Nr. 23/2010
Unterschlagung von Informationen / Identifizierung

( X. c. «Blick»)

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I. Sachverhalt

A. Am 18. August 2009 titelte «Blick»: «IV-Skandal! Simulantin darf 40’000 Franken behalten, weil Gutachter schlampte» Der zugehörige Bericht von Hannes Heldstab auf den Seiten 2 und 3 der gleichen Ausgabe («Simulantin konnte alles – nur der IV-Gutachter merkte nichts») führt aus, der – von der Zeitung in einem kleinen Format abgebildete – «renommierte Gutachter» Prof. X. vom Berner Inselspital sei auf die «Simulantin Y. hereingefallen. Diese habe dem Arzt vorgeschwindelt, sie leide an einer schweren Daumenverletzung. Der Gutachter habe ihr geglaubt, nachdem er sie einen «halben Tag lang untersuchte und befragte (…) In seinem Bericht schrieb er: ‹Nicht nur die Hand, sondern der gesamte Arm wird in einer verkrampften, im Handgelenk und im Ellenbogen angewinkelten und zusätzlich nach innen gedrehten Haltung gehalten. Die rechte Hand ist nicht mehr einzusetzen. Das betrifft praktisch alle handwerklichen Arbeiten und alle Arbeiten im Haushalt. (…) Die rechte Hand muss in Schutzhaltung gehalten werden, weil die Versicherte vor jeglicher Berührung des Daumens Angst hat.› So sollte Y. zu einer 50-prozentigen Rente kommen. Gesamthöhe bis zum Pensionsalter: 500’000 Franken.»

Die Unfallversicherung habe jedoch Verdacht geschöpft und einen Privatdetektiv beauftragt, die Frau zu beobachten. «Und siehe da: Er filmt die Möchtegern-IV-Rentnerin beim Bügeln, beim Autofahren, wie sie ihr Kind trägt und schwere Einkaufstaschen schleppt. Das Kreisgericht Bern-Laupen verurteilt Y. wegen Betrugs. (…) Doch sie legt Revision ein. Wegen der Naivität des Gutachters, wie das Obergericht festhält. ‹Er liess sich reinlegen›, sagt Oberrichter Philippe Chételat bei der Urteilsverkündung. Zwar habe die Frau tatsächlich versucht, ungerechtfertigt eine IV-Rente zu erschleichen, und sie habe den Gutachter über den Tisch gezogen. Doch dieser habe sich ‹ziemlich naiv und leichtgläubig verhalten›. Vor allem weil Professor X. auch vorgewarnt war. Ein anderer Experte hatte vor drei Jahren ‹erhebliche Zweifel› an den Aussagen des Zimmermädchens geäussert.» Da es unter diesen Umständen am Tatbestandsmerkmal der Arglist fehle, habe das Obergericht die Frau vom Betrugsvorwurf freigesprochen. «40’000 Franken hätte die Simulantin laut dem ersten Urteil als Wiedergutmachung zurückzahlen müssen. Dieses Geld darf sie jetzt behalten.»

«Professor X. wollte gestern zur Qualität seines Gutachtens nicht Stellung nehmen: ‹Ich will lieber nichts dazu sagen, weil im Moment gegen mich noch etwas anderes am Laufen ist.› Damit meint der Professor eine Aufsichtsbeschwerde wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht im Fall des Zimmermädchens Y.»

B. Gleichentags wurde derselbe Artikel auch auf «Blick»-Online aufgeschaltet.

C. Tags darauf titelte «Blick» zum gleichen Thema: «Schlampige IV-Gutachten. Staatsanwälte jagen Ärzte. Was ihre Arbeit behindert». Laut dem Artikel von Thomas Ley auf den Seiten 2 und 3 der gleichen Ausgabe («Der grösste Wunsch der Staatsanwälte, die gegen IV-Gutachterpfusch kämpfen: Schlamperei darf nicht so schnell verjähren») fänden die «Zürcher Staatsanwälte», schlampende Gutachter seien strafrechtlich zu verfolgen. Das sei angesichts der kurzen Verjährungsfrist von drei Jahren bei falschem Zeugnis aber alles andere als einfach.

D. Ebenfalls am 19. August 2010 brachte der «Blick» unter dem Titel «Teures IV-Gutachten nichts wert» zudem einen weiteren Bericht von Hannes Heldstab zum Fall Y./X. Der Lead lautete: «Über 3800 Franken kassierte Professor X. (52) für sein schlampiges Gutachten, das einer IV-Simulantin bis zum Pensionsalter eine halbe Million Franken eingebracht hätte. Der Bericht wiederholte die Vorwürfe vom Vortag, der «naive Gutachter» habe sich von der Simulantin hereinlegen lassen. «Ein wertloses Gutachten. Das konnten zwei Detektive mit Videoaufnahmen beweisen. Sie beobachteten die Simulantin während eines Monats (Kosten 20’000 Franken!), wie sie mühelos sämtliche Hausarbeiten bewältigte und Auto fuhr. (…) Wegen Naivität des Gutachters, der sich ‹reinlegen liess›, sprach das Berner Obergericht Y. frei. (…) Der Gutachter habe sich ‹ziemlich naiv und leichtgläubig verhalten›. Das Geld fürs wertlose Gutachten darf der Professor aber behalten.» Oberhalb des Berichts druckte «Blick» erneut ein kleines Porträtbild des Arztes ab.

E. Am 21. Oktober 2009 gelangte der anwaltlich vertretene X. mit einer Beschwerde gegen «Blick» und «Blick Online» an den Presserat. Die beiden Redaktionen unterschlügen mit ihrer Berichterstattung wichtige Elemente von Informationen (Ziffer 3 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten»). So seien ein anderer Gutachter und mehrere nicht-gutachterliche ärztliche Beurteilungen ebenfalls zum Schluss gekommen, Y. sei keine Simulantin. Der Experte, der angeblich vor drei Jahren Zweifel an deren Aussagen geäussert habe, werde im Bericht nicht genannt. Zudem erwecke der Bericht vom 18. August 2009 («IV-Skandal») den unzutreffenden Eindruck, der Steuerzahler sei durch das Gutachten zu Schaden gekommen. Das Gutachten sei nicht von der Invalidenversicherung in Auftrag gegeben, sondern für eine private Unfallversicherung erstellt worden. Ebenso wenig handle es sich bei den 40’000 Franken um eine Zahlung der IV, sondern um Auslagen, die der Privatversicherung unter anderem für die Bezahlung des Privatdetektivs entstanden waren. Das im gleichen Bericht enthaltene Zitat aus dem Gutachten vermittle der Leserschaft weiter den falschen Eindruck, es gebe die Beurteilung des Beschwerdeführers wieder. Tatsächlich handle es sich aber um subjektiv-beschreibende Aussagen von Y.

Zudem hätten die Berichte das Recht des Beschwerdeführers auf Wahrung der Privatsphäre (Ziffer 7 der «Erklärung» – Richtlinie 7.6) verletzt. An der Nennung des Namens und der Veröffentlichung des Bilds des Beschwerdeführers habe kein überwiegendes Interesse bestanden. Das zur Diskussion stehende Verhalten sei selbst im «ungünstigen Fall» nicht schwerwiegend genug und liege zudem verhältnismässig lange zurück. Zudem habe der Beschwerdeführer den Journalisten Hans Heldstab anlässlich des kurzen Telefongesprächs am Vorabend der Publikation des ersten Artikels gebeten, von einer Nennung seines Namens abzusehen.

F. Die anwaltlich vertretenen Redaktionen von «Blick» und «Blick Online» wiesen die Beschwerde am 26. November 2009 als unbegründet zurück. Eine identifizierende Berichterstattung sei zulässig gewesen. Der Beschwerdeführer sei leitender Arzt am Inselspital und Titularprofessor an der Universität Bern. «Er gehört damit zur Elite der helvetischen Neurologie.» Entsprechend schwer wiege der Vorwurf der «Naivität», den das Berner Obergericht gegenüber dem Beschwerdeführer erhebe. Ausserdem habe die Berichterstattung ausschliesslich mit der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers zu tun. Und soweit er sein Gutachten für eine Sozialversicherung auf dem Papier des Inselspitals erstatte gehe es gewissermassen um eine «öffentliche», «amtliche» Tätigkeit.

Die beanstandeten Berichte seien zudem sachlich völlig zutreffend. «Sie greifen einen realen Fall von versuchtem IV-Betrug auf, in dem ein Gutachten des Beschwerdeführers eine besondere Rolle spielte und deshalb sah sich das Obergericht veranlasst, das Verhalten des Gutachters gesondert zu qualifizieren.» Schliesslich habe der Beschwerdeführer darauf verzichtet, gegenüber «Blick» vor der Publikation der Berichte zum Sachverhalt Stellung zu nehmen.

G. Am 1. Dezember 2009 teilte der Presserat den Parteien mit, die Beschwerde werde vom Presseratspräsidium behandelt, bestehend aus dem Präsidenten Dominique von Burg, Vizepräsidentin Esther Diener-Morscher und Vizepräsident Edy Salmina.

H. Am 6. Mai 2010 stellte der Beschwerdeführer dem Presserat das Urteil des Bundesgerichts vom 19. April 2010 i.S. Y. zu. Das Bundesgericht hob das Urteil des Obergericht des Kantons Bern vom 14. August 2009 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Im Gegensatz zum Berner Obergericht kam das Bundesgericht in Bezug auf den Betrugsvorwurf zum Schluss, das Verhalten von Y. sei als «besonders betrügerische Machenschaft» zu würdigen. «Aus dem blossen Umstand, dass eine mehrtägige, drei Monate nach der Begutachtung durchgeführte Observation die Beurteilung des Experten widerlegte, kann nicht unbesehen darauf geschlossen werden, dieser habe sein Gutachten vorschnell und leichtfertig erstattet.»

I. Das Presseratspräsidium hat die vorliegende Stellungnahme per 8. Juni 2010 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.

II. Erwägungen

1. a) Ziffer 7 der «Erklärung» verpflichtet Medienschaffende, die Privatsphäre der einzelnen Person zu respektieren, sofern das öffentliche Interesse nicht das Gegenteil verlangt. Gemäss der Richtlinie 7.6 zur «Erklärung» sollten grundsätzlich weder Namen noch andere Angaben veröffentlicht werden, die eine Identifikation durch Dritte ermöglichen. Ausnahmsweise zulässig ist eine Namensnennung unter anderem bei Nennung eines politischen oder amtlichen Funktionsträgers, soweit das Delikt einen Bezug zu dieser Funktion hat.

b) Der Presserat hat in seiner Praxis zu dieser Bestimmung präzisiert, dass die Namensnennung nicht nur bei Amtsträgern, sondern generell dann erlaubt ist, wenn es um eine Person in einer leitenden Stellung in einem wichtigen gesellschaftlichen Bereich geht und der Gegenstand der Berichterstattung in engem Zusammenhang mit dieser Funktion steht (Stellungnahmen 66/2002 und 9/2003). Für gerechtfertigt hielt der Presserat die Namensnennung bei einem Apotheker. Dieser nehme zwar keine amtliche Funktion wahr, sei aber immerhin in einem zulassungspflichtigen Beruf in einem staatlichen Monopolbereich tätig. Bejaht hat er die Zulässigkeit der Namensnennung zudem bei einem leitenden Angestellten einer Krankenkasse (Stellungnahme 54/2008), ebenso diejenige eines selbständigen Arztes (Stellungnahme 9/2003).

c) Im Lichte der angeführten Praxis zur Namensnennung durfte «Blick» den Namen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem von ihm verfassten umstrittenen Gutachten nennen. Es besteht ein öffentliches Interesse daran, zu berichten, wenn sich ein beruflich hochkompetenter Gutachter von einer Simulantin täuschen lässt. In Bezug auf die berufliche Funktion des Beschwerdeführers ist zum einen zu berücksichtigen, dass er in einer Kaderstellung für ein öffentlich-rechtliches Spital tätig ist. Zum anderen stand die Berichterstattung, selbst wenn das Gutachten für einen Privatversicherer erstellt wurde, trotzdem im Zusammenhang mit einer Sozialversicherung und damit in einem öffentlich-rechtlichen Kontext. Soweit der Beschwerdeführer zudem geltend macht, sein (vom März 2007 stammendes) Gutachten liege bereits relativ lange zurück, was bei der Interessenabwägung ebenfalls zu berücksichtigen gewesen wäre, fällt ins Gewicht, dass «Blick» aus aktuellem Anlass berichtete, erging doch das Urteil des Berner Obergerichts i.S. Y. am 14. August 2009. Durfte «Blick» den Namen des Beschwerdeführers nennen, war auch die Veröffentlichung der beiden verhältnismässig kleinen Bilder zulässig.

2. a) Bei der Prüfung des Vorwurfs der Unterschlagung wichtiger Informationen ist vorab festzuhalten, dass für die Beurteilung der beanstandeten Publikationen vom 18. und 19. August 2009 das erst nachträglich ergangene Bundesgerichtsurteil vom 19. April 2010 nicht massgebend ist. Der Presserat hat einzig zu beurteilen, ob «Blick» in seinen Berichten ausgehend von den zum Zeitpunkt der Publikation bekannten bzw. zugänglichen Fakten Informationen unterschlagen hat, die für das Verständnis der Leserschaft unabdingbar gewesen wären. Dies ist nach Auffassung des Presserates zu verneinen.

b) Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in seinem Gutachten zu einer Beurteilung gelangt ist, die sich nachträglich als objektiv unzutreffend herausgestellt hat. Umstritten ist hingegen, ob er sich von Y. «naiv» hat reinlegen lassen, oder ob ihm im Gegenteil angesichts der «betrügerischen Machenschaften» der Begutachteten nicht ohne Weiteres ein Vorwurf zu machen ist.

Der Presserat stellt dazu fest, dass in Bezug auf diese Frage drei Gerichte in drei verschiedenen Instanzen in unterschiedlicher Bewertung des gleichen Sachverhalts offensichtlich zu entgegengesetzten Schlüssen gelangt sind. Soweit der «Blick» über das Urteil des Berner Obergerichts vom 14. August 2009 berichtete, durfte er dessen Kritik veröffentlichen, wonach der Beschwerdeführer trotz anfänglicher Zweifel in blindem Vertrauen auf die Angaben von Y. abgestellt und sein Gutachten insgesamt leichtgläubig, unkritisch und vorschnell verfasst habe. Diese Kritik war für die Leserschaft in den wesentlichen Punkten ohne Weiteres verständlich und nachvollziehbar. Fair wäre es allerdings, wenn «Blick» nach Bekanntwerden des Bundesgerichtsurteils im Frühjahr 2010 auf dessen abweichende Beurteilung hingewiesen hätte. Diese Frage ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.

c) Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus rügt, verschiedene Einzelheiten der beanstandeten «Blick»-Artikel seien unvollständig, falsch oder verzerrend dargestellt, sind diese nach Auffassung des Presserates für das Verständnis der Leserinnen und Leser des «Blick» nicht unabdingbar, womit eine Verletzung von Ziffer 3 der «Erklärung» von vornherein entfällt. Zudem ist festzustellen, dass die entsprechenden Sachverhalte – soweit es nicht ohnehin um offensichtlich zulässige Wertungen geht – zwischen den Parteien umstritten sind. Gemäss seiner ständigen Praxis ist es – auch angesichts fehlender prozessualer Zwangsmittel – nicht Sache des Presserates, umstrittene Fakten in einem Beweisverfahren zu klären (vgl. zuletzt die Stellungnahme 61/2009).

III. Feststellungen

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. «Blick» und «Blick Online» haben mit der Veröffentlichung der Berichte: «IV-Skandal! Simulantin darf 40’000 Franken behalten, weil Gutachter schlampte» / «Simulantin konnte alles – nur der IV-Gutachter merkte nichts» vom 18. August 2009 und «Schlampige IV-Gutachten. Staatsanwälte jagen Ärzte. Was ihre Arbeit behindert» / «Der grösste Wunsch der Staatsanwälte, die gegen IV-Gutachterpfusch kämpfen: Schlamperei darf nicht so schnell verjähren» sowie «Teures IV-Gutachten nichts wert» vom 19. August 2009 die Ziffern 3 (Unterschlagung von Informationen) und 7 (Privatsphäre) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» nicht verletzt.