Nr. 31/2019
Wahrheitspflicht / Unterschlagen von wichtigen Informationen / Anhören bei schweren Vorwürfen

(X. c. «Tages-Anzeiger»)

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Zusammenfassung

Der Presserat heisst eine Beschwerde gegen den Tages-Anzeiger (TA) teilweise gut. Der TA hatte eine Frau und Mutter nicht konkret mit schweren Vorwürfen konfrontiert. Journalisten sind jedoch verpflichtet, Betroffene zu schweren Vorwürfen anzuhören.

Der Tages-Anzeiger hatte eine Recherche mit dem Titel «Mehr braun als grün» über den Sorgerechtsstreit eines unverheirateten Paars publiziert. Der betroffenen Frau und Mutter wurde vorgeworfen, ihrem Sohn kurzzeitig medizinische Versorgung verweigert zu haben. Daneben zählte der Autor Indizien auf, die darauf hinwiesen, dass die Frau Mitglied der «Anastasia-Sekte» sei. Die Anastasia-Bewegung ist eine in der Schweiz noch wenig bekannte Organisation. Laut TA kennzeichnen sie rassistisches Gedankengut und antisemitische Ideen; Hakenkreuze gehören zu ihren Symbolen.

Der Autor schrieb der Frau erst einen Tag vor der Drucklegung des lange recherchierten Artikels ein sehr vage formuliertes Mail. Die Frau antwortete nicht. Der Presserat befand, der TA hätte nachhaken müssen. Denn schwere Vorwürfe sind Betroffenen konkret und zeitig zu unterbreiten, damit sie ihren Standpunkt darlegen können.

Résumé

Le Conseil de la presse approuve partiellement une plainte contre le «Tages-Anzeiger» (TA). Le TA n’avait pas spécifiquement confronté une mère à des allégations graves. Les journalistes, cependant, sont tenus d’entendre les personnes concernées sur des reproches graves.

Le «Tages-Anzeiger» avait publié une enquête intitulée «Mehr braun als grün» («Plus brun que vert») sur le litige de droit de garde d’un couple non marié. La mère concernée a été accusée d’avoir temporairement refusé à son fils des soins médicaux. L’auteur a également énuméré des éléments de preuve circonstanciels attestant que la femme était membre de la «secte Anastasia». Le mouvement Anastasia est une organisation peu connue en Suisse. Selon TA, il est caractérisé par des idées racistes et antisémites; les croix gammées sont parmi leurs symboles.

Un jour seulement avant la publication, l’auteur a envoyé à la mère un courriel très vaguement formulé pour prendre son avis. La femme n’a pas répondu. Le Conseil de la presse estime que le TA aurait dû préciser ses demandes. Parce que des reproches graves doivent être soumis aux personnes concernées d’une manière concrète et rapide, afin qu’elles puissent expliquer leur position.

Riassunto

Il Consiglio svizzero della stampa ha parzialmente accolto un reclamo contro il «Tages-Anzeiger» per ’insufficientemente ascolto prestato alla parte criticata in un articolo in cui erano formulati addebiti gravi.

L’articolo – intitolato «Più bruno che verde» («Mehr Braun als Grün») – dava conto di un’inchiesta su una causa legale che vedeva opposti i genitori non sposati di un ragazzo cui la madre avrebbe negato per un certo tempo assistenza medica. Il giornalista accenna a indizi secondo cui la donna appartiene a una «Anastasia-Sekte», un’organizzazione poco conosciuta finora in Svizzera, che si caratterizzerebbe per un retroterra ideologico razzista e antisemita: la croce uncinata appare tra i simboli che usa.

L’autore dell’articolo (che aveva richiesto indagini non brevi) aveva mandato alla donna un messaggio di posta elettronica formulato in termini vaghi, senza ricevere risposta. Il Consiglio della stampa è del parere che avrebbe dovuto aspettare una vera presa di posizione. Se gli appunti sono gravi il giornalista ha il dovere di interpellare la parte criticata in modo serio, aspettando la risposta per il tempo necessario.

I. Sachverhalt

A. Am 13. Dezember 2018 veröffentlichte der Zürcher «Tages-Anzeiger» (TA) auf seiner «Seite Drei» eine ganzseitige Recherche. Unter dem Titel «Mehr braun als grün» wird über einen Sorgerechtsstreit berichtet, der ein Schlaglicht auf die in der Schweiz weitgehend unbekannte «Anastasia-Sekte» werfe. Der Autor Kurt Pelda stellt die esoterische Bewegung vor; «hinter deren grünökologischem Anstrich» verberge sich «teilweise braunes Gedankengut». Der Sekte zumindest nahestehend sei Gabi D. (ein Pseudonym), die Mutter im Streit über das Kind, für das der Kindsvater Daniel R. (auch ein Pseudonym) das gemeinsame Sorgerecht erstreiten wollte, ohne Erfolg, weil die beiden Kontrahenten nicht verheiratet waren. Federführend in dieser Angelegenheit sei die Kesb Winterthur.

Pelda nennt im Artikel mehrere Bezüge von Gabi D. zur Anastasia-Bewegung: Er beschreibt ein Foto, da steht sie an einem Tisch, auf dem ein mit Hakenkreuzen übersäter Flyer liegt, daneben eine CD, ebenfalls mit Hakenkreuzen «verziert»; auf der CD spricht sie ein Gebet. Dann tauche ihr Name in einer Anastasia-Publikation auf, allerdings nur als Korrektorin. In dieser Schrift seien auf jeder Seite Hakenkreuze abgebildet, Menschenrassen und Stämme – so Autor Pelda – würden «aufgrund verschiedener Augenfarben unterschieden». In anderen Publikationen der Anastasia-Bewegung finde sich antisemitisches Gedankengut «in Reinkultur».

Das Thema von «Seite Drei» wurde bereits auf der Frontseite durch eine Karikatur eröffnet; diese stellt einen Zusammenhang her zwischen «An-Nur» (heute geschlossene, umstrittene Moschee in Winterthur) und «An-Astasia», letztere gezeichnet als junge Frau mit Hakenkreuzflagge.

B. Die anwaltlich vertretene X. reichte am 28. Januar 2019 eine Beschwerde beim Schweizer Presserat ein. Als die in Peldas Artikel beschriebene Gabi D. moniert sie zwei Verstösse gegen den Journalistenkodex, nämlich gegen Ziffer 1 (Wahrheitspflicht) und gegen Ziffer 3 (Unterschlagung von wichtigen Informationen) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (nachfolgend «Erklärung»). Ihr Anwalt schreibt, Kurt Pelda habe engen Kontakt zum Kindsvater gehabt und dann auch dessen Standpunkt einseitig übernommen, etwa wenn er dessen Behauptung übernehme, die Mutter habe ihrem Kind nach der Geburt 2015 eine Woche lang medizinische Versorgung verweigert, was «nachweislich wahrheitswidrig» sei: Denn der Austrittsbericht des Kantonsspitals Winterthur halte fest, der Säugling sei «in gutem Allgemeinzustand» ins Spital aufgenommen worden.

Ohne weitere Abklärungen stelle Pelda die Sicht des Kindsvaters dar, auch bezüglich der angeblichen Übernahme rassistischen und nationalsozialistischen Gedankenguts durch seine Mandantin, die Kindsmutter. Das Swastika-Zeichen komme «ubiquitär» vor, auch im Hinduismus, Jainismus und Buddhismus; es habe keine einheitliche Funktion und Bedeutung. Seine Mandantin sehe das Zeichen als Glückssymbol und hege nicht die geringste Sympathie für Nazi-Ideen. Wie sie lebe, zeige, «dass ihr rassistisches und antisemitisches Gedankengut zutiefst fremd ist». Da es sich beim Vorwurf, sie habe die medizinische Versorgung ihres Kindes vernachlässigt, sowie den Rassismus- und Antisemitismus-Vorwürfen um schwere Vorwürfe handle, hätte seine Mandantin unbedingt angehört werden müssen. Dies sei ein Gebot der Fairness, dieser Pflicht werde nicht Genüge getan, wenn man einer angegriffenen Person eine kurze E-Mail sende («Alibi-Anfrage»). Abschliessend kritisiert der Anwalt, dass Pelda mit den verwendeten Alias-Namen die Identität seiner Mandantin zu wenig schützte.

C. In seiner Beschwerdeantwort vom 3. April 2019 schreibt der vom Tamedia-Rechtsdienst vertretene «Tages-Anzeiger» einleitend, der inkriminierte Artikel von Kurt Pelda sei aufwändig recherchiert worden «und zwar unabhängig vom Kindsvater». Dieser habe das Recht gehabt, die Presse einzuschalten und sei mit einer Vielzahl von Journalisten in Kontakt gestanden. Auf «watson» habe er in der Zwischenzeit sogar mit dem renommierten Sektenexperten Hugo Stamm einen Artikel verfasst.

Der Beschwerdeführerin wirft der TA vor, Sätze aus dem Zusammenhang zu reissen. Die Redaktion stellt auch detailliert die Vorwürfe in Abrede, Pelda habe wichtige Informationen und Recherchematerial unterschlagen; dem Autor seien unzählige Aktenstücke vorgelegen, er habe sich ein eigenes Bild der Situation machen können. Es sei nun mal so, dass auch die Kesb in ihren Akten sage, dass «aufgrund der Zugehörigkeit der Mutter zur Anastasia-Bewegung von einer latenten Gefährdung des Sohnes» ausgegangen werden müsse. Dies heisse aber noch lange nicht, dass Pelda im Artikel die «Erziehungsfähigkeit» der Mutter bezweifelt habe.

In Bezug auf die Karikatur hält der «Tages-Anzeiger» fest, dass Karikaturen immer satirische oder überspitzte Darstellungen seien und weist auf eine einschlägige Stellungnahme des Presserates hin (12/2006). In Bezug auf die Swastika betont die Redaktion, diese würden einen Text illustrieren, der rassistisch sei; mithin könne man die Hakenkreuze wohl nicht als Glückssymbole verharmlosen.

Dann weist der TA auch den Vorwurf zurück, die Beschwerdeführerin nicht genügend angehört zu haben. Sie habe auf ein E-Mail nicht reagiert, ihre Behauptung, das E-Mail sei nicht angekommen, bleibe unbewiesen. Und es habe auch keine Pflicht bestanden, ihren Rechtsvertreter zu konsultieren, vielmehr hätte sie aktiv werden können, um einen Kontakt herzustellen.

Abschliessend weist die Redaktion den Vorwurf zurück, man habe leichtfertig eine Identifizierung der Beschwerdeführerin ermöglicht. Zweifellos seien betroffene Personen eines Artikels für Nahestehende meist identifizierbar. Wenn man dies verhindern wollte, würde aber jede Berichterstattung unmöglich, bei der das Potenzial einer Identifizierung bestehe.

D. Das Präsidium des Presserats wies die Beschwerde der 3. Kammer zu, der Max Trossmann (Kammerpräsident), Annika Bangerter, Marianne Biber, Jan Grüebler, Markus Locher und Simone Rau angehören. Simone Rau, Reporterin beim Recherchedesk von Tamedia, trat von sich aus in den Ausstand.

E. Die 3. Kammer behandelte die Beschwerde an ihrer Sitzung vom 4. Juli 2019 und auf dem Korrespondenzweg.

II. Erwägungen

1. Ziffer 1 der «Erklärung» verpflichtet Journalistinnen und Journalisten, sich an die Wahrheit zu halten ohne Rücksicht auf die sich daraus für sie ergebenden Folgen und sich vom Recht der Öffentlichkeit leiten zu lassen, die Wahrheit zu erfahren. Die Beschwerdeführerin macht geltend, Kurt Pelda habe engen Kontakt zum Kindsvater gehabt und dessen Behauptung übernommen, die Mutter habe ihrem Kind nach der Geburt 2015 eine Woche lang medizinische Versorgung verweigert. Dies sei «nachweislich wahrheitswidrig». Wahrheitswidrig sei auch ihre angebliche Übernahme rassistischen und nationalsozialistischen Gedankenguts.

Der Presserat kommt zum Schluss, dass der Text keine wahrheitswidrigen Informationen enthält. In Bezug auf die angeblich verzögerte medizinische Behandlung des Kindes steht Aussage gegen Aussage. Der Artikel referiert dazu in indirekter Rede die Gefährdungsmeldung des Kindsvaters, wonach die Mutter dem Säugling eine Woche lang medizinische Versorgung verweigert habe (die Beschwerdeantwort macht daraus sogar mehrere Wochen). Der «Tages-Anzeiger» argumentiert, die von der Beschwerdeführerin ins Feld geführte Statusmeldung des Kantonsspitals Winterthur, wonach der Säugling in gutem Allgemeinzustand ins Spital eingeliefert worden sei, widerspreche nicht der Aussage, dass die Mutter dem Säugling einige Tage die medizinische Versorgung verweigert beziehungsweise nicht gewährt habe. Eine Verletzung von Ziffer 1 der «Erklärung» ist somit nicht erstellt.

Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, die im Artikel erwähnten Hinweise auf den Flyer mit Hakenkreuzen, die CD, auf der sie ein Gebet spricht, ihre Korrekturtätigkeit für eine Publikation mit Anastasia-Gedankengut und bezüglich ihres Facebook-Profils seien falsch. Explizit heisst es im Artikel «Was Gabi D. wirklich über die Anastasia-Bewegung denkt und ob das ihren inzwischen dreieinhalbjährigen Sohn beeinflussen könnte, bleibt ihr Geheimnis». Der Presserat kommt zum Schluss, dass die Recherche von Kurt Pelda der Wahrheitssuche verpflichtet ist, Ziffer 1 der «Erklärung» also nicht verletzt.

2. a) Problematischer scheint dem Presserat allerdings die Frage, ob der Text Ziffer 3 der «Erklärung» verletzt, also die Pflicht, keine wichtigen Elemente von Informationen zu unterschlagen. Hier geht es einerseits um zwei psychiatrische Gutachten, welche die Kesb zur «Erziehungsfähigkeit» von Kindsmutter und Kindsvater erstellen liess. Der Artikel vermerkte das, ging dann aber nur auf das entlastende Ergebnis des Gutachtens über den Kindsvater ein. Mit einem gewissen Recht macht der «Tages-Anzeiger» hier geltend, er sei nur auf das Gutachten des Vaters näher eingegangen, weil die Mutter diesem zuvor vorgeworfen hatte, er sei psychisch krank, was das Gutachten widerlegte.

b) Andererseits und insbesondere geht es aber um die Anhörung bei schweren Vorwürfen, also um die Richtlinie 3.8 zur «Erklärung». Zwischen den Parteien unbestritten ist, dass Pelda und der Kindsvater in engem Kontakt standen. Somit bestand eine gewisse Gefahr, die Angelegenheit nur aus der Sicht der beiden Männer darzustellen. Umso dringlicher war damit jedenfalls die Anhörung zu den schweren Vorwürfen, wie sie der Presserat immer wieder anmahnt, zuletzt in den Entscheiden 39/2018 und 53/2018. Von schweren Vorwürfen spricht der Presserat, wenn ein illegales oder damit vergleichbares Verhalten vorliegt. Die Vorwürfe gegen die Beschwerdeführerin – akute Gefährdung ihres Kindes und Nähe zu einer rassistischen und antisemitischen Organisation – gehören sicher dazu. Der Anwalt der Beschwerdeführerin weist zusätzlich darauf hin, dass der Ratgeber des Presserats von Peter Studer/Martin Künzi postuliert, in ausführlichen Berichten müssten Betroffene mit ihren besten Argumenten zu Wort kommen (Seite 62).

Im vorliegenden Fall hat Autor Pelda am späten Nachmittag des 11. Dezembers 2018 ein rudimentäres E-Mail an die Beschwerdeführerin geschickt, gerade einen Tag, bevor die ganzseitige Reportage für TA-«Seite Drei» in den Druck ging. Und dies nach monatelanger Recherche. Im Mail schreibt Kurt Pelda lediglich, er wolle mit der Beschwerdeführerin «über ihre Haltung zur Anastasia-Bewegung» sprechen, es fehlen also konkrete Fragen bzw. die Konfrontation mit den schweren Vorwürfen.

Zu diesem Mail besteht eine zusätzliche Differenz zwischen den Streitparteien: Kurt Pelda schreibt im Artikel, Gabi D. habe seine Anfrage per Mail unbeantwortet gelassen. Die Beschwerdeführerin behauptet, sie habe gar kein Mail erhalten, belegt das allerdings nicht. Hier hätte Pelda unbedingt auf anderen Wegen nachdoppeln müssen. Darauf weist auch der Anwalt der Kindsmutter hin; Pelda hätte zum Beispiel ohne Weiteres seine (des Anwalts) Adresse in Erfahrung bringen können. Dazu bestand allerdings keine Pflicht, wie der TA richtig einwendet (der Anwalt hat dies auch nicht behauptet). Im Ergebnis hat der TA dadurch, dass er die Beschwerdeführerin am Vortag der Drucklegung lediglich per Mail kontaktierte, ohne die schweren Vorwürfe gegen sie präzis zu benennen, Richtlinie 3.8 (Anhörung bei schweren Vorwürfen) verletzt.

3. Beschwerdeführerin X. macht weiter geltend, ihre Persönlichkeitsrechte seien schwerwiegend verletzt worden, indem der Alias-Name Gabi D. in umgekehrter Reihenfolge den wahren Initialen ihres Namens entspreche – diese spitzfindige Argumentation kann der Presserat nicht nachvollziehen. Eine Verletzung ihrer Privatsphäre ist damit nicht gegeben.

4. Die Beschwerde kritisiert auch die Karikatur auf der Frontseite, in der Anastasia als Blondine mit Hakenkreuzfahne gezeichnet wurde. Das erwecke den völlig verfehlten Eindruck, die Beschwerdeführerin sei Anhängerin einer gefährlichen rechtsradikalen Sekte. Hier findet nach Einschätzung des Presserats eine Zuspitzung statt, die in Karikaturen erlaubt ist. Die der Anastasia-Bewegung den Namen gebende Figur ist eine sagenhafte russische Frauengestalt. Die Karikatur stellt diese Anastasia dar, die Leserschaft setzt sie kaum mit der Beschwerdeführerin gleich. Der Journalistenkodex ist somit nicht verletzt.

III. Feststellungen

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

2. Indem der «Tages-Anzeiger» in seinem Artikel «Mehr braun als grün» vom 13. Dezember 2018 die Beschwerdeführerin am Vortag der Drucklegung lediglich per Mail kontaktierte, ohne die schweren Vorwürfe gegen sie präzis zu benennen, hat er Ziffer 3 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (Anhörung bei schweren Vorwürfen) verletzt.

3. Darüber hinausgehend wird die Beschwerde abgewiesen. Der «Tages-Anzeiger» hat Ziffer 1 der «Erklärung» (Wahrheitsgebot) nicht verletzt.