Nr. 50/2010
Abgeltung der Urheberrechtsnutzung / Angemessene Entschädigungen für freie Journalist/innen / Anhörung bei Änderungen der Honorierungspraxis

(Impressum c. «Tamedia AG»)

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I. Sachverhalt

A. Am 17. September 2010 gelangte der Berufsverband Impressum – Die Schweizer Journalist/innen – mit einer Beschwerde gegen die Tamedia AG an den Presserat. Impressum erhalte in jüngster Zeit gehäuft Anfragen von freien Journalist/innen im Zusammenhang mit der fairen Entschädigung des Zeitaufwands für ihre Artikel und deren Mehrfachverwertung inner- und ausserhalb des «Tages-Anzeiger»-Konzerns.

Das Impressum-Mitglied Daniel Peterlunger arbeite seit 12 Jahren als Selbständigerwerbender mit diversen Tamedia-Titeln zusammen. Peterlunger habe festgestellt, dass seine für den «Tages-Anzeiger» erstellten Artikel in der jüngsten Vergangenheit (ca. ab der zweiten Jahreshälfte 2009) via Newsnetz in diversen anderen Onlinepublikationen von Zeitungstiteln in der ganzen Schweiz erschienen seien. Dies habe beim am 30. Juli 2009 im «Tages-Anzeiger» erschienenen Artikel «Die jungen Iraner protestieren weiter» dazu geführt, dass die deutsche Wochenzeitung «Die Zeit» unter Hinweis auf die grosse Online-Verbreitung in der Schweiz auf die Übernahme dieses Berichts verzichtet habe.

Ein weiterer Bericht von Peterlunger – «Vietnams Kommunisten verfolgen Buddisten», erschienen am 17. März 2010 im «Tages-Anzeiger» sowie auf «Tagesanzeiger Online», «Berner Zeitung Online», «Berner Oberländer Online», «Thurgauer Zeitung Online», «Der Bund Online» sowie in der Printausgabe des «Bund» – sei entgegen dem ausdrücklichen Willen des Autors mehrfachverwertet worden. Für einen Arbeitsaufwand von vier Tagen für diesen Bericht habe die Tamedia Peterlunger schliesslich eine Tagespauschale von 492 Franken sowie eine Internetpauschale von 5 Prozent dieses Betrags überwiesen.

Daraufhin habe das Mitglied zuerst selber beim zuständigen Redaktor und später vertreten durch Impressum beim Chefredaktor des «Tages-Anzeiger» interveniert. Impressum habe den Co-Chefredaktor, Res Strehle, darauf aufmerksam gemacht, dass die Entschädigungspraxis von Tamedia über den konkreten Fall hinaus intransparent sei und grundsätzliche berufsethische und rechtliche Fragen aufwerfe.

Co-Chefredaktor Strehle habe in der Folge einen von Peterlunger unterbreiteten Vergleich akzeptiert und Impressum für die Beantwortung der grundsätzlichen Fragen an den Rechtsdienst weiterverwiesen. Anstatt die Fragen zu beantworten, habe die zuständige Ansprechperson des Tamedia-Rechtsdienst Impressum Anfang September 2010 darüber informiert, die Unternehmensleitung von Tamedia habe beschlossen, neue Verträge für freie Mitarbeitende einzuführen. Darin werde auch die Abgeltung der Urhebernutzungsrechte für Mehrfachverwertung geregelt. Die Verträge würden gestaffelt eingeführt. Das Projekt befinde sich in der Schlussphase und sei beim «Bund» bereits im Einsatz.

Die Forderung von Impressum, der Personalkommission und den Journalistenorganisationen vorgängig Gelegenheit zu geben, sich zu den Vertragsentwürfen zu äussern, sei vom Rechtsdienst mit dem Hinweis abschlägig beantwortet worden, es stehe Impressum selbstverständlich frei, mit diesem Anliegen an die Tamedia-Unternehmensleitung zu gelangen. Eine entsprechende Anfrage sei wegen Arbeitsüberlastung und Abwesenheiten zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde an den Presserat noch nicht erfolgt. Ungeachtet davon erachte es Impressum aber als notwendig, dass sich der Presserat zu den mit der Beschwerde aufgeworfenen berufsethischen Fragen äussere, zumal es sich nicht um einen Einzelfall handle.

Zur Begründung der Beschwerde beruft sich Impressum auf das berufsethische «Fairnessprinzip» (Präambel zur «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten»), auf das Gebot der Lauterkeit der Recherche (Ziffer 4 der «Erklärung der Pflichten») sowie auf die Buchstaben d (Anhörung vor wichtigen verlegerischen Entscheiden) und f (Anspruch auf klare Regelung der Arbeitsbedingungen durch einen Kollektivvertrag) der «Erklärung der Rechte».

Zusammengefasst macht Impressum dazu in Bezug auf den konkreten Sachverhalt im Wesentlichen geltend, freie Journalistinnen und Journalisten seien vor einer Mehrfachverwertung ihrer Artikel anzuhören und angemessen zu entschädigen. Pauschalhonorare für Artikel für freie Mitarbeiter dürften nicht so tief angesetzt werden, dass damit weder die Auslagen noch die Arbeit angemessen entschädigt werden. Die verlagsinterne Festsetzung von Pauschalhonoraren für aufwändige Auslandreportagen von 300 bis 500 Franken unabhängig vom konkreten journalistischen Aufwand und der konkreten Auslagen verletze das Recht professioneller Journalistinnen und Journalisten auf angemessenes Entgelt und sei geeignet, die Unabhängigkeit und Qualität der journalistischen Information zu gefährden.

Zudem müssten die Freien über Budgetkürzungen sowie über ein beabsichtigte Änderung in der Honorierungspraxis in geeigneter Weise – am besten unter Einbezug der Berufsverbände und Personalkommissionen – vorgängig informiert und angehört werden. Dabei verletzten neue Rahmenverträge oder ein Verlagspraxis, welche im Ergebnis von Freien das Einräumen von konzerninternen und externen Mehrfachnutzungsrechten zum Nulltarif verlange, gegen das Gebot der unlauteren Informationsbeschaffung sowie gegen das Recht auf angemessenes Entgelt für die journalistische Arbeit.

B. Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Geschäftsreglements des Presserats werden Beschwerden, auf die der Presserat nicht eintritt, vom Presseratspräsidium behandelt.

C. Das Presseratspräsidium bestehend aus Presseratspräsident Dominique von Burg, Vizepräsidentin Esther Diener-Morscher und Vizepräsident Edy Salmina hat die vorliegende Stellungnahme per 10. Dezember 2010 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.

II. Erwägungen

1. Gemäss Art. 10 Abs. 1 seines Geschäftsreglements tritt der Presserat nicht auf Beschwerden ein, für die er nicht zuständig ist. Gemäss Art 1 Abs. 4 des Geschäftsreglements erstreckt sich die Zuständigkeit des Schweizer Presserates auf den redaktionellen Teil oder damit zusammenhängende berufsethische Fragen sämtlicher öffentlicher, periodischer und/oder auf die Aktualität bezogener Medien.

2. Der Presserat hat diese Bestimmung in den Stellungnahmen 8 und 34/2001 dahingehend konkretisiert, dass er dann auf eine Beschwerde eintritt, sofern zwischen dem Beschwerdegegenstand und der publizistischen Tätigkeit ein unmittelbarer Bezug besteht, nicht aber, wenn ein solcher Zusammenhang nur mittelbar gegeben ist. Zur Begründung führte er an, die «Erklärung» beziehe sich in erster Linie auf die Recherche und Veröffentlichung von Informationen zu Handen des Publikums. Aus diesem Grund halte er sich bei der Beurteilung redaktionsinterner Vorgänge zurück.

Gestützt auf diese Praxis bejahte er in der Stellungnahme 16/2004 seine Zuständigkeit zur Beurteilung der publizistischen Aspekte in einer Auseinandersetzung zwischen einer Redaktion und einem Verleger, verneinte diese aber im gleichen Fall in Bezug auf wirtschaftliche und rechtliche Fragestellungen.

Zu den wirtschaftlichen Aspekten der journalistischen Tätigkeit hielt er zudem bereits in der Stellungnahme 11/1997 zwar fest, Buchstabe e und f der «Erklärung der Rechte» statuierten den Anspruch der Medienschaffenden auf klare Anstellungsbedingungen, die ihre wirtschaftliche Unabhängigkeit und moralische Sicherheit gewährleisten. Dieser prinzipielle Anspruch gelte auch für die Arbeitsbedingungen der freien Journalistinnen und Journalisten. Gleichzeitig machte er aber klar, dass es nicht Aufgabe des Presserates sein kann, aus der «Erklärung» den Umfang des Sozialschutzes für Medienschaffende abzuleiten. «Diesen zu bestimmen ist vielmehr Sache des Gesetzgebers bzw. der Sozialpartner im Rahmen der Verhandlungen über Gesamtarbeitsverträge.» Immerhin ist aus dem der «Erklärung» zugrundeliegenden Anspruch der Öffentlichkeit auf Information aber abzuleiten, dass die Anstellungsbedingungen den freien Journalisten erlauben müssen, ihren berufsethischen Pflichten nachzukommen.

3. Hat die per 1. Juni 2008 erfolgte Erweiterung der Trägerschaft der Stiftung «Schweizer Presserat» auf Verleger und SRG SRG idée suisse die Zuständigkeit des Presserates auf die Beurteilung der wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen der journalistischen Tätigkeit erweitert?

Die im Rahmen der Trägerschaftserweiterung vereinbarten Protokollerklärungen zur «Erklärung» enthalten Ausführungen sowohl zur Mitwirkung der Redaktion als auch zur Regelung der Arbeitsbedingungen:

─ Buchstabe d der «Erklärung der Rechte» (Mitwirkung der Redaktion): «Die Redaktionsmitglieder sind insbesondere vor dem definitiven Entscheid über Massnahmen zu konsultieren, welche eine grundlegende Änderung in der Zusammensetzung der Redaktion oder ihrer Organisation zur Folge haben.» Die zugehörige Protokollerklärung lautet: «Zur ethischen Forderung auf Transparenz über die Besitzverhältnisse empfehlen die Parteien den Medienunternehmen, ihre redaktionellen Mitarbeiter bei der Anstellung sowie bei wesentlichen Veränderungen von sich aus über die relevanten Beteiligungen am Unternehmen zu orientieren. Ebenso ist eine regelmässige öffentliche Bekanntgabe der Besitzverhältnisse angebracht. Die Parteien bekräftigen das Prinzip der Konsultation vor wichtigen unternehmerischen Entscheiden im Sinne von Art. 330b OR, 333g OR i.V.m. Art.10 Mitwirkungsgesetz. Eine gesonderte Anhörung der Redaktion ist bei verlegerischen Entscheiden angebracht, die unmittelbaren Einfluss auf sie haben.»

─ Buchstabe f der «Erklärung der Rechte» (Kollektivvertrag): «Sie haben Anspruch auf eine klare Regelung der Arbeitsbedingungen durch einen Kollektivvertrag. Darin ist festzuhalten, dass ihnen durch ihre Tätigkeit in den Berufsorganisationen keine persönlichen Nachteile entstehen dürfen.» Die zugehörige Protokollerklärung lautet: «Die Parteien bekennen sich zum Prinzip der Sozialpartnerschaft, insbesondere zur überindividuellen Regelung der Arbeitsverhältnisse. Die Verlegerinnen und Verleger und SRG SSR idée suisse respektieren die Koalitionsfreiheit und anerkennen das Recht auf Kollektivvertragsverhandlungen. Die Journalistinnen und Journalisten können den Kollektivvertrag nicht über eine Beschwerde beim Presserat einfordern. Es steht ihnen dagegen offen, an den Presserat zu gelangen, wenn ihre Arbeitsbedingungen unmittelbar zu berufsethischen Fehlleistungen führen.»

Die Protokolle der Verhandlungen über die Trägerschaftserweiterung zeigen auf, dass die Frage, inwiefern der Presserat künftig auch zu redaktionsinternen Vorgängen Stellung nehmen sollte, zwischen den Parteien umstritten war. Der damalige Zentralsekretär von Impressum, Matthieu Fleury, forderte, dass «künftig das Verhalten der Verleger im Zusammenhang mit redaktionellen Belangen zum Gegenstand von Presseratsbeschwerden werden könne» (Protokoll der Verhandlung vom 31. Januar 2007). Der ehemalige Presseratspräsident Peter Studer verdeutlichte «am Beispiel eines Verlegers, der einen Redaktor zwingt, eine Publireportage zu schreiben, was gegen die Richtlinie 10.2 verstosse. Diesfalls müsse es möglich sein, gegen den Verleger eine Beschwerde beim Presserat einzureichen.» (a.a.O.).

Die Vertreter von Schweizer Presse widersetzten sich diesem Ansinnen zwar nicht prinzipiell und anerkannten explizit, «dass auch Verleger Adressaten einer Presseratsbeschwerde sein könnten» (Voten Guido Blumer und Esther Girsberger, a.a.O.). Daraus dürfe aber nicht abgeleitet werden, dass künftig jede redaktionsinterne Auseinandersetzung vor den Presserat gezogen werden könne. Es gelte ein für die Praxis sinnvolles Mass zu finden (Votum Blumer, a.a.O.). Presseratssekretär Martin Künzi ergänzte, die Frage, inwieweit sich der Presserat zu redaktionsinternen Vorgängen äussern könne und solle, werde wohl auch künftig umstritten sein. «Im Einzelfall gehe es darum, abzuwägen, ob ein interner Vorgang einen genügend engen Zusammenhang zur publizistischen Tätigkeit hat und damit für die Öffentlichkeit von Bedeutung sei.» (Votum Künzi, a.a.O.).

Nach Auffassung des damaligen Geschäftsführers des Verbands Schweizer Presse, Hanspeter Kellermüller, und der Leiterin des Medieninstituts, Josefa Haas, sollte der Presserat jedoch «primär das Verhältnis zwischen Medien und Publikum behandeln und deshalb grundsätzlich nicht für das interne Verhältnis zuständig sein. Von Seiten der Verleger seien deshalb gegenüber der Prüfung des internen, arbeitsvertraglich geregelten Verhältnisses Vorbehalte anzubringen. Sofern immer die Publikumswirkung im Zentrum stehe und eine – wie heute – zurückhaltende Praxis angewandt werde, könnte man aber damit leben. Wichtig sei, dass die Journalistenverbände in der internen und externen Kommunikation nun aber nicht einen Paradigmenwechsel proklamierten, wonach nun die Verleger und ihre Arbeitsbedingungen dem Presserat unterstellt seien. Denn so würde eine Zustimmung der Verleger verunmöglicht.» (Voten Kellermüller und Haas, a.a.O.).

An den darauffolgenden Verhandlungsrunden vom 28. Februar, 28. März und 24. April 2007 einigten sich die Parteien auf die eingangs zitierten Formulierungen der Protokollerklärungen, allerdings ohne die grundsätzlichen Positionen noch einmal zur Diskussion zu stellen oder diese gar anzugleichen.

Der Presserats leitet deshalb weder aus dem Wortlaut der fraglichen Protokollerklärungen noch aus den diesen zugrundeliegenden Verhandlungen einen übereinstimmenden Willen der Träger der Stiftung «Schweizer Presserat» ab, die Zuständigkeit des Presserats auf sämtliche innerredaktionellen Belange, insbesondere auch auf die Arbeitsbedingungen der Journalistinnen und Journalisten zu erweitern. Daher ist ausgehend von der bisherigen Praxis auch vorliegend zu prüfen, ob zwischen dem Beschwerdegegenstand und der publizistischen Tätigkeit ein genügend enger Bezug besteht.

4. Dies ist nach Auffassung des Presserates zu verneinen. Beschwerdegegenstand ist die Angemessenheit der Höhe der von Tamedia an ihre freien Mitarbeiter ausbezahlten Honorare und die einseitige Einführung von neuen Verträgen für freie Mitarbeiter durch den Medienkonzern. Mithin geht es bei der Beschwerde schwergewichtig um eine arbeits- und urheberrechtliche Auseinandersetzung, für die der Presserat nicht zuständig ist.

III. Feststellungen

Der Presserat tritt nicht auf die Beschwerde ein.