Nr. 38/2020
Wahrheit / Quellenbearbeitung / Berichtigungspflicht / Redaktionsgeheimnis

(Frenkel c. «Republik»)

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Zusammenfassung

Der Schweizer Presserat heisst eine Beschwerde gegen das Online-Magazin «Republik» teilweise gut. Die «Republik» hatte im Mai 2019 den Recherche-Schriftwechsel eines Journalisten mit der eigenen Redaktion publiziert. Laut Presserat war das in diesem speziellen Fall ohne Rückfrage möglich. Jedoch hat die «Republik» den Schriftwechsel zum Teil unzulässig abgeändert.

Gegen die Publikation des Mail-Schriftwechsels hatte der recherchierende Journalist Beschwerde eingereicht. Die «Republik» habe den Schriftwechsel ohne sein Einverständnis und verfälscht publiziert. Das Magazin hatte ihn als Verteidigung gegen massive Vorwürfe des Journalisten zu einer USA-Reportage geschaltet. Der Journalist warf den Autorinnen Ungenauigkeit, Fehler und erfundene Informationen vor.

Die «Republik» wirft dem Journalisten umgekehrt vor, ihre Autorin mit infamen Unterstellungen in die Nähe des «Hochstaplers und seriellen Lügners Claas Relotius» zu rücken. Wohl seien mehrere kleinere Faktenfehler in der Reportage-Serie, keiner jedoch sinnentstellend. Den Mailwechsel habe man publiziert, um zu belegen, dass die Vorwürfe überzogen seien.

Gemäss Presserat dürfen ganze Recherchegespräche im Grundsatz nicht ohne Zustimmung publiziert werden. Sonst müsse man sie im Vorneherein als Interviews deklarieren. Nachdem nun Teile daraus, verbunden mit massiven Vorwürfen («Ein Hauch von Relotius») thematisiert worden waren, ist es jedoch legitim, das Gespräch als Beleg für Widersprüche zu publizieren. Dennoch hätte die Redaktion den Betroffenen zuvor benachrichtigen sollen.

Den Mailwechsel hat die «Republik» zum Veröffentlichen redigiert. Dabei fehlte mindestens eine Frage/Antwort. Und eine Änderung war inhaltlich relevant: Aus «Wir bedauern die Unschärfen und Fehler» wurde «Wir bedauern die festgestellten Unschärfen». Dies beurteilt der Presserat als Änderung, die den Eindruck bei der Leserschaft zu beeinflussen vermag. Damit verstiess die «Republik» gegen die Pflicht, Quellen korrekt zu bearbeiten.

Résumé

Le Conseil suisse de la presse accepte partiellement une plainte contre «Republik». Le magazine en ligne avait publié en mai 2019 les messages échangés à des fins de recherche entre un journaliste et sa propre rédaction. Pour le Conseil de la presse, la publication était possible sans accord préalable dans le cas concret. «Republik» a toutefois modifié les lettres d’une manière qui n’est pas admissible.

Le journaliste ayant fait les recherches s’est plaint de la publication de l’échange de courriers électroniques qu’il a eu avec la rédaction. «Republik» a selon lui publié ces mails sans son accord et après les avoir falsifiés. Le magazine les a mis en ligne pour se défendre des lourdes critiques émises par le journaliste au sujet d’un reportage sur les États-Unis. Le journaliste reprochait aux autrices des imprécisions, des erreurs et des inventions.

«Republik» réprouve pour sa part la manière dont le journaliste fait d’infâmes insinuations sur les autrices en les assimilant au «Hochstapler und seriellen Lügner Claas Relotius» (de l’escroc et menteur en série Class Relotius). Si la série de reportages comportait effectivement quelques erreurs factuelles, aucune n’en dénaturait le sens. Le magazine a publié l’échange de messages pour prouver que les reproches étaient disproportionnés.

Pour le Conseil de la presse, les entretiens échangés ne peuvent en principe être publiés dans leur intégralité sans l’accord des parties. Il faudrait sinon déclarer d’emblée qu’il s’agit d’une interview. Après que certaines parties de ces échanges, assortis de lourds reproches («Ein Hauch von Relotius»: un relent de Relotius), ont été thématisés, il est toutefois légitime de publier l’échange pour attester des reproches. La rédaction aurait toutefois dû informer préalablement les personnes concernées.

«Republik» a rédigé l’échange de courriels avant publication. Il y manquait au moins une question/réponse. Et une modification avait des conséquences matérielles: «Wir bedauern die Unschärfen und Fehler» (nous regrettons les approximations et les erreurs) est devenu «Wir bedauern die festgestellten Unschärfen» (nous regrettons les approximations constatées). Le Conseil de la presse estime qu’il s’agit là d’une modification susceptible d’influer sur l’opinion des lecteurs. «Republik» a donc violé son devoir de traiter correctement ses sources.

Riassunto

Il Consiglio svizzero della stampa ha accolto parzialmente un reclamo contro il periodico online «Republik». Questo aveva pubblicato, nel maggio 2019, uno scambio di corrispondenza avuto con un giornalista specializzato. Lecito, nel caso specifico, ma a patto di un accordo che non c’è stato.
Il reclamo al Consiglio della stampa seguiva la pubblicazione di uno scambio di mail con la redazione, avvenuta tuttavia senza un previo accordo. Lo scambio prendeva spunto da un articolo dagli Stati Uniti alle cui autrici il giornalista imputava imprecisioni, errori e… invenzioni. La redazione gli rimproverava di esagerare nella critica quando definiva una delle autrici del servizio un’imbrogliona del calibro del famoso Claas Relotius. È vero, alcuni particolari della serie firmata dall’autrice risultano erronei, ma non al punto di alterare il valore dei servizi. Rendendo noto lo scambio di mails, la redazione voleva provare che il critico era andato oltre misura.
Il Consiglio della stampa ritiene che il contenuto degli scambi non doveva essere pubblicato senza esplicito consenso, a meno di dare allo scambio di pareri la forma di un’intervista, ma anche per questo occoreva l’accordo delle du parti. Poiché in causa erano alcune delle obiezioni più dure («Puzza di Relotius…») pubblicare lo scambio poteva giustificarsi. Ma l’interessato avrebbe dovuto essere avvertito.
Nel riportare lo scambio di corrispondenza, «Republik» aveva poi un po‘ aggiustato il tutto, omettendo per esempio almeno una domanda e la relativa risposta. E una modifica appare rilevante anche per il contenuto. La frase: «Ci rincresce per le imprecisioni e gli errori» è diventata: «Ci rincresce per le imprecisioni che lei constata». Modifiche come queste – osserva il Consiglio della stampa – possono influenzare il giudizio di chi legge. Nel caso, «Republik» ha mancato al dovere di rispetto delle fonti.

I. Sachverhalt

A. Am 10. Mai 2019 veröffentlichte das Online-Magazin «Republik» unter dem Titel «Zu den Fakten» in der Rubrik ‹Aus der Redaktion› eine Stellungnahme in eigener Sache. Gezeichnet ist der Artikel mit ‹Expeditionsteam›. Darin erklärt die «Republik» ihren mehrstufigen Qualitätssicherungsmechanismus ‹Faktencheck›, ihren Umgang mit Fehlern und ihr Commitment zur Wahrheitssuche – dies mit Verlinkung auf Beispiele für Faktencheck, Endabnahme und zum eigenen Manifest. Darauf folgt die Verteidigung ihrer Journalistin Anja Conzett (mit Co-Autorin Yvonne Kunz und Fotograf Reto Sterchi) gegen die Vorwürfe des Beschwerdeführers im Branchenmagazin «Schweizer Journalist». In zwei Artikeln hatte dieser der fünfteiligen Reportage Ungenauigkeiten, Fehler und erfundene Informationen vorgeworfen. Die «Republik» konzedierte «einige Fehler und Unschärfen». «Wir haben diese Fehler transparent korrigiert, so wie es unser Redaktionsprozess vorsieht. Sie finden die Korrekturen am Schluss der Beiträge.» Die «Republik» betont, kein Fehler sei sinnentstellend für die Beiträge gewesen. Als Beleg dafür publiziert die «Republik» den Schriftwechsel zwischen dem Redaktor des «Schweizer Journalist» und der «Republik» in dieser Sache. Aufgeführt sind zwei Anfragen (vom 23. Dezember 2018 und vom 29. Dezember 2018) mitsamt den Antworten der Redaktion. Eingeführt mit «Lieber Herr Frenkel, Besten Dank für Ihre Anfragen, die wir gerne wie folgt beantworten» werden allgemeine und spezifische Fragen zu Fakten, Faktencheck und Schlussfolgerungen im ganzen Produktionsprozess aufgelistet und beantwortet.

B. Mit Schreiben vom 27. Mai 2019 erhob Beni Frenkel, Autor der fraglichen Artikel im «Schweizer Journalist», Beschwerde beim Schweizer Presserat und beschwerte sich über den «Umgang mit Kritikern». Der Schriftwechsel sei ohne seine Einwilligung und Benachrichtigung publiziert worden. Zudem habe die «Republik» den Schriftwechsel entstellt, indem wichtige Fragen und Antworten ausgeklammert oder auch umgeschrieben worden seien. Damit entstehe für den Leser ein falscher Eindruck. Frenkel moniert Verstösse gegen die «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (nachfolgend «Erklärung») in folgenden Punkten:

Ziffer 1 der «Erklärung» Wahrheit (Sie halten sich an die Wahrheit ohne Rücksicht auf die sich daraus für sie ergebenden Folgen),
Ziffer 3 der «Erklärung» Quellenbearbeitung (Sie unterschlagen keine wichtigen Elemente von Informationen und entstellen weder Tatsachen, Dokumente, Bilder und Töne noch von anderen geäusserte Meinungen) sowie die Richtlinien 5.1 Berichtigungspflicht und 6.1 Redaktionsgeheimnis.

C. Mit Mail vom 10. September 2019 nahmen Oliver Fuchs, Brigitte Meyer und Christof Moser für die Chefredaktion der «Republik» Stellung. Darin werfen sie Beni Frenkel vor, ihre Autorin Anja Conzett mit infamen Unterstellungen in die Nähe des «Hochstaplers und seriellen Lügners Claas Relotius» gerückt zu haben. Es seien wohl mehrere kleinere Faktenfehler in der Reportage-Serie, die wohl ärgerlich, jedoch in keinem Fall sinnentstellend seien. Im Rahmen eines wiederholten Faktenchecks habe die «Republik» die meisten Fehler selbst entdeckt und korrigiert. Den Schriftwechsel habe man publiziert, um zu belegen, dass die Vorwürfe überzogen seien, und die Stellungnahme der «Republik» in Frenkels Berichterstattung ungenügend berücksichtigt sei. Das Redaktionsgeheimnis sieht die «Republik» nicht tangiert, da Beni Frenkel nicht Mitglied der «Republik»-Redaktion sei. Bezüglich der vorgeworfenen Verfälschung des Schriftwechsels betont die «Republik», man habe keine Anfragen von Frenkel gelöscht. Der Schriftwechsel sei veröffentlicht worden, soweit die «Republik» ihn nachvollziehen konnte. Sie konzediert jedoch: «Offenbar ist eine Frage/Antwort im publizierten Schriftwechsel nicht enthalten.» Dies verfälsche den Gesamteindruck jedoch nicht. Insgesamt sei ersichtlich, dass ein Grossteil der angeblich von Beni Frenkel entdeckten Fehler keine waren, und dass Korrekturen – wo nötig – vorgenommen worden seien. Dementsprechend sehe die «Republik» auch keinen Anlass für eine Berichtigung.

D. Mit Schreiben vom 17. September 2019 schloss der Presserat den Schriftenwechsel und teilte den Parteien mit, dass die Beschwerde von der ersten Kammer behandelt werde, bestehend aus Francesca Snider (Präsidentin), Dennis Bühler, Ursin Cadisch, Michael Herzka, Klaus Lange, Francesca Luvini und Casper Selg – wobei Dennis Bühler in den Ausstand trete.

E. Die erste Kammer hat die Beschwerde in ihren Sitzungen vom 4. November 2019 und 14. Mai 2020 sowie auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.

II. Erwägungen

1. Da die Vorwürfe des «Schweizer Journalist» an die «Republik» bereits in einer Beschwerde der «Republik»-Autorin gegen den «Schweizer Journalist» behandelt worden sind (Presserat 70/2019), beschränken sich die folgenden Erwägungen auf die Vorwürfe des Beschwerdeführers bezüglich der Veröffentlichung seines Schriftwechsels mit der «Republik». Also auf die Vorwürfe, diese habe den Schriftwechsel a) ohne Einwilligung, b) unvollständig und c) verfälscht wiedergegeben.

a) Der Beschwerdeführer wirft der «Republik» vor, den Schriftwechsel ohne seine Einwilligung oder Benachrichtigung veröffentlicht zu haben. Die Chefredaktion widerspricht in diesem Punkt nicht. Sie hält dagegen, den Schriftwechsel als Beleg dafür publiziert zu haben, dass der Relotius-Vergleich überzogen sei.

Der Presserat geht grundsätzlich davon aus, dass ganze Recherchegespräche nicht ohne Zustimmung publiziert werden dürfen. Sonst müsste man sie im Vorneherein als Interviews deklarieren. Nachdem hier Teile daraus, verbunden mit sehr massiven Vorwürfen («Ein Hauch von Relotius») thematisiert worden waren, ist es jedoch legitim, das Gespräch als Beleg für Widersprüche zu publizieren. Dennoch wäre es angezeigt gewesen, den Betroffenen über die Publikation mindestens zu benachrichtigen. Diese Unterlassung reicht jedoch nicht aus, einen Verstoss gegen die «Erklärung» zu begründen.

Weder Ziffer 1 (Wahrheit) noch Ziffer 3 (Quellenbearbeitung) ist damit verletzt. Auch nicht die vom Beschwerdeführer angeführte Richtlinie 6.1 (Redaktionsgeheimnis): Das Redaktionsgeheimnis schützt die Informationsbeschaffung der Redaktion und die Anonymität von Informanten, beides steht hier nicht zur Diskussion (siehe unten Erwägung 3).

b) Der Beschwerdeführer wirft der «Republik» im Weiteren vor, den Schriftwechsel unvollständig publiziert zu haben. Fragen und Antworten seien gelöscht worden. Die «Republik» betont, den Schriftwechsel so veröffentlicht zu haben, wie er «nachvollziehbar» gewesen sei. Sie räumt ein, dass offenbar eine Frage/Antwort gefehlt habe. Diese verfälsche den Gesamteindruck jedoch nicht. Dass mindestens eine Frage/Antwort fehlt, ist somit unbestritten. Insofern wurde der Schriftwechsel unvollständig publiziert. Berücksichtigend, dass die «Republik» den veröffentlichten Schriftwechsel mit «Hier unsere Antworten auf die Fragen des ‹Schweizer Journalisten›» einleitet, muss die Leserschaft davon ausgehen, dass alle Antworten beinhaltet und unredigiert sind – zumal keine Auslassungszeichen aufgeführt sind. Der Schriftwechsel wurde unvollständig und ohne Auslassungszeichen als Beleg veröffentlicht. Ziffer 3 der «Erklärung» wurde damit verletzt, wenn auch nicht in einem das Gesamtbild verfälschenden Ausmass.

c) Am schwersten wiegt Frenkels Vorwurf, der Schriftwechsel sei verfälscht worden. Dies sei vorsätzlich geschehen, um den Eindruck zu erwecken, die «Republik» habe keine Fehler begangen. Dem hält die «Republik» entgegen, dass der Schriftwechsel soweit nachvollziehbar veröffentlicht wurde. Bezüglich der fehlenden Frage/Antwort ist die «Republik» der Meinung, dass diese den Gesamteindruck nicht verfälsche, da vorgängig bereits Fehler eingeräumt und korrigiert worden seien. Die Frage betrifft einen konzedierten Fehler. Die Künstlerin Hannah Black wird im Artikel der «Republik» fälschlicherweise als weisse Künstlerin bezeichnet. Dies gesteht die «Republik» ein und korrigiert das. Verglichen mit den Unterlagen des Beschwerdeführers hat die «Republik» aber noch weitere redaktionelle Änderungen vorgenommen. Darunter als inhaltlich harmlos zu taxierende Änderungen wie von der Du-Form zur Sie-Form, relativierende Einfügungen wie «Tatsächliche Fehler korrigieren wir in jedem Fall» anstelle von «Fehler korrigieren wir in jedem Fall», aber auch Weglassungen, warum ein Fehler passieren konnte oder auch mit Hinweis auf subjektive Schlussfolgerungen. In einem Fall der Schreibweise eines Namens fügt die «Republik» eine Korrektur an und bemerkt neu in Klammern: «auch wenn wir auf Band die anderslautende Buchstabierung haben». All dies sind Änderungen, die den Eindruck bei der Leserschaft nicht entscheidend beeinflussen, die aber korrekterweise dennoch hätten kenntlich gemacht werden müssen.

Inhaltlich relevant ist hingegen die Streichung des Wortes «Fehler» in den Antworten auf die zweite Zuschrift. Aus der Bemerkung im Mailwechsel: «Wir bedauern die Unschärfen und Fehler» wird in der publizierten Version «Wir bedauern die festgestellten Unschärfen». Im Mailwechsel werden in diesem Satz Fehler zugestanden, in der publizieren Version nicht mehr. Wie oben ausgeführt ist die Publikation dieses Recherchegesprächs als Beleg in diesem Fall legitim. Dies bedingt jedoch, dass inhaltlich nichts verändert wird.

Hier sind jedoch Änderungen am Text vorgenommen worden, die den Eindruck bei der Leserschaft zu beeinflussen vermögen. Insofern wurde gegen Ziffer 3 (Quellenbearbeitung) der «Erklärung» verstossen, die gebietet, keine wichtigen Elemente von Informationen zu unterschlagen und weder Tatsachen, Dokumente, Bilder und Töne noch von anderen geäusserte Meinungen zu entstellen.

Auf die weiteren vom Beschwerdeführer monierten Fehler wird hier nicht mehr eingegangen, da diese bereits in den Erwägungen zur Beschwerde der Autorin der Reportage gegen den «Schweizer Journalist» (Presserat 70/2019) erörtert wurden.

2. Der Beschwerdeführer ruft die Berichtigungspflicht gemäss Richtlinie 5.1 an, die von Medienschaffenden verlangt, unverzüglich und von sich aus materielle Unrichtigkeiten zu korrigieren. Beanstandete und von der «Republik»-Redaktion selbst gefundene Fehler wurden mit Hinweis in der Reportage korrigiert. Die ausgelassene Frage wurde wohl von der «Republik»-Redaktion konzediert, jedoch bis dato nicht im Beleg berichtigt. Damit besteht ein Verstoss gegen Richtlinie 5.1.

3. Der Beschwerdeführer wirft der «Republik» Missachtung des Redaktionsgeheimnisses vor. Die Republik» sieht das Redaktionsgeheimnis nicht tangiert, da der Beschwerdeführer nicht ihrer Redaktion angehört.

Richtlinie 6.1 (Redaktionsgeheimnis) gesteht dem Journalisten ein weiteres Zeugnisverweigerungsrecht als gesetzlich vorgeschrieben zu. Zudem schützt es Informantinnen und Informanten vor Identifizierung, sofern diese ihre Mitteilungen unter dieser Voraussetzung abgegeben haben. Da der Beschwerdeführer als recherchierender Journalist weder Informant noch Mitglied der Redaktion der «Republik» ist, entfaltet Richtlinie 6.1 – wie bereits unter Erwägung 1 erwähnt – keine Wirkung. Somit konnte gegen Richtlinie 6.1 nicht verstossen werden.

III. Feststellungen

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

2. Das Online-Magazin «Republik» hat mit der Publizierung eines Mailwechsels in der Rubrik «Aus der Redaktion» vom 10. Mai 2019 die Ziffer 3 (Quellenbearbeitung) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verletzt, indem sie den Beleg des Schriftwechsels mit dem Beschwerdeführer abgeändert publizierte, ohne dies kenntlich zu machen.

3. Die «Republik» hat damit die Ziffer 5 (Berichtigung) der «Erklärung» verletzt, indem sie den publizierten Beleg nicht berichtigt hat.

4. Darüber hinausgehend wird die Beschwerde abgewiesen. Das Online-Magazin «Republik» hat mit der Publikation nicht gegen die Ziffern 1 (Wahrheit) und 6 (Redaktionsgeheimnis) der «Erklärung» verstossen.