Nr. 36/2018
Privatsphäre / Menschenwürde

X. c. «Berner Zeitung», «Der Bund», «Luzerner Zeitung», «Nordwestschweiz», «Schweiz am Wochenende» und «Tages-Anzeiger»

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I. Sachverhalt

A. Am 13. April 2017 veröffentlichte die «Berner Zeitung» einen Artikel mit dem Titel «Ich weiss auch nicht, wo Stan ist». Darunter der Untertitel «Die 20-jährige Kroatin Donna Vekic sorgt als Tennisspielerin für weniger Schlagzeilen als mit ihrer Beziehung zu Stan Wawrinka. Zum Thema gross äussern will sie sich indes nicht». Gemäss dem Artikel falle Donna Vekic nicht hauptsächlich durch ihre sportlichen Leistungen auf, sondern vielmehr dadurch, dass sie die Freundin von Wawrinka sei. Das Paar bestätige seine Beziehung jedoch trotz öffentlichem Kuss nicht. Auf die Frage der «Berner Zeitung», ob Wawrinka vor Ort sei, habe diese geantwortet: «Haben Sie ihn gesehen?». Und auf das «Nein» des Journalisten «Ich auch nicht». Dabei hätte ein einfaches «Ja, es stimmt» genügt und das Thema wäre beendet. Alles Weitere bliebe, zu Recht, privat. Diese unbefriedigenden Spielchen schadeten jedoch dem Ruf von Donna Vekic.

Im «Tages-Anzeiger» erschien am 24. April 2017 der Artikel «Die goldene Filmchance verpasst, aber nicht die letzte». In diesem Artikel wird die Niederlage des Schweizer Fed-Cup-Teams in Minsk analysiert. Es habe den Schweizerinnen am nötigen Mut und Selbstverständnis gefehlt, welches man in diesem hochkomplexen Sport brauche. Roger Federer habe den Final des Australian Open im 5. Satz noch für sich entscheiden können, weil er sich nicht habe entmutigen lassen. Viktorija Golubic sei in den entscheidenden Momenten zu zögerlich aufgetreten und habe primär auf den Fehler ihrer Gegner gewartet. Der Zeitpunkt sei ausserdem denkbar ungünstig gewesen, weil Timea Bacsinszky eine fünfwöchige Verletzungspause hinter sich habe.

«Der Bund» publizierte am 4. Mai 2017 den Artikel «Eine Notbremse, die überfällig war». Darin wird über die Tennisspielerin Belinda Bencic und deren Verletzung am Handgelenk berichtet. Bencic sei schon länger in eine falsche Richtung unterwegs gewesen, habe zu viel gespielt und zu wenig professionell trainiert. Sie tue gut daran, ihre Rückkehr nicht zu forcieren, sondern diese Pause als Chance zu nutzen, sich neu zu finden und Körper und Geist wieder aufzubauen. In dem Artikel wird sie mit Roger Federer, ihrem Partner am Hopman-Cup, verglichen. Ihre Karriere sei viel schneller in Fahrt gekommen und früh auf kurzfristige Erfolge ausgerichtet gewesen. Federer mache es vor: Je fitter und gesünder sie von ihrer Pause zurückkehre, desto schneller würde es wieder aufwärtsgehen.

In der «Nordwestschweiz» erschien am 24. August 2017 der Artikel «Komödie um eine Lichtgestalt». In dem Artikel geht es um Boris Becker, welcher ab sofort das Amt als «Head of Men’s Tennis» bekleide. Der sechsfache Grand-Slam-Sieger sei damit für die deutschen Spieler erster Ansprechpartner. Ausserdem werde er auch für das Präsidium des Deutschen Tennis Bund in beratender Funktion tätig sein. Der Artikel befasst sich danach mit Boris Beckers Vergangenheit und seinem «Abrutschen in die Klatschspalte». Die Scheidung von seiner ersten Frau habe ihn 30 Millionen Mark gekostet, dazu kämen die Zahlungen für die uneheliche Tochter Anna, die in der «Besenkammer-Affäre» entstanden sei. 2012 sei er wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden, 2017 habe ihn ein Londoner Gericht für konkurs erklärt und er sei auf 40 Millionen Franken verklagt worden. Wie so viele andere sei Becker ausserhalb des Tennis-Zirkus gescheitert. Als Trainer hingegen weise er eine eindrückliche Vita auf. Mit der Rückkehr in den DTB habe Becker schon lange kokettiert, den ersten Einsatz habe er nun nach den US Open.

Am 31. August 2017 erschien in der «Nordwestschweiz» ein Artikel mit dem Titel «Die Märchen der Traumfabrik». Der Untertitel lautet: «Spritzen, Messer, Chemotherapie – bei diesen US-Open-Teilnehmern spielte Tennis zuletzt nur eine Nebenrolle». Der Artikel umfasst fünf Geschichten, die sich am US-Open ereigneten – völlig losgelöst von Punkten und Siegen. Berichtet wird über einen Tennisspieler, der sich wegen Diabetes auf dem Spielfeld Spritzen setzen muss; über eine Spielerin, welche trotz Niederlage in der ersten Runde mit einem Pokal nach Hause geht, da ihr dieser zuvor aus ihrem Haus gestohlen worden war; über zwei Spielerinnen, die beide Krebs besiegt haben; über eine Spielerin, deren Hand nach einem Überfall grauenvoll verletzt war, aber die dank geglückter Notoperation wieder erfolgreich spielen kann; sowie über einen sozialen Problemfall, welcher es dank Wildcard an das US Open schaffte.

Ebenfalls in der «Nordwestschweiz» erschien am 27. Oktober 2017 der Artikel «Die unverstandene Pionierin», welcher einen Rückblick auf die Karriere von Martina Hingis bietet. Der erste Schweizer Weltstar im Sport habe gestern seinen Rücktritt bekannt gegeben. Mit 13 habe sie ihr erstes Debüt bei den Grossen gegeben, mit 15 die damals Weltbeste, Steffi Graf, besiegt. Sie sei die bekannteste Schweizerin der Welt und doch sei sie in der Schweiz nicht sonderlich beliebt. Dies habe viel mit ihrem «rüpelhaften, aufbrausenden und gnadenlos ehrlichen Auftreten» zu tun, welches im Land der Bescheidenheit anecke. Die gebürtige Tschechoslowakin habe 209 Wochen die Weltrangliste angeführt, 43 Turniere im Einzel, 57 Turniere im Doppel und 25 Grand-Slam-Turniere gewonnen. Weniger Glück habe Hingis jedoch in der Liebe gehabt. Auf der Liste der Verflossenen stünden Namen wie Sol Campbell, Sergio Garcia, Pavel Kubina, Ivo Heuberger, Julian Alonso, Magnus Norman oder Radek Stepanek, mit dem sie sogar kurze Zeit verlobt gewesen sei. Mit Springreiter Thibault Hutin sei sie drei Jahre verheiratet gewesen, die Liaison habe jedoch hässlich geendet. Trotz Dopingskandalen sei sie immer wieder zum Tennis zurückgekehrt. Mit verstörender Präzision würden die Bälle immer noch ihr Ziel erreichen und immerzu lächle Hingis dabei. Dies habe ihr den Beinamen «Smiling Assassin», lächelnde Mörderin, eingebracht. Hingis trete vielleicht immer noch unverstanden von der Weltbühne ab, aber mit sich im Reinen.

Am 22. November 2017 erschien in der «Luzerner Zeitung» der Artikel «Dieses Glück kann man nicht kaufen». Der Beitrag dreht sich um die Tennislegende Boris Becker zum Anlass seines 50. Geburtstags. Becker sei der, der im blutjungen Alter von 17 Jahren Wimbledon gewonnen habe. Aber er sei eben jetzt der Mann, der seinen 50. Geburtstag feire, vier Kinder von drei verschiedenen Müttern habe, Chef einer bunten Patchwork-Familie sei und in London lebe. Im Juli 1999, als er mit seiner Frau Barbara schon einen Sohn hatte, habe er am Abend nach seinem allerletzten Tennisspiel mit Marina Ermakowa eine Tochter gezeugt. Beckers Leben danach sei jäh ein ganz anderes geworden. Seine Ehe sei in die Brüche gegangen und ein öffentlicher Scheidungsprozess habe sich quälend hingezogen. Becker habe schliesslich für den Unterhalt seiner Ex-Frau Barbara sowie von Ermakowa aufkommen müssen. Es habe das Schuldendilemma Beckers begonnen mit einem angeblichen Minus von 40 bis 60 Millionen Euro. In einem Interview kurz vor seinem runden Geburtstag habe Becker gesagt, dass er «überhaupt nichts dagegen hätte», wenn er nun «einen Gang herunterschalten könnte». Glück, das seien für Becker seine vier gesunden Kinder und eine Familie, auf die er sehr stolz sei. Dies sei wichtiger als alles andere und könne nicht gekauft werden.

Die «Schweiz am Wochenende» publizierte am 3. März 2018 den Artikel «Blinde Talfahrt». Es geht darin um den Schweizer Tennis-Star Stan Wawrinka, Grand-Slam-Sieger, und ehemals Nummer drei der Welt. Der Untertitel des Artikels lautet «Der Schweizer Tennis-Star Stan Wawrinka (32) übt sich in Geduld, verzweifelt aber zunehmend an sich selbst». Es seien schwierige Wochen, die Wawrinka nach seinen beiden Operationen am linken Knie durchmache. Sie seien geprägt von Schmerzen, Zweifeln und depressiven Episoden. Doch vielleicht sei er in die Falle der Ungeduld getappt, denn statt sich Ruhe zu gönnen, habe er ein Turnier in Sofia bestritten. Erst nach Niederlagen in Rotterdam und Marseille habe er die Reissleine gezogen und auf weitere Turniere verzichtet. Beunruhigend sei, dass Wawrinka vor allem mit sich selber beschäftigt sei, mit seinen Gedanken und seinem Körper. Er sei auf der Suche nach dem Vertrauen in seinen Körper und sein Spiel. Die Zweifel seien sein wichtigster Motor, deshalb mache er weiter. Wawrinka habe entschieden, erst im April wieder Turniere zu bestreiten – in der Hoffnung, das bedeute das Ende der blinden Talfahrt.

B. Am 15. Juni 2017 reichte X. Beschwerde beim Schweizer Presserat gegen drei Artikel ein. Gegen den Artikel der «Berner Zeitung» vom 13. April bringt die Beschwerdeführerin vor, der Journalist reagiere als Machthaber über seine angeblichen zwei Untertanen Wawrinka und Vekic mit dem Befehl, was sie zu sagen hätten. Es sei ihr fundamentales Persönlichkeitsrecht, über die Öffentlichkeit ihrer Beziehung zu entscheiden. Damit würden sie Verantwortung für den Schutz ihrer Familien wahrnehmen, insbesondere was die Tochter von Wawrinka anginge. Die Journalisten seien störend und aufdringlich und würden die Bevölkerung manipulieren. Die Tennisspielerin würde als Frau in ihrer Persönlichkeit entwürdigt, es sei eine schamlose Ausbeutung. X. rügt eine Verletzung der Ziffer 7 (Privatsphäre) und Ziffer 8 (Menschenwürde) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (nachfolgend «Erklärung»).

Im Hinblick auf den Artikel des «Tages-Anzeiger» vom 24. April 2017 rügt die Beschwerdeführerin Unfairness. Der sinnlose Vergleich einer Spielfrequenz von Roger Federer (mit Mut begründet) mit Viktorija Golubic, die 10 Jahre weniger Matchpraxis hat, sei höchst unfair. Eine Bewertung des Spiels auf Grundlage einer nicht feststellbaren Gefühlslage der Spielerin sei destruktiv und demütigend. Dies komme einer negativen Stimmungsmache gleich und hätte neutral formuliert werden müssen.

Auch im Artikel des «Tages-Anzeiger» vom 4. Mai 2017 sei der Karrierevergleich mit Federer sinnlos. Der Journalist stelle Federer positiv und Bencic negativ dar. Der Bericht sei höchst unfair ausgestaltet und sei eine Schande für den Tennis-Sport an der Weltspitze. Ob er ein patriarchalisches Machtspiel des Journalisten sei, mit nicht nachvollziehbaren Vorurteilen und mit Vorwürfen Belinda Bencic als mündige Persönlichkeit zu verletzen? Da sich die Athletin ausserdem zu dieser Zeit in Rekonvaleszenz befand, liege ein Verstoss gegen Ziffer 8 der «Erklärung» vor.

Am 6. September 2017 reichte X. Beschwerde gegen zwei weitere Artikel beim Presserat ein. In Bezug auf den Artikel der «Nordwestschweiz» vom 24. August 2017 rügt sie eine Verletzung der Ziffern 3, 7 und 8 der «Erklärung». Der Titel und das ansprechende Bild in Relation zum Text würden Widerspruch und Respektlosigkeit zeigen. Nur der erste Abschnitt vermittle Informationen, der Rest des Artikels stelle inakzeptablen Klatsch dar – so z.B. die Recherchen-Ergebnisse über den privaten Finanzhaushalt von Becker. Die Beschreibung seines Privatlebens, insbesondere mit der «Besenkammer-Affäre», obwohl diese 20 Jahre zurückliege, sei ein schamloses Verhalten des Journalisten. Dies nicht nur gegenüber Becker, sondern auch gegenüber seiner 20-jährigen Tochter und deren Mutter. Die Behauptung, Boris Becker sei ausserhalb des Tennis-Zirkus gescheitert, gehöre nicht in einen Tennisbericht. Die sachlich nicht gerechtfertigte Anschuldigung weiterer Tennis-Personen stelle zudem eine Pauschal-Lüge an Unbekannte dar.

Im Artikel der «Nordwestschweiz» vom 31. August 2017 sieht X. eine Verletzung der Ziffern 7 und 8 der «Erklärung». Wenn die Märchen mit Spritzen und Messern untertitelt würden, seien Fragen zu stellen. Sie fragt, ob die Bilder von Menschen in Aktion, mit Emotionen, eine Provokation zur Gewaltanwendung darstellten. Weiter fragt sie, ob hier der Tennis-Profisport als ein «Haufen kranker, krank gewesener Menschen» dargestellt werde, deren Leben zum Teil an einer Maschine hänge und die alle in einer Traumfabrik leben würden. Der Artikel kommentiere die Krankheiten der Spieler mit aggressiver und für die betroffenen Personen verletzenden Worten. Dies verstosse gegen die Menschlichkeit. Was das im Artikel erwähnte Überfallsopfer angehe, fasziniere dies den Journalisten anscheinend übermässig. Nach Einschätzung der Beschwerdeführerin sei dies ein Alarmzeichen für dessen Denkweise. Die Bezeichnung eines Spielers als «Problemfall» sei negativ und demütigend.

Am 30. Oktober 2017 ergänzte X. ihre Beschwerde vom 6. September um einen weiteren Artikel. Laut Beschwerdeführerin verletzt der Artikel «Die unverstandene Pionierin» vom 27. Oktober 2017 in der «Nordwestschweiz» Ziffern 7 und 8 der «Erklärung». Die «Liste der Verflossenen» von Hingis mit Namensnennung sei respektlos. Die Intim- und Privatsphäre von Martina Hingis sowie aller aufgezählten Persönlichkeiten sei verletzt. Die Beschreibung als «Lächelnde Mörderin» greife die Integrität von Hingis an. In Bezug auf die öffentliche Moral mit Negativ-Beeinflussung gilt nach Ansicht der Beschwerdeführerin für Hingis das «Recht auf Vergessen».

Mit Schreiben vom 28. November 2017 beschwerte sich X. über den Artikel der «Luzerner Zeitung» vom 22. November 2017: Dieser verletze Ziffer 7 und 8 der «Erklärung». Die Identität von Boris Becker werde an die Öffentlichkeit gebracht und seine Privatsphäre, Sexualität sowie seine privaten Finanzangelegenheiten auffällig beschrieben. X. zählt diverse Aspekte seiner Privatsphäre auf, die im Artikel genannt werden: seine Familiengeschichte bzw. dass er vier Kinder von drei Müttern hat; dass er im Juli 1999 Familienvater war; die spezielle Erwähnung der Zeugung seiner Tochter mit Marina Ermakowa; die Mitteilung über das angebliche Faxschreiben; der Scheidungsprozess; sowie dass er Zuflucht und Trost vor den Wirrnissen seines Leben gefunden habe. Bezüglich seiner Finanzangelegenheiten nennt die Beschwerdeführerin die Beschreibung des Schuldendilemmas und des Managers Ion Tiriac. Aus Sicht des Datenschutzes, der Medienethik, aber auch aus sportlicher Sicht findet X. eine solche Dokumentation über das ganze Leben einer Person bedenklich. Durch die Nennung der Namen zweier früherer Lebensgefährtinnen von Boris Becker sei die Intim- und Privatsphäre des Tennisspielers nicht respektiert.

Am 7. März 2018 beschwerte sich X. schliesslich beim Schweizer Presserat über den Artikel der «Schweiz am Wochenende» vom 3. März 2018. Sie sieht die Ziffern 7 und 8 der «Erklärung» verletzt. Der Persönlichkeitsschutz von Stan Wawrinka werde missachtet, indem er nicht der Realität entsprechend dargestellt werde. Der Athlet erscheine so in der Öffentlichkeit als «Schlechtmensch». Es gehe um die Grundsatzfrage der Humanethik. Die Beschwerdeführerin kritisiert unter anderem folgende Aussagen: «verzweifelt zunehmend an sich selbst», «vielleicht ist er auf der Flucht vor den eigenen Gedanken», «Aber seine Entscheidungen – sie lassen einen ratlos zurück» und «Er fürchtet, vom Loch verschlungen zu werden». X. stellt ausserdem in Frage, ob es Aussagen Wawrinkas über eine depressive Phase gebe. Der Bericht erschwere dem Tennisspieler die «öffentliche Beschlagnahmung» seiner Persönlichkeit.

C. Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Geschäftsreglements behandelt das Presserats-präsidium, bestehend aus Dominique von Burg, Präsident, Francesca Snider, Vizepräsidentin, und Max Trossmann, Vizepräsident, Beschwerden, auf die der Presserat nicht eintritt. Es hat entschieden, die vier Beschwerden der Beschwerdeführerin, die sich allesamt dem Tennissport widmen, zu vereinigen.

D. Das Presseratspräsidium hat die vorliegende Stellungnahme per 28. September 2018 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.

II. Erwägungen

1. Gemäss Art. 11 Abs. 1 seines Geschäftsreglements tritt der Presserat nicht auf Beschwerden ein, die offensichtlich unbegründet sind.

2. Die Beschwerdeführerin rügt zum Einen eine Verletzung von Ziffer 3 der «Erklärung», dies in Bezug auf die Berichterstattung der «Nordwestschweiz» über Boris Becker. Diese Bestimmung hält Journalistinnen und Journalisten dazu an, nur Informationen, Bilder und Töne, deren Quellen ihnen bekannt sind, zu veröffentlichen. Es dürfen keine wichtigen Elemente von Informationen unterschlagen werden und weder Tatsachen noch Dokumente, Bilder, Töne und von anderen geäusserte Meinungen entstellt werden. In ihrer Beschwerde gegen den Artikel «Komödie um eine Lichtgestalt» vom 24. August 2017 begründet X. nicht näher, inwiefern Ziffer 3 der «Erklärung» verletzt sein soll. Ihre Vorbringen beziehen sich alle auf Ziffer 7 und 8 der «Erklärung». Die Beschwerde ist in diesem Punkt deshalb offensichtlich unbegründet.

3. Die Beschwerdeführerin macht weiter in Bezug auf die meisten von ihr kritisierten Artikel eine Verletzung von Ziffer 7 der «Erklärung» geltend. Ziffer 7 hält Journalisten an, die Privatsphäre einzelner Personen zu respektieren, sofern das öffentliche Interesse nicht das Gegenteil verlangt. Richtlinie 7.1 präzisiert, jede Person habe Anspruch auf den Schutz ihres Privatlebens, auch Prominente. Bei den genannten Tennisspielerinnen und Tennisspielern handelt es sich um Personen von öffentlichem Interesse bzw. um Prominente, die selbstverständlich ein Recht auf Schutz ihrer Privatsphäre haben. X. begründet jedoch nicht ausreichend, inwiefern die Privatsphäre der Betreffenden durch die verschiedenen Artikel verletzt sein soll. Fragen nach dem Beziehungsstatus von Donna Vekic und Stan Wawrinka stellen keinen übermässigen Eingriff in deren Privatsphäre dar. Auch die allgemein bekannte Darstellung der finanziellen und familiären Probleme, ja selbst die Erwähnung der «Besenkammer-Affäre» Beckers stellen an sich keine Verletzung der Privatsphäre dar. Es handelt sich bei alldem um bekannte Tatsachen. Die geltend gemachte Verletzung der Ziffer 7 der «Erklärung» ist in allen Beschwerden offensichtlich unbegründet.

4. Die Beschwerdeführerin rügt ausserdem eine Verletzung von Ziffer 8 der «Erklärung». Ziffer 8 verpflichtet Journalistinnen und Journalisten, die Menschenwürde zu respektieren. Der Presserat kann in den von der Beschwerdeführerin kritisierten Artikeln keine abschätzige oder menschenverachtende Darstellung der Sportlerinnen und Sportler erkennen. Ein Vergleich mit Roger Federer ist weder sinnlos noch unfair. Inwiefern ein Bericht über die Krankheiten diverser Spieler gegen die Menschlichkeit verstossen soll, legt die Beschwerdeführerin nicht ausreichend dar. Insgesamt sind angebliche Verletzungen der Privatsphäre nicht jeweils mit einem Verstoss gegen die Menschenwürde gleichzusetzen, wie die Beschwerdeführerin dies tut. Der Vorwurf der Verletzung von Ziffer 8 der «Erklärung» ist somit ebenfalls offensichtlich unbegründet.

III. Feststellungen

Der Presserat tritt auf die Beschwerden nicht ein.