Nr. 61/2018
Wahrheitspflicht / Unterschlagen wichtiger Informationselemente

(Widmer c. «Basler Zeitung»)

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I. Sachverhalt

A. Am 19. Oktober 2017 veröffentlichte die «Basler Zeitung» (BaZ) auf der Frontseite den Artikel «Geld für Bruderholz gesucht». Der Untertitel lautete «Baselbieter diskutieren, ob Basel auch die Tagesklinik finanzieren soll». Im Artikel von Joël Hoffmann geht es um die geplante Fusion von Unispital Basel und Kantonsspital Baselland (KSBL), in dessen Rahmen auf dem Bruderholz eine Tagesklinik gebaut und das bestehende Spital abgerissen wird. Recherchen zeigten, dass die Finanzierung des Neubaus noch unklar sei. Der Verwaltungsrat des KSBL überlege, bei der Kapitalaufnahme statt auf Banken auf den Staat zu setzen.

Auf Seite 23 erschien gleichentags der Artikel «Zahlt Basel neues Bruderholzspital?». Darin werden verschiedene Optionen zur Finanzierung der Tagesklinik vorgestellt. Verschiedene Vertreter aus Verwaltungsrat, Spital und Politik kommen zu Wort. Der Verwaltungsrat des KSBL sei sich bereits vor einem Jahr bewusst gewesen, wie schwierig die Kapitalbeschaffung werden könnte.

Am 23. Oktober 2017 veröffentlichte die BaZ eine Gegendarstellung von Werner Widmer, Verwaltungsratspräsident des Kantonsspitals Baselland, zum zweiten Artikel vom 19. Oktober 2017. Darin hält Widmer fest, der Verwaltungsrat des Kantonsspitals Baselland habe nie in Erwägung gezogen, für die Finanzierung von Bauvorhaben Kredite vom Kanton Baselland, vom Kanton Basel-Stadt oder vom Universitätsspital Basel zu beantragen. Am Schluss heisst es: «Die Redaktion hält an ihrer Darstellung fest.»

Am 24. Oktober 2017 folgte der Artikel «Weber versichert: Kein Staatskredit für Spitäler». Der Lead lautet: «Gesundheitsdirektor stellt klar, dass Kantonsspital Baselland Tagesklinik selber finanzieren muss». Im Artikel heisst es u.a., Werner Widmer, Verwaltungsratspräsident des KSBL, habe juristische Schritte gegen die BaZ unternommen, indem er eine Gegendarstellung verlangt habe. Doch weshalb er diese Finanzierungs-Optionen öffentlich dementiert habe, die mehrere Quellen der BaZ bestätigt hätten und die bereits vor einem Jahr ebenfalls diskutiert worden seien, habe er unbeantwortet belassen.

B. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2017 reichte Werner Widmer beim Schweizer Presserat Beschwerde gegen die genannten vier Artikel ein. Er macht eine Verletzung von Ziffer 1 und 3 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (nachfolgend «Erklärung») geltend. Im Frontartikel vom 19. Oktober 2017 werde wahrheitswidrig behauptet, der Verwaltungsrat des KSBL überlege, statt auf Banken auf den Staat zu setzen. Weiter werde behauptet, der Verwaltungsrat habe die Option einer Finanzierung durch Basel-Stadt bereits vor einem Jahr erwogen. Im zweiten Artikel vom selben Tag werde ebenso wahrheitswidrig behauptet, damals sei im Verwaltungsrat anhand von zwei Optionen diskutiert worden, statt von den Banken vom Staat ein Darlehen zu erhalten. Diese Behauptungen seien unwahr und stellten einen Verstoss gegen Ziffer 1 der «Erklärung» dar. Indem die Redaktion zudem bei der Veröffentlichung der Gegendarstellung an ihrer Darstellung festgehalten habe, habe sie ihn explizit als Verwaltungsratspräsidenten hingestellt, der nicht die Wahrheit sage. Dies tue der Journalist auch im Artikel vom 24. Oktober, indem er schreibe, Widmer habe die Frage unbeantwortet gelassen, weshalb er diese Optionen öffentlich dementiert habe. Die Frage sei ihm gar nie gestellt worden, zudem seien die Optionen gar nie im Verwaltungsrat diskutiert worden. Der Beschwerdeführer sieht im Festhalten der Redaktion an ihrer Darstellung eine Verletzung von Ziffer 3 der «Erklärung».

C. Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Geschäftsreglements behandelt das Presserats-präsidium, bestehend aus Dominique von Burg, Präsident, Francesca Snider, Vizepräsidentin, und Max Trossmann, Vizepräsident, Beschwerden, auf die der Presserat nicht eintritt.

D. Das Presseratspräsidium hat die vorliegende Stellungnahme per 31. Dezember 2018 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.

II. Erwägung

Gestützt auf Art. 11 Abs. 1 seines Geschäftsreglements tritt der Presserat nicht auf eine Beschwerde ein, wenn diese offensichtlich unbegründet ist. Kern der Auseinandersetzung zwischen der BaZ und dem Beschwerdeführer als Verwaltungsratspräsident des Kantonsspitals Baselland ist die Frage, ob der Verwaltungsrat des Kantonsspitals Baselland in Bezug auf die Finanzierung der neuen Tagesklinik die Option einer staatlichen Finanzierung diskutiert hat oder nicht. Der Beschwerdeführer macht geltend, diese Option sei nie diskutiert worden – er hält dies auch in einer Gegendarstellung fest. Die BaZ hingegen führt aus, mehrere Quellen hätten der BaZ bestätigt, diese Option sei im Verwaltungsrat diskutiert worden. Mit dem Nachsatz zur Gegendarstellung «Die Redaktion hält an ihre Darstellung fest» bekräftigt sie ihre Berichterstattung. Art. 28k Abs. 2 ZGB eröffnet einer Redaktion diese Möglichkeit explizit. Inwiefern darin eine Verletzung von Ziffer 3 der «Erklärung» liegen soll, erschliesst sich dem Presserat nicht und wird vom Beschwerdeführer auch nicht weiter begründet.

Zu fragen ist, ob das Nachdoppeln der BaZ im Artikel vom 24. Oktober 2017 in medienethischer Hinsicht zu rügen ist, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht. Im Zentrum steht dabei der Satz: «Doch weshalb er diese Optionen öffentlich

dementierte, die mehrere Quellen der BaZ bestätigten und die bereits vor einem Jahr ebenfalls diskutiert wurden, liess er unbeantwortet.» Mit diesem Satz bekräftigt die BaZ erneut das Ergebnis ihrer Recherchen. Dies ist ihr unbenommen und stellt keinen Verstoss gegen medienethische Gebote dar, weder gegen Ziffer 1 (Wahrheitspflicht) noch gegen Ziffer 3. Die Beschwerde ist somit offensichtlich unbegründet.

III. Feststellung

Der Presserat tritt auf die Beschwerde nicht ein.