Nr. 20/2018
Wahrheitssuche / Umgang mit anonymer Studie / Identifizierung

Comité Moutier ville jurassienne c. «SonntagsZeitung» und «Le Matin Dimanche»Stellungnahme des Schweizer Presserats vom 2. Juli 2018

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Zusammenfassung

«Bananenrepublik Moutier»: Beschwerde gegen «SonntagsZeitung» und «Le Matin Dimanche» teilweise gutgeheissen

Die «SonntagsZeitung» und «Le Matin Dimanche» berichteten am 18. März 2018 über Betrugsvorwürfe bei einer kommunalen Abstimmung in Moutier neun Monate zuvor. Die Stimmbürger der bis dahin zum Kanton Bern gehörenden Gemeinde hatten damals knapp für einen Wechsel zum Kanton Jura votiert. Beim Artikel von «Le Matin Dimanche» handelte es sich um eine Übersetzung des gleichentags in der «SonntagsZeitung» publizierten Artikels, weshalb die beiden Texte nahezu – aber nicht vollständig – identisch waren.

Im Artikel war die Rede von einer anonymen statistischen Studie, die der Berner Regierung zugestellt worden sei und die der Redaktion vorliege. Sie belege systematischen Wahl- und Abstimmungstourismus in der Stadt Moutier. Von der «SonntagsZeitung» recherchierte Einzelfälle würden den Sachverhalt bestätigen: Mehrere Personen hätten sich vor der Abstimmung kurzzeitig in Moutier niedergelassen und ihre Papiere in den neun Monaten nach dem Urnengang wieder verlegt – unter anderen der Sohn des separatistischen Vizebürgermeisters, «Mathieu B.». Wie sein Vater habe er sich nicht zum Fall äussern wollen. Bei der Wohnsitzverlegung mit dem Ziel, an einer Abstimmung teilnehmen zu können, handle es sich zwar nicht um ein Strafdelikt, doch könne sie dazu führen, dass eine Abstimmung für irregulär erklärt werde.

Eine Woche später, am 25. März 2018, berichteten «SonntagsZeitung» und «Le Matin Dimanche», der Staatsanwalt habe seine Untersuchung zwar eingestellt, die Ergebnisse seien für ihn aber dennoch brisant. Entsprechend habe er sich zuerst geweigert, den Bericht herauszugeben, da die Erkenntnisse für den Ausgang der bei der Statthalterin hängigen Beschwerdeverfahren gegen die Abstimmung von Interesse sein könnten.

Gegen die Berichterstattung der beiden Sonntagszeitungen von Tamedia erhob der Präsident des Kampagnenkomitees «Moutier, ville jurassienne» beim Presserat Beschwerde. Er monierte unter anderem: a) dass Informationen weggelassen worden seien, die den sensationellen Charakter der Artikel abgeschwächt hätten; b) dass die Titel der Artikel den Eindruck erweckt hätten, die Abstimmung sei irregulär gewesen; c) dass eine Person («Mathieu B.») klar identifiziert worden sei, obwohl sie keine öffentliche Person sei und ein Recht auf Schutz ihrer Privatsphäre habe; d) dass in einem Artikel im «Le Matin Dimanche» fälschlicherweise behauptet worden sei, die Staatsanwaltschaft habe sich zuerst geweigert, ihre Einstellungsverfügung der Statthalterin zu übergeben. Tamedia wies in ihrer Beschwerdeantwort zuhanden des Presserates sämtliche Vorwürfe zurück.

Der Presserat fällt ein differenziertes Urteil. In seiner Stellungnahme hält er fest, dass sich «SonntagsZeitung» und «Le Matin Dimanche» bei ihrer Berichterstattung nicht nur auf eine anonyme Studie abstützten, sondern sie mit eigenen Recherchen vertieften; mit der Studie, deren Herkunft nicht zu eruieren war, sind die Redaktoren angemessen vorsichtig umgegangen. Sie haben soweit ersichtlich keine Informationen unterschlagen, die den skandalisierenden Charakter der Artikel geschmälert hätten. Den gemäss der beiden Zeitungen ebenfalls als «Autonomisten» bekannten «Mathieu B.» reduziert, aber nicht vollständig zu anonymisieren, war gerechtfertigt, da es im Interesse der Öffentlichkeit liegt, zu erfahren, dass es gerade der Sohn des Vizebürgermeisters und Wahlbürochefs war, der sich rund vier Monate vor der Abstimmung als Einwohner von Moutier registriert hatte. Auf korrekte Art und Weise ist «Le Matin Dimanche» zudem seiner Berichtigungspflicht nachgekommen, nachdem die Zeitung fälschlicherweise behauptet hatte, der Wahlbürochef sei der Sohn des Bürgermeisters. Somit sind Ziffer 3, Ziffer 5 und Ziffer 7 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» nicht verletzt worden.

Ein Verstoss gegen Ziffer 1 (Wahrheit) aber liegt gleich doppelt vor – je einmal bei beiden Sonntagsblättern. Mit dem Titel «Bananenrepublik Moutier» implizierte die «SonntagsZeitung» in der Ausgabe vom 18. März 2018, in der erwähnten Stadt herrschten Korruption, Bestechlichkeit und staatliche Willkür. Diesen gravierenden Vorwurf kann sie im Artikel nicht ansatzweise erhärten. «Le Matin Dimanche» wiederum schrieb am 25. März 2018 fälschlicherweise, die Staatsanwaltschaft habe sich zuerst geweigert, ihre Einstellungsverfügung der Statthalterin zu übergeben. In der diesem Artikel zugrunde liegenden deutschen Fassung hingegen steht bloss (und richtigerweise), die Staatsanwaltschaft habe die Verfügung anfänglich der Redaktion nicht zustellen wollen. Angesichts dieses fahrlässig verschuldeten Fehlers empfiehlt der Presserat Tamedia dringend, bei der Übersetzung von Texten künftig wesentlich grössere Sorgfalt walten zu lassen.

Résumé

«Moutier, république bananière»: admission partielle de la plainte contre la «SonntagsZeitung» et «Le Matin Dimanche»

Le 18 mars 2018, la «SonntagsZeitung» et «Le Matin Dimanche» rendaient compte des accusations de fraude concernant un vote communal organisée neuf mois plus tôt à Moutier. Lors de ce vote, les électeurs de la commune appartenant jusque-là au canton de Berne s’étaient prononcés à une courte majorité pour le transfert de Moutier dans le canton du Jura. Comme l’article publié dans «Le Matin Dimanche» était une traduction de l’article ayant paru le même jour dans la «SonntagsZeitung», les deux textes étaient pratiquement, mais pas tout à fait, identiques.

L’article mentionnait une étude statistique anonyme transmise au gouvernement bernois et dont la rédaction avait connaissance. Cette étude prouverait un tourisme électoral systématique dans la ville de Moutier. La «SonntagsZeitung» indiquait que ses recherches confirmaient les faits: plusieurs personnes se seraient établies temporairement à Moutier avant le vote et auraient transféré de nouveau leurs papiers dans les neuf mois suivants, entre autres le fils du vice-maire séparatiste, « Mathieu B. ». Comme son père, ce dernier n’aurait pas souhaité s’exprimer sur le cas. Un changement de domicile pour participer à un vote ne constituerait certes pas un acte punissable, mais pourrait néanmoins conduire à ce que le vote soit considéré comme irrégulier.

Une semaine plus tard, à savoir le 25 mars 2018, la «SonntagsZeitung» et «Le Matin Dimanche» écrivaient que le procureur général qui avait ouvert une enquête l’avait suspendue, tout en estimant ses résultats troublants. Il aurait par conséquent refusé, dans un premier temps, de rendre le rapport public, les résultats pouvant présenter un intérêt pour l’issue de la procédure de recours contre le vote déposé auprès de la préfète.

Le président du comité «Moutier, ville jurassienne» a déposé une plainte auprès du Conseil de la presse contre les articles parus dans les deux journaux du dimanche de Tamedia. Il arguait notamment: a) que des informations qui auraient affaibli le caractère sensationnel des articles avaient été omises; b) que les titres des articles auraient suggéré des irrégularités lors du vote; c) qu’une personne («Mathieu B.») avait été clairement identifiée alors qu’il ne s’agissait pas d’une personne publique et qu’elle avait droit à la protection de sa sphère privée; d) qu’il aurait été prétendu à tort, dans un article paru dans «Le Matin Dimanche», que le ministère public avait d’abord refusé de transmettre sa décision de suspension de procédure à la préfète. Tamedia a rejeté toutes les accusations dans sa réponse à la plainte à l’attention du Conseil de la presse.

Le Conseil de la presse émet un avis différencié. Dans sa prise de position, il note que la «SonntagsZeitung» et «Le Matin Dimanche» ne se sont pas uniquement basé sur une étude anonyme pour leur couverture médiatique, mais qu’ils l’ont approfondie avec leurs propres recherches. Les rédacteurs ont utilisé l’étude dont la provenance ne pouvait être déterminée avec la circonspection adéquate. Pour autant que l’on puisse en juger, ils n’ont pas dissimulé d’informations qui auraient affaibli le caractère sensationnel des articles. Le fait de rendre partiellement et non pas entièrement anonyme «Mathieu B.», une personne aussi connue comme étant «autonomiste» selon les deux journaux, était justifié, car il était dans l’intérêt du public d’apprendre que c’était justement le fils du vice-maire et du chef du bureau de vote qui s’était fait enregistrer comme habitant de Moutier environ quatre mois avant le vote. De manière correcte, «Le Matin Dimanche» a, de plus, rempli son devoir de rectification après que le journal ait prétendu à tort que le chef du bureau de vote était le fils du maire. Par conséquent, les chiffres 3, 5 et 7 de la «Déclaration des devoirs et des droits du/de la journaliste» n’ont pas été violés.

En revanche, le chiffre 1 (vérité) a été violé deux fois, à savoir une fois par chacun des deux journaux du dimanche. Avec le titre «Moutier, république bananière», la «SonntagsZeitung» suggérait dans son édition du 18 mars 2018 que la ville citée était gangrénée par la corruption, la vénalité et l’arbitraire étatique. Le journal n’est pas en mesure d’étayer, même partiellement, cette grave accusation dans l’article. De son côté, «Le Matin Dimanche» a écrit à tort dans son numéro du 25 mars 2018 que le ministère public aurait d’abord refusé de transmettre sa décision de suspension de la procédure à la préfète. Dans la version allemande sur laquelle l’article est basé, il est néanmoins uniquement (et correctement) indiqué que le ministère public aurait dans un premier temps refusé de transmettre la décision à la rédaction. Vu cette erreur due à une négligence grave, le Conseil de la presse recommande instamment à Tamedia de faire preuve d’une vigilance accrue lors de la traduction de textes à l’avenir.

Riassunto

«Moutier repubblica delle banane»: reclamo contro la «SonntagsZeitung» e «Le Matin Dimanche» parzialmente accolto

Il 18 marzo 2018 la «SonntagsZeitung» e «Le Matin Dimanche» davano notizia di accuse di manipolazione sollevate dopo la votazione comunale avvenuta a Moutier nove mesi prima. I cittadini si erano pronunciati a debole maggioranza per il passaggio del Comune dal Canton Berna al Canton Giura. L’articolo di «Le Matin Dimanche» è la traduzione di quello pubblicato lo stesso giorno dalla «SonntagsZeitung», per cui i due testi, anche se non in ogni dettaglio, appaiono identici.

Nell’articolo è citata una ricerca anonima facente stato di un certo «turismo elettorale» tra i due cantoni. Alcuni casi investigati dalla «SonntagsZeitung» sembravano confermare che poco tempo prima della votazione molte persone si fossero domiciliate nel Comune di Moutier e successivamente fossero tornate ad abitare dove abitavano prima.Tra gli altri, era citato il caso del figlio del vicesindaco separatista «Mathieu B.»: il quale tuttavia, come del resto suo padre, si era rifiutato di rilasciare dichiarazioni al giornale. Di per sé, un cambiamento di domicilio per partecipare a una votazione non è reato: è vero però che influisce sull’esito dello scrutinio, che di conseguenza potrebbe essere invalidato.

Una settimana dopo, il 25 marzo, i due giornali riferivano che il procuratore pubblico aveva abbandonato un’inchiesta aperta sul caso pur avendo rilevato alcuni particolari imbarazzanti. In un primo tempo egli avrebbe deciso di non pubblicare l’atto di abbandono, ritenendolo utile solo per la Cancelleria del distretto, investita da alcuni ricorsi contro l’esito della votazione.

Il reclamo al Consiglio della stampa contro i due giornali emana dal presidente del comitato d’azione per «Moutier ville jurassienne». In primo luogo egli fa notare che gli articoli tralasciano particolari importanti, tali da smontare del tutto l’importanza della «rivelazione». Il titolo dell’articolo, inoltre, dà a intendere che l’esito della votazione sia stato falsato. Ancora, quel «Mathieu B.» citato nell’articolo e chiaramente identificabile, non sarebbe una personalità tale da citarlo per nome e giustificare la violazione della sua sfera privata. Infine, l’articolo di «Le Matin Dimanche» sostiene falsamente che il procuratore pubblico si era in un primo tempo rifiutato di fornire il suo rapporto alla Cancelleria. Tutti addebiti respinti nella risposta mandata al Consiglio della stampa da Tamedia, editrice dei due giornali.

Per il Consiglio della stampa, il caso si presta a una valutazione più articolata. Nella sua presa di posizione esso constata anzitutto che i due giornali non si sono basati su una fonte anonima ma ne hanno approfondito i dati con ricerche autonome. È vero che non si sa chi sia l’autore del rapporto, ma l’uso che ne hanno fatto i due giornali denota una lodevole prudenza. Nemmeno appare evidente che si sia tralasciato di citare particolari del rapporto tali da diminuirne l’effetto scandalistico. Dovevano i due giornali omettere del tutto il nome di «Mathieu B.», noto come «autonomista»? Il Consiglio della stampa ritiene che quel tipo di menzione fosse giustificato, perché era di interesse pubblico sapere che si trattava del figlio del vicesindaco, attivo il giorno della votazione come capo di un seggio, ed effettivamente insediatosi a Moutier solo quattro mesi prima. Successivamente, e in modo corretto, «Le Matin Dimanche» aveva precisato che non del figlio del sindaco si trattava, ma di quello del vicesindaco. Tutto ciò considerato, il Consiglio della stampa non ha ravvisato, da parte dei due giornali, violazione delle Cifre 3, 5 e 7 della «Dichiarazione dei doveri e dei diritti die giornalisti».

A carico dei due domenicali deve invece essere constatata una doppia violazione della Cifra 1 della «Dichiarazione» (Rispetto della verità). Il titolo «Moutier repubblica delle banane», usato nell’edizione del 18 marzo 2018 dalla «SonntgsZeitung», suggerisce un’accusa generica di corruzione, subornazione e infedeltà nella gestione pubblica che nel testo non appare documentata. Quanto a «Le Matin Dimanche», l’affermazione, contenuta nell‘articolo del 25 marzo, secondo cui il procuratore pubblico si era in un primo tempo rifiutato di trasmettere alla Cancelleria il suo atto di abbandono, è errata. La versione tedesca da cui era dedotto il testo francese su questo punto era precisa: alla redazione – non alla Cancelleria – il procuratore pubblico aveva negato in un primo tempo l’accesso al documento. Il Consiglio della stampa ne trae una raccomandazione all’indirizzo di Tamedia: i giornalisti prestino più attenzione quando traducono!

I. Sachverhalt

A. Am 18. März 2018 berichteten die Redaktoren Denis von Burg und Mischa Aebi in der «SonntagsZeitung» (SZ) und im «Le Matin Dimanche» über «Betrugsvorwürfe bei [der] Abstimmung über [die] Jurafrage» (so der Titel des Frontartikels im deutschsprachigen Sonntagsblatt). Die Titel der in den Nachrichtenressorts publizierten Artikel lauten «Bananenrepublik Moutier» respektive «Une statistique remet en cause le vote de Moutier pour le Jura». Beim Artikel in der welschen Sonntagszeitung handelt es sich um eine Übersetzung, weshalb die beiden Texte nahezu identisch sind.

Die Autoren schreiben, die Berner Regierung sehe sich mit einer anonymen statistischen Studie konfrontiert, die systematischen Wahl- und Abstimmungstourismus in der Stadt Moutier belegen wolle. Der zuständige Regierungsrat Christoph Neuhaus wolle die Studie überprüfen lassen und habe sie unter anderem dem Staatsanwalt zugestellt. Einige von der «SonntagsZeitung» recherchierte Einzelfälle würden den Sachverhalt bestätigen: Mehrere Personen hätten sich vor der Abstimmung über den Wechsel Moutiers zum Kanton Jura kurzzeitig in der Stadt niedergelassen und ihre Papiere in den neun Monaten seit dem Urnengang bereits wieder verlegt – «unter anderen der Sohn des separatistischen Vizebürgermeisters». Dieser wird im Artikel geringfügig anonymisiert und als «Mathieu B.» bezeichnet. Bei der Wohnsitzverlegung mit dem Ziel, an einer Abstimmung teilnehmen zu können, handle es sich zwar nicht um ein Strafdelikt, so die «SonntagsZeitung» und «Le Matin Dimanche»; doch könne sie dazu führen, dass eine Abstimmung für irregulär erklärt wird.

Neben der anonym vorgebrachten Studie bringt der Artikel auch einige anonyme Aussagen: So wird «ein hoher Berner Beamter» mit den Worten zitiert, es handle sich um ein derart heikles Thema, dass die Berner Regierung kaum von selbst tätig werde. «Man hat schon den Eindruck, dass einiges falsch gelaufen ist, aber man hat Angst davor, mit einer Intervention in Moutier den Jurakonflikt wieder neu anzuheizen, statt ihn endlich zu beenden.» Ein Vertreter einer probernischen Organisation sagt, er wolle die Angelegenheit nicht namentlich genannt kommentieren. Denn: «Hier herrscht Krieg. Wenn ich mich als Aktivist oute, brennt morgen mein Haus.»

SZ und «Matin Dimanche» berichten überdies über Unstimmigkeiten im von der Gemeinde Moutier geführten Stimmregister, womit ein Straftatbestand erfüllt wäre. Die Frage einer Komplizenschaft der Gemeindebehörden stelle sich, zitieren sie die probernische Organisation Moutier Prévôté, und konstatieren selbst: «Und sie stellt sich auch deshalb, weil Mathieu B. nicht irgendwer ist, sondern der Sohn des Vizebürgermeisters und Wahlbürochefs.» Vater und Sohn, die beide bekennende Autonomisten seien, hätten sich nicht zum Fall äussern wollen. Dies tut hingegen Moutiers Bürgermeister Marcel Winistoerfer. Er sagt: «Die Informationen der ‹SonntagsZeitung› sind ungenau. Wenn Abstimmungstourismus stattgefunden hat, dann auf beiden Seiten.»

B. Am 25. März berichteten wiederum von Burg und Aebi in der «SonntagsZeitung» und im «Le Matin Dimanche» unter dem Titel «Im Minijupe auf Stimmenfang» respektive «Les trucs des autonomistes pour faire voter» über weitere Versuche der Befürworter eines Kantonswechsels Moutiers, die Abstimmung in ihrem Sinne zu beeinflussen. Die beiden Autoren beschreiben auf Basis der 16-seitigen Einstellungsverfügung der Berner Staatsanwaltschaft mehrere Fälle versuchten Stimmenkaufs. In der Verfügung erkläre der Staatsanwalt, weshalb er die Ermittlungen wegen «Verstosses gegen den Volkswillen im Zusammenhang mit der Abstimmung in Moutier» einstelle: einzig deshalb, weil die untersuchten Fälle nicht bis zum letzten Beweis hätten ermittelt werden können.

Ein Beispiel beschreibt, wie ein Sozialhilfeabhängiger eines Tages Besuch eines Autonomisten erhalten habe. Dieser habe ihm zwei Sixpack Bier angeboten für den Fall, dass er für den Wechsel zum Kanton Jura stimme. Nur, weil der Mann später erklärte, er habe ohnehin Ja stimmen wollen, habe der Staatsanwalt «die nötige Kausalität» und damit auch den Gesetzesverstoss nicht feststellen können. Bei einem Neuzuzüger seien «zwei junge erwachsene Mädchen in Minijupes» aufgetaucht, die ihn für ein Ja hätten gewinnen wollen und ihn zum Dank zu einem Nachtessen eingeladen hätten. In diesem Fall habe der Staatsanwalt lediglich auf Wahlhilfe und nicht auf Vorteilsnahme entschieden. Von Burg und Aebi führen einige weitere Beispiele an.

Obwohl er die Untersuchungen eingestellt habe, seien die Ergebnisse für den Staatsanwalt brisant, schreiben die beiden Autoren. «Er hat sich nämlich zuerst geweigert, den Bericht herauszugeben. Die Begründung: ‹Die Erkenntnisse sind oder könnten für den Ausgang der Beschwerdeverfahren (gegen die Abstimmung) von Interesse sein.›» Nun liege der Bericht genauso wie die in der Vorwoche publik gemachten Dokumente bei der Statthalterin, die entscheiden müsse, ob die von den Separatisten am 18. Juni 2017 mit dem knappen Vorsprung von lediglich 137 Stimmen gewonnene Abstimmung gültig sei.

C. Am 4. April 2018 erhob Laurent Coste, Präsident des Kampagnenkomitees «Moutier, ville jurassienne», beim Presserat Beschwerde gegen die «SonntagsZeitung» und «Le Matin Dimanche». Ohne zu benennen, welche Bestimmungen der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» seiner Ansicht nach verletzt seien, kritisiert er folgende Punkte:

• Die Titel der Zeitungsartikel würden den Eindruck vermitteln, dass die Abstimmung vom 18. Juni 2017 irregulär gewesen sei.
• Im Zusammenhang mit der anonym erhaltenen statistischen Studie über die Bevölkerungsbewegungen in Moutier im Vorfeld der Abstimmung werde der Berner Regierungsrat Neuhaus mit den Worten zitiert, die Studie werfe Fragen auf. Dabei werde der Leserschaft die Information vorenthalten, dass Neuhaus der Redaktion der «SonntagsZeitung» schon am Freitag den Entscheid der Berner Staatsanwaltschaft mitgeteilt habe, keine Untersuchung einzuleiten. Die beiden Autoren hätten diese ihnen vorliegende Information weggelassen, da diese den sensationellen Charakter ihres Artikels abgeschwächt hätte.
• Im ersten im «Le Matin Dimanche» erschienenen Artikel werde der Präsident des Wahlbüros fälschlicherweise als Sohn des Bürgermeisters bezeichnet.
• Der in der «SonntagsZeitung» publizierte erste Artikel identifiziere dieselbe Person («Mathieu B.») klar, obwohl sie keine öffentliche Person sei und ein Recht auf Schutz ihrer Privatsphäre habe.
• In dem im «Le Matin Dimanche» publizierten zweiten Artikel werde behauptet, die Staatsanwaltschaft habe sich zuerst geweigert, ihre Einstellungsverfügung der Statthalterin zu übergeben. Angesichts der Tatsache, dass die Erkenntnisse für den Ausgang der Beschwerdeverfahren von Belang sein könnten, seien sie dann aber doch genauso weitergeleitet worden wie die in der Vorwoche beschriebenen Dokumente. «Autor von Burg macht damit weis, dass der Staatsanwalt seine Verfügung erst nach reiflicher Überlegung der Statthalterin übergeben hat.» Diese Behauptung sei falsch. Vielmehr sei die Verfügung vom 7. Februar 2018 der Statthalterin noch am selben Tage zur Information übermittelt worden, da bei ihr zu diesem Zeitpunkt Beschwerden pendent gewesen seien.
• Der Artikel basiere auf anonymen Quellen.

Eine solche journalistische Praxis verletze die Berufsethik, so der Beschwerdeführer bilanzierend. Er bittet den Presserat, eine Sanktion gegen die beiden beschuldigten Journalisten auszusprechen, da diese dazu beigetragen hätten, Bürger und Behörden Moutiers unberechtigterweise durch den Schmutz zu ziehen.

D. Am 26. April 2018 nimmt Beschwerdeführer Laurent Coste eine Anschuldigung zurück: Die im ersten Artikel von «Le Matin Dimanche» erschienene falsche Information, wonach der Chef des Wahlbüros der Sohn des Bürgermeisters sei, sei in der folgenden Ausgabe richtiggestellt worden.

E. Mit Schreiben vom 15. Mai 2018 antwortet der die beiden Zeitungen herausgebende Verlag Tamedia, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit überhaupt auf sie eingetreten werde. In seiner Beschwerdeschrift versäume es der Beschwerdeführer, zu benennen, welche Bestimmungen der «Erklärung» die beanstandeten Medienberichte verletzten. Nur schon aufgrund dieser Mangelhaftigkeit sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Falsch seien zudem die von Coste angegebenen Daten: Die beanstandeten Artikel seien am 18. sowie 25. und nicht am 20. sowie 27. März publiziert worden.

Tamedia nimmt wie folgt zum Vorwurf des Beschwerdeführers Stellung, die Redaktion habe sich beim Verfassen der Artikel auf eine Studie über Bevölkerungsbewegung in Moutier gestützt, die von einer anonymen Quelle stammt: Diese Quelle sei nicht von der Redaktion anonymisiert worden, sondern sei ihr und – wie sich während der Recherchen herausgestellt habe – auch der Berner Regierung anonym zugestellt worden. Dies hätten die Medienberichte offengelegt. Der Presserat habe in seiner Stellungnahme 6/2001 festgehalten, die Veröffentlichung einer Information ohne namentliche Nennung der Quelle sei ausnahmsweise zulässig, wenn diese Information sonst nicht öffentlich gemacht werden könne und sofern sie für die öffentliche Diskussion relevant erscheine. Beide Voraussetzungen seien bei der anonym zugestellten Studie erfüllt.

Weiter habe die Redaktion den Wahrheitsgehalt der anonymen Quelle dahingehend überprüft, dass sie dem Vorwurf der Bevölkerungsbewegung nachgegangen und durch ihre Recherchen auf mehrere Dutzend Fälle gestossen sei, die ihre Papiere gemäss Einwohnerregister erst kurz vor der Wahl in Moutier hinterlegt hätten. In einigen Fällen sei es deshalb zu vertieften Recherchen gekommen. Die Redaktion habe sich beim Verfassen der Artikel folglich nicht nur auf die anonyme Quelle gestützt, sondern vielmehr auf die Erkenntnisse der daraus resultierenden Recherchen. Eine derart wichtige Quelle wie die anonyme Studie zu unterschlagen wäre aus berufsethischen Gründen nicht vertretbar, so Tamedia. Darüber hinaus sei ihre Publikation, die im Zusammenhang mit einer politischen Abstimmung stehe, «in einer demokratischen Gesellschaft von grossem öffentlichem Interesse». Ziffer 3 und Richtlinie 3.1 oder eine andere Ziffer der «Erklärung» seien in keiner Weise verletzt worden.

Zurückgewiesen wird die Kritik des Beschwerdeführers, die Redaktion habe ihr bekannte Informationen unterschlagen, um den sensationellen Charakter des Artikels nicht zu schmälern: Dass der Berner Staatsanwalt eine Untersuchung zur anonymen Studie zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Artikels bereits abgelehnt hatte, war weder der Redaktion der SZ noch jener des «Matin Dimanche» bekannt. Regierungsrat Neuhaus habe der Redaktion am Samstagmorgen, 17. März, sprich am Tag vor Erscheinen der Artikel am Sonntag, 18. März 2018, per E-Mail einige Zitate verifiziert, aus denen aber gerade nicht hervorgehe, dass der Staatsanwalt schon einen Entscheid gefällt habe. Es liege kein Verstoss gegen Ziffer 3 oder eine andere Ziffer der «Erklärung» vor.

Die Privatsphäre der Person, die im Artikel «Mathieu B.» genannt werde, sei nicht verletzt worden, argumentiert Tamedia weiter. Die Berichterstattung über seinen Wohnortswechsel sei damit zu rechtfertigen, dass diese Tatsache im Zusammenhang mit der politischen Funktion seines Vaters stehe. «Die ‹reduziert anonymisierte› Berichterstattung des ‹Mathieu B.› ist durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt.» Denn es liege im Interesse der Öffentlichkeit, zu wissen, dass es gerade der Sohn des Vizebürgermeisters und Wahlbürochefs sei, der sich rund vier Monate vor der Abstimmung als Einwohner von Moutier registriert habe, obwohl er im anderthalb Autostunden entfernten Freiburg arbeite. Tamedia sieht weder Richtlinie 7.1 noch Richtlinie 7.2 noch eine andere Ziffer der «Erklärung» verletzt.

Tatsächlich falsch sei die im «Le Matin Dimanche» publizierte Information, wonach der Wahlbürochef der Sohn des Bürgermeisters sei. Grund für das Versehen sei eine fehlerhafte Übersetzung des Artikels der «SonntagsZeitung». Entsprechend sei umgehend eine Korrekturmassnahme ergriffen worden: In der folgenden Ausgabe vom 25. März sei ein Korrigendum erschienen, wie der Beschwerdeführer im Schreiben vom 26. April 2018 ja selbst anerkenne. Die Redaktion des «Le Matin Dimanche» sei folglich ihrer Berichtigungspflicht gemäss Richtlinie 5.1 nachgekommen.

Missbilligt wird die Behauptung des Beschwerdeführers, der Berner Staatsanwalt habe sich gar nicht geweigert, über seine Untersuchung zu informieren und dem darum bittenden Journalisten die Einstellungsverfügung zuzustellen. Vielmehr habe er am 5. März und 15. März 2018 genau dies getan. In seinen beiden Schreiben halte er fest, er könne die Verfügung auch deshalb nicht herausgeben, weil die darin enthaltenen Informationen für das Verfahren der Statthalterin von Bedeutung sein könnten. Erst nachdem die Redaktion der «SonntagsZeitung» mit der Oberstaatsanwaltschaft Kontakt aufgenommen habe, sei die Einstellungsverfügung übermittelt worden – am Tag vor der Publikation des zweiten Artikels am 25. März 2018.

Schliesslich weist Tamedia auch den Vorwurf zurück, die Titel der Medienberichte würden bei der Leserschaft den Eindruck erwecken, die Separatisten hätten einen Betrug begangen. Weder Titel noch Untertitel legten eine Schuldzuweisung nahe. «Die Titel der Medienberichte sind durchgehend vertretbar und liegen auf jeden Fall im Rahmen des zulässigen Zuspitzens, da sie den Sachverhalt auf den Punkt bringen.» Es würden keinerlei Thesen im Titel als feststehende Tatsachen dargestellt. Zudem würden die Titel in den Untertiteln dadurch relativiert, dass festgehalten werde, der Staatsanwalt habe nur Hinweise auf Stimmenkauf in der Jura-Abstimmung gefunden. Das Gegenteil der Behauptung des Beschwerdeführers sei wahr: Die Medienberichte legten transparent offen, dass die Untersuchungen gemäss der Staatsanwaltschaft ergebnislos verliefen und damit auch kein Gesetzesverstoss festgestellt werden konnte.

F. Der Presserat wies die Beschwerde seiner 1. Kammer zu, der Francesca Snider (Kammerpräsidentin), Dennis Bühler, Michael Herzka, Klaus Lange, Francesca Luvini, Casper Selg und David Spinnler angehören.

G. Die 1. Kammer des Presserats beriet den Fall an ihrer Sitzung vom 5. Juni 2018 sowie auf dem Korrespondenzweg.

II. Erwägungen

1. Die durch ihren Rechtsdienst vertretene Beschwerdegegnerin Tamedia stellt sich auf den Standpunkt, dass auf die Beschwerde gar nicht erst einzutreten sei, da Beschwerdeführer Coste anzugeben versäumt habe, welche Bestimmungen der «Erklärung» seiner Ansicht nach durch die beanstandeten Medienberichte verletzt seien. Als weiteren Grund für das propagierte Nichteintreten führt die Beschwerdegegnerin an, dass Coste falsche Publikationsdaten nenne. Beide Argumentationen weist der Presserat zurück: Zwar muss grundsätzlich auch ein nicht anwaltschaftlich vertretener Beschwerdeführer angeben, welche Bestimmungen er für verletzt erachtet; vorliegend aber lag auf der Hand, welche gemeint sind. Bei den in der Beschwerde tatsächlich falsch angegebenen Publikationsdaten handelt es sich um einen kleinen Formfehler, der dem Eintreten nicht entgegensteht – erst recht, da Coste seiner Beschwerde die beanstandeten Artikel beilegte. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden. Auf sie ist einzutreten.

2. Der Beschwerdeführer kritisiert, «SonntagsZeitung» und «Le Matin Dimanche» hätten sich bei ihren Berichten auf eine anonyme Studie abgestützt. Dies stimmt zwar, doch haben es die beiden Autoren nicht dabei belassen. Vielmehr haben sie die Studie mit eigenen Recherchen auf bedeutende Art und Weise vertieft: So berichten sie etwa, dass ihnen Registerauszüge vorlägen, die zeigten, dass «eine ganze Reihe Personen nur kurz in Moutier angemeldet waren und ihre Papiere mittlerweile schon wieder verlegt haben». Mehrere dieser Fälle haben die beiden Autoren recherchiert. Mit der Studie, deren Herkunft nicht zu eruieren war, sind sie angemessen vorsichtig umgegangen: Sie machen transparent, dass die Studie der Berner Regierung anonym zugestellt worden ist und man sie dort «trotz Anonymität» für so brisant hält, dass der zuständige Regierungsrat Neuhaus sie der Staatsanwaltschaft weitergeleitet hat. Ziffer 3 und Richtlinie 3.1 der «Erklärung der Pflichten der Journalistinnen und Journalisten» sind nicht verletzt worden.

Bei der Kritik Costes, die Redaktion habe ihr bekannte Informationen unterschlagen, um den sensationellen Charakter des Artikels nicht zu schmälern, steht Aussage gegen Aussage: Während Coste jedoch lediglich behauptet, Neuhaus habe die Redaktion bereits am Freitag vor Erscheinen der ersten Artikel darauf hingewiesen, dass der Staatsanwalt keine Untersuchung einleite, legt Tamedia ein vom Regierungsrat am Tag vor der Publikation verschicktes E-Mail vor, aus dem eben dies nicht hervorgeht. SZ und «Matin Dimanche» haben somit keine wichtigen Elemente von Informationen unterschlagen. Ein Verstoss gegen Ziffer 3 der «Erklärung» ist nicht erstellt.

Betreffend Schutz der Privatsphäre der Person, die im Artikel «Mathieu B.» genannt wird, unterstützt der Presserat die Argumentation der Beschwerdegegnerin Tamedia, wonach die Berichterstattung über ihren Wohnortswechsel im Zusammenhang mit der politischen Funktion des Vaters steht. Den gemäss «SonntagsZeitung» und «Le Matin Dimanche» ebenfalls als «Autonomisten» bekannten «Mathieu B.» reduziert, aber nicht vollständig zu anonymisieren ist gerechtfertigt. Es liegt im Interesse der Öffentlichkeit, zu erfahren, dass es gerade der Sohn des Vizebürgermeisters und Wahlbürochefs ist, der sich rund vier Monate vor der Abstimmung als Einwohner von Moutier registriert hat, obwohl er im anderthalb Autostunden entfernten Freiburg arbeitet. Weder Richtlinie 7.1 (Schutz der Privatsphäre) noch Richtlinie 7.2 (Identifizierung) sind verletzt.

Wie Tamedia selbst zugibt, hat sich in den ersten im «Le Matin Dimanche» erschienenen Artikel ein Übersetzungsfehler eingeschlichen: Der Wahlbürochef ist nicht der Sohn des Bürgermeisters. Die Redaktion hat diesen Fehler jedoch selbst richtiggestellt. In der darauffolgenden Ausgabe vom 25. März hat sie ein Korrigendum veröffentlicht und ist damit ihrer Berichtigungspflicht gemäss Richtlinie 5.1 nachgekommen. Entsprechend hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. April 2018 informiert, nicht auf diesem Teilaspekt der Beschwerde zu insistieren.

Unkorrigiert geblieben ist hingegen ein zweiter Punkt, den Beschwerdeführer Coste im Zusammenhang mit dem zweiten im «Le Matin Dimanche» publizierten Beitrag rügt. Auch dieser Fehler dürfte einer mangelhaften Übersetzung geschuldet sein. Im besagten Artikel wird impliziert, die Staatsanwaltschaft habe sich zuerst geweigert, ihre Einstellungsverfügung der Statthalterin zu übergeben. Angesichts der Tatsache, dass die Erkenntnisse für den Ausgang der bei der Statthalterin hängigen Beschwerdeverfahren von Belang sein könnten, seien sie dann aber doch genauso weitergeleitet worden wie die von der Zeitung in der Vorwoche beschriebenen Dokumente. Diese Schilderung ist falsch. Tatsächlich wird dies in der dem Artikel zugrunde liegenden deutschen Fassung auch gar nicht behauptet: Dort steht bloss, die Staatsanwaltschaft habe die Einstellungsverfügung anfänglich der Redaktion (und nicht der Statthalterin!) vorenthalten wollen. Der Fehler im Artikel des «Le Matin Dimanche» verstösst gegen Richtlinie 1.1 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten». Der Presserat empfiehlt Tamedia dringend, bei der Übersetzung von Texten wesentlich grössere Sorgfalt walten zu lassen.

Zu guter Letzt zu den Titeln der beanstandeten Artikel: Die beiden Überschriften von «Le Matin Dimanche» – «Une statistique remet en cause le vote de Moutier pour le Jura» (Ausgabe vom 18. März 2018) und «Les trucs des autonomistes pour faire voter» (25. März 2018) – hält der Presserat für unbedenklich. Sie sind sachlich und spitzen das in den Texten Geschilderte nicht über Gebühr zu. Anders verhält es sich bei einem der beiden Titel in der «SonntagsZeitung». Während der Presserat die Überschrift «Im Minijupe auf Stimmenfang» (Ausgabe vom 25. März 2018) als zulässig bewertet, da dieser Vorwurf bereits im Untertitel relativiert wird (der Staatsanwalt habe lediglich Hinweise auf Stimmenkauf gefunden), schliesst er sich bezüglich der Überschrift «Bananenrepublik Moutier» (18. März 2018) dem Beschwerdeführer an. Der Vorwurf, in Moutier herrschten Zustände wie in einer Bananenrepublik, ist gravierend, wird damit doch impliziert, in dieser Stadt regierten Korruption und Bestechlichkeit und herrsche staatliche Willkür statt eines funktionierenden Rechtssystems. Solche Zustände aber werden im Artikel, der dem genannten Titel nachfolgt, nicht beschrieben.

III. Feststellungen

1. Die Beschwerde gegen «Le Matin Dimanche» und die «SonntagsZeitung» wird teilweise gutgeheissen.

2. Die «SonntagsZeitung» hat mit dem Titel «Bananenrepublik Moutier» in der Ausgabe vom 18. März 2018 Ziffer 1 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verletzt. «Le Matin Dimanche» hat mit der im Artikel vom 25. März 2018 publizierten falschen und später nicht korrigierten Behauptung, die Staatsanwaltschaft habe sich zuerst geweigert, ihre Einstellungsverfügung der Statthalterin auszuhändigen, ebenfalls Ziffer 1 der «Erklärung» verletzt.

3. Nicht verletzt haben «Le Matin Dimanche» und «SonntagsZeitung» mit ihren am 18. und 25. März 2018 publizierten Artikeln die Ziffern 3, 5 und 7 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten».