Nr. 29/2021
Wahrheitspflicht

(Mück c. «Basler Zeitung»)

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Zusammenfassung

Der Schweizer Presserat hat eine Beschwerde der Basler Politikerin Heidi Mück gegen die Basler Zeitung (BaZ) knapp abgewiesen. Mück hatte die Verletzung der Wahrheitspflicht des Journalistenkodex moniert. Die Beschwerdeführerin rügte, dass die BaZ ihr zu Unrecht eine nähere Affiliation zur BDS (Boykott, Desinvestition und Sanktionen gegen Israel) unterstellt habe. Die Zeitung bestritt das und wies darauf hin, sie habe im Onlineartikel verschiedene Belege eingearbeitet, welche ihre Darstellungen belegen würden. Zudem habe sie sämtliche Argumente Mücks berücksichtigt.
Der Presserat vertritt die Auffassung, dass die Beschwerdeführerin zwar als Person der Öffentlichkeit und als Politikerin damit rechnen muss, dass in der Vergangenheit Liegendes erneut aufgegriffen wird. Dennoch misst der Artikel der Basler Zeitung Vergangenem sehr grosse Relevanz zu und geht mit der Zuschreibung einer «tieferen Affiliation» Mücks zur BDS an die Grenze des Zulässigen. Deshalb erachtet der Presserat das Wahrheitsgebot als nur knapp nicht verletzt.

Résumé

Le Conseil suisse de la presse a rejeté de peu une plainte de la politicienne bâloise Heidi Mück contre la Basler Zeitung (BaZ), pour atteinte au devoir de vérité inscrit dans le code de déontologie des journalistes. La plaignante reprochait à la BaZ d’avoir insinué à tort son affiliation à BDS (Boycott – Désinvestissement – Sanctions contre Israël). Le journal a contesté sa plainte en signalant qu’il avait étayé son article en ligne de diverses preuves attestant de ses dires. Il aurait aussi pris en compte tous les arguments de Heidi Mück.
Le Conseil de la presse est d’avis que la plaignante doit s’attendre, en tant que personne publique et que politicienne, à ce que des événements passés ressurgissent dans le présent. L’article de la Basler Zeitung attache cependant une très grande importance au passé et frôle les limites de l’acceptable en attribuant à Heidi Mück une «profonde affiliation» à BDS. C’est pourquoi le Conseil de la presse estime qu’il n’y a pas atteinte, mais de peu, au devoir de vérité.

Riassunto

Il Consiglio svizzero della stampa ha respinto il reclamo inoltrato dalla politica basilese Heidi Mück contro la Basler Zeitung (BaZ). Secondo la Mück c’è stata una violazione dell’obbligo di verità del codice deontologico dei giornalisti. A suo dire la BaZ le ha ingiustamente attribuito una vicinanza, affiliazione al movimento BDS (Boicottaggio, disinvestimento e sanzioni contro Israele). Il giornale respinge le accuse, nell’articolo online avrebbe infatti inserito diverse prove a sostegno della propria rappresentazione dei fatti. Inoltre il giornale avrebbe preso in considerazione diverse argomentazioni della Mück.
Secondo il Consiglio della stampa la denunciante in quanto personaggio pubblico e politico deve fare i conti con l’eventualità che possano affiorare fatti legati al passato. D’altro canto l’articolo della Basler Zeitung dà grande rilevanza al suo passato avvicinandosi al limite del lecito quando le attribuisce una «profonda affiliazione» al movimento BDS. Per questi motivi, il Consiglio della stampa ritiene che l’obbligo di verità non sia stato violato solo per un pelo.

I. Sachverhalt

A. Am 31. Oktober 2020 veröffentlichte die «Basler Zeitung» (BaZ) einen Artikel von Sebastian Briellmann mit dem Titel «Die Halbwahrheiten der Heidi Mück». Der Untertitel lautete: «Umstrittene Aussagen. Die Basta-Regierungsratskandidatin will nur einmal als Unterstützerin der antisemitisch gefärbten BDS aufgetreten sein. Das stimmt so nicht.» Der Artikel war in der Onlineversion mit Links auf die zugrundeliegenden Quellen versehen und befasste sich mit der für den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt kandidierenden Heidi Mück und deren Verbindung mit der BDS (steht für Boykott, Desinvestition und Sanktionen gegen Israel). Im Artikel legt der Journalist dar, Mück distanziere sich nun gegenüber der BaZ von der BDS, sage, sie sei weder Mitglied noch Anhängerin; der Aufruf, den sie vor 14 Jahren unterzeichnet habe, sei als Solidaritätsbekundung für die palästinensische Bevölkerung gemeint gewesen. Dazu schreibt die BaZ: «Fakt ist: Mück spricht immer von ihrem Engagement vor 14 Jahren. Seither verwehrt sie eine tiefere Affiliation mit BDS. Das ist nachweislich falsch.» Der Autor verweist auf ein Interview Mücks mit «Telebasel» im Jahr 2016, in welchem Mück sagte, sie habe den Aufruf der BDS 2010 unterschrieben. Die Basta-Co-Präsidentin sage auch, es gehe nicht um jüdische Produkte, sondern um solche aus «besetzten Gebieten». Dazu verweist die BaZ auf die Website der BDS, wo eine aus dem Jahr 2012 stammende, von Mück unterstützte Aufforderung an grosse Detailhändler einzusehen sei, keine Waren aus Israel zu verkaufen. Sodann erinnert die BaZ an eine Anfrage Mücks als Grossrätin an die Basler Regierung von 2008, ob die Regierung ihre Zusammenarbeit mit einer französischen Firma beenden wolle, «falls diese an ihrem Strassenbahnprojekt in Jerusalem festhält». Die BaZ schreibt dazu, es sei glaubhaft, dass Mück sich dabei «nicht von BDS hat einspannen lassen». BDS aber habe diese Anfrage umgehend aufgegriffen. Schliesslich nimmt die BaZ Bezug auf einen «Telebasel»-Talk mit Mück am 29. Oktober 2020, in welchem diese sagte, sie habe sich gegen den Zionistenkongress in Basel eingesetzt. Nicht erwähnt habe Mück dabei, was im Basta-Jahresbericht 2017 ausdrücklich stehe: «Einen Austausch führten wir auch mit Vertretern und Vertreterinnen der Bewegung BDS und erarbeiteten eine Stellungnahme zur Absage des 120-Jahr-Jubiläums des Zionistenkongresses in Basel.» Die BaZ stellt danach die Frage in den Raum, ob so eine Distanzierung von der BDS aussehe.

B. Am 3. November 2020 reichte Heidi Mück Beschwerde beim Schweizer Presserat ein. Die Beschwerdeführerin (BF) sieht mit dem BaZ-Artikel Ziffer 1 (Wahrheit) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (nachfolgend «Erklärung») verletzt. Sie erläutert in ihrer Beschwerdeschrift, dass sie als Co-Präsidentin der Basler Linkspartei BastA! am 29. November 2020 im zweiten Wahlgang für die Basler Regierung kandidiere. Nach Bekanntgabe ihrer Kandidatur habe die «Basler Zeitung» mehrere Artikel publiziert, bei welchen Antisemitismusvorwürfe gegen sie im Vordergrund gestanden hätten. Die Kritik habe sich insbesondere auf eine Kampagne der umstrittenen Bewegung BDS bezogen, «bei der ich mich 2006 als Unterstützerin zur Verfügung gestellt habe». Obwohl sie sich bereits 2016 klar von antisemitischen Vorwürfen und der Zugehörigkeit zur BDS distanziert habe, versuche die BaZ sie jetzt erneut in eine antisemitische Ecke zu stellen. Deshalb habe sie sich am 28. Oktober 2020 auf Facebook nochmal in aller Form von Antisemitismus distanziert. Mück legt dar, dass der Artikel vom 31. Oktober 2020 die Wahrheitspflicht verletze und ihr insbesondere verklausuliert unterstelle zu lügen. Dies indem die BaZ schreibe, sie verstricke sich in Widersprüche und gebe Halbwahrheiten von sich. Mit der Aussage «Fakt ist: Mück spricht immer von ihrem Engagement vor 14 Jahren. Seither verwehrt sie eine tiefere Affiliation mit BDS. Das ist nachweislich falsch» versuche der Journalist einen Widerspruch zu konstruieren und zu behaupten, dass sie auch nach 2006 Verbindungen zur BDS gepflegt hätte, trotz ihrer Distanzierung am 28. Oktober 2020. Sie habe seit 2006 zwei Mal Kontakte zur BDS gehabt, weshalb man aber nicht von einer «tieferen Affiliation» sprechen könne. Zu den drei Ereignissen, welche gemäss BaZ angeblich ihre «tiefere Affiliation» belegten, erklärt Mück:

1. 2012 seien ihr Bild und ihr Name auf einem BDS-Flyer zu sehen gewesen. Das sei der gleiche Boykottaufruf gewesen, den sie 2006 unterstützt habe. Für den Journalisten sei das ein Beleg, dass sie sämtliche Positionen von BDS unterstützt habe und bis heute unterstütze. Sie habe jedoch nur diese Forderung unterstützt.

2. 2008 habe sie mit ihrer Anfrage an die Basler Regierung die Zusammenarbeit mit einer französischen Firma kritisch hinterfragt. Die Entstehung der Anfrage hatte nichts mit BDS zu tun und sei ungeeignet, eine «tiefere» Verbindung zu belegen.

3. Die BaZ erwähne ein Treffen mit BDS-Vertretern 2017. Das Treffen habe unbestritten stattgefunden, aber die BaZ drehe die Umstände ins Gegenteil. Das Zitat aus dem Basta-Jahresbericht «Einen Austausch führten wir auch mit Vertretern und Vertreterinnen der Bewegung BDS und erarbeiteten eine Stellungnahme zur Absage des 120-Jahr-Jubiläums des Zionistenkongresses in Basel» sei komplett falsch verstanden worden. Basta habe keine gemeinsame Stellungnahme mit BDS verfasst, sondern die BDS zu deren von ihr verfassten Stellungnahme angehört. Weil Basta jedoch mit der Position von BDS nicht einverstanden gewesen sei, habe man eine eigene Stellungnahme verfasst. Gerade dies belege, dass sie keine Zugehörigkeit, Verbindung oder «Affiliation» zu BDS hatte, ja sich hier sogar distanziert habe.

Die drei «Fälle» hätten sich einfach klären lassen, hätte der Journalist sich mit ihr in Verbindung gesetzt, was er aber nicht getan habe.

C. Am 14. Dezember 2020 nahm der Rechtsdienst der TX Group, zu der die «Basler Zeitung» gehört, für die BaZ Stellung und beantragte, die Beschwerde abzuweisen. So habe sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift erlaubt, den Zeitpunkt ihrer Unterschrift zum BDS-Boykottaufruf stillschweigend und mutmasslich wider besseres Wissen um vier Jahre auf 2006 zurückzudatieren. Selbst die BF habe in einer 2016 von ihr verfassten Replik in der BaZ festgehalten, sie habe 2010 einen Konsumboykott unterzeichnet. Auf Facebook, wo sich die BF 2020 von der BDS distanziert habe, habe ein Nutzer gar nachgefragt, ob Mück den Boykott denn nun vor 14 Jahren oder 2010 unterzeichnet habe. Unter diesem Kommentar sei in der Folge eine Korrektur des Datums auf 2010 durch Basta erfolgt.

Den Vorwurf Mücks, die BaZ unterstelle ihr, sie würde lügen, weist die Beschwerdegegnerin (BG) mit Nachdruck zurück. Im Artikel stehe bloss, dass sich Mück mit ihren Aussagen in Widersprüche verstricke und «mindestens Halbwahrheiten» äussere. Das sei eine legitime journalistische Bewertung. Zu den Vorwürfen im Einzelnen hält die BG fest:

1. Die BaZ habe nicht geschrieben, die BF unterstütze sämtliche Aussagen und Positionen von BDS. Wenn sich die BF darauf beziehe, dass es sich 2012 um denselben Aufruf wie 2006 gehandelt habe, tue dies nichts zur Sache, da Mücks Gesicht auf der BDS-Werbekampagne prange. Lediglich darauf habe die BaZ hingewiesen.

2. Den Vorstoss von 2008 habe der Journalist erwähnt, da dieser mit BDS in Verbindung stehe; die BDS habe sich auf diese französische Firma ziemlich eingeschossen. Die BaZ habe aber explizit im Artikel geschrieben, dass die Aussage Mücks, sie habe sich nicht von BDS einspannen lassen, glaubhaft wirke.

3. Die Beschwerdeführerin werfe der BaZ vor, falsch aus dem Jahresbericht zitiert zu haben. Es handle sich aber um ein exaktes Copy-and-Paste dieses Textes.

Abschliessend weist die Redaktion darauf hin, dass Heidi Mück eine ganze Woche lang wegen ihrer Kandidatur zitiert worden sei. Zudem sei am Tag vor der Publikation ein Interview mit ihr abgedruckt worden. Der Journalist habe daher bewusst eine Aufarbeitung zum ganzen Fall Mück verfasst. In der Onlineversion des Artikels seien zudem verschiedene Belege eingearbeitet, welche alles, was Mück bestreite, mit Dokumenten belege. Zudem seien im Artikel die Argumente der Beschwerdeführerin berücksichtigt worden.

D. Das Präsidium des Presserats wies den Fall seiner 3. Kammer zu; ihr gehören Max Trossmann (Kammerpräsident), Annika Bangerter, Monika Dommann, Michael Furger, Jan Grüebler, Simone Rau und Hilary von Arx an.

E. Die 3. Kammer behandelte die Beschwerde an ihrer Sitzung vom 4. März 2021 sowie auf dem Korrespondenzweg.

II. Erwägungen

1. Der Presserat hat zu beurteilen, ob die «Basler Zeitung» Ziffer 1 der «Erklärung» verletzt hat. Ziffer 1 verlangt von Journalistinnen und Journalisten, dass sie sich an die Wahrheit halten.

Die Beschwerdeführerin sieht die Pflicht zur Wahrheit verletzt. Denn der BaZ-Journalist unterstelle ihr verklausuliert, sie lüge, indem er schreibe, wenn sie sich von der BDS distanziere und sage, sie habe einen Aufruf von 2006 «nicht mehr auf dem Schirm gehabt», so würde sie sich in Widersprüche verstricken und «mindestens Halbwahrheiten» von sich geben. Erklärt werde dieser Vorwurf so: «Mück spricht immer von ihrem Engagement vor 14 Jahren. Seither verwehrt sie eine tiefere Affiliation mit BDS. Das ist nachweislich falsch.» Hierzu ist festzuhalten, dass die BF in ihrer Beschwerde den gerügten Artikel nicht vollständig zitiert. In der BaZ steht, Mück habe im Regionaljournal SRF gesagt, sie habe sich bereits 2016 von der BDS distanziert und danach das Thema «nicht mehr auf dem Schirm gehabt».

Der BF wird von der BaZ unterstellt, sich nicht ganz an die Wahrheit gehalten zu haben, eben Halbwahrheiten geäussert zu haben. Ob die Redaktion damit aber die Wahrheitspflicht verletzt hat, hängt von den in dieser Beschwerde zu prüfenden Punkten ab. Zum Begriff der Halbwahrheit ist zu bemerken, dass dieser aus sprachlicher Sicht nicht identisch ist mit dem Begriff der Lüge. Eine Halbwahrheit ist eine Aussage, die zwar nicht falsch ist, aber auch nicht vollständig den Tatsachen entspricht, bzw. einen Sachverhalt nicht vollständig offenlegt. Eine Lüge dagegen ist eine bewusst falsche, auf Täuschung angelegte Aussage; eine absichtlich, wissentlich geäusserte Unwahrheit.

2. Die Beschwerdeführerin wirft der BaZ vor, ihr auch nach ihrer Distanzierung am 28. Oktober 2020 seit 2006 bestehende nähere Verbindungen zur BDS zu unterstellen. Kontakte habe es gegeben, diese seien aber nicht geeignet, um eine «tiefere Affiliation» zu belegen. Der Presserat befindet, dass eine Distanzierung im Jahr 2020 eine Verbindung in der Vergangenheit nicht einfach ungeschehen macht. Insbesondere eine Person der Öffentlichkeit muss damit rechnen, dass öffentlich bekannte Handlungen oder Aussagen, welchen man selbst allenfalls nur eine geringe Wichtigkeit beimisst, von den Medien oder Dritten eine andere, grössere Bedeutung zugemessen wird.

Die BF legt sodann dar, dass die BaZ zu Unrecht darauf schliesse, sie unterstütze sämtliche Positionen der BDS, da 2012 ihr Bild und Name auf einem BDS-Flyer zu sehen gewesen sei in Bezug auf einen Aufruf, den sie 2006 unterstützt habe. Der Presserat konstatiert, dass das so nicht im Artikel steht. Dieser weist darauf hin, dass die BF entgegen ihrer eigenen Darstellung den Boykottaufruf nicht 2006, sondern 2010 unterzeichnet habe, was sie selbst 2016 gegenüber «Telebasel» bestätigt habe. Die BaZ schreibt zudem, 2012 seien auf der BDS-Website verschiedene Detailhändler aufgefordert worden, keine Waren aus Israel zu verkaufen, was Mück offensichtlich unterstützte. Die Redaktion weist damit auf eine Diskrepanz von vier Jahren in den von der BF öffentlich genannten Jahreszahlen hin, weshalb ihre Partei Basta dies denn auch entsprechend auf Facebook korrigierte.

3. Weiter stört sich die BF daran, dass der Artikel auf eine schriftliche Anfrage Mücks bei der Basler Regierung hinweist. Doch diese Anfrage habe in keinem Zusammenhang zur BDS gestanden und sei daher ungeeignet, eine tiefere Verbindung zu BDS zu belegen. Wie die Beschwerdegegnerin ausführt und dem Artikel entnommen werden kann, wird im Artikel ausdrücklich festgehalten, es sei glaubhaft, dass die BF sich nicht habe von BDS einspannen lassen. Der mit Quellen versehene Onlineartikel der «Basler Zeitung» enthält verschiedene Links, welche belegen, dass die BDS ebendiese schriftliche Anfrage der Heidi Mück mehrfach verwendet hat. Da BDS diese Anfrage seit 2008 mehrfach aufgegriffen hat und die Beschwerdeführerin auch nach ihrer Distanzierung sich nicht dagegen zur Wehr gesetzt hat, durfte die Redaktion nach Einschätzung des Presserats davon ausgehen, dass Mück mit der Verwendung ihrer Anfrage durch BDS einverstanden war und als Person der Öffentlichkeit in Kauf nahm, dass daraus eine Nähe zu BDS abgeleitet wird.

4. Schliesslich setzt sich die BF gegen eine wörtliche Zitierung aus dem Jahresbericht 2017 der Basta zur Wehr. Die Zeitung hätte die Bedeutung vollständig verdreht. Betrachtet man den gesamten Absatz aus dem Jahresbericht, kann man jedoch sehr wohl zum gleichen Schluss kommen wie die BaZ, nämlich dass die Basta gemeinsam mit BDS eine Stellungnahme erarbeitet hat. Allerdings ist auch die Lesart möglich, wonach man sich austauschte, Basta dann aber eine eigene Stellungnahme verfasste. Daher wäre es sinnvoll und der Redaktion zumutbar gewesen, bei Basta nachzufragen, um die Aussage zu verifizieren. Dazu verpflichtet war die BaZ in diesem Fall aber nicht.

5. Zwar kommt der Presserat zum Schluss, dass die BaZ in Bezug auf die einzelnen geprüften Punkte nicht unwahr berichtet hat. Und weil die BF eine inkorrekte Jahreszahl nannte, ist die Verwendung des Begriffs Halbwahrheit grundsätzlich nicht zu kritisieren. Jedoch ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass wohl nicht jeder Leser, jede Leserin den Unterschied zwischen dem Begriff der Halbwahrheit und der Lüge kennt. Trotzdem liegt diesbezüglich keine Verletzung der «Erklärung» vor. Als Person der Öffentlichkeit und als Politikerin muss die Beschwerdeführerin zudem damit rechnen, dass in der Vergangenheit Erfolgtes aufgegriffen wird. Dies war ihr offensichtlich auch bewusst, als sie sich am Tag des Starts ihrer Wahlkampagne auf Facebook von BDS distanzierte und in den nachfolgenden Tagen ihr Foto auf der Website von BDS löschen liess. Der hier zur Diskussion stehende Artikel misst Vergangenem jedoch sehr grosse Relevanz zu. Und er geht mit der Zuschreibung, Mück habe eine «tiefere Affiliation» mit der BDS, an die Grenze dessen, was die von der BaZ ins Feld geführten Kontakte der Beschwerdeführerin mit der BDS rechtfertigen. Aus diesen Gründen beurteilt der Presserat die Wahrheitspflicht im vorliegenden Fall nur als knapp nicht verletzt.

III. Feststellungen

1. Der Presserat weist die Beschwerde ab.

2. Die «Basler Zeitung» hat mit dem Artikel «Die Halbwahrheiten der Heidi Mück» vom 31. Oktober 2020 die Ziffer 1 (Wahrheit) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» nicht verletzt.