Nr. 53/2017
Berichtigung

(X. c. «Luzerner Zeitung»)

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I. Sachverhalt

A. Am 27. Dezember 2016 veröffentlichte die «Luzerner Zeitung» (LZ) den Artikel «Auf jedem Hof stehen drei Traktoren». Der Lead lautete: «Landwirtschaft ∙ Die Zahl der Bauernhöfe sinkt jährlich um mehr als 1 Prozent. Gleichzeitig kaufen die Luzerner Landwirte immer mehr und immer grössere Traktoren. Ein Grund: Bequemlichkeit.» Im Artikel legt Lukas Nussbaumer dar, dass bei den Luzerner Bauern zwischen 2000 und 2015 der Bestand an landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen um fast 1500 gestiegen sei. In der gleichen Zeit seien rund 1100 Betriebe verschwunden. Damit stünden auf jedem Hof mittlerweile rund drei Traktoren. Dies sei jedoch kein Luzerner Phänomen, wie die Zahlen des Bundesamts für Statistik zeigten. Landesweit sei die Traktorendichte mit einem Anteil von 3,6 Fahrzeugen pro Betrieb sogar noch ausgeprägter. Als Grund für diese Entwicklung nennt der Autor u.a., dass Traktoren auf den Höfen immer öfter für nur noch einen Einsatzzweck verwendet würden. In der ausgewiesenen Gesamtzahl der landwirtschaftlichen Motorfahrzeuge seien auch alte, kaum mehr im Einsatz stehende Traktoren aufgeführt. Die Statistik zeige zudem, dass die Geräte immer leistungsstärker würden. Zu tun habe der hohe Eigenmechanisierungsgrad laut einem Experten mit dem Druck, bei schönem Wetter möglichst grosse Flächen möglichst schnell bearbeiten zu müssen. Der Artikel schliesst mit dem Fazit des befragten Experten, die Mechanisierung werde weitergehen, da Arbeitskräfte in der Landwirtschaft der teuerste Faktor seien. Illustriert ist der Artikel mit einer Grafik (Titel «Bauernhöfe und landwirtschaftliche Fahrzeuge im Kanton Luzern»), einer Tabelle sowie der Abbildung eines Traktors.

B. Am 2. Februar 2017 beschwerte sich X. beim Schweizer Presserat gegen den Artikel vom 27. Dezember. Er verlangt gestützt auf Ziffer 5 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (nachfolgend «Erklärung») eine Berichtigung des Artikels. In der Öffentlichkeit könne aufgrund von politischen und falsch recherchierten Zusammenhängen ein falsches Bild der Schweizer Landwirtschaft entstehen, welches ausserhalb der landwirtschaftlichen Medien nicht korrigiert werden könne. Zur Begründung legt er seinen Mailverkehr mit dem Autor des Artikels vor. Darin macht er geltend, wenn gesamtschweizerisch 2500 Neuzulassungen stattgefunden hätten (Jan. – Nov. 2016) könnten im Kanton Luzern nicht über 60 Prozent der Traktoren gekauft worden sein. Dazu verweist er auf die Medientabelle des Bundesamtes für Statistik (BfS). Neuzulassung bedeute zudem nicht automatisch, dass ein Traktor gekauft wurde. Er macht einen konkreten Vorschlag für eine Berichtigung. In Tat und Wahrheit stünden nur rund 2,5 Traktoren auf jedem Betrieb.

C. In seiner Beschwerdeantwort vom 24. März 2017 beantragte Chefredaktor Jérôme Martinu für die «Luzerner Zeitung», die Beschwerde sei abzuweisen. Die LZ habe in besagtem Bericht weder ganz noch teilweise materiell falsche Inhalte publiziert. Die in Grafik und Tabelle publizierten Zahlen stammten vom Bundesamt für Statistik, Kategorie Landwirtschaftsfahrzeuge – 2015 und 2000. Es handle sich um die Dokumente T 11.3.2.1.1, welche auf der Webseite des BfS nachzuprüfen seien. Unter die erwähnte Kategorie fielen auch alte, aber nach wie vor immatrikulierte Traktoren, die nicht mehr oder nur noch selten im Einsatz stünden. Dies nenne der angefragte Experte vom Luzerner Verband für Landtechnik «eine nicht zu vernachlässigende statistische Verfälschung» – wie im Beitrag ausgeführt. Ausserdem stehe bereits im ersten Abschnitt des Beitrags, dass Traktoren die Kategorie Landwirtschaftsfahrzeuge «mit einem Anteil von mehr als 80 Prozent» dominieren. Dass es nicht «nur» um Traktoren gehe, machten zudem die Titel von Grafik und Tabelle deutlich, wo stets von landwirtschaftlichen Fahrzeugen die Rede ist. Die Verkürzung auf «Traktoren» etwa im Haupttitel sei zulässig, zumal sie erstens gleich zu Beginn des Beitrags erklärt werde und zweitens in Grafik und Tabelle gut sichtbar sei, dass es in der Statistik um sämtliche landwirtschaftlichen Fahrzeuge geht. Bezugnehmend auf den Mailwechsel des Beschwerdeführers mit dem BfS führt der Chefredaktor weiter aus, dass selbst in einer Nettostatistik, also ausschliesslich mit Traktoren, der Wert gemäss Bundesamt für Statistik für den Kanton Luzern bei 2,5 liege. Hier könnte sogar die in der medialen Berichterstattung in solchen Fällen gängige Rundung auf einen Wert von «rund drei Traktoren» kommen, schliesslich gebe es keine halben Traktoren.

D. Am 31. März 2017 teilte der Presserat den Parteien mit, die Beschwerde werde vom Presseratspräsidium behandelt, bestehend aus dem Präsidenten Dominique von Burg, Vizepräsidentin Francesca Snider und Vizepräsident Max Trossmann.

E. Das Presseratspräsidium hat die vorliegende Stellungnahme per 20. Dezember 2017 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.

II. Erwägung

Ziffer 5 der «Erklärung» hält Journalisten dazu an, jede von ihnen veröffentlichte Meldung, deren materieller Inhalt sich ganz oder teilweise als falsch erweist, zu berichtigen. Richtlinie 5.1 (Berichtigungspflicht) präzisiert: «Die Berichtigungspflicht wird von Medienschaffenden unverzüglich von sich aus wahrgenommen und ist Teil der Wahrheitssuche. Die materielle Unrichtigkeit betrifft die Fakten und nicht die sich auf erwiesene Fakten abstützenden Werturteile.»

Der Beschwerdeführer macht keine Verletzung der Wahrheitspflicht (Ziffer 1 der «Erklärung») geltend. Naturgemäss kann aber die Frage, ob eine Berichtigung hätte vorgenommen werden müssen, nicht unabhängig davon beurteilt werden, ob die Fakten, über die berichtet wurde, stimmen. Richtlinie 5.1 hält dies explizit fest, wenn es heisst, die Berichtigungspflicht sei Teil der Wahrheitssuche. Der Beschwerdeführer macht geltend, in Tat und Wahrheit stünden im Kanton Luzern nur rund 2,5 Traktoren auf jedem Betrieb. In einem der Beschwerde beiliegenden Mailaustausch bestätigt dies ein Mitarbeiter des BfS. In diesem Mailaustausch geht es um die «Nettostatistik», die sich alleine auf die Anzahl Traktoren bezieht. Darum geht es dem Beschwerdeführer. Zu untersuchen ist somit in einem ersten Schritt, ob die Angaben in Grafik und Tabelle stimmen. Wie aus der Überschrift hervorgeht, beziehen sich die dargestellten Zahlen auf die Anzahl Bauernhöfe und landwirtschaftliche Fahrzeuge im Kanton Luzern. In der Tabelle wird die Zahl «Landwirtschaftliche Fahrzeuge» im Jahr 2000 und 2015 angegeben, in der darunter liegenden Grafik die Anzahl «Fahrzeuge pro Hof» (2,2 im Jahr 2000 bzw. 3,1 im Jahr 2015). Für die Leserin und den Leser ist klar, dass es hier um die Zahl landwirtschaftlicher Fahrzeuge insgesamt geht. Grafik und Tabelle stimmen mit den vom BfS veröffentlichten Zahlen überein. Der Beschwerdeführer bemängelt insbesondere den Titel «Auf jedem Hof stehen drei Traktoren». Zu fragen ist in einem zweiten Schritt, ob dieser Titel mit der Wahrheitspflicht vereinbar ist. Gleich zu Beginn des eigentlichen Textes ist wiederum von landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen die Rede. Ist somit die Aufrundung von 2,5 auf 3 Traktoren im Titel zulässig? Zumal Grafik und Tabelle prominent mit einem Traktor bebildert sind? Titel, Illustrationen sowie der Inhalt des Artikels rücken die Traktoren stark in den Vordergrund; dies vor dem Hintergrund, dass diese die Kategorie «landwirtschaftliche Motorfahrzeuge» mit einem Anteil von mehr als 80 Prozent deutlich dominieren. Das wird im Artikel auch so gesagt. Es ist aus Sicht des Presserats legitim, im Titel von Traktoren und nicht von landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen zu sprechen. Traktor steht hier als pars pro toto. Dies ist umso mehr zulässig, als im nachfolgenden Artikel in Grafik und Tabelle präzisiert wird, dass es um landwirtschaftliche Fahrzeuge insgesamt geht. Auch die Aussage, es stünden auf jedem Hof mittlerweile «rund drei Traktoren», ist somit nicht zu beanstanden. Zwar ist sie nicht präzise, vermag damit aber keine Verletzung der Wahrheitspflicht zu begründen. Liegt kein Verstoss gegen die Wahrheitspflicht vor, so war die «Luzerner Zeitung» auch nicht gehalten, eine Berichtigung vorzunehmen.

III. Feststellungen

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die «Luzerner Zeitung» hat mit dem Artikel «Auf jedem Hof stehen drei Traktoren» vom 27. Dezember 2016 Ziffer 5 (Berichtigung) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» nicht verletzt.