Nr. 59/2020
Wahrheit / Unterschlagen von Informationen / Privatsphäre

(X. c. «Blick», «Blick.ch» und «SonntagsBlick»)

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I. Sachverhalt

A. Am 9. November 2019 erschien auf «Blick.ch» und am 10. November im «SonntagsBlick» ein Artikel gezeichnet von Fabian Eberhard unter dem Titel «SVP-Politiker attackierte Demo gegen Rassismus». Der Lead: «Ein Vorstandsmitglied einer Schwyzer SVP-Sektion griff in Schwyz einen linken Aktivisten an. Die Polizei verdächtigte ihn zudem, ein Transparent geklaut zu haben. Dieses tauchte kurz darauf in einem Nazi-Video wieder auf.» Im Artikel wird erinnert an einen Fasnachtsumzug in Schwyz, bei welchem Rechtsextreme in Ku-Klux-Klan-Maskierungen aufgetreten waren, was später zu einer Gegendemonstration von 500 Personen geführt habe, bei welcher es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen mit etwa 40 Rechtsextremen gekommen sei. Anlässlich dieser Schlägereien habe jemand einen der Protestierenden mit Pfefferspray angegriffen und nach Vermutungen der Polizei kurz zuvor schon eines der Transparente der Protestierenden gestohlen. Wie sich nun herausstelle, sei dieser Täter Vorstandsmitglied einer Schwyzer SVP-Sektion. Das Transparent sei schliesslich auf einem Video der Neonazi-Website «Combat 18» wieder zu sehen gewesen: Vermummte Neonazis verbrennen es, zeigen den Hitlergruss, zu hören sind Maschinengewehrschüsse.

Am 10. November erschien zudem im «SonntagsBlick» ein Kommentar zu dieser Angelegenheit vom Chefredaktor des «SonntagsBlick», Gieri Cavelty. Dieser erinnerte an die SVP-Plakate mit den faulen Äpfeln, welche in der Bildsprache an nationalsozialistische Aufrufe erinnert hätten. Wer so Propaganda mache, ziehe auch Menschen mit brauner Gesinnung an. Cavelty nennt dann weitere Beispiele, in welchen die SVP «Einladungen nach ganz rechts» ausgesendet habe und schliesst mit der Bemerkung, die SVP sei keine Nazi-Partei, aber mit ihren Signalen nach rechtsaussen trage sie Mitverantwortung dafür, dass sich Rechtsextremismus und Antisemitismus so hartnäckig hielten.

Am 10. November 2019 erschien auf «blick.ch» und am folgenden Tag im «Blick» ein weiterer Artikel gezeichnet von Lea Hartmann unter dem Titel «SVP-Politiker droht wegen Pfefferspray-Attacke Rauswurf». Im Text heisst es, die Polizei nehme an, der Pfefferspray-Täter gehöre der rechtsextremen Kameradschaft «Morgenstern» an. Sie gehe auch davon aus, dass der gleiche Mann das Transparent gestohlen habe, welches später auf einer Hitler-freundlichen Website aufgetaucht sei. Das entsprechende Diebstahls-Verfahren sei aber offenbar wegen Mangels an Beweisen mittlerweile eingestellt worden. Bei der SVP Schwyz zeige man sich erstaunt, der Mann sei bisher nicht aufgefallen, er gebe zwar zu, dass er die Pfefferspray-Attacke begangen habe, dies sei aber in Notwehr geschehen. Dies – so der Artikel weiter – sei aber nicht plausibel, auf einem Video sei nämlich zu sehen, dass der Täter sich dem Opfer von der Seite nähere und unvermittelt einen Pfefferspray «gezückt» habe. Der Präsident der Schwyzer SVP, Roland Lutz, wolle nun der Sache nachgehen und nötigenfalls Konsequenzen ziehen, allenfalls einen Parteiausschluss erwägen, denn: «In unserer Partei gibt es null Toleranz gegenüber Rechtsextremen.»

Am 12. November 2019 erschien auf «Blick.ch» ein mit «(nim)» gezeichneter weiterer Artikel in dieser Angelegenheit, Titel: «Anti-Rassismus-Demo: Pfeffersprayer tritt aus der SVP aus». Der Artikel erwähnt, dass der Täter am 11. November aus der lokalen SVP ausgetreten sei. Kantonalparteipräsident Lutz sage dazu, der Austritt sei kein Schuldeingeständnis des Betreffenden, dieser versichere, keine Kontakte ins rechtsextreme Lager zu haben.

B. Am 10. Februar 2020 erhob X. Beschwerde gegen die erwähnten Artikel mit der Begründung, diese verletzten die Ziffern 1 (Wahrheit), 3 (Unterschlagen wichtiger Informationen), 4 (Recherche), 7 (Privatsphäre) und 8 (Menschenwürde) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (nachfolgend «Erklärung»). Der Beschwerdeführer (BF) macht grundsätzlich geltend, er wende sich gegen die anhaltende Hetze des «Blick» gegen die SVP, hier insbesondere gegen die Behauptung eines Neonazi-Hintergrundes des Täters «S» und der SVP.

In Einzelnen kritisiert er:
– Das angebliche Opfer habe nicht einmal Anzeige erstattet, es liege entsprechend auch keine strafbare Handlung des «S» vor.
– Der Vorfall habe sich zudem in der Freizeit des «S» abgespielt, wenn schon Ex-Nationalrat Geri Müllers Eskapaden laut Presserat in die Privatsphäre gefallen seien, frage sich, weshalb das nicht erst recht für jene des «S» gelte, den gar niemand beschuldige.
– Die Staatsanwaltschaft habe bestätigt, dass alle Vorwürfe nicht stimmten. Zum Beleg dafür legt der BF eine teilweise verpixelte Kopie einer Verfügung der Staatsanwaltschaft Innerschwyz bei, welche den Parteien anzeigt, dass in einer Strafsache (Namen und Aktenzeichen unkenntlich) «wegen geringfügigen Diebstahls vom 13. 4. 2019» die Absicht bestehe, das Verfahren einzustellen. Der Rest des Dokuments fehlt.
– Da aber keine Verfahren der Staatsanwaltschaft mehr am Laufen seien, so der BF, seien auch die Berichte, welche von einer «Attacke» sprechen, falsch. Trotz alledem kommentiere Chefredaktor Cavelty, als seien Bezüge des «S» zu Rechtsradikalen erwiesen.
– «20minuten.ch» habe ein längeres Video der Demonstration gezeigt und einen Zeugen erwähnt, beides entlaste den «S», der «Blick» habe beides unterschlagen.
– Ebenso werde vertuscht, dass bei der Auseinandersetzung Linksextreme anwesend gewesen seien.
– Weiter bestätige «S» ihm, dem BF gegenüber, dass er mit dem Ku-Klux-Klan-Marsch nichts zu tun gehabt habe, auch nicht mit dem «Plakatvideo», er vertrete kein rassistisches Gedankengut. Dies beweise, dass der Verdacht, der SVP-Politiker gehöre der Kameradschaft Morgenstern an, nicht bestätigt worden sei.

C. Am 27. April 2020 beantworteten die anwaltlich vertretenen Redaktionen von «Blick», «SonntagsBlick» und «Blick.ch» (zusammenfassend: die Beschwerdegegner, BG) die Beschwerde mit dem Antrag, diese abzuweisen. Die BG machen insbesondere geltend, der in den Artikeln beschriebene «S» habe dem «Blick» gegenüber zugegeben, die Pfefferspray-Attacke begangen zu haben, damit sei der gesamten Beschwerde die Grundlage entzogen.

Was die Ankündigung einer Einstellungsverfügung angeht, welche der BF in gekürzter und anonymisierter Form vorlegte, so bestreiten die BG, dass es sich dabei um den Fall «S» handelt und stellen fest, dass das Dokument keine Einstellung, sondern die Vorankündigung einer Einstellung enthalte. Selbst wenn ein Verfahren gegen «S» eingestellt worden sei, habe es sich nur um dasjenige des «geringfügigen Diebstahls» gehandelt. Hinsichtlich der Pfefferspray-Episode und der von der Polizei vermuteten Zugehörigkeit des «S» zur Gruppe «Morgenstern» oder gar zu «Combat 18» sei damit gar nichts entschieden, anders als der BF meine.

Auch die angebliche, nicht authentisch belegte Stellungnahme des «S», in welcher dieser sich von allen Vorhaltungen distanziert, tauge nicht als Beleg, sie sei völlig anonym abgefasst.

Der Kritik des BF, wonach «S» keine strafbare Handlung begangen habe und der Vorfall sich ohnehin in der Freizeit des SVP-Politikers ereignet habe, entgegnen die BG wieder mit dem Argument, dass eine Einstellungsverfügung noch nicht belege, dass kein strafwürdiges Verhalten stattgefunden habe, man sei im Übrigen auch in der Freizeit Mitglied einer Partei. Der Vergleich mit Geri Müller sei nicht nachvollziehbar. Was den Kommentar von Gieri Cavelty angeht, sei nicht erkennbar, was der BF beanstande, es würden ohnehin in der ganzen Beschwerde lauter Beanstandungen ohne den vom Presserat geforderten Bezug auf konkrete Textstellen erhoben. Dass «S» keine Beziehungen zu Neonazis gehabt habe, werde zwar ständig behauptet, aber nie belegt. Umgekehrt bestätige der BF immerhin, dass die eine Abbildung «wirkliche Rechtsextreme» zeige, welche das Spruchband der Anti-Rassismus-Demonstranten verbrennen und dazu mit Hitlergruss salutieren. Der BF mache nicht geltend, dieser Vorgang habe nichts mit «S» zu tun. Immerhin sei «S» verdächtigt worden, dieses Transparent gestohlen zu haben. Entsprechend gehe es hier nicht wie vom BF behauptet um eine Vorverurteilung, sondern um den legitimen Hinweis auf einen möglichen Zusammenhang zwischen den Vorgängen an der Demo/Gegendemo, dem Diebstahl des Spruchbands und dem Verbrennen des Bands durch Rechtsextremisten. Was die vom BF angeführten entlastenden YouTube-Videos und die Aussagen eines Zeugen angeht, so könnten diese nicht als Beweise dienen, im Weiteren werde nie gesagt, inwieweit und womit diese den «S» entlasten sollen. Ob das Opfer des Pfefferspray-Einsatzes linksextrem gewesen sei oder nicht, spiele keine Rolle.

D. Der Presserat teilte den Parteien am 6. Mai 2020 mit, die Beschwerde werde vom Presseratspräsidium behandelt, bestehend aus Dominique von Burg, Präsident, Francesca Snider, Vizepräsidentin, und Max Trossmann, Vizepräsident.

E. Das Presseratspräsidium hat die vorliegende Stellungnahme per 17. August 2020 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.

II. Erwägungen

1. Die Beschwerde erfüllt nicht alle Bedingungen, welche das Geschäftsreglement vorschreibt. So wird verschiedentlich nicht klar erläutert, welche Bestimmung der «Erklärung» durch welche Textstelle in den angesprochenen Artikeln verletzt sein soll. Auch taucht neben den eingangs als beanstandet erklärten Artikeln im Text ein weiterer auf. Textstellen des Beschwerdeführers erscheinen zum Teil mehrfach ohne Zusammenhang. In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerde offensichtlich von einer in derartigen Angelegenheiten ungeübten Person abgefasst wurde, tritt der Presserat dennoch auf die Beschwerde ein.

2. «Blick» berichtete, ein SVP-Politiker, Vorstandsmitglied einer Schwyzer SVP-Sektion, habe einen Anti-Rassismus-Demonstranten mit Pfefferspray angegriffen. Dieser Sachverhalt wird vom Beschwerdeführer zwar anders eingeordnet und gewertet, aber der Pfefferspray-Einsatz gegen einen Demonstranten seitens eines Politikers wird nicht bestritten. Wenn ein führendes Mitglied einer lokalen politischen Partei mit Pfefferspray gegen einen Demonstranten vorgeht, dann handelt es sich dabei grundsätzlich um ein Thema von öffentlichem Interesse.

3. Der Beschwerdeführer sieht es als belegt an, dass gar keine strafbare Handlung stattgefunden habe und er begründet das damit, dass das Opfer keine Strafanzeige gestellt hat und dass die Staatsanwaltschaft Innerschwyz die Einstellung des Verfahrens angekündigt habe. Diese Schlussfolgerung geht deutlich zu weit. Selbst wenn das Verfahren wegen «geringfügigen Diebstahls» (wegen der Entwendung des Transparentes) eingestellt wurde, heisst das erstens nicht unbedingt, dass kein Delikt stattgefunden hat. Es geht auch um den Pfefferspray-Einsatz (das kann ein Delikt sein, auch wenn kein Strafantrag gestellt wird) und um allfällige Verbindungen zu verfassungsfeindlichen Kreisen. Die Berichterstattung des «Blick» hat im Übrigen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Verfahren wegen des entwendeten Plakats eingestellt worden sei, in dieser Beziehung wurde die Wahrheitspflicht nicht verletzt.

Es geht in den Artikeln aber wie erwähnt nicht nur um die Frage, ob Delikte stattgefunden haben. Der «Blick» hat auch davon berichtet, dass das fragliche Diebesgut schliesslich in den Händen von Rechtsradikalen gelandet sei, das wiederum bestreitet der BF nicht. Wenn Neonazis das Schwyzer Anti-Rassismus-Transparent zu Hitlergruss und Maschinengewehrfeuer verbrennen, liegt das ja klar auf der Hand. Dass der «Blick» die mögliche Verbindung des «S» mit rechtsradikalen Kreisen thematisiert, erscheint legitim angesichts der Tatsache, dass einerseits die Polizei offenbar genau dieser Spur nachgegangen war und dass «S» sich andererseits an jenem Tag unbestrittenermassen im Kreis von rechtsnationalen Gegenprotestierenden befunden hatte.

4. Der BF sieht Ziffer 1 (Wahrheit) der «Erklärung» verletzt. Er bezeichnet zwar nicht die Textstelle(n), wo dies der Fall sein soll, meint aber wohl vor allem die Bezeichnung des «S» als Täter statt als Opfer. «S» habe nicht angegriffen, wie der «Blick» berichte, sondern er sei selber angegriffen worden und habe sich spontan gewehrt. Das bewiesen ein Video und die Darstellung eines Zeugen bei «20 Minuten», welche der «Blick» unterschlage. Die Redaktionen bestreiten diese Darstellung.

Der BF erwähnt Videos und die Aussage eines Zeugen bei «20 Minuten», welche zeigen sollen, dass Antifa-Linksextreme die kleinere Gruppe von Gegendemonstranten angegriffen hätten. Der «Blick» erwähnt in den Artikeln umgekehrt ein Video der Polizei, welches klar zeige, dass der «S» seitlich auf einen Demonstranten zugegangen sei und diesen mit Pfefferspray angegriffen habe. Weder die Schilderung des «Blick» noch die Quellen, welche der BF aufführt, ergeben für den Presserat die nötige Klarheit darüber, wie es konkret zum Pfefferspray-Einsatz des «S» gekommen ist. Es steht Aussage gegen Aussage. Ziffer 1 (die Verpflichtung zur Wahrheit) der «Erklärung» ist im Ergebnis nicht verletzt.

5. Der BF sieht Ziffer 3 (Unterschlagung wichtiger Informationen) der «Erklärung» verletzt, vermutlich weil – wie er immer wieder betont – der «Blick» Videomaterial weggelassen habe. Dieser bestreitet diese Darstellung und hält Videos als Beweismittel ohnehin für unzureichend.

In dem vom BF verlinkten Beitrag der PNOS (Partei National Orientierter Schweizer) ist in der Tat ein Stück Video zu sehen, aus dem hervorzugehen scheint, dass einige Demonstrationsteilnehmer – vermutlich «Linke» – auf Personen am Rand – vermutlich «Rechte» – losgegangen sind. Es ist aber nicht ersichtlich, wie es dazu kam, vor allem aber ist nichts zu erkennen, was über die Handlungen von «Täter ‹S›» und seines «Opfers» Aufschluss geben könnte. Insofern wurde nichts für den zur Diskussion stehenden Fall Relevantes unterschlagen, Ziffer 3 der «Erklärung» ist nicht verletzt.

6. Der BF sieht Ziffer 4 der Erklärung» (Recherche) verletzt, vermutlich ebenfalls dadurch, dass «Blick» nicht das ganze Videomaterial aufgeschaltet habe, was den «S» entlastet hätte. Hier gilt, was unter Erwägung 5 erläutert wurde: Ziffer 4 der «Erklärung» wurde nicht verletzt.

7. Der BF sieht die Ziffer 7 (Schutz der Privatsphäre) der «Erklärung» wohl betroffen, weil «S» der fraglichen Demonstration in seiner Freizeit beigewohnt habe, ohne eine Straftat zu begehen. Das sei Privatsache, es gehe nicht an, darüber zu berichten.

Wenn ein führendes Mitglied einer lokalen politischen Partei mit Pfefferspray gegen einen Demonstranten vorgeht, dann handelt es sich dabei grundsätzlich um ein Thema von öffentlichem Interesse, unabhängig davon, ob der Vorgang während der politischen Arbeit oder in der Freizeit erfolgte. Gemäss der zur «Erklärung» gehörenden Richtlinie 7.2 (Identifizierung) ist die Berichterstattung über private Aktivitäten zulässig, «sofern eine Person in der Öffentlichkeit allgemein bekannt ist und der Medienbericht damit im Zusammenhang steht». Dies ist im konkreten Fall so gegeben: Ein Politiker, Vorstandsmitglied einer Parteisektion, besprüht einen Demonstrationsteilnehmer mit Pfefferspray. Das Transparent, von dem die Polizei annahm, dass er es entwendet haben dürfte, taucht kurz danach in einem nationalsozialistischen Video auf. Das legitimiert eine Berichterstattung, sie muss nur klar darstellen, was erwiesen ist und was nicht. Das war bei den fraglichen Artikeln der Fall. Ziffer 7 der «Erklärung» ist nicht verletzt.

8. Worin die Verletzung des Diskriminierungsverbotes (Ziffer 8 der «Erklärung») bestehen könnte, hat sich dem Presserat nicht erschlossen. Ziffer 8 der «Erklärung» ist nicht verletzt.

III. Feststellungen

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. «Blick», «SonntagsBlick» und «Blick.ch» haben mit den Artikeln «SVP-Politiker attackierte Demo gegen Rassismus», «SVP-Politiker droht wegen Pfefferspray-Attacke Rauswurf» und «Anti-Rassismus-Demo: Pfeffersprayer tritt aus der SVP aus» vom 9., 10. und 12. November 2019 die Ziffern 1 (Wahrheit), 3 (Unterschlagen von Informationen), 4 (Recherche), 7 (Privatsphäre) und 8 (Diskriminierung) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» nicht verletzt.