Nr. 50/2020
Wahrheit / Meinungspluralismus

(X. c. «Tages-Anzeiger»)

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I. Sachverhalt

A. Am 30. September 2019 erschien in der gedruckten Ausgabe des «Tages-Anzeiger» (TA) ein Artikel nicht, den der Beschwerdeführer (BF) für unerlässlich gehalten hätte. Nämlich eine Berichterstattung über die grosse Demonstration gegen die Klimakrise in Bern vom 28. September 2019. Stattdessen behandelte die Zeitung auf Seite 3 unter dem Titel «Die radikalen Klimaschützer» das spezielle Thema der radikalen Gruppe «XR», «Extinction Rebellion». Weiter publizierte die Zeitung an diesem Tag einen Kommentar zum Liberalismus, welcher von der Klimabewegung entlarvt werde.

B. Am 23. Dezember 2019 erhob X. beim Schweizer Presserat Beschwerde gegen die Berichterstattung des «Tages-Anzeiger». Dieser habe die sehr grosse Demonstration gegen die Klimakrise mit keinem Artikel erwähnt, stattdessen habe der TA mit «XR» eine kleine Gruppe thematisiert, die an der Demonstration keine wesentliche Rolle gespielt habe. Das entspreche einem Verstoss gegen die Wahrheitssuche. Statt des Haupt-Themas der grossen Demonstration werde eine kleine radikale Gruppe thematisiert und damit ein falscher Eindruck erweckt. Auch das verwendete Bildmaterial sei geeignet, ein falsches Bild zu erzeugen, man sehe XR-Frauen mit blutigen Händen, was in keiner Weise dem entspreche, was sich am Samstag zuvor auf dem Bundesplatz abgespielt habe. Auch im Vorfeld der Demonstration sei tendenziös mit Bildern gearbeitet worden, etwa mit dem Bild einer gehässig dreinblickenden Greta Thunberg auf der Frontseite vom 25. September 2019. Und das grosse Bild, das der «Tages-Anzeiger» am 2. Oktober 2019 von der ganzen Demonstration auf dem Bundesplatz dann doch publizierte, kritisiert der BF wegen des Kontextes: Der Titel darüber laute «Angst kann Menschen mobilisieren».

Der Beschwerdeführer stellt eine ganze Reihe weiterer Bestimmungen zur Diskussion, die seines Erachtens betroffen sein könnten, es geht ihm aber vor allem um die Diskussion darüber, wie unabhängig, wie wahrhaftig eine Zeitung wie der TA heute noch berichteten, wie weit sie noch unabhängig berichten könnten. Er fragt, wie die Meinungsvielfalt, wie die Unabhängigkeit der Presse am besten gewährleistet werden könne.

C. Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Geschäftsreglements behandelt das Presseratspräsidium, bestehend aus Dominique von Burg, Präsident, Francesca Snider, Vizepräsidentin, und Max Trossmann, Vizepräsident, Beschwerden, auf die der Presserat nicht eintritt.

D. Das Presseratspräsidium hat die vorliegende Stellungnahme per 6. Juli 2020 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.

II. Erwägung

Gestützt auf Art. 11 Abs. 1 seines Geschäftsreglements tritt der Presserat nicht auf eine Beschwerde ein, wenn sie offensichtlich unbegründet ist. Der Beschwerdeführer stellt zwar eine ganze Reihe von wichtigen medienpolitischen Fragen zur Diskussion. Es geht um Themen wie die Unabhängigkeit der Medien, insbesondere um die der einzelnen Redaktionen, darum, wie die Qualität und die Vielfalt der Medien gewährleistet werden kann. Das sind letztlich medienpolitische und gesellschaftspolitische Fragen, die zwar den Presserat auch interessieren, die er aber nicht beantworten kann oder soll.

Was aber die Berichterstattung des TA vom 30. September 2019 und die damit allenfalls verbundenen Verstösse gegen die «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» angeht, unterliegt der Beschwerdeführer einem Irrtum und einem Missverständnis:

Der Irrtum: Die Redaktionen sind frei in ihrer Themenwahl. Ob sie ein bestimmtes Thema zu einem bestimmten Zeitpunkt für angezeigt halten, liegt in ihrem eigenen Ermessen. Die Protokollerklärung des Presserates zu Ziffer 11 der «Erklärung» sagt ausdrücklich, was in einer freien Presse ohnehin gelten muss: «Die Redaktionen entscheiden im Rahmen der publizistischen Linie des Mediums selbstständig über den Inhalt des redaktionellen Teils.» Der Presserat soll und kann nicht darüber entscheiden, ob eine Themenwahl «richtig» war oder nicht.

Das Missverständnis: Heutzutage, im Zeitalter der Onlinemedien, welche fast schon im Viertelstundentakt über Aktuelles berichten, ist es vielerorts nicht mehr üblich, dass Montagszeitungen noch umfassend über ein Ereignis berichten, das am Samstag, also vor zwei Tagen, stattgefunden hat. Man sucht allenfalls nach ergänzenden Aspekten zu einem grossen Thema, man «erweitert» die Thematik. Aber das, was am Samstag passierte, wird am Samstag online abgedeckt, am Sonntag in der Sonntagspresse, aber nicht mehr in der gleichen Art am Montag.

Wenn der TA also am 30. September 2019 nicht direkt, sondern nur mit einer Ergänzung auf den 28. September zu sprechen kommt, dann entspricht dies dem heutigen Usus der Verlagshäuser. Man mag das begrüssen oder nicht, aber als Verstoss gegen die Wahrheitspflicht zu Lasten der Anliegen der Demonstrierenden kann der Presserat dies nicht werten. Dies insbesondere auch deswegen nicht, weil der TA am Samstag, am Tag der Demonstration, das grosse Samstagsgespräch mit dem Klimaforscher Thomas Stocker publizierte, und weil er gleichentags über die Zürcher Klima-Demonstration vom Vortag berichtete. Mit beidem kam der Standpunkt der in Bern Demonstrierenden zweifellos zur Geltung. Die «SonntagsZeitung» von Tamedia berichtete am folgenden Tag, dem 29. September 2019, durchaus über das Geschehen in Bern mit einem gut halbseitigen Aufmacher einschliesslich eines grossen Bildes von der Demonstration. Dass der TA am Montag all dies nicht noch einmal nachvollzog, ist einsichtig. Alle diese Elemente widersprechen auch der These des BF, wonach der TA die Anliegen der Demonstrierenden mit einer tendenziösen Berichterstattung habe ignorieren oder verfälschen wollen.

Kurz: Der Beschwerdeführer stellt zwar grundsätzliche Fragen zur Diskussion, aber eine Verletzung der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» liegt mit der Berichterstattung des TA vom 30. September 2019 nicht vor.

III. Feststellung

Der Presserat tritt auf die Beschwerde nicht ein, weil sie offensichtlich unbegründet ist.