Nr. 12/2010
Identifizierende Berichterstattung

(X. c. «Blick»)

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I. Sachverhalt

A. Am 3. Juni 2009 berichtete Adrian Schulthess im «Blick» unter dem Titel «Manager ging zur Routine-Untersuchung – tot!» über einen aussergewöhnlichen Todesfall im der Luzerner Klinik St. Anna. Der Lead lautete: «Die Ärzte spritzten ihm ein Kontrastmittel. Reine Routine. Doch Paul K., Chef eines Marktforschungsinstituts, stirbt an einem Allergieschock. Die Behörden ermitteln.» Diesen Sachverhalt habe auch die Tochter des unerwartet Verstorbenen bestätigt. Über diesen ist im Bericht zudem Folgendes zu lesen: «41 Jahre lang arbeitete K. bei einem Schweizer Marktforschungsinstitut. Zuletzt als CEO und Verwaltungsratspräsident. Die Geschäftsleitung wollte der 63-jährige per Ende Juni abgeben. ‹Die Familie hatte so viele Pläne für die Zeit danach›, sagt ein Bekannter. ‹Ein wahnsinniger Schock›». Manager K. hinterlasse eine Frau und vier Kinder.

B. Am 22. Juli 2009 gelangte X., Sohn des Verstorbenen, namens der Familie mit einer Beschwerde an den Presserat. «Blick» habe im Vorfeld des Berichts vom 3. Juni 2010 seine minderjährige Schwester angerufen und von ihr per Suggestivfrage eine Bestätigung des Sachverhalts eingeholt. Danach habe er telefonisch bei der Redaktion interveniert. Trotz seiner ausdrücklichen Bitte sei «Blick» aber nicht bereit gewesen, die Publikation des Berichts bis nach der Beerdigung zu verschieben. Und erst nach Intervention eines Rechtsanwalts sei die Redaktion bereit gewesen, den Artikel zu anonymisieren. Zwar habe «Blick» den Vornamen und den ersten Buchstaben des Nachnamens geändert. Durch die Angabe von Alter, der Position als CEO und Verwaltungsratspräsident, des Arbeitsgebers sowie den weiteren Angaben zu Person und Familie sei die Person des Verstorbenen ohne Weiteres identifizierbar gewesen. Die Trauer der Familie und ihre Privatsphäre sei nicht respektiert worden, ebenso wenig die Menschenwürde des verstorbenen Vaters. Dieser habe es nicht verdient, als «aussergewöhnlicher Todesfall» in den Medien präsent zu sein. Für die Familie stelle sich damit die Frage, ob sich die Zeitung an die Ziffern 7 (Privatsphäre) und 8 (Menschenwürde) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten gehalten hat.

C. Am. 1. Oktober 2009 wies die anwaltlich vertretene Redaktion des «Blick» die Beschwerde als unbegründet zurück. Die Schwester des Beschwerdeführers habe sich gegenüber «Blick» nicht als minderjährig vorgestellt. Zudem seien auch Minderjährige urteils- und handlungsfähig, soweit es um ihre persönliche Situation geht. Der Vater des Beschwerdeführers sei für den Durchschnittsleser des beanstandeten Berichts nicht erkennbar gewesen. Nur wer Vorkenntnisse habe, könne erschliessen, um wen es gehe. Das engere und weitere soziale Umfeld sei über den Tod aber ohnehin orientiert gewesen. Entsprechend habe «Blick» die Privatsphäre nicht verletzt. Erst recht unangemessen sei die Bezugnahme auf Ziffer 8 der «Erklärung». Es sei nicht zu sehen, warum der Bericht Gefühle der Familie des Verstorbenen verletzt haben soll. Zudem fehle jeder Bezug zum Thema Menschenwürde.

D. Am 13. Oktober 2009 teilte der Presserat den Parteien mit, die Beschwerde werde vom Presseratspräsidium behandelt, bestehend aus dem Präsidenten Dominique von Burg, Vizepräsidentin Esther Diener-Morscher und Vizepräsident Edy Salmina.

E. Das Presseratspräsidium hat die vorliegende Stellungnahme per 16. April 2010 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.

II. Erwägungen

1. a) Der Beschwerdeführer beanstandet primär einen Eingriff in die Privatsphäre, mithin eine Verletzung von Ziffer 7 der «Erklärung». Diese verlangt von den Journalistinnen und Journalisten, die Privatsphäre von Personen zu respektieren, die Gegenstand von Medienberichten sind, sofern kein überwiegendes öffentliches Interesse an einer identifizierenden Berichterstattung vorliegt. Die zugehörige Richtlinie 7.6 (Namensnennung) hält fest, dass Journalistinnen und Journalisten grundsätzlich weder Namen nennen noch andere Angaben machen dürfen, die eine Identifikation einer im Medienbericht erwähnten Person durch Dritte ermöglichen, die nicht zu deren Familie, sozialem oder beruflichem Umfeld gehören, also ausschliesslich durch die Medien informiert werden.

b) Bei allem Verständnis für die Gefühle der Angehörigen unmittelbar nach dem tragischen Todesfall stellt der Presserat fest, dass eine Identifizierung des Verstorbenen durch Dritte ausserhalb seines familiären und sozialen Umfelds aufgrund der im Artikel enthaltenen Angaben wenig wahrscheinlich erscheint. Mithin ist eine Verletzung von Ziffer 7 der «Erklärung» unter dem Gesichtspunkt der identifizierenden Berichterstattung zu verneinen.

2. a) In Bezug auf die «Blick»-Anfrage bei der Schwester des Beschwerdeführers bezieht sich dieser zudem auf die Richtlinie 7.4 zur «Erklärung». Danach bedürfen Kinder eines besonderen Schutzes. Dies insbesondere auch bei Befragungen. Der Presserat hat sich in den Stellungnahmen 8 und 9/2007 zur Recherche bei Jugendlichen geäussert und dabei festgehalten, dass Journalistinnen und Journalisten Jugendliche durchaus in ihre Recherchen einbeziehen dürfen – vorausgesetzt, diese sind urteilsfähig. Eine zweite Frage ist, ob ihre Antworten hernach mit Namen und Bild publiziert werden dürfen.

b) Vorliegend macht der Beschwerdeführer – ohne Altersangabe – geltend, seine Schwester sei minderjährig. Dies wird von den Beschwerdegegnern in Frage gestellt. Ungeachtet des konkreten Alters der Betroffenen behauptet die Beschwerde aber jedenfalls nicht, die Jugendliche habe die Anfrage des «Blick» und deren Trageweite nicht verstanden. Ebenso erscheint die Wiedergabe der Bestätigung des von «Blick» recherchierten Sachverhalts im beanstandeten Bericht nicht als derart heikel, dass die Jugendliche hier vor sich selber hätte geschützt werden müssen.

3. Nach Auffassung des Presserates ist schliesslich auch eine Verletzung der Menschenwürde des Verstorbenen offensichtlich zu verneinen. Der Verstorbene wird durch den Bericht weder verunglimpft noch in unnötiger, sachlich unbegründeter Weise in seinem Menschsein herabgesetzt (Richtlinie 8.1 zur «Erklärung»). «Blick» berichtet über einen tragischen Unglücksfall bei einer spitalärztlichen Untersuchung in der Klinik St. Anna Luzern und stellt diesen in Zusammenhang mit zwei weiteren «aussergewöhnlichen Todesfällen», die drei Wochen vorher in der gleichen Klinik vorgefallen seien. Die Art und Weise der Berichterstattung lässt weder den Verstorbenen noch seine Hinterbliebenen in einem schlechten Licht erscheinen. Ebenso wenig werden sie dadurch in rücksichtsloser Weise in der Öffentlichkeit ausgestellt, zumal der Bericht anonymisiert ist.

III. Feststellungen

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. «Blick» hat mit der Veröffentlichung des Berichts «Manager ging zur Routine-Untersuchung – tot!» vom 3. Juni 2009 die Ziffern 7 (Privatsphäre) und 8 (Menschenwürde) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» nicht verletzt.