Nr. 13/2019
Unabhängigkeit / Unterschlagen wichtiger Elemente von Informationen / Sachlich nicht gerechtfertigte Anschuldigungen / Privatsphäre / Menschenwürde

(Toggenburg Bergbahnen c. «Toggenburger Tagblatt»)

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I. Sachverhalt

A. Am 14. November 2017 veröffentlichte das «Toggenburger Tagblatt» unter dem Titel «Nur Transparenz schafft Vertrauen» einen «Leitartikel zum Bergbahnenstreit im Obertoggenburg» von Thomas Schwizer sowie einen weiteren Artikel «Der Bergbahnen-Streit wird auch im Netz diskutiert – und Mélanie Eppenberger kommt nicht gut weg». In diesem Artikel wird über eine Facebook-Gruppe namens «Gegen die Trennung der Toggenburger Bergbahnen» berichtet. Hintergrund sind die Diskussionen rund um eine eventuelle Fusion der Toggenburg Bergbahnen AG mit den Bergbahnen Wildhaus AG. Die Verlängerung des Aktientauschangebots der Toggenburg Bergbahnen AG werde in der 655 Mitglieder umfassenden Facebook-Gruppe rege diskutiert, wobei vor allem Mélanie Eppenberger, Verwaltungsratspräsidentin der Toggenburg Bergbahnen AG, kritisiert werde. Im Leitartikel vom gleichen Tag führt der Chefredaktor des «Toggenburger Tagblatt» aus, die Fusion der beiden grossen Bahnunternehmen müsse das Ziel sein, um die anstehenden Herausforderungen gut meistern zu können. Die erneute Fristverlängerung für den Aktientausch lasse nur einen Schluss zu: Die Bergbahnen Wildhaus-Aktionäre nähmen das Angebot aus Unterwasser nur in viel zu geringer Zahl wahr, dies mangels Vertrauens in die Verantwortlichen der Toggenburg Bergbahnen AG. Für die Region sei es enorm wichtig, dass es den beiden Bergbahnen wirtschaftlich gut gehe. Der Leitartikler kommt zum Schluss, dass die Toggenburg Bergbahnen ihr feindliches Übernahmeangebot zurückziehen und die beiden Kontrahenten sich an einen Tisch setzen sollten, damit alle Fakten ausgebreitet und gemeinsam analysiert werden könnten.

B. Am 21. November 2017 wandte sich das Präsidium der Toggenburg Bergbahnen AG mit einer Beschwerde an den Schweizer Presserat. Die Beschwerdeführenden machen geltend, Thomas Schwizer, Chefredaktor Buchs Medien AG, blende in seinem Leitartikel einen wichtigen Teil der Fakten aus und begebe sich in eine tendenziöse Darstellung. Die wichtigen von den Toggenburg Bahnen gelieferten Daten stelle er nicht dar, dem Leser werde eine vorgefasste Meinung übermittelt, ohne dass Tatsachen und Ereignisse sachgerecht dargestellt würden. Das Publikum sei so nicht in der Lage, sich eine eigene Meinung zu bilden. Damit verletzte der Leitartikel Ziffer 3 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (nachfolgend «Erklärung»). Schwizers Aussage «die Jahresrechnung 2016/2017 wird schöngeredet …» sei falsch und ausserdem kreditschädigend. Damit verstosse er gegen Ziffer 7 der «Erklärung». Thomas Schwizer werde zudem aufgrund seines Interessenkonflikts der Unabhängigkeit seines Berufs nicht gerecht: Der Präsident der Bergbahnen Wildhaus AG sei bis 2010 Präsident der Buchs Medien AG gewesen. Ab 2006 bis heute sei bei der Buchs Medien AG Thomas Schwizer CEO und Chefredaktor. Diese persönliche Beziehung verhindere eine sachgerechte Darstellung der Situation und führe zu tendenziöser, gegen das Wahrheitsgebot verstossender Berichterstattung. Darin liege ein Verstoss gegen Ziffer 2 (Unabhängigkeit des Berufes) der «Erklärung».

Der Artikel von Katharina Rutz rapportiere undifferenziert die Aussagen verschiedener Mitglieder einer Facebook-Gruppe. Die Meinungen einzelner Personen würden als Mehrheitsmeinung präsentiert. Darin sehen die Beschwerdeführenden einen Verstoss gegen das in der Präambel enthaltene Fairnessprinzip sowie gegen Ziffer 3 der «Erklärung», welche von Journalisten verlangt, dass sie nur Informationen und Dokumente veröffentlichen, deren Quelle ihnen bekannt sind. Indem ein Beitrag eines Mitglieds der Facebook-Gruppe wiedergegeben werde, welcher Mélanie Eppenberger mit Marine Le Pen vergleicht, verstosse die Zeitung zudem gegen Ziffer 8 der «Erklärung» (Diskriminierung und Menschenwürde). Das «Toggenburger Tagblatt» und die beiden Journalisten seien zudem abzumahnen.

C. Am 16. Januar 2018 antworteten Chefredaktor und Redaktorin des «Werdenberger & Obertoggenburger» sowie der Redaktionsleiter des «Toggenburger Tagblatt» in einer gemeinsamen Stellungnahme. Sie beantragen, auf die Beschwerde nicht einzutreten bzw. diese vollumfänglich abzuweisen.

Zum Leitartikel führen sie aus, der Chefredaktor des «Werdenberger & Obertoggenburger» kommentiere darin die Geschehnisse aus seiner Sicht. Die von der Beschwerdeführerin kritisierten fehlenden Daten im Leitartikel seien in verschiedenen Berichten und Interviews, die im «Toggenburger Tagblatt» vor und nach diesem Leitartikel erschienen seien, dargestellt worden. Die Beschwerdeführerin habe somit Gelegenheit erhalten, Tatsachen und Ereignisse aus ihrer Sicht sachgerecht darzustellen. Entscheidend sei, dass ein Kommentar als solcher für den Leser erkennbar sei. Dass die Kommentierung tendenziös sei, entspreche nicht den Tatsachen. Ziffer 3 der «Erklärung» sei somit nicht verletzt.

Die Aussage «die Jahresrechnung 2016/2017 wird schöngeredet …» basiere darauf, dass nur dank der Auflösung stiller Reserven und einer nicht benötigten Rückstellung im Gesamtbetrag von 1,2 Millionen Franken ein kleines Plus ausgewiesen worden sei. Dies werde jedoch in den Erläuterungen der Bahn zum Geschäftsbericht nicht erwähnt. Zudem habe Kommentator Schwizer die Beurteilung eines Steuerexperten angeführt, der aufgrund des Geschäftsberichts der Toggenburg Bergbahnen die Liquidität des Unternehmens kritisch beurteilte. Dass die Jahresrechnung «schöngeredet» werde, sei eine im Rahmen eines Kommentars durchaus zulässige Wertung des Verfassers des Leitartikels. Leider habe die Präsidentin der Toggenburg Bergbahnen AG die gemäss telefonischer Absprache vor der Generalversammlung geschickten Fragen weder beantwortet noch eine Antwort abgelehnt. Die Gelegenheit zur Stellungnahme habe sie nicht wahrgenommen.

Die Beschwerdegegnerin führt weiter aus, der Verweis auf Ziffer 7 der «Erklärung» sei unpassend. Diese schütze in erster Linie das Privatleben von Personen und verbiete Journalisten beispielsweise, im Privatbereich Ton-, Bild- oder Videoaufnahmen zu machen. Dies habe nichts damit zu tun, dass in Finanzangelegenheiten von Gesellschaften von öffentlichem Interesse eine gewisse Transparenz für die interessierte Öffentlichkeit hergestellt werde. Der Journalist habe den Geschäftsbericht der Toggenburg Bergbahnen AG zwar tatsächlich erhalten, weil die Buchs Medien AG Aktionärin dieser Bahn sei. Er habe ihn jedoch auch von einem anderen Aktionär der Bahn erhalten. Die beiden Bergbahnen seien für die Tourismus- und Wirtschaftsregion Obertoggenburg von eminenter Bedeutung. Hunderte von (Klein-)Aktionären aus dieser Region seien als Aktionäre engagiert. Deren Geschäftsbericht bzw. eine Beurteilung desselben sei von öffentlichem Interesse in der Region. Es sei Aufgabe eines Journalisten, auch bezüglich der veröffentlichten Zahlen Transparenz zu schaffen.

Auch gegen Ziffer 2 der «Erklärung» liege kein Verstoss vor. Jakob Rhyner sei seit fast 10 Jahren aus dem Unternehmen ausgeschieden. Thomas Schwizer sei diesem in keiner Art und Weise verpflichtet. Selbst wenn Rhyner noch Präsident der Buchs Medien AG wäre, hätte dies aufgrund der Unabhängigkeit der Redaktion keinen Einfluss auf die Berichterstattung. Chefredaktor Schwizer habe der Präsidentin der Toggenburg Bergbahnen AG mehrfach die Möglichkeit gegeben, den Sachverhalt im Bergbahnen-Streit aus ihrer Sicht darzulegen. Dem Meinungspluralismus sei damit Genüge getan worden. Damit stelle Schwizer die Unabhängigkeit seines Berufes unter Beweis.

Mit dem Artikel «Der Bergbahnen-Streit wird auch im Netz diskutiert» werde der Fairness-Grundsatz nicht verletzt. Die betreffende Facebook-Gruppe «Gegen Trennung der Toggenburger Bergbahnen» sei frei für alle, die am Bergbahnen-Thema interessiert seien. Dass systematisch Gegenkommentare vom Gruppenmanager gelöscht worden seien, sei eine Behauptung, die zu beweisen wäre und nicht der Wahrheit entspreche. Es sei sachlich angebracht gewesen, festzuhalten, dass Mélanie Eppenberger bei den Einträgen auf dieser Plattform stärker in der Kritik stehe. Auch eine Verletzung der Menschenwürde (Ziffer 8 der «Erklärung») von Mélanie Eppenberger durch den Vergleich mit Marine Le Pen liege nicht vor.

D. Am 5. Januar 2018 teilte der Presserat den Parteien mit, die Beschwerde werde vom Presseratspräsidium behandelt, bestehend aus dem Präsidenten Dominique von Burg, Vizepräsidentin Francesca Snider und Vizepräsident Max Trossmann.

E. Das Presseratspräsidium hat die vorliegende Stellungnahme per 20. Mai 2019 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.

II. Erwägungen

1. Leitartikel «Nur Transparenz schafft Vertrauen» vom 14. November 2017:
Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung der Ziffern 2, 3 und 7 der «Erklärung» geltend.

a) Ziffer 2 der «Erklärung» verlangt von Journalistinnen und Journalisten, dass sie die Freiheit der Information, die sich daraus ergebenden Rechte, die Freiheit des Kommentars und der Kritik sowie die Unabhängigkeit und das Ansehen ihres Berufes verteidigen. Die Toggenburg Bergbahnen machen geltend, Schwizer werde als Chefredaktor und CEO des «Toggenburger Tagblatt» aufgrund seines Interessenkonflikts basierend auf der persönlichen Beziehung zwischen Jakob Rhyner als ehemaligem Präsidenten der Buchs Medien AG der Unabhängigkeit seines Berufs nicht gerecht. Demgegenüber argumentiert das «Toggenburger Tagblatt», Rhyner, Präsident der Bergbahnen Wildhaus AG, sei nie im Verwaltungsrat des Toggenburger Tagblatts gesessen. Er sei aber lange Jahre Präsident der Buchs Medien AG, Herausgeberin des Werdenberger & Obertoggenburger, gewesen. Dass der aktuelle Präsident der Bergbahnen Wildhaus AG lange Jahre Präsident der Buchs Medien AG und Herausgeberin des «Toggenburger Tagblatt» war, ist für sich allein nicht geeignet, dem Chefredaktor des «Toggenburger Tagblatt» pauschal dessen Unabhängigkeit abzusprechen. Dafür wären weitere handfeste Gründe nötig. Solche machen die Toggenburg Bergbahnen nicht geltend. Eine Verletzung von Ziffer 2 der «Erklärung» liegt somit nicht vor.

b) Ziffer 3 der «Erklärung» verlangt von Journalisten, dass sie keine wichtigen Elemente von Informationen unterschlagen und weder Tatsachen, Dokumente, Bilder und Töne noch von anderen geäusserte Meinungen unterschlagen. Die Toggenburg Bergbahnen monieren, die wichtigen von ihr gelieferten Daten in der Medienmitteilung vom 30. Oktober 2017 und in den verteilten Flyern würden dem Leser nicht vermittelt, weshalb dieser nicht in der Lage sei, sich eine eigene Meinung zu bilden. Das «Toggenburger Tagblatt» führt dazu aus, es habe mehrfach die Argumente der Toggenburg Bergbahnen AG veröffentlicht, auch in Form von Interviews mit deren Präsidentin Mélanie Eppenberger. Zudem habe der Chefredaktor angefragt, ob er als Berichterstatter an der Generalversammlung teilnehmen könne. Medien seien von der Versammlung ausgeschlossen worden. Die vereinbarungsgemäss an die Präsidentin geschickten schriftlichen Fragen seien zudem unbeantwortet geblieben.

Zum einen weisen die vom «Toggenburger Tagblatt» eingereichten Unterlagen nach, dass die Zeitung mehrfach über den sogenannten Bergbahnenstreit berichtet hat, zum anderen auch, dass der Chefredaktor sich im Zusammenhang mit der Generalversammlung aktiv um Informationen bei der Präsidentin bemüht hat. Ausschlaggebend für den Presserat ist letztlich der Charakter eines Leitartikels: Dieser widerspiegelt die Meinung des Kommentators, vorliegend des Chefredaktors. Dies ist für die Leserschaft erkennbar. Naturgemäss ist ein Leitartikel nicht geeignet – und verfügt auch nicht über den Platz – eine Chronik der Ereignisse und eine lückenlose Auflistung der Argumente zu liefern. Die im Leitartikel vorgenommene Wertung gibt somit die (persönliche) Meinung von Thomas Schwizer wieder. Dies ist für die Leserschaft erkennbar. Eine Verletzung von Ziffer 3 der «Erklärung» liegt somit nicht vor.

c) Ziffer 7 der «Erklärung» verlangt von Journalisten, dass sie die Privatsphäre von einzelnen Personen respektieren, sofern das öffentliche Interesse nicht das Gegenteil verlangt. Sie unterlassen anonyme und sachlich nicht gerechtfertigte Anschuldigungen. Die Beschwerdeführerin kritisiert insbesondere die Aussage «… die Jahresrechnung 2016/2017 wird schöngeredet». Dies ist – wie ausgeführt – eine im Rahmen eines Kommentars zulässige Wertung. Zudem führt der Leitartikler aus, weshalb er zu diesem Schluss kommt (es sei unbekannt, wer die grössten (Dritt-)Aktionäre der TBB seien; auch die Kleinaktionäre klagten darüber, dass das Unternehmen nicht offenlege, wer wirklich das Sagen habe; nur dank Auflösung stiller Reserven und einer nicht benötigten Rückstellung im Gesamtbetrag von 1,2 Millionen Franken habe ein kleines Plus ausgewiesen werden können; laut Einschätzung eines Steuerexperten verfüge das Unternehmen über eine völlig ungenügende Liquidität). Letztlich ist für die Leserschaft nachvollziehbar, weshalb Schwizer zu seiner Einschätzung kommt. Sachlich nicht gerechtfertigte Anschuldigungen erhebt er nicht. Ziffer 7 der «Erklärung» ist somit ebenfalls nicht verletzt.

2. Artikel «Der Bergbahnen-Streit wird auch im Netz diskutiert – und Mélanie Eppenberger kommt nicht gut weg» vom 14. November 2017:

a) Die Beschwerdeführerin macht zum einen eine Verletzung von Ziffer 3 (Unterschlagen wichtiger Elemente von Informationen und von anderen geäusserten Meinungen) der «Erklärung» dadurch geltend, dass die Journalistin undifferenziert die Aussagen verschiedener Mitglieder eine Facebook-Gruppe rapportiere, dies ungeachtet der Tatsache, dass der Gruppenmanager einer Facebook-Gruppe Gegenkommentare löschen und störende Mitglieder ausschliessen könne. Nachrichten einzelner Personen würden als Mehrheitsmeinung dargestellt. Indem die Journalistin zudem bewusst keine der Aussagen relativiere oder hinterfrage verletzte sie das in der Präambel festgelegte Fairnessprinzip. Dazu führt das «Toggenburger Tagblatt» aus, Zweck des Artikels sei gerade eine authentische Wiedergabe der Meinungen gewesen, ohne diese vonseiten der Redaktion zu kommentieren. Dass systematisch Gegenkommentare vom Gruppenmanager gelöscht worden seien, sei eine Behauptung. Für letzteres liegen dem Presserat keine Anhaltspunkte vor. Für die Leserschaft ist zudem klar, dass es sich um Kommentare, welche in den sozialen Medien, genauer in der Facebook-Gruppe «Gegen die Trennung der Toggenburger Bergbahnen», abgegeben werden, handelt. Zulässig war zudem auch, dass die Journalistin die Tendenz darstellt, wonach Mélanie Eppenberger stärker in der Kritik steht als andere Persönlichkeiten. Der Artikel gibt zudem nicht nur Meinungen über Eppenberger wieder. Im Ergebnis lässt sich für den Presserat somit weder eine Verletzung von Ziffer 3 der «Erklärung» noch des Fairnessprinzips ausmachen.

b) Die Beschwerdeführerin sieht zudem einen Verstoss gegen Ziffer 8 (Menschenwürde) der «Erklärung» dadurch begründet, dass die Journalistin eine klar diskriminierende Anspielung rapportiere, indem Mélanie Eppenberger mit Marine Le Pen verglichen werde. Wörtlich heisst es zum Schluss des Artikels: «Von einem Mitglied wird Eppenberger gar mit Le Pen verglichen und sie könne doch gleich bei den nächsten Präsidentschaftswahlen in Frankreich mitmachen.» Laut Richtlinie 8.1 (Achtung der Menschenwürde) zur «Erklärung» hat sich die Informationstätigkeit an der Achtung der Menschenwürde zu orientieren. Sie ist ständig gegen das Recht der Öffentlichkeit auf Information abzuwägen. Dies gilt sowohl hinsichtlich der direkt betroffenen oder berührten Person als auch gegenüber der gesamten Öffentlichkeit. Der Presserat weist in seinen Stellungnahmen zum Diskriminierungsverbot und zur Menschenwürde (vgl. die Stellungnahmen 16/2007, 21/2008, 47/2011) konstant darauf hin, dass die abwertende Äusserung gegen eine Gruppe oder ein Individuum eine Mindestintensität erreichen muss, um als herabwürdigend oder diskriminierend zu gelten. Nur dann verletzt sie Ziffer 8 der «Erklärung». Diese Mindestintensität ist vorliegend nicht gegeben. Ein Verstoss gegen Ziffer 8 der «Erklärung» liegt somit nicht vor.

III. Feststellungen

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das «Toggenburger Tagblatt» hat mit dem Leitartikel vom 24. November 2018 mit dem Titel «Nur Transparenz schafft Vertrauen» sowie dem gleichentags erschienenen Artikel «Der Bergbahnen-Streit wird auch im Netz diskutiert – und Mélanie Eppenberger kommt nicht gut weg» Ziffer 2 (Unabhängigkeit), 3 (Unterschlagen wichtiger Elemente von Informationen), 7 (Sachlich nicht gerechtfertigte Anschuldigungen) und 8 (Menschenwürde) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» nicht verletzt.