Nr. 14/2010
Fehlende Beschwerdebegründung

(Schmidhauser c. «SonntagsZeitung»/«News»/«Thurgauer Zeitung»/«St. Galler Tagblatt»)

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I. Sachverhalt

A. In der Ausgabe der «Schweizerzeit» vom 13. November 2009 veröffentlichte Willy Schmidhauser, Präsident der Schweizer Demokraten (SD) des Kantons Thurgau, unter dem Titel «Mit dem Islam zurück ins Mittelalter?» einen Artikel zum Thema «Islam». Jede Sure, jeder Vers des Koran sei für die Gläubigen verbindlich. Der Islam verunmögliche als «primitive Männerherrschaft» die Gleichstellung der Frau. Muslime würden die Verfassung und die Uno-Charta der Menschenrechte mit Füssen treten. Und sie schüfen «zwei Klassen von Bürgern: Gläubige und vernichtenswerte Ungläubige.» Entsprechend sei es unmöglich, mit ihnen «freundeidgenössisch» zusammenzuleben. Gestützt auf diese «Analyse» fordert Schmidhauser: «Die Einwanderung und Einbürgerung von noch mehr Muslimen muss sofort überdacht werden. Da der Koran verbindlich ist, bleibt meines Erachtens nur die Massenheimschaffung der Muslime – andernfalls wird unser Land und Volk zerstört werden auf dem ‹Weg zurück ins Mittelalter›.»

B. Am 15. November 2009 berichtete die «SonntagsZeitung», Ulrich Schlüer drohe wegen dem obengenannten «Schweizerzeit»-Artikel eine Strafanzeige wegen Verletzung der Rassismusstrafnorm. Laut dem Medienrechtler und ehemaligen Presseratspräsidenten Peter Studer sei die Forderung Schmidhausers nach einer «Massenausschaffung der Muslime» aus der Schweiz als «Aufruf zu Hass oder Diskriminierung einer religiösen Gruppe» zu verstehen. Primär hafte Autor Schmidhauser für den Text. Aber auch Chefredaktor Schlüer könnte in Konflikt mit der Strafnorm geraten, «falls er den Text bewusst ins Blatt gerückt hat».

C. Am 16. November 2009 berichtete die inzwischen eingestellte Gratiszeitung «News», Schmidhauser habe ein Redaktionsmitglied der «Thurgauer Zeitung» wegen dessen Homosexualität angegriffen. Ein Verfahren gegen den SD-Politiker wegen Bedrohung eines Redaktors der «Thurgauer Zeitung» mit dem Tod sei inzwischen eingestellt worden. Laut der Zeitung bombardiere Schmidhauser die Redaktion aber nach wie vor mit unflätigen Mails. «News» referierte zudem den Bericht der «SonntagsZeitung» vom Vortag.

D. Gleichentags berichteten auch «Thurgauer Zeitung» und «St. Galler Tagblatt»/Ausgabe Thurgau, Schlüer und Schmidhauser drohe wegen des Texts von Schmidhauser eine Strafanzeige.

E. Am 22. Dezember 2009 reichte Willy Schmidhauser beim Presserat eine Beschwerde gegen «SonntagsZeitung», «News», «Thurgauer Zeitung» und «St. Galler Tagblatt»/Ausgabe Thurgau ein. Die «SonntagsZeitung» habe in ihrem Bericht vom 15. November versucht, einen Verstoss gegen die Antirassismusstrafnorm zu konstruieren. Zu diesem Zweck habe sie seinen «Schweizerzeit»-Artikel vom 13. November 2009 falsch zitiert. «News» habe tags darauf die gleiche Begriffsverfälschung verwendet und zudem wahrheitswidrige Anschuldigungen der «Thurgauer Zeitung» gegen ihn veröffentlicht. Ebenso hätten die anderen Zeitungsberichte vom 16. November bloss nacherzählt und sich nicht an den Originaltext erhalten. Die Berichte zeigten, wie Zeitungen aus dem gleichen Konzern einen Bürger fertig machen könnten.

Gestützt auf diese Darstellung beantragt der Beschwerdeführer, es sei festzustellen, dass die Berichterstattung über ihn gegen die «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verstosse. Die genannten Zeitungen hätten spekulativ «nacherzählt», Behauptungen falsch zitiert und mit unlauteren Mitteln einen Mitbürger in den Schmutz gezogen. Die «Thurgauer Zeitung» sei zudem anzuhalten, die SD Thurgau nicht weiter zu zensieren.

F. Am 24. Dezember 2009 forderte der Presserat den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 8 Abs. 2 seines Geschäftsreglements auf, in einer ergänzenden Beschwerdebegründung anzugeben, welche Passagen der beanstandeten Berichte nach seiner Auffassung gegen welche Ziffern der «Erklärung» bzw. der zugehörigen Richtlinien verstossen. Ebenso gelte dies für den Antrag, die «Thurgauer Zeitung» sei anzuhalten, die SD Thurgau nicht weiter zu zensieren, auf welchen die Beschwerdebegründung mit keinem Wort eingehe.

G. Am 6. Januar 2010 führte der Beschwerdeführer aus, seine Eingabe vom 22. Dezember 2009 zeige doch exemplarisch, wie der Tamedia-Konzern unliebsame Bürger und Parteien ohne Rücksicht auf Moral und Fairness in den Schmutz ziehe. Die «SonntagsZeitung» habe mit ihrem Beitrag den anderen Tamedia-Produkte die Munition geliefert, um tags darauf «Verleumdungsartikel» zu publizieren. Seit dem Frühjahr 2009 habe die «Thurgauer Zeitung» keine einzige Stellungnahme der Schweizer Demokraten Thurgau mehr abgedruckt. Dies, obwohl Chefredaktorin Ursula Fraefel betont habe, es gehe nicht gegen eine Partei. Und nicht ein einziges Mal habe er oder seine Familie Stellung nehmen dürfen. Auch andere Parteien klagten, dass die «unterdrückt, verschwiegen, zensuriert und diskriminiert werden – vor allem unsere Jungparteien».

H. Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Geschäftsreglements behandelt das Presseratspräsidium Beschwerden, auf die der Presserat nicht eintritt.

I. Das Presseratspräsidium, bestehend aus Presseratspräsident Dominique von Burg, Vizepräsidentin Esther Diener-Morscher und Vizepräsident Edy Salmina, hat die vorliegende Stellungnahme per 16. April 2010 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.

II. Erwägungen

Gemäss Art. 8 des Geschäftsreglements sind Beschwerden an den Presserat zu begründen. Dazu ist der Sachverhalt zusammenzufassen und zudem anzugeben, welche Punkte der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» bzw. der zugehörigen Richtlinien nach Auffassung des Beschwerdeführers durch den beanstandeten Medienbericht verletzt worden sind.

Der Beschwerdeführer ist dieser Begründungspflicht trotz der ausdrücklichen Aufforderung nicht nachgekommen, in Bezug auf den Publikationsverzicht der «Thurgauer Zeitung» und die beanstandeten Medienberichte konkret anzugeben, gegen welche Ziffern der «Erklärung» bzw. der zugehörigen Richtlinien die verschiedenen Redaktionen verstossen haben. Es ist nicht Aufgabe des Presserates, gestützt auf einen ihm unterbreiteten Sachverhalt nach allenfalls verletzten berufsethischen Normen zu forschen. Erst recht gilt dies im Falle des Beschwerdeführers, der bereits mehrere Eingaben an den Presserat gerichtet hat und somit das Verfahren kennt. Hinsichtlich der beanstandeten Berichte vom 15. und 16. November ist zudem darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in Kauf nehmen muss, dass andere Medien seinen «Schweizerzeit»-Artikel «Mit dem Islam zurück ins Mittelalter» hinsichtlich einer möglichen Verletzung der Rassismusstrafnorm kritisch reflektieren.

III. Feststellungen

Der Presserat tritt nicht auf die Beschwerde ein.