt zwischen Kind und Vater verunmögliche, nicht nur auf Beobachtungen im Rahmen der Begutachtung, sondern auf eklatanten Diskrepanzen zwischen dem von Begleitpersonen geschilderten Verhalten des Kindes im Kontakt zum Vater und den Darlegungen der Mutter über das angebliche Verhalten der Tochter nach diesen Kontakten.

Insgesamt verstosse der Artikel Wahls zudem gegen Richtlinie 2.3 (Trennung von Fakten und Kommentar), moniert der Beschwerdeführer. Der Artikel basiere auf einer falschen Darlegung der Faktenlage, wobei irreführenden Formulierungen über den Sachverhalt ohne erkennbare Abgrenzung auch wertende Formulierungen des Journalisten folgten, die den irrigen Eindruck über die Faktenlage noch verstärken sollten. Ziel des Artikels sei offensichtlich, Melanie Huber in jeglicher Hinsicht «reinzuwaschen» und den Kindsvater – entgegen den Feststellungen des Gerichts – zu diskreditieren.

Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die BaZ habe gegen die Richtlinien 5.1 (Berichtigungspflicht) und 5.2 (Leserbriefe und Online-Kommentare) verstossen. Am 1. April 2019, zwei Tage nach der Publikation von Wahls Artikel, habe er BaZ-Chefredaktor Marcel Rohr einen Brief übermittelt, in dem er um die Publikation eines selbst verfassten Artikels mit Richtigstellungen gebeten habe. Die Redaktion habe die Veröffentlichung abgelehnt und Wahl die Verletzung journalistischer Regeln bestritten. Die versuchte Berichtigung habe der Journalist als «andere Einschätzung» qualifiziert, die wesentlich auf dem Gutachten eines umstrittenen Gutachters beruhe.

Stattdessen habe die BaZ am 2. April 2019 einen kritischen Artikel über eben jenen Gutachter veröffentlicht und am 8. April einen Gastbeitrag des Rechtsanwalts und Strafrechtsexperten André Kanyar, der sich selbst als «zum Freundeskreis von Melanie Huber gehörend» bezeichnet. X. sieht darin eine «eigentliche Kampagne» mit dem Ziel, die Kesb und den von ihr beauftragten Gutachter zu diskreditieren und Melanie Huber von jedem Verdacht reinzuwaschen.

Am 10. April 2019 habe die Tamedia-Konzernanwältin per E-Mail all seine Vorwürfe in Bezug auf eine einseitige, unrichtige und unvollständige Darstellung zurückgewiesen, so X.. Via E-Mail, das der Beschwerdeführer zuhanden des Presserates zu den Akten gibt, habe sie ihn darüber belehrt, dass das Thema von Wahls Artikel nicht die «Auslegung und die Betrachtung eines 68-seitigen Urteils» und die Darlegung eines Krachs gewesen sei. Es sei bezüglich des Umgangs der Behörden mit einer Kindswegnahme vielmehr darum gegangen, «den Fall so zu bewerten und ihn auf den Punkt zu bringen», das nenne man in der Schweiz Pressefreiheit.

Daraufhin habe er versucht, unterhalb des online aufgeschalteten Artikels von Journalist Wahl wenigstens einen Online-Kommentar mitsamt einem Link zum inzwischen online aufrufbaren Urteil des Appellationsgerichts zu platzieren. Doch seien alle drei Versuche – von denen er den letzten dokumentiert – gescheitert. Somit habe die BaZ aktiv verhindert, dass die Leserschaft Kenntnis vom Urteil des Appellationsgerichts erlange, auf das sich Wahls Ausführungen explizit bezogen hätten. Mit ihrem Verhalten habe die BaZ-Redaktion «nicht nur die Irreführung des Leserpublikums durch den Journalisten Daniel Wahl akzeptiert und gedeckt; die BaZ-Redaktion hat es vielmehr auch beharrlich abgelehnt, die falsch dargestellten Fakten zu berichtigen».

C. Die anwaltschaftlich vertretene «Basler Zeitung» antwortete am 24. Juli 2019. Sie beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Im Artikel seien keinerlei Vorwürfe gegen den Vater erhoben worden, weshalb er auch nicht habe konfrontiert werden müssen. Zudem habe sich die BaZ aufgrund der sehr umfangreichen Akten und Presseberichten, in welchen der Vater seine Sicht der Dinge darlegte, ein umfassendes Bild der Haltung des Vaters machen können. Eine Verletzung einer journalistischen Sorgfaltspflicht liege nicht vor.

Ziel des Artikels sei es gewesen, sich mit dem suggestiven und einseitigen Vorgehen des Gutachters sowie mit der Kesb auseinanderzusetzen, die «Neuland» habe betreten wollen. Zudem habe die BaZ darlegen wollen, «dass die Behörden einseitig gegen die Mutter vorgegangen sind und eine unglaublich belastende Prozedur angezettelt haben». Der Vater sei im Artikel entsprechend lediglich am Rande und zum Verständnis des Falls erwähnt worden.

Der von Beschwerdeführer X. dargelegte Sachverhalt sei eine reine Parteieinschätzung, die von Fehlern und Ungenauigkeiten nur so strotze. So habe etwa die Tochter selbst Ablehnung gegenüber dem Vater gezeigt und nicht nur die Mutter; aktenkundig sei, dass das Kind im Alter von 1,5 Jahren eine überdurchschnittliche Sprachfähigkeit gehabt habe; ferner habe nicht die Mutter, sondern der Kinderarzt die Anzeige wegen mutmasslichen Kindsmissbrauchs lanciert. Wegen der Summe solch zentraler Verfälschungen habe die BaZ eine Veröffentlichung des Beitrags von X. abgelehnt.

Den Kampagnenvorwurf weist die BaZ zurück: Der Artikel, der den umstrittenen Gutachter thematisierte, sei nicht im Zusammenhang mit dem vorliegend monierten Beitrag gestanden.

Im Detail geht die Beschwerdegegnerin auf die acht von X. monierten angeblichen Verstösse gegen die Richtlinien 1.1 und 3.1 ein:

Erstens sei das Kindswohl nach Kesb-Definition durch die Mutter tatsächlich nicht substanziell gefährdet. Das Gerichtsurteil halte «nur» das Recht der Tochter fest, den Vater sehen zu dürfen, und jenes des Vaters, die Tochter sehen zu dürfen.

Zweitens verschleiere der Beschwerdeführer, weshalb Huber einen Antrag auf eine Verschiebung der Kesb-Verhandlung stellte, obwohl dies aus den Akten klar hervorgehe: Sie habe wenige Tage zuvor den Anwalt gewechselt. Im BaZ-Artikel werde nirgends suggeriert, dass das Urteil wegen formellen oder materiellen Mängeln aufgehoben wurde, im Gegenteil werde der Leser in der Zusatzbox «sehr klar und ganz korrekt» über den Grund der Aufhebung des Entscheids aufgeklärt.

Drittens treffe zu, dass die Rolle des Vaters in keinem Gutachten ausgeleuchtet wurde, während sich die Mutter charakterlich habe rechtfertigen müssen. Dies stelle das Ungleichgewicht dar, welches Journalist Wahl in seinem Artikel beschrieben habe. Davon abgesehen werde dem Durchschnittsleser im Text nirgends suggeriert, der Vater sei nicht liebevoll mit dem Kind umgegangen.

Viertens sei Melanie Huber nicht die einzige gewesen, die den Verdacht von sexuellen Übergriffen vorgebracht habe. In den auch dem Beschwerdeführer zugänglichen Akten sei nachzulesen, dass sich die Grosseltern mütterlicherseits an die Kesb und der Kinderarzt an den Kinder- und Jugenddienst AKJS gewandt hätten. Die Behauptung, Huber habe sich wieder von den Vorwürfen distanziert, sei haltlos.

Zudem reisse der Beschwerdeführer die Passage aus dem Kontext, wonach das Töchterchen nicht mehr zum Vater habe gehen wollen («nicht mehr regelmässig, nicht mehr häufig und schon gar nicht unbegleitet»). Dem Durchschnittsleser werde klar, dass hier die Meinung der Mutter und gleich anschliessend die Meinung des Vaters referiert werde («Der Vater denkt, das Kind unterliege einer Gehirnwäsche …»).

Fünftens sei die Behauptung des Beschwerdeführers haltlos, die BaZ habe das Urteil des Appellationsgerichts offenkundig nicht zur Kenntnis genommen oder ausgeblendet, wenn sie schreibe, es gebe keine äusseren Merkmale und keine Beobachtungen, wonach die Mutter ihr Kind manipulierte. Zum einen werde in der Zusatzbox zum Artikel sehr wohl auf das Urteil eingegangen; zum anderen habe der Kindsvater im gesamten Verfahren keine Beweise vorgebracht, die solche Manipulationen bestätigten.

Ins Leere gehe sechstens die Behauptung des Beschwerdeführers, die BaZ unterstelle den Experten, den Instrumentalisierungsvorwurf bloss aufgrund von Analogien zu anderen Fällen konstruiert zu haben. Der Beschwerdeführer versuche, den Fall auf die Familien-Ebene zu reduzieren, während es der BaZ darum gegangen sei, die Vorgehensweise der Kesb darzustellen. «Der Vater spielt lediglich eine nebensächliche Rolle. Die familiäre Situation wurde deshalb nur rudimentär dargestellt.» Es sei keineswegs das Ziel gewesen, den Sorgerechtsstreit im Detail wiederzugeben.

Die siebtens vom Beschwerdeführer beanstandete Passage, wonach der Vater in Abrede stelle, dass das begleitete Besuchsrecht etwas mit seinem Verhalten oder seinen Fähigkeiten als Vater zu tun habe, sei inhaltlich korrekt, wie X. ja auch selbst zugebe. Dem Vater werde im gesamten Artikel nie vorgeworfen, er habe sich kindswohlgefährdend verhalten.

Eine kleine Konzession macht die BaZ beim achten von X. vorgebrachten Punkt. Dieser betrifft die Vermischung zweier unterschiedlicher Dinge, wenn die Verweigerung des Kindes, an Gesprächen teilzunehmen, zusammengebracht wird mit der Annahme, die Mutter verweigere den Kontakt zum Vater. Die BaZ anerkennt, dass die Ergänzung «an Gesprächen mit Fachpersonen» die Aussage wohl präzisiert hätte. Zum Verständnis des gesamten Falls tue dies aber nichts zur Sache, verstehe der Durchschnittsleser diese Passage doch problemlos richtig.

Zurückgewiesen werden schliesslich auch die Vorwürfe, der Artikel verstosse gegen das Gebot der Trennung von Fakten und Kommentar (Richtlinie 2.3). Lese man den Artikel im Gesamtkontext, werde ohne Weiteres klar, welche Aussagen der Mutter zuzurechnen seien und welche dem Vater – und wobei es sich um Meinungen des Autors handle.

Zusammenfassend hält die BaZ fest, dass im Artikel keine Tatsachen unrichtig dargestellt worden seien. Anlass zu einer Berichtigung habe folglich nicht bestanden, womit es haltlos sei, von einer Verweigerung zu sprechen.

Gegen die These des Beschwerdeführers, seine Online-Kommentare seien zensuriert worden, spreche, dass nebst würdigenden auch sehr kritische bis gehässige Kommentare gegen den Artikel erschienen seien. Sofern X. tatsächlich versucht habe, einen Online-Kommentar zu platzieren, müsse davon ausgegangen werden, dass dieser entweder wegen ehrverletzendem Inhalt nicht habe publiziert werden können (für das Freischalten sei eine andere als die BaZ-Redaktion zuständig) oder wegen technischen Unvermögens des Beschwerdeführers gar nie im System der freizuschaltenden Kommentare angekommen sei.

D. Der Presserat wies die Beschwerde seiner 1. Kammer zu, der Francesca Snider (Kammerpräsidentin), Dennis Bühler, Ursin Cadisch, Michael Herzka, Klaus Lange, Francesca Luvini und Casper Selg angehören.

E. Die 1. Kammer des Presserats beriet den Fall an ihrer Sitzung vom 4. November 2019 sowie auf dem Korrespondenzweg.

II. Erwägungen

1. Am 14. Mai 2019 und somit fristgerecht hat sich Beschwerdeführer X. gegen den am 30. März 2019 in der «Basler Zeitung» erschienenen Artikel «’Gäll, hüt kömme sii mi nid go hole’» an den Schweizer Presserat gewandt. Dass es sich bei X. um den Rechtsanwalt des Kindsvaters handelt, dessen Rolle im Artikel thematisiert wird, tut nichts zur Sache – gemäss Art. 7 Ziff. 1 des Geschäftsreglements des Presserats ist jedermann beschwerdeberechtigt. Mit Schreiben vom 29. Mai 2019 bestätigte X., dass weder er noch sein Mandant ein gerichtliches Verfahren gegen die BaZ eingeleitet haben und auch kein solches planen. Auf die Beschwerde wird eingetreten.

2. Der Beschwerdeführer macht mit Bezug auf acht Textstellen Verstösse gegen die Richtlinien 1.1 (Wahrheitssuche) und 3.1 (Quellenbearbeitung) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» geltend. Mehrheitlich – konkret in sechs der acht Vorbringungen – ist ihm zu folgen.

Erstens: Mit der Formulierung, es sei keine der Voraussetzungen für einen Kesb-Eingriff nachweislich erfüllt, suggeriert die BaZ, es habe keine Gefährdung des Kindswohls bestanden; das Urteil des Appellationsgerichts, auf das sich Journalist Daniel Wahl bei seiner Berichterstattung bezieht, stellt die Absolutheit der Behauptung der BaZ jedoch infrage. So heisst es im Urteil (Ziff. 10.3, Seite 24): «Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Kindswohl von C_ [der Tochter] durch die mangelnde Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft sowie die eingeschränkte Bindungstoleranz der Beschwerdeführerin in Bezug auf den Vater beeinträchtigt ist.» Und explizit (Urteil Ziff. 10.2.7, S. 24): Wenn die Beschwerdeführerin ausführen lasse, im angefochtenen Kesb-Entscheid werde «an keiner einzigen Stelle aufgezeigt und nachgewiesen, dass und inwiefern das Kindswohl gefährdet» werde, «wenn C_ weiterhin bei ihrer Mutter verbleibt (…), blendet sie ausdrücklich und in bezeichnender Weise diese Bedeutung einer unbelasteten Vater-Kind-Beziehung für ihre Tochter aus». Die BaZ hat mit der erwähnten Passage gegen die Richtlinie 1.1 (Wahrheitssuche) sowie auch die subidiäre Richtlinie 3.1 (Quellenbearbeitung) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verstossen.

Zweitens: Die BaZ suggeriert, die Kesb habe gegen die von Melanie Huber und ihrer Tochter gehegten Ansprüche auf rechtliches Gehör verstossen. So schreibt sie, der Entscheid sei gefällt worden, ohne die Mutter oder das Kind angehört zu haben. Im darauffolgenden Absatz ist von einem «Geheimentscheid» die Rede. Das Appellationsgericht aber hat in seinem Urteil dezidiert festgehalten, dass von einer Verweigerung der Gelegenheit zur persönlichen Anhörung keine Rede sein könne, da Huber an der Kesb-Verhandlung nicht teilgenommen habe, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wäre (Urteil Ziff. 3.3.3, S. 8). Diesen Fakt erwähnt die BaZ nicht. Sie verstösst damit gegen Richtlinie 1.1 (Wahrheitssuche), und zwar gilt dies unabhängig davon, weshalb die Mutter nicht zum Kesb-Termin erschienen ist.

Drittens: Die BaZ schreibt, die Kesb habe die Rolle des Vaters auszuleuchten verpasst und deshalb keine Antwort gefunden, weshalb sich das Kind gegen seine Besuche wehrt. Aus diesem Grund sei «in den Unterlagen zum Vater nahezu nichts vorhanden». Diese Darstellung ist unzutreffend. Etliche Male wird im Urteil des Appellationsgerichts aus Akten zitiert, in denen das Verhalten des Vaters thematisiert wird. Verwiesen sei stellvertretend auf drei Stellen: «Dem Bericht J_ vom 21. September 2012 lässt sich entnehmen, dass das damals beurteilbare Verhalten des Vaters keinerlei Hinweise ergeben habe, die ein eingeschränktes Besuchsrecht rechtfertigen würden» (Urteil Ziff. 6.1.2, S. 10f.); «sämtlichen Berichten der Besuchsrechtbegleitungen und
-beobachtungen kann entnommen werden, dass sich beim Vater keinerlei Hinweise auf kindswohlgefährdendes Verhalten im Kontakt zu seiner Tochter ergäben» (Urteil Ziff. 10.2.5.3, S. 23); «die Begründung eines begleiteten Besuchsrechts lag denn auch nicht in einem möglichen aktuellen Fehlverhalten des Vaters, sondern sollte ausschliesslich der Stressreduktion von C_ dienen» (ebd.). Die BaZ verstösst mit der Behauptung, die Kesb und die in den Fall involvierten Gutachter hätten die Rolle des Vaters nicht beleuchtet, gegen die Richtlinien 1.1 (Wahrheitssuche) und 3.1 (Quellenbearbeitung).

Viertens: Die BaZ schreibt, das Töchterchen habe im Alter von zwei Jahren sexuelle Handlungen nachgeahmt und weitere Aussagen zum Vater gemacht, die nur Misstrauen hätten wecken können und auch den Kinderarzt alarmiert hätten. Der Beschwerdeführer moniert, dass die BaZ nicht offenlege, von wem diese Information stammt. Zwar trifft die Aussage zu, dass der Verdacht von sexuellen Übergriffen im Raum stand, aber nie erhärtet wurde. Dennoch hätte die BaZ der Vollständigkeit halber ausführen müssen, dass Gutachter «aufgrund der gesamten Umstände erhebliche und berechtigte Zweifel» bezüglich der Begründetheit der Vorwürfe von sexuellen Übergriffen äusserten und es Huber war, die eine strafrechtliche Abklärung der von ihr vorgebrachten Vorwürfe verunmöglichte. Im Widerspruch zum Urteil des Appellationsgerichts befindet sich die BaZ auch, wenn sie schreibt, das Kind habe langsam damit begonnen, sich gegen die Besuche des Kindsvaters zu sperren. Es habe nicht mehr hingehen wollen – «nicht mehr regelmässig, nicht mehr häufig und schon gar nicht unbegleitet». Unter anderem heisst es im Urteil, auf welches sich Journalist Wahl bezieht: «Den Akten kann entnommen werden, dass C_ im Umgang mit ihrem Vater über all die Jahre gerade keine Ängste gezeigt hat» (Urteil Ziff. 6.2.4.4, S. 13); «trotz anfänglicher Zurückhaltung von C_, auf welche der Vater jeweils gut reagiert und nicht gedrängt habe, habe man gespürt, dass sich Vater und Tochter aufeinander gefreut hätten» (Urteil Ziff. 10.2.5.3, S. 23). Die BaZ verstösst mit diesen unvollständigen und vom Urteil abweichenden Darstellungen gegen die Richtlinien 1.1 (Wahrheitssuche) und 3.1 (Quellenbearbeitung), zumal sie nicht ausweist, an dieser Stelle die divergierende Position der Mutter wiederzugeben.

Fünftens: Die BaZ schreibt mit Bezug auf die Dokumente, es gebe «keine äusseren Merkmale und keine Beobachtung, wonach die Mutter ihr Kind dahingehend manipulierte, den Vater nicht zu besuchen». Zwar finden sich im Urteil des Appellationsgerichts tatsächlich keine Beweise für eine Manipulation; entsprechende Beobachtungen aber sehr wohl. So heisst es im Urteil unter anderem: «Eindrücklich ist, dass die Beschwerdeführerin, trotz jahrelanger Begleitung und Beratung durch kompetente Fachpersonen, nicht in der Lage ist, wenigstens zu reflektieren, ob ein Konnex besteht zwischen ihrer negativen Haltung gegenüber dem Vater und dem Besuchsrecht und dem von der Tochter ihr gegenüber geäusserten Unwillen zu solchen Besuchen. Stattdessen schiebt sie die Verantwortung auf die Tochter ab (…)» (Urteil Ziff. 6.1.4, S. 11). Die BaZ verstösst mit der absolut vorgebrachten Behauptung, es gebe keinerlei Hinweise auf eine Manipulation der Tochter durch die Mutter, gegen die Richtlinien 1.1 (Wahrheitssuche) und 3.1 (Quellenbearbeitung).

Sechstens: Den von mit dem Fall vertrauten Gutachtern vorgebrachten Instrumentalisierungsvorwurf erklärt die BaZ (einzig) damit, dass diese Experten Analogien zu anderen Fällen gezogen hätten. «Ein Kind, das auf diese Art auf Distanz zum Vater gehe, müsse instrumentalisiert worden sein.» Diese Erklärung greift zu kurz. So heisst es im Urteil des Appellationsgerichts, Huber habe eigene «Anteile an der Not ihrer Tochter im Loyalitätskonflikt der Eltern», welche sie nicht anerkenne (Urteil Ziff. 10.2.5.1, S. 22); zudem leitet das Gericht aus der Tatsache, dass das Kind nach eigenen Angaben die Hälfte der Zeit im Bett der Mutter übernachte, obwohl sie dies nicht wolle und das auch sage, ab, dass die Mutter «wichtige seelische und psychische Bedürfnisse der Tochter teilweise übergeht» (Urteil Ziff. 10.3, S. 24). Die in der Beschwerdeantwort vorgetragene Argumentation der BaZ, es gehe im Artikel gar nicht um den Sorgerechtsstreit, weshalb die familiäre Situation bloss rudimentär dargestellt worden sei («der Vater spielt lediglich eine nebensächliche Rolle»), teilt der Presserat nicht. Tatsächlich nämlich nimmt der Sorgerechtsstreit rund vier Fünftel des Artikels ein und es bezieht sich auch der Titel des Textes darauf. Die BaZ verstösst mit der Behauptung, der Instrumentalisierungsvorwurf basiere einzig auf Analogien zu anderen Fällen, gegen die Richtlinien 1.1 (Wahrheitssuche) und 3.1 (Quellenbearbeitung).

Siebtens: Die BaZ schreibt, der Vater stelle «in Abrede, dass das begleitete Besuchsrecht etwas mit seinem Verhalten oder seinen Fähigkeiten als Vater zu tun habe». Beschwerdeführer X. moniert, mit der Formulierung «in Abrede stellen» werde suggeriert, dass das Gegenteil wahr sei, dass also das Verhalten des Vaters oder dessen Fähigkeiten ausschlaggebend für den Entscheid gewesen seien. Gemäss Duden versteht man unter dieser Redewendung «be-, abstreiten». Diese Darstellung ist nicht falsch. Die BaZ verstösst hiermit nicht gegen die «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten».

Achtens: Die BaZ schreibt, es sei den Behörden aufgefallen, «dass sich das Kind zuerst sperrte, an Gesprächen zu partizipieren, dann aber – ohne Gegenwart der Mutter – mit der Zeit auftaute». Auf solchen Beobachtungen gründe die Annahme, die Mutter würde den Kontakt zum Vater verweigern. Der Beschwerdeführer moniert eine Vermischung unterschiedlicher Dinge und eine unvollständige Darstellung. Die Annahme, die Mutter verweigere den Kontakt zum Vater, basiere überdies auf eklatanten Diskrepanzen zwischen dem von Begleitpersonen geschilderten Verhalten des Kindes im Kontakt zum Vater und den Darlegungen der Mutter über das angebliche Verhalten der Tochter nach diesen Kontakten. Tatsächlich mag die Darstellung der BaZ unvollständig sein, falsch aber ist sie nicht. Aus dem Kontext erschliesst sich für die Leserschaft nach Meinung des Presserats, dass mit den vom Kind nur widerwillig zugelassenen Gesprächen Gespräche mit Fachpersonen gemeint sind, wie die BaZ in ihrer Beschwerdeantwort zutreffend ausführt. Die BaZ verstösst mit dieser Passage nicht gegen die «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten».

3. Zusätzlich zu den acht erwähnten Textstellen sieht Beschwerdeführer X. die Richtlinien 2.3 (Trennung von Fakten und Kommentar), 5.1 (Berichtigungspflicht) und 5.2 (Leserbriefe und Online-Kommentare) verletzt.

Richtlinie 2.3 verpflichtet Journalistinnen und Journalisten, darauf zu achten, dass das Publikum zwischen Fakten und kommentierenden Einschätzungen unterscheiden kann. Gemäss dem Beschwerdeführer folgten irreführenden Formulierungen über den Sachverhalt im Artikel ohne erkennbare Abgrenzung wertende Formulierungen des Journalisten, die den irrigen Eindruck über die Faktenlage noch verstärken sollen. Dieser Argumentation folgt der Presserat nicht. Die Haltung des Journalisten erschliesst sich primär aus der unterschiedlichen Gewichtung der Argumente: Während die Position des Kindsvaters kaum wiedergegeben wird und er im Vorfeld der Publikation auch nicht befragt wurde, darf sich die Kindsmutter im Artikel ausführlich äussern und erklären. Kommentierende Einschätzungen des Journalisten aber erkennt der Presserat nicht. Ein Verstoss gegen Richtlinie 2.3 ist nicht ersichtlich.

Verletzt hingegen hat die BaZ Richtlinie 5.1 der «Erklärung». Sie besagt, dass Medienschaffende ihnen zur Kenntnis gebrachte Fehler unverzüglich von sich aus zu berichtigen haben. Dies hat die Redaktion unterlassen, nachdem der Beschwerdeführer sie via Chefredaktor mit Schreiben vom 1. April 2019 auf mehrere Fehler (vergleiche obenstehende Erwägungen zu den von X. vorgebrachten acht Punkten) und den Verstoss «grundlegender Prinzipien der journalistischen Sorgfalts- und Wahrheitspflicht» hingewiesen hat.

Nicht zu beanstanden ist hingegen die Publikation eines Artikels in der Ausgabe vom 2. April 2019, der sich mit einem umstrittenen Gutachter auseinandersetzt, der (zufälligerweise) auch in diesen Sorgerechtsstreit involviert ist. Ebenso erlaubt es die in der Schweiz geltende Medienfreiheit selbstverständlich, im Nachgang zu einer Publikation einen Gastbeitrag zum selben Thema zu veröffentlichen. Auch wenn der ausgewählte Autor parteiisch erscheint – er bezeichnet sich gleich zu Beginn des Beitrags selbst als «zum Freundeskreis von Melanie Huber gehörend» –, rechtfertigt dies den Vorwurf, die BaZ habe eine unbotmässige Kampagne geführt, nicht.

Richtlinie 5.2 hält fest, dass der Meinungsfreiheit gerade auf der Leserbriefseite (und analog der Online-Kommentarspalte) grösstmöglicher Freiraum zuzugestehen sei. Der Beschwerdeführer macht geltend, ein von ihm verfasster Kommentar sei trotz dreifacher Übermittlung nicht veröffentlicht worden; eine geglückte Übermittlung dokumentiert er mittels Screenshots. Die BaZ weist den Vorwurf der Zensurierung zurück. So seien nebst würdigenden auch sehr kritische bis gehässige Kommentare gegen den Artikel erschienen. Der Kommentar von X. habe wohl entweder wegen ehrverletzendem Inhalt nicht publiziert werden können – für das Freischalten sei eine andere als die BaZ-Redaktion zuständig –, oder er sei wegen technischen Unvermögens gar nie im System der freizuschaltenden Kommentare angekommen.

Zwar überzeugt diese Argumentation nicht, besteht angesichts der vom Beschwerdeführer eingereichten Screenshots für den Presserat doch kein Zweifel, dass zumindest einer der drei geltend gemachten Kommentarversuche bei der BaZ-Redaktion angekommen ist. Dessen Wortlaut ist auf dem Screenshot ersichtlich: «Seit der Publikation dieses Artikels habe bereits verschiedentlich versucht darauf hinzuweisen, dass dieser Artikel über weite Strecken nicht der Wahrheit entspricht. Eine Gegendarstellung wurde von der BaZ nicht publiziert und auch der Hinweis auf das Urteil des Appellationsgerichtes fiel der Zensur der BaZ zum Opfer. Bevor ich an den Schweizerischen Presserat gelange, versuche ich s nochmals. Hier der Link zum Urteil: (…).» Von ehrverletzendem Inhalt kann keine Rede sein. Dennoch erkennt der Presserat keinen Verstoss gegen Richtlinie 5.2 der «Erklärung», postuliert dieser doch keinen Anspruch, dass ein Leserbrief und/oder Onlinekommentar veröffentlicht wird.

4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die «Basler Zeitung» mit ihrem Artikel «’Gäll, hüt kömme sii mi nid go hole’» vom 30. März 2019 im Sorgerechtsstreit zweier Elternteile einseitig Position für die Kindsmutter ergreift, obwohl diverse Gutachten sowie das Urteil des Appellationsgerichts – auf diese Dokumente stützt sich die Zeitung explizit! –, einen beträchtlichen Teil der Schuld an den seit bald einem Jahrzehnt bestehenden Verwerfungen bei eben dieser Mutter sieht. So gibt das Urteil des Gerichts der Mutter denn auch bloss auf den ersten Blick Recht, wenn es die von der Vorinstanz Kesb angeordnete Fremdplatzierung aufhebt.

Die BaZ verschweigt dies zwar nicht, räumt der Urteilsbegründung aber bloss minimalsten Raum ein: Sie thematisiert sie einzig in einer Zusatzbox, in der es überdies primär um angebliche Gesichtsrötungen des Gerichtsvorsitzenden geht. Die Begründung der BaZ, es sei ihr gar nicht um die Darstellung des Sorgerechtsstreits gegangen, sondern um das Vorgehen der Kesb, mag zwar zutreffen. Dies entlastet sie aber nicht davon, die journalistische Sorgfaltspflicht auch beim exemplarisch und ausführlich dargelegten Sorgerechtsstreit einzuhalten.

III. Feststellungen

1. Die Beschwerde gegen die «Basler Zeitung» wird mehrheitlich gutgeheissen.

2. Die «Basler Zeitung» hat mit dem Artikel «’Gäll, hüt kömme sii mi nid go hole’» vom 30. März 2019 gegen die Ziffern 1 (Wahrheitsgebot), 3 (Quellenbearbeitung) und 5 (Berichtigungspflicht) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verstossen.

3. Nicht verstossen hat die «Basler Zeitung» hingegen gegen Ziffer 2 (Trennung von Fakten und Kommentar) und Ziffer 5 unter dem Aspekt der Veröffentlichung von Online-Kommentaren.