Nr. 57/2018
Quellenbearbeitung / Anhören bei schweren Vorwürfen / Kinder

(X. c. «Blick am Abend»)

Drucken

Zusammenfassung

Der Schweizer Presserat rügt den «Blick am Abend» für einen unsorgfältigen Artikel über einen schweren Fall von Kindsmissbrauch. «Vater warnte Behörden vor Fetisch-Mutter» titelte die Pendlerzeitung und schrieb, eine Mutter habe ihre Tochter als Sex-Sklavin für ihren Partner – ihren «Meister» – ausgebildet. Dass es sich dabei um einen Bericht kurz vor einem Strafprozess handelte, erwähnte «Blick am Abend» allerdings nicht.

Im Artikel kommt der leibliche Vater des Kindes zu Wort. Er erzählt von seinem frühen Verdacht, dass die Tochter missbraucht würde. Er habe dies der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb) gemeldet. Die sei dem jedoch nicht nachgegangen. Er selber habe seine Annahme nicht belegen können.

Trotz dieser schweren Beschuldigung hatte «Blick am Abend» auf eine Stellungnahme der Kesb verzichtet. Damit ist laut Presserat die im Journalistenkodex vorgeschriebene Anhörung bei schweren Vorwürfen verletzt. Neben dem Vater nannte «Blick am Abend» keine weitere Quelle. Gleichzeitig werden detaillierte Handlungen des Missbrauchs aufgeführt. Eine massgebliche Quelle, konkret wohl die Anklageschrift, nannte «Blick am Abend» nicht und unterschlug damit wesentliche Informationen. Ebenso rügt der Presserat, dass die Redaktion dem Schutz des Kindes nicht ausreichend Rechnung trug. Der Presserat anerkennt zwar, dass bei Gewaltverbrechen an Kindern andeutungsweise darüber berichtet werden kann. Höchste Zurückhaltung, wie sie der Kodex verlangt, zeigte sich im Artikel von «Blick am Abend» jedoch nicht.

Résumé

Le Conseil suisse de la presse blâme le «Blick am Abend» pour avoir rendu compte avec négligence d’un cas grave d’abus d’enfant. «Vater warnte Behörden vor Fetisch-Mutter» (un père avertit les autorités d’une mère fétichiste): tel était le titre de l’article du journal évoquant une mère qui aurait formé sa fille à servir d’esclave sexuelle à son «maître», son partenaire. Le «Blick am Abend» omettait d’indiquer qu’un procès pénal était sur le point de s’ouvrir.

L’article donne la parole au père biologique de l’enfant, qui évoque les soupçons qu’il a eus par le passé des abus dont sa fille était victime. Il en aurait informé l’autorité de protection de l’enfant et de l’adulte (APEA), qui n’aurait pas donné suite. Il ne disposait d’aucune preuve de ses soupçons.

Malgré la gravité de cette charge, le «Blick am Abend» n’a pas requis l’avis de l’APEA. Le Conseil de la presse estime donc qu’il a gravement violé le code de déontologie des journalistes, qui prescrit que la personne faisant l‘objet de reproches graves doit être entendue. Mis à part le père, le «Blick am Abend» n’a cité aucune source. Il évoquait pourtant certains actes de manière détaillée. Le «Blick am Abend» ne mentionnait pas une source décisive, l’acte d’accusation, passant sous silence des informations capitales. Le Conseil de la presse reproche également à la rédaction de ne pas avoir suffisamment considéré la protection de l’enfant. Il admet qu’il est possible de rendre compte à mots couverts d’actes de violence envers des enfants. L’article du «Blick am Abend» n’a cependant pas fait preuve de la réserve que le code exige.

Riassunto

Il Consiglio della stampa ha accolto un reclamo contro un articolo che definisce «inaccurato» («unsorgfältig») su un caso grave di abuso di minore. Il titolo era: «Autorità allertate dal padre naturale contro la matrigna», il caso quello di una minorenne istruita, scrive il giornale, come schiava sessuale del partner attuale della donna, definito «il padrone». Il giornale dei pendolari non citava la circostanza che si era in vicinanza di un processo penale. Nell’articolo era data la parola esclusivamente al padre della bambina, il quale raccontava di nutrire da tempo il sospetto di abuso e di avere allertato l’autorità competente del circolo dove abita, senza tuttavia ottenere che intervenisse. D’altra parte, lui di prove precise non ne aveva.

Considerata la gravità dell’appunto mosso alle autorità, il «Blick am Abend» avrebbe dovuto richiedere una sua presa di posizione. La «Dichiarazione dei doveri del giornalista» prescrive che in presenza di addebiti gravi la parte tirata in ballo deve essere obbligatoriamente sentita. A parte il padre, invece, nell’articolo non era citata alcuna altra fonte, neppure un documento affidabile come avrebbe potuto essere un atto d’accusa. Si è dunque trattato, da parte del giornale, di omissione di informazioni essenziali. Neanche la personalità del minore, del resto, era protetta adeguatamente. Quando sono in causa dei minori, dev’essere scelto un modo di riferire non diretto ma allusivo. Il giornale in definitiva non ha rispettato il massimo riserbo che il codice dei giornalisti prescrive.

I. Sachverhalt

A. Am 6. März 2018 hat «Blick am Abend» den Artikel mit dem Titel «Vater warnte Behörden vor Fetisch-Mutter» publiziert. Als Catch-Wort steht «Missbrauch» und im Lead heisst es: «Eine Mutter will ihre Tochter zur Sex-Sklavin ihres Meisters ausbilden. Der Vater des Mädchens erhebt schwere Vorwürfe». Der Artikel schildert, wie eine Mutter ihre vierjährige Tochter zur «Sex-Sklavin» ausgebildet habe. Demnach musste das Mädchen sie über Monate sexuell befriedigen, Hardcore-Pornos anschauen und mit Dildos hantieren. Das Mädchen sollte als «willige Sexsklavin» für den «Herrn» (auch «Meister» im Artikel genannt) der Mutter erzogen werden. Die Handlungen seien derart «heftig», dass «Blick am Abend» «aus Gründen der Pietät» auf weitere Details verzichte. Im Artikel schildert der leibliche Vater des Mädchens, dass er früh vermutet habe, dass seine Tochter missbraucht worden sei. Nach der Trennung von der Mutter sei die Tochter nur unregelmässig bei ihm zu Besuch gewesen. Dabei habe das Mädchen apathisch und verängstigt gewirkt. Seinen Verdacht habe ihm niemand geglaubt, die Kesb fragte nach Belegen. Trotz seiner Hinweise sei die Behörde der Sache nicht weiter nachgegangen. Illustriert ist der Artikel mit einem Bild der Mutter in Reizwäsche. Ihre Augen- und Nasenpartie bedeckt ein schwarzer Balken. Ein kleineres Bild im Stil eines Passfotos zeigt ihren Partner. Auch bei ihm macht ein Balken Augen- und Nasenpartie unkenntlich.

B. Am 14. März 2018 reichte X. eine Beschwerde an den Schweizer Presserat ein. Eine präzisierte Version folgte am 18. April 2018. Die Beschwerdeführerin rügt, dass «Blick am Abend» den Vorfall weder räumlich noch zeitlich einordne. Es bleibe unklar, was mit dem Kind passiert sei, ob die Behörden eingeschritten seien und wodurch die Geschehnisse überhaupt ans Tageslicht kamen. Das verletze die Wahrheitssuche (Ziffer 1 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» – nachfolgend «Erklärung»). Des Weiteren sei unklar, auf welche Quellen sich der Artikel stütze (Richtlinie 3.1) und ob die Beteiligten angehört wurden (Richtlinie 3.8). Die Schilderung der Praktiken, die das Mädchen habe erdulden müssen, respektiere sein Leid nicht, ebenso nicht die Gefühle der Angehörigen (Ziffer 8 der «Erklärung»). Zudem verletzte der Artikel den besonders hohen Schutz von Kindern (Richtlinie 7.3), die Achtung der Menschenwürde (Richtlinie 8.1) und den Opferschutz (Richtlinie 8.3) – insbesondere, da es sich um ein Sexualdelikt (Richtlinie 7.7) handle. Es fehle an der nötigen Zurückhaltung. Auch habe keine Abwägung zwischen dem Recht der Öffentlichkeit auf Information und den Interessen des Opfers stattgefunden.

C. Die Beschwerdeantwort des anwaltlich vertretenen «Blick am Abend» folgte am 27. Juni 2018. Die Beschwerde sei abzuweisen, da sie sich als unbegründet erweise. Nicht jeder handwerklich schlechte Artikel – worum es sich handle – sei ein medienethisches Problem. So werde im Artikel über nichts berichtet, was unwahr sei. Die Beschwerde nenne diesbezüglich keinen konkreten Punkt, dem sie eine abweichende Darstellung gegenüberstelle. Es bestehe zudem keine journalistische Pflicht, einen Sachverhalt allumfassend und in jeder Hinsicht abgeklärt und eingeordnet darzustellen. Es handle sich um einen Kriminalfall und nicht um eine Katastrophenberichterstattung gemäss Ziffer 8. Diese Bestimmung sei offensichtlich nicht anwendbar: Weder würden sterbende oder misshandelte Menschen gezeigt noch die Vorgänge detailliert beschrieben. Die blosse Aufzählung gewisser Handlungen habe nichts damit zu tun, dass damit über das nötige Mass an konkreter Information hinausgegangen würde. Der Artikel beschreibe soweit wie nötig die Verhaltensweise und Motive der Mutter. Eine Offenlegung der Quelle sei nicht in dem Masse gefordert, wie es die Beschwerde meine. Die ausführlichen Zitate des Vaters im Artikel würden klar machen, dass er die Hauptinformationsquelle gewesen sei. Das Kind sei im Artikel weder erkennbar noch genannt. Eine Identifikation sei aufgrund der Angaben nicht möglich. Enthielte der Artikel zusätzlich jene Informationen, welche die Beschwerdeführerin als fehlend bemängle, wäre eine Identifizierung eher möglich. Sinn der Richtlinie zum besonderen Schutz von Kindern sei es nicht, dass über Verbrechen an Kindern nicht berichtet werden dürfe. Davon abgesehen bringe die Beschwerde nicht konkret vor, worin die Verstösse in Bezug auf den Schutz des Kindes, Sexualdelikte und die Achtung der Menschenwürde bestünden. Die Begründungen würden fehlen; blosse Textunterstreichungen seien keine.

D. Das Präsidium des Presserats wies die Beschwerde der dritten Kammer zu. Ihr gehören Max Trossmann (Präsident), Annika Bangerter, Marianne Biber, Jan Grüebler, Barbara Hintermann, Markus Locher und Simone Rau an. Die Kammer hat die Beschwerde an ihrer Sitzung vom 13. November 2018 und auf dem Korrespondenzweg behandelt.

II. Erwägungen

1. Die beiden Parteien sind sich darin einig, dass der Artikel handwerklich schlecht ist. Unterschiedlich beurteilen sie, ob er auch journalistische Pflichten gemäss Kodex verletzt.

Richtlinie 3.1 zur Quellenbearbeitung hält fest, dass der Ausgangspunkt der journalistischen Sorgfaltspflichten die Überprüfung der Quelle einer Information und ihrer Glaubwürdigkeit bildet. Eine genaue Bezeichnung der Quelle eines Beitrags liegt im Interesse des Publikums, sie ist vorbehältlich eines überwiegenden Interesses an der Geheimhaltung einer Quelle unerlässlich, wenn dies zum Verständnis der Information wichtig ist.

Es handle sich um einen «schockierenden Fall von Kindesmissbrauch» hält «Blick am Abend» im Artikel fest. Für ihren «Meister» soll eine Mutter ihre Tochter als «willige Sexsklavin» erzogen haben. Die Beschwerdeführerin rügt, dass aus dem Artikel nicht hervorgehe, ob das Kind inzwischen in Sicherheit sei. Unklar sei auch, auf welche Quellen er sich stütze und ob die Beteiligten angehört wurden. «Blick am Abend» hält hingegen fest, dass nichts Unwahres berichtet worden sei. Es bestehe keine journalistische Pflicht, einen Sachverhalt allumfassend abzuklären und einzuordnen. Das prominente Auftreten des Vaters im Artikel mache deutlich, dass er die Hauptinformationsquelle sei. Wäre dies aber tatsächlich der Fall gewesen, hätte «Blick am Abend» die Aussagen des Vaters zwingend überprüfen müssen. Zu schwer sind die erhobenen Vorwürfe. Im Artikel spricht der Vater zudem nur von einem Verdacht. Woher die eigentlichen Informationen zu den Praktiken stammen, bleibt offen. Denn neben dem Vater wird keine weitere Quelle benannt. Mutmasslich war es jedoch eine Anklageschrift der St. Galler Staatsanwaltschaft. Aus dem Artikel geht allerdings nicht hervor, dass die Staatsanwaltschaft zu jenem Zeitpunkt Anklage gegen die Mutter und deren Partner erhoben hatte – unter anderem wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind und wegen mehrfacher Pornografie. Die Verhandlung vor dem St. Galler Kreisgericht stand kurz bevor. Im Grunde publizierte der «Blick am Abend» also einen Gerichtsbericht im Vorfeld eines Prozesses. Ein rechtsgültiges Urteil lag zu diesem Zeitpunkt folglich nicht vor. Dennoch fehlt in Bezug auf die Mutter der Hinweis auf die geltende Unschuldsvermutung.

Der Presserat hält fest, dass es tatsächlich keine journalistische Pflicht gibt, einen Sachverhalt allumfassend wiederzugeben. In diesem Artikel wird aber – wie erwähnt – die massgebliche Quelle nicht genannt, wodurch der vom Vater geäusserte Verdacht als Tatsache dargestellt wird. Der Leser kann die Informationen nicht einordnen. Damit werden wesentliche Informationselemente unterschlagen, die einschlägige Richtlinie 3.1 zur Quellenbearbeitung ist somit verletzt. Allfällige weitere Verstösse, etwa gegen die Wahrheitspflicht (Ziffer 1), sind dadurch gedeckt.

2. Richtlinie 3.8 (Anhörung bei schweren Vorwürfen) verlangt, dass Betroffene vor der Publikation schwerer Vorwürfe anzuhören sind. Deren Stellungnahme ist im gleichen Medienbericht kurz und fair wiederzugeben. Im Artikel erhebt der Vater des Mädchens nicht nur schwere Vorwürfe gegen die Mutter, sondern auch gegen die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb). Im «Blick am Abend» sagt der Vater, dass er die Kesb über seinen Verdacht informiert habe. Die Behörde sei seinen Hinweisen jedoch nicht weiter nachgegangen. Diese Anschuldigung hat «Blick am Abend» soweit ersichtlich weder überprüft noch die kritisierte Behörde angehört. Dies wäre aufgrund der Schwere des Vorwurfs aber zwingend notwendig gewesen. Weil diese Anhörung unterblieb, ist Richtlinie 3.8 verletzt.

3. Richtlinie 7.7 (Sexualdelikte) verlangt, dass Journalisten bei Sexualdelikten den Interessen der Opfer besonders Rechnung tragen. Sie machen keine Angaben, die deren Identifizierung ermöglichen. Wie «Blick am Abend» festhält, ist das Kind im Artikel weder erkennbar noch genannt. Eine Identifizierung wäre umso eher möglich gewesen, bestünden die in der Beschwerde monierten Mängel (mangelnde zeitliche und räumliche Einordnung, mangelnde Angaben zum Verhalten der Behörden) nicht – argumentiert «Blick am Abend». Die Haltung, dass entweder der Schutz vor Identifizierung oder der Anspruch auf Wahrheit gelte, erschliesst sich dem Presserat nicht. Es wäre durchaus möglich gewesen, die Quelle, konkret wohl die Anklageschrift, zu nennen, ohne weitere Angaben zum Opfer zu machen. Rückschlüsse auf die Identität des Mädchens wären dann möglich, wenn auch die Mutter identifizierbar wäre. Dies ist, wie nachfolgend in Erwägung 5 erläutert, knapp nicht der Fall. Der Presserat kommt deshalb zum Schluss, dass Richtlinie 7.7 vorliegend nicht verletzt ist.

4. Zu prüfen ist jedoch eine allfällige Verletzung von Richtlinie 7.3 (Kinder); die von der Beschwerdeführerin angeführte Ziffer 8 (Achtung der Menschenwürde und Opferschutz) steht nicht im Vordergrund. Sind Kinder von Gewaltverbrechen tangiert, verlangt Richtlinie 7.3 höchste Zurückhaltung bei Recherchen und Berichten. Dabei steht der Schutz der Kinder im Zentrum – und nicht derjenige des Publikums. Um nachvollziehen zu können, was geschehen ist, muss andeutungsweise darüber berichtet werden können. Generell zu bleiben, ist journalistisch ungenügend. Allerdings wäre im konkreten Fall die Berichterstattung klar ohne die detaillierte Schilderung einzelner Praktiken ausgekommen. Höchste Zurückhaltung hat «Blick am Abend» nicht angewandt, wodurch der Schutz von Kindern (Richtlinie 7.3) verletzt ist.

5. Im Artikel werden die Mutter als «Sara I.» (31) und ihr Partner als «F.H.» (53) aus Deutschland genannt. Ob es sich dabei um eine Abkürzung oder um ein Pseudonym handelt, geht aus dem Artikel nicht hervor. Dieser ist mit zwei Bildern illustriert. Auf dem grösseren ist die Mutter in Reizwäsche zu sehen; das kleinere zeigt – im Stil eines Passfotos – ihren Partner. Bei beiden sind Augen- und Nasenpartie mit einem Balken verdeckt. «Blick am Abend» bestreitet nicht, dass es sich um den richtigen Vornamen der Mutter handelt. Mit dieser Angabe und in Kombination mit dem Foto, das weit mehr als nur das Gesicht zeigt, besteht eine geringe Möglichkeit, dass Dritte – Personen, die nicht zur Familie, dem sozialen oder beruflichen Umfeld gehören – die Mutter identifizieren können. Dies erachtet der Presserat jedoch als eher unwahrscheinlich; er sieht deshalb Richtlinie 7.2 (Identifizierung) als knapp nicht verletzt an.

III. Feststellungen

1. Die Beschwerde wird in den wesentlichen Punkten gutgeheissen.

2. Der «Blick am Abend» hat mit dem Artikel «Vater warnte Behörden vor Fetisch-Mutter» vom 6. März 2018 die Ziffern 3 (Quellenbearbeitung / Anhörung bei schweren Vorwürfen) und 7 (Kinderschutz) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verletzt.

3. Darüber hinausgehend wird die Beschwerde abgewiesen.