Nr. 21/2010
Falschaussage / Anhörung / Berichtigung

(Kurer c. «Blick»)

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I. Sachverhalt

A. Am 6. November 2009 brachte der «Blick» links unten auf der Frontseite den Artikel «Bundesrat: UBS-Kurer hat geschwindelt». Im Vorspann hiess es: «Bis heute ist umstritten, ob Kurer an der GV im Oktober 2008 die Lage schöngefärbt hat. Nun sagt Bern: Ja, aber es war ‹zweckmässig›.» Der Bericht thematisiert die Antwort des Bundesrats auf eine Interpellation von FDP-Nationalrat Philipp Müller, worin dieser fragte, ob die UBS die Öffentlichkeit belogen habe, nachdem der Bundesrat am 2. Oktober 2008 darüber informiert worden war, dass die UBS möglicherweise zu stabilisieren sei. «Blick» referiert, dass UBS-Verwaltungsratspräsident Peter Kurer an der ausserordentlichen Generalversammlung vom 2. Oktober 2008 noch versichert hatte, die Bank sei «eine der am besten kapitalisierten Banken». Und: «Wir konnten die UBS recht erfolgreich durch diese Turbulenzen manövrieren.» Zwei Wochen später aber, am 16. Oktober, musste der Staat die UBS retten. Kurer aber habe schon vor der GV mit Bern über eine Rettung gesprochen.

«Blick» schreibt: «Nun bestätigt die Regierung indirekt Kurers Falschaussage an der GV.» Der Bundesrat übernehme die Sicht der Finanzmarktaufsicht Finma und nehme Kurer sogar in Schutz. (Die Finma hatte in einem Bericht befunden: «Während der Vorbereitung dieser Stabilisierungsmassnahmen die Öffentlichkeit zu informieren, hätte die Bank über ein tolerierbares Mass hinaus destabilisiert. Dies hätte die Kosten des Stabilisierungspakets für den Bund stark erhöht. Die Art der Kommunikation war zweckmässig.») «Blick» findet es zwar einleuchtend, dass Kurer an der GV nicht über die Vorbereitung zur Rettung «plaudern» konnte, aber schwer nachvollziehbar, warum er die Lage so positiv darstellte.

B. Der anwaltlich vertretene Peter Kurer erhob am 8. Januar 2010 Beschwerde beim Schweizer Presserat gegen den «Blick». Mit dem reisserischen Titel und dem Text unterstelle die Redaktion dem Beschwerdeführer vorsätzliches oder eventualvorsätzliches deliktisches Handeln, bestätigt durch eine angebliche Äusserung des Bundesrats. «Schwindeln ist ein Synonym für Lügen und bedeutet, die Unwahrheit sagen.» Der «Blick» habe auch die dreimal per Mail verlangte Berichtigung nicht gebracht.

Die Beschwerde führt aus, zwischen einer allenfalls zu positiven Darstellung einer Sachlage und einer Lüge sowie Falschaussage bestehe ein wesentlicher Unterschied, nicht nur rechtlich, sondern auch in der Meinung des Durchschnittslesers. «Der Schwindel-Vorwurf beeinträchtigt den Ruf des Beschwerdeführers als integrer Wirtschaftsführer sowie dessen soziale und gesellschaftliche Geltung in gravierender Weise.»

Zwar schreibe die Börse vor, gewichtige neue Informationen sofort zu publizieren. Doch hätte die UBS ohne Zweifel den zulässigen Aufschub geltend machen können, da die Verbreitung der Information die Interessen der Bank beeinträchtigt hätte. So argumentiere denn auch der Bundesrat. «Seine Aussage, die Information der Bank sei zweckmässig gewesen, lässt in keiner Weise die Interpretation zu, es sei geschwindelt worden.» Die Zeitung aber erwecke den falschen Eindruck, Kurer habe rechtswidrig Informationspflichten verletzt, an der Generalversammlung gelogen und eine Falschaussage gemacht.

«Blick» habe mit diesen Behauptungen gegen das Wahrheitsgebot der Ziffer 1 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verstossen, konkretisiert in der Richtlinie 1.1. Zudem sei Ziffer 3 verletzt, die verbietet, wichtige Elemente von Informationen zu unterschlagen. Weil die Redaktion Kurer nicht zu den schweren Vorwürfen anhörte, sei auch die Richtlinie 3.8 zur Ziffer 3, die Anhörungspflicht, verletzt. Sodann die Ziffer 7, die verlangt, ungerechtfertigte Anschuldigungen zu unterlassen. Und schliesslich verstosse die Weigerung, eine Berichtigung zu publizieren, gegen Ziffer 5.

C. Die ebenfalls anwaltlich vertretene «Blick»-Redaktion wies die Beschwerde am 10. Februar 2010 zurück. Die Beschwerdegegnerin verweist eingangs darauf, Peter Kurers Ruf sei wegen des UBS-Debakels «so was von ramponiert», dass ihm keine noch so falsche Behauptung oder ein einziger Artikel im «Blick» noch wirklich schaden könne. Was nicht heisse, dass es zulässig wäre, über den Beschwerdeführer Unwahrheiten zu verbreiten. Das aber tue der «Blick»-Artikel nicht.

Die Beschwerdeantwort legt zuerst einmal dar, was die ausweichende Antwort des Bundesrats auf Nationalrat Müllers Frage «Ist der Eindruck richtig, dass die UBS die Öffentlichkeit belogen hat?» eigentlich meine. Der Bundesrat sage zwar nicht gerade «Ja», aber er sage, die Kommunikation sei «zweckmässig» gewesen, indem man die Öffentlichkeit nicht über die Vorbereitung der Stabilisierungsmassnahmen informiert habe. «Mit Verstand gelesen, heisst diese diplomatische Antwort, dass die UBS die Öffentlichkeit zwar angelogen hat, aber es auch richtig war, so zu handeln. Die Wahrheit, so der zwingende Umkehrschluss aus der Antwort, wäre für die UBS und den Steuerzahler zu teuer gewesen.» Dem Argument der Beschwerde, in Frage und Antwort komme der Name Kurer überhaupt nicht vor, hält die Redaktion entgegen, Peter Kurer sei nach dem Abgang Marcel Ospels im April 2008 für ein Jahr der «Mr UBS» gewesen. Als solcher habe er an der GV geredet und sei in den kritischen Tagen vor dem Fast-Zusammenbruch der Bank öffentlich aufgetreten.

Zum Titel «Bundesrat: UBS-Kurer hat geschwindelt» sagt die Beschwerdeantwort, beim Wort Bundesrat sei der Sprachgebrauch nicht so eng, dass stets nur die Gesamtregierung der sieben Bundesräte gemeint sei, er stehe auch allgemein für Regierung und Bundesverwaltung. Zusammen mit dem ungewöhnlichen Zeitwort «schwindeln», das in der politischen Berichterstattung unüblich sei, sondern im familiären, vertrauten Kreis verwendet werde, komme der Leser nicht auf die Idee, die Landesregierung habe wörtlich gesagt: «UBS-Kurer hat geschwindelt».

Der wahre Gehalt eines Titels ergebe sich ja aber erst durch den Lead. Und der laute: «Bis heute ist umstritten, ob Kurer an der GV im Oktober 2008 die Lage schöngefärbt hat. Nun sagt Bern: Ja, aber es war ‹zweckmässig›.» Damit nehme der Lead schon erheblich Dampf weg. «Aus dem Bundesrat wird Bern, das Schwindeln wird weiter zum Schönfärben verdünnt, und die Bejahung des ‹Schönfärbens› wird gleich noch mit der Erklärung versehen, es sei nach Auffassung des Bundesrates bzw. Berns ‹zweckmässig› gewesen.» Für den Leser des differenzierten Artikels sei am Schluss klar, worauf sich der «Schwindelvorwurf» beziehe und wie der Titel zu verstehen sei: Der «Blick» berichte, was der Bundesrat sagt, und er interpretiere dessen Aussage in zulässiger und zutreffender Weise.

Andere Medien, allen voran ein der Beschwerde beigegebener «NZZ»-Artikel vom 14. November 2009, sagten ja dasselbe: Nämlich, dass Kurer nicht die volle Wahrheit gesagt habe. Ebenso ein Artikel des «Tages-Anzeiger» vom 7. November 2009, den die Beschwerdegegnerin ihrerseits mitliefert. Auch dessen Autorin titelt «Peter Kurers ‹zweckmässige› Falschaussage» und fragt: «Hat Kurer gelogen?»

Weil der «Blick» keinen schweren Vorwurf gegen Peter Kurer erhoben habe, sondern lediglich die Einschätzung der UBS-Kommunikation durch den Bundesrat berichtete und interpretierte, habe man ihn nicht anhören müssen.

Und zu berichtigen habe es nichts gegeben. Daher habe die Redaktion das Verlangen des Beschwerdeführers nach einer Berichtigung respektive Gegendarstellung abgewiesen.

D. Am 16. Februar 2010 reichte der Beschwerdeführer eine Ergänzung nach, eine Einstellungsverfügung des Besonderen Untersuchungsrichteramts Basel-Landschaft vom 4. Februar 2010. Darin verzichtet der Untersuchungsrichter auf die Eröffnung eines Verfahrens in Bezug auf die Strafanzeige eines Bundesverwaltungsrichters gegen Peter Kurer wegen «unwahrer Angaben über kaufmännische Gewerbe». Der Presserat nahm die Ergänzung zu den Akten; er geht aber in seinen Erwägungen nicht auf die strafrechtlichen Erörterungen der Einstellungsverfügung ein.

E. Das Präsidium des Presserats wies den Fall seiner 3. Kammer zu; ihr gehören Esther Diener-Morscher als Präsidentin an sowie Andrea Fiedler, Claudia Landolt Starck, Peter Liatowitsch, Daniel Suter und Max Trossmann.

F. Die 3. Kammer behandelte die Beschwerde an ihrer Sitzung vom 6. Mai 2010 sowie auf dem Korrespondenzweg.

II. Erwägungen

1. Bei dieser Beschwerde geht es um die Frage, wie Fakten, Handlungen, Aussagen und Informationslücken eines Unternehmens zu einem bestimmten Zeitpunkt im grellen Licht umstürzend neuer Fakten und Informationen zu einem späteren Zeitpunkt zu werten, zu interpretieren und zu kommentieren sind. Es geht um das Fresko, das die UBS zum Zeitpunkt ihrer ausserordentlichen Generalversammlung am 2. Oktober 2008 entwarf, und das Bild, das die Grossbank nur 14 Tage später und seither bietet. Es geht um den Kontrast zwischen der Weichzeichnung einer zwar angeschlagenen, aber sich tapfer aufrappelnden Universalbank und dem Jammerbild eines Finanzkonzerns, der ohne eine beispiellos massive Staatshilfe rettungslos untergegangen wäre.

2. Zur Beurteilung dieser Beschwerde und des «Blick»-Artikels ist deshalb auch zu beachten, was eine auch nur durchschnittlich informierte Leserschaft zum Zeitpunkt der Publikation am 6. November 2009 wusste. Zumindest dies: Eidgenossenschaft und Schweizerische Nationalbank mussten die UBS am 16. Oktober 2008 notfallmässig retten. Die Lage der Grossbank vor dieser Staatsaktion muss dramatisch und ausweglos gewesen sein.

3. Peter Kurer beschwert sich vor allem gegen zwei Aussagen: den Titel «Bundesrat: UBS-Kurer hat geschwindelt» und einen Satz im Text: «Nun bestätigt die Regierung indirekt Kurers Falschaussage an der GV.» Die Beschwerdeschrift hält beides für falsche Behauptungen, für unwahr und daher berichtigungspflichtig. Da sie das Wort schwindeln als Synonym für lügen, die Unwahrheit sagen, setzt, spricht die Beschwerde zwischenhinein auch davon, «Blick» behaupte, Kurer habe in seiner Rede an der Generalversammlung gelogen. Was so nicht im Text steht; zu lesen ist nur von schwindeln und Falschaussage. Der Beschwerdegegnerin wiederum ist bewusst, dass vor allem der Titel nicht unproblematisch ist; sie versucht daher, dessen Worte und Wirkung abzutempieren und verweist auf den Gesamtzusammenhang von Titel, Vorspann und Text.

4. In der Tat ist auf den ganzen Artikel abzustellen. Und darauf, mit welchem Vorwissen die Lesenden den Artikel wahrnahmen und vor welchem Hintergrund sie ihn einordneten. Nach Einschätzung des Presserats gibt der Artikel die Sachlage zwar pointiert, aber nicht inkorrekt wieder. In den kommentierenden Wertungen geht er, selbst im Titel, nicht weiter als andere Blätter wie die «NZZ» und der «Tages-Anzeiger».

5. Dreh- und Angelpunkt für die Beurteilung ist, wie die Antwort des Bundesrats auf die Anfrage Müller zu lesen und zu interpretieren sei. Hier gehen Beschwerde und Beschwerdeantwort stark auseinander. Die Beschwerdeschrift legt das Hauptgewicht darauf, dass der Bundesrat respektive die Finma, deren Einschätzung er vollständig übernimmt, die Kommunikation der UBS an der GV und in den folgenden zwei Wochen für «zweckmässig» halte; der Beschwerdeführer legt dabei die Sicht nahe, die Kommunikation sei richtig, korrekt erfolgt. Geflissentlich lässt er dabei stets weg, dass Bundesrat/Finma diese Kommunikation zwar als zweckmässig qualifizieren, zuvor aber in aller Deutlichkeit sagen, die Bank wäre destabilisiert worden, hätte sie während der Vorbereitung des Rettungsplans darüber informiert. Mit andern Worten: Die UBS wäre wohl zusammengebrochen, hätte ihr VR-Präsident am 2. Oktober 2008 oder an den Folgetagen offen über die Lage der Bank, die Gespräche mit den Bundesbehörden und die Bitte um die Hilfe der Nationalbank gesprochen. Genau auf diesen Teil der Bundesratsantwort stellt denn auch die Beschwerdegegnerin ab; natürlich, weil er die Wertungen des «Blick»-Berichts stützt.

6. Für den Presserat fällt ins Gewicht, dass Kurer sich an der GV nicht damit begnügte, die wirtschaftliche Lage der UBS knapp zu skizzieren und halt die wahre Situation berechtigter- und verständlicherweise nicht anzusprechen. Sondern dass Kurer im Gegenteil gedämpft auf Optimismus machte: Die Führung habe die Lage im Griff, das Jahr 2009 werde insgesamt profitabel. O-Ton Kurer gemäss UBS-Homepage: «Ich bin in der glücklichen Lage, Ihnen berichten zu können, dass wir die UBS recht erfolgreich durch diese Turbulenzen manövrieren konnten. (…) können wir unseren Kunden und Aktionären versichern, dass wir eine der am besten kapitalisierten Banken sind (…) Trotz der ausserordentlich schwierigen Marktsituation haben wir über die letzten Monate hinweg substanzielle Fortschritte erzielt.» All das klang nach einer Trendwende. So fassten es denn auch nicht nur Laien und sogenannte Durchschnittsleser auf. Sondern auch gut informierte Anleger interpretierten Kurers Aussagen und den Tenor seiner Rede so: Die Aktie stieg um acht Prozent, viel für einen Tag.

Das, was Kurer an jenem Tag mit riesengrossem Mut zur Lücke sagte, und das, was die Öffentlichkeit in den Wochen danach erfuhr, widersprach sich so sehr, dass es nicht verwundert, dass dies später bissige Fragen provozierte. Und dass nicht nur der «Blick», sondern auch andere Medien kritische Betrachtungen anstellten, wie es die UBS und Kurer in diesen Tagen mit der Wahrheit gehalten hatten.

7. In Bezug auf die Bundesratsantwort zur Frage Müller hält deshalb der Presserat die Wertungen, die der «Blick» daran in Lead und Lauftext anschliesst, zumindest für vertretbar. Und auch der vom Beschwerdeführer kritisierte Titel ist akzeptabel. Zwar verkürzt die Headline «Bundesrat: UBS-Kurer hat geschwindelt» die Beziehung zwischen Bundesrat und Kurer etwas. Andererseits hat die Redaktion nicht das Wort gelogen verwendet, sondern geschwindelt, das zwar semantisch dasselbe bedeutet, aber als Wertung doch einiges schwächer ist. Mit ihrem Titel hat die Zeitung jedenfalls die Ziffer 1 (Wahrheit) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» nicht verletzt.

8. Wäre die Redaktion hingegen verpflichtet gewesen, Peter Kurer zu den Vorwürfen der Schwindelei und der Falschaussage anzuhören? Dies ist nach Auffassung des Presserates aus folgenden Gründen zu verneinen:

Einmal ist von keiner Seite bestritten, was Kurer an der fraglichen GV gesagt hat und dass er anderes, Gewichtiges weggelassen hat. Und das Blatt rapportiert ja nur, und das durchaus zutreffend, weshalb es der Bundesrat als zweckmässig erachtet, dass Kurer gewisse Tatsachen nicht erwähnte. Der Presserat hat bereits in der Stellungnahme 25/2004 festgehalten, dass eine Anhörung in Analogie zu Art. 27 Abs. 4 StGB (Straflosigkeit der wahrheitsgetreuen Berichterstattung über öffentliche Verhandlungen und amtliche Mitteilungen) entbehrlich ist, sofern ein Medium bloss aus einer öffentlich zugänglichen amtlichen Quelle zitiert. Ähnlich wie bei der Berichterstattung über einen Gerichtsentscheid war die Redaktion also bei diesem Bericht über eine Bundesratsantwort nicht verpflichtet, eine Stellungnahme von Kurer einzuholen. Zudem waren die Vorwürfe im November 2009 nicht einmal neu. Denn über Kurers Verhalten und Aussagen an der GV vom 2. Oktober 2008 war schon nach der Rettungsaktion für die UBS im Herbst 2008 kritisch debattiert und publiziert worden (zur Anhörung des Betroffenen zu bereits früher veröffentlichten Vorwürfen vgl. die Stellungnahme 23/2008).

9. Da der Presserat die von der Beschwerde monierten Begriffe und Sätze für akzeptabel hält, also nicht für unwahr und falsch, hat die Redaktion auch in dieser Hinsicht nicht gegen die «Erklärung» verstossen. Der «Blick» hat also nicht unwahr berichtet (Ziffer 1), keine wichtigen Informationen unterschlagen (Ziffer 3) und keine ungerechtfertigten Anschuldigungen erhoben (Ziffer 7). Und da er keine falschen Behauptungen publizierte, musste er auch keine Berichtigung bringen; auch Ziffer 5 ist nicht verletzt.

III. Feststellungen

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der «Blick» hat mit dem Artikel «Bundesrat: UBS-Kurer hat geschwindelt» vom 6. November 2009 weder gegen die Ziffer 1 (Wahrheit) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verstossen, noch gegen die Ziffer 3 in Bezug auf das Unterschlagen wichtiger Informationen und die Anhörungspflicht oder gegen die Ziffer 7 (keine ungerechtfertigten Anschuldigungen). Auch die Berichtigungspflicht (Ziffer 5) hat «Blick» nicht verletzt.