Nr. 38/2010
Anhörung bei schweren Vorwürfen / Berichtigung / Quellenüberprüfung

(Dignitas/Minelli c. «NZZ am Sonntag»)

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I. Sachverhalt

A. Am 9. Mai 2010 berichtete Andreas Schmid in der «NZZ am Sonntag» auf der Frontseite und auf Seite 10 unter dem Titel «Sterbehelfer von Dignitas missachten letzten Willen einer Verstorbenen – Die Organisation bestattete eine 81-jährige Frau gegen ihren Wunsch im Zürichsee» bzw. «Minelli umgeht letzten Willen einer Toten – Dignitas hat die Urne einer Verstorbenen nicht wie erbeten in die Heimat geschickt» über den Fall der Martha H., welche am 20. Juli 2003 mit Unterstützung der Organisation Dignitas aus dem Leben geschieden war.

Rund einen Monat nach dem Tod von Martha H. habe deren Stieftochter Kenntnis von einem von Ludwig A. Minelli, dem Gründer von Dignitas, unterzeichneten Schreiben erhalten, wonach die Asche der Verstorbenen am 11. August «den Wassern des Zürichsees anvertraut» worden war. Die Stieftochter sei darüber in Wut geraten, da Martha H. in einem Abschiedsbrief den Wunsch geäussert habe, neben ihrem früher verstorbenen Gatten in Kiel bestattet zu werden. Dass sich Minelli einfach über den ihm laut der Stieftochter bekannten letzten Willen von Martha H. hinweggesetzt habe, sei «zutiefst erschreckend».

Der Bericht zitiert zudem eine frühere Mitarbeiterin Minellis, wonach es sich bei der Seebestattung um eine «gebräuchliche Praxis» von Dignitas handle. «Wenn sich in Minellis Keller 10 bis 12 Gefässe angesammelt haben, hat er sie jeweils im Wasser versenkt.»

Ludwig A. Minelli sei trotz mehrmaligen telefonischen und schriftlichen Anfragen nicht bereit gewesen, zu den Sachverhalten Stellung zu nehmen und Fragen der «NZZ am Sonntag» zu beantworten.

B. Am 11. Mai 2010 verlangte Ludwig A. Minelli in einem Schreiben an den Chefredaktor den Abdruck einer Berichtigung durch die «NZZ am Sonntag». Die Behauptung, er habe den letzten Willen bezüglich der Bestattung von Martha H. missachtet, sei unzutreffend, grob wahrheitswidrig und auch rechtswidrig.

Martha H. habe am 7. August 2002 schriftlich eine Kremation verfügt und gewünscht, anonym «unter grünem Rasen» bestattet zu werden. In einem Schreiben vom 4. April 2003 habe sie nochmals auf jene Verfügung Bezug genommen. Anlässlich der Freitodbegleitung habe sie die frühere Anordnung jedoch mündlich aufgehoben und verfügt, ihre Asche sei dem Wasser eines Sees zu übergeben. Im Übrigen hätten weder Dignitas noch er selbst Kenntnis von einem angeblichen Abschiedsbrief von Martha H. gehabt, in welchem eine Bestattung der Urne in Kiel gewünscht worden wäre. Weder Dignitas noch er selber hätten in diesem Zusammenhang je eine Reklamation erhalten.

C. Am 16. Mai 2010 titelte die «NZZ am Sonntag»: «Ehemalige Sterbehelferin widerspricht Minelli». Der Untertitel lautete: «Eine von Dignitas im Zürichsee bestattete Frau habe das kurz vor ihrem Tod so gewünscht, behauptet Ludwig A. Minelli. Das stimme nicht, sagt jetzt die damalige Freitodbegleiterin.» Dem Lauftext ist zu entnehmen, dass Minelli nach dem Artikel der Vorwoche zwar die Seebestattung von Marta H. bestätigt habe. Er mache jedoch geltend, die Verstorbene habe ihre ursprüngliche Verfügung – «kremiert und unter Rasen begraben zu werden» – aufgehoben und habe gewünscht, dass ihre Asche einem Gewässer übergeben werde. Dies sei in einer Protokollnotiz festgehalten worden.

Dieser Darstellung widerspreche jedoch die Sterbebegleiterin von Martha H. Letztere habe vielmehr bis unmittelbar vor ihrem Tod deutlich zu verstehen gegeben, dass sie ihre Asche in der deutschen Heimat beigesetzt haben möchte. Die Widersprüche zwischen diesen Darstellungen liessen Fragen offen: «Etwa nach Verfasser, Datum und Uhrzeit der von Minelli erwähnten Protokollnotiz zur Änderung des letzten Willens von Martha H. Oder zu den Gründen, warum die Sterbewillige ihre ursprüngliche Absicht angeblich änderte. Minelli klärte diese Punkte nicht. Stattdessen teilte er der ‹NZZ am Sonntag› per Mail mit: ‹Dignitas lehnt es ab, mit Ihnen in irgend einer Weise weiter zu verkehren und verbietet ihnen ausdrücklich, uns oder den Unterzeichneten jemals wieder zu kontaktieren.»

Der Bericht führt weiter aus, derzeit ermittle die Kantonspolizei wegen mutmasslicher Störung des Totenfriedens gegen Minelli. Dass der Fall Martha H. keine Ausnahme war und Dignitas wiederholt Seebestattungen vornahm, lasse die Aussage einer weiteren ehemaligen Dignitas-Angestellten vermuten.

D. Gleichentags rügte Ludwig A. Minelli im Namen von Dignitas und in eigenem Namen in einer Beschwerde an den Presserat eine ungenügende Quellenbearbeitung (Richtlinie 3.1 zur «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten»), das Fehlen einer vorgängigen Gelegenheit zur Stellungnahme (Richtlinie 3.8) sowie eine Verletzung der Berichtigungspflicht (Ziffer 5 der «Erklärung) durch die beiden obengenannten Berichte der «NZZ am Sonntag».

Andreas Schmid habe die Glaubwürdigkeit der beiden ehemaligen Dignitas-Angestellten nicht genügend überprüft. Das hätte sich jedoch deshalb aufgedrängt, weil sich beide Frauen durch rufschädigende und ehrverletzende Behauptungen gegenüber den Beschwerdeführern hervorgetan hätten.

Der schwere Vorwurf, den letzten Willen einer 81-Jährigen missachtet zu haben, hätte es zudem unabdingbar gemacht, die Beschwerdeführer mit dem konkreten Vorhalt zu konfrontieren und ihnen Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen. Das sei nicht erfolgt.

Schliesslich habe die «NZZ am Sonntag» die Berichtigungspflicht verletzt, da sie die von den Beschwerdeführern verlangte Richtigstellung unterlassen habe.

E. Am 19. Juli 2010 wies die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin die Beschwerde als unbegründet zurück.

Andreas Schmid habe mehrfach telefonisch und per E-Mail erfolglos versucht, Ludwig A. Minelli zu kontaktieren. Schliesslich habe er sich an das Sekretariat des Vereins Dignitas gewendet, das ihm erklärt habe, «wenn Sie keine Antwort erhalten, hat er kein Interesse». Daraufhin habe Herr Schmid seine Versuche, mit Herrn Minelli zu sprechen und seine Stellungnahme einzuholen, eingestellt. Zumal Dignitas auf ihrer Homepage Grundsätze zur Beantwortung von Anfragen Medienschaffender publiziert habe und darin festhalte, «nur in Ausnahmefällen» und auch dann nur unter bestimmten Voraussetzungen zu Medienanfragen Stellung zu nehmen.

Nach Erscheinen der beanstandeten Artikel sei Ludwig A. Minelli plötzlich bereit gewesen, Medienanfragen zu beantworten und habe der Behauptung widersprochen, den letzten Willen von Frau H. missachtet zu haben. Daraufhin habe sich Andreas Schmid am 12. Mai 2010 per E-Mail und Telefax an Minelli gewendet und um Antwort auf fünf Fragen zu dessen Ausführungen gebeten. Diese Anfrage habe Minelli umgehend dahingehend beantwortet, er lehne es ab, mit der Beschwerdegegnerin in irgendeiner Weise zu verkehren.

Aufgrund dieses Kontaktverbotes habe Chefredaktor Felix E. Müller davon abgesehen, das Schreiben von Minelli vom 11. Mai 2010 zu beantworten. Die Behauptung von Minelli, Frau H. habe Dignitas gegenüber ihre frühere Verfügung «mündlich aufgehoben und verfügt, ihre Asche dem Wasser eine Sees zu übergeben», sei als fadenscheinig zu betrachten und man habe aufgrund weiterer Rechercheergebnisse keinen Grund gesehen, dem Berichtigungsbegehren nachzukommen. Denn die Darstellung, wonach Herr Minelli den letzten Willen von Frau H. missachtet habe, habe sich bis heute nicht als unrichtig erwiesen.

Zum Vorwurf, sie habe ihre Quellen ungenügend überprüft, wendet die «NZZ am Sonntag» ein, dieser werde in der Beschwerde nicht näher begründet. Die Beschwerdeführer beschränkten sich vielmehr darauf, den beiden ehemaligen Angestellten widerrechtliches Verhalten zu unterstellen.

F. Der Presserat wies die Beschwerde seiner 3. Kammer zu; ihr gehören Esther Diener-Morscher als Präsidentin an sowie Jan Grüebler, Claudia Landolt Starck, Peter Liatowitsch, Markus Locher, Daniel Suter und Max Trossmann.

G. Die 3. Kammer behandelte die Beschwerde an ihrer Sitzung vom 8. September 2010 und auf dem Korrespondenzweg.

II. Erwägungen

1. a) Die Beschwerdeführer werfen der «NZZ am Sonntag» im Sinne der Richtlinie 3.1 zur «Erklärung» vor, sie habe ihre Quellen ungenügend bearbeitet und überprüft.

b) Es kann vorliegend nicht Aufgabe des Presserates sein, die Glaubwürdigkeit der beiden in den beanstandeten Berichten zitierten ehemaligen Dignitas-Angestellten zu überprüfen Die Beschwerde beschränkt sich darauf, die Unglaubwürdigkeit der beiden Damen zu behaupten, ohne dazu Beweise vorzulegen oder näher auszuführen, in welcher Hinsicht die «NZZ am Sonntag» kritischer hätte nachforschen sollen. Eine Verletzung der Richtlinie 3.1 liegt damit nicht vor.

2. a) Die Beschwerdeführer machen ausserdem geltend, die «NZZ am Sonntag» habe ihnen keine Gelegenheit zur Stellungnahme zum Vorwurf gegeben, den letzten Willen einer 81jährigen Frau missachtet zu haben. Die Beschwerdegegnerin bestreitet dies mit dem Hinweis darauf, mehrfach erfolglos versucht zu haben, mit Ludwig A. Minelli telefonisch und per E-Mail Kontakt aufzunehmen. Schliesslich habe eine Dame am Telefon bei Dignitas behauptet, wenn Herr Minelli keine Antworte gebe, heisse das, er sei offenbar nicht interessiert.

b) Die Richtlinie 3.8 zur «Erklärung» verpflichtet Journalistinnen und Journalisten, Betroffene vor der Publikation schwerer Vorwürfe zu befragen und deren Stellungnahme im gleichen Medienbericht kurz und fair wiederzugeben. Unstrittig ist vorliegend die Schwere des Vorwurfs, die eine Anhörung unabdingbar machte. Umstritten ist hingegen, ob die (erfolglosen) Bemühungen von Andreas Schmid, eine Stellungnahme der Beschwerdeführer einzuholen, den Vorgaben der Richtlinie 3.8 genügen. Der Presserat hält dazu in ständiger Praxis fest, dass die faire Anhörung zu schweren Vorwürfen präzis sein muss, die Betroffenen mithin mit den konkreten Vorwürfen zu konfrontieren sind (vgl. die Stellungnahmen 9/1997, 8/1998, 44/2006).

c) Vorliegend kontaktierte Andreas Schmid Ludwig A. Minelli am 22. April 2010 ein erstes Mal per E-Mail: Darin stellte er sich als «Journalist der NZZ am Sonntag» vor mit dem Anliegen «gerne würde ich Sie etwas fragen» und bat deshalb um einen Rückruf.

Am 5. Mai 2010 sprach Andreas Schmid Ludwig A. Minelli per E-Mail nochmals persönlich an: «Ich würde mich gerne mit Ihnen über einige Themen im Zusammenhang mit der Suizidbeihilfe unterhalten.» Einerseits interessierten die Pläne des Bundesrates, die Sterbehilfe zu reglementieren, andererseits, ob Dignitas etwas mit den kürzlich im Zürichsee gefundenen Urnen zu tun habe. Des weiteren endet das Mail mit «bestem Dank für Ihre Antworten – am liebsten würde ich allerdings persönlich mit Ihnen über diese Fragen sprechen». Tags darauf übermittelte der Journalist dieselbe E-Mail nochmals, «um sicher zu gehen, dass Sie meine Anfrage erhalten».

d) Waren diese Anfragen im Sinne der Praxis des Presserats zur Richtlinie 3.8 genügend konkret? Nach Auffassung des Presserats ist dies zu verneinen.

Keines der Mails nimmt auch nur im Entferntesten auf den Fall Martha H. bzw. auf den Vorwurf Bezug, Ludwig A. Minelli und/oder der Verein Dignitas hätten den letzten Willen einer Verstorbenen bezüglich ihrer Bestattung nicht respektiert. Ludwig A. Minelli hätte aber nur entscheiden können, ob er zu diesem konkreten Vorwurf Stellung nehmen wollte, wenn er ihn gekannt hätte, Andreas Schmid also die Katze aus dem Sack gelassen hätte.

Von dieser Pflicht entbinden konnte den Journalisten weder, was Dignitas auf ihrer Webseite zur Frage von Medienkontakten generell publiziert, noch die allgemeine – sich offensichtlich wiederum nicht auf den konkreten Vorwurf beziehende – Aussage des Sekretariats von Dignitas, wenn Minelli nicht antworte, habe er offenbar kein Interesse. Dass Ludwig A. Minelli in der Folge erklärte, er werde mit der Beschwerdegegnerin nicht mehr verkehren und verbitte sich weitere Anfragen, ändert auch nichts daran, dass die «NZZ am Sonntag» vorliegend die Anhörungspflicht verletzt hat.

3. War die Beschwerdegegnerin zudem gestützt auf Ziffer 5 der «Erklärung» verpflichtet, eine Berichtigung zu veröffentlichen und kann der zweite Artikel vom 16. Mai 2010 als solche gesehen werden?

Nach dem Schreiben von Ludwig A. Minelli vom 11. Mai 2010 war für die «NZZ am Sonntag» gestützt auf die beiden beigelegten Kopien der Schreiben von Martha H. vom 7. August 2002 und vom 4. April 2003 klar, dass die Behauptung, Martha H. habe neben ihrem Gatten in Kiel bestattet werden wollen, nicht mehr deren letztem Willen entsprach. Vielmehr ist dem ersten Schreiben vom August 2002 folgende Bestattungsverfügung zu entnehmen: «Falls möglich, Verbrennung u. anschl. Bestattung der Urne dort anonym ‹Unter grünem Rasen›. Sonst Überführung der Leiche nach Kiel Anatomie der Univers. Kiel mit Ausweis.» Das zweite Schreiben vom April 2003 nimmt zudem nochmals ausdrücklich auf die erwähnte Bestattungsverfügung Bezug.

Gestützt darauf wäre die «NZZ am Sonntag» zumindest verpflichtet gewesen, ihre Leserschaft im zweiten Bericht vom 16. Mai 2010 auf diese Dokumente und darauf hinzuweisen, dass die Verstorbene den offenbar früher geäusserten Wunsch, neben ihrem Gatten in Kiel bestattet zu werden, zumindest zum Zeitpunkt der erwähnten Schreiben nachweislich geändert hatte. Der Artikel vom 16. Mai 2010 macht dies den Leserinnen und Lesern in keiner Weise klar, sondern zitiert stattdessen die seinerzeitige Sterbebegleiterin von Martha H.: «Bis zu ihrem letzten Atemzug glaubte die Frau, dass sie zu ihrem Ehemann ins Grab nach Kiel kommt.» Dabei zitiert der Bericht in der Passage «kremiert und unter Rasen begraben» zwar einen Teil der Bestattungsverfügung vom August 2002, gibt dem Uneingeweihten aber keinerlei Chance zu begreifen, dass damit dem Hauptvorwurf – Missachtung des letzten Willens, in Kiel neben dem Ehegatten begraben zu werden – das Fundament entzogen wird. Der Artikel vom 16. Mai 2010 erweckt vielmehr den falschen Eindruck, die Beschwerdeführer behaupteten lediglich eine schwer beweisbare und von anderen Beteiligten bestrittene mündliche Änderung des letzten Willens von Martha H. befolgt zu haben. Sie unterschlagen damit, dass die Behauptung, Ludwig A. Minelli und Dignitas hätten sich über den Wunsch der Verstorbenen hinweggesetzt, in Kiel neben ihrem Gatten bestattet zu werden, falsch war und deshalb in erkennbarer Weise hätte richtig gestellt werden müssen. Unabhängig davon hätte es der «NZZ am Sonntag» offengestanden, gestützt auf die Darstellung ihrer Quellen, zusammen mit der Berichtigung Bedenken an der Schlüssigkeit bezüglich der Anordnung einer Seebestattung zu vermerken.

Auch im Punkt «Berichtigungspflicht ist die Beschwerde deshalb gutzuheissen.

III. Feststellungen

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

2. Die «NZZ am Sonntag» wäre verpflichtet gewesen, Dignitas bzw. Ludwig A. Minelli vor der Veröffentlichung der Berichte «Sterbehelfer von Dignitas missachten letzten Willen einer Verstorbenen» / «Minelli umgeht letzten Willen einer Toten» vom 9. Mai 2010 konkret mit dem schweren Vorwurf zu konfrontieren, den letzten Willen einer Sterbewilligen missachtet zu haben. Mit dieser Unterlassung hat die Zeitung die Ziffer 3 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (Anhörung bei schweren Vorwürfen) verletzt.

3. Da die «NZZ am Sonntag» nicht in erkennbarer Weise richtig stellte, dass die Behauptung, Ludwig A. Minelli und Dignitas hätten sich über den Wunsch der Verstorbenen hinweggesetzt, in Kiel neben ihrem Gatten bestattet zu werden, falsch war, hat sie die Ziffer 5 der «Erklärung» (Berichtigung) verletzt.

4. Darüber hinausgehend wird die Beschwerde abg
ewiesen.

5. Die «NZZ am Sonntag» hat die Ziffer 3 der «Erklärung» unter dem Gesichtspunkt der Quellenüberprüfung nicht verletzt.