Nr. 10/2019
Wahrheitssuche / Berichtigungspflicht / Trennung von Fakten und Kommentar / Unterschlagen von Informationen

(Aldrovandi c. «Infosperber.ch»)

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Zusammenfassung

Der Schweizer Presserat weist eine Beschwerde des Journalisten Mario Aldrovandi gegen die Internetplattform «Infosperber.ch» ab. Aldrovandi, ehemals Redaktor bei den «Obersee Nachrichten» in Rapperswil-Jona, beschwerte sich über den Artikel «kontertext: Wo Kampagnen-Journalismus Grenzen hat». Darin geht es um das Gerichtsverfahren der Gemeinde Rapperswil-Jona und des Direktors der Kesb Linth gegen die «Obersee Nachrichten» und zwei ihrer damaligen Journalisten, Verleger und Chefredaktor Bruno Hug und Mario Aldrovandi. Letzterer behauptete gegenüber dem Presserat, die Schlagzeile «Nie wieder Kesb – nie wieder Terror» habe es in den «Obersee Nachrichten» nie gegeben. Auch andere auf «Infosperber» zitierte Ausdrücke stammten aus Facebook-Kommentaren oder Leserbriefen, nicht jedoch aus von Hug und Aldrovandi geschriebenen Artikeln.

Der Presserat bekräftigt in seinem Entscheid den Grundsatz, wonach Redaktionen jede Meldung, deren materieller Inhalt sich als falsch erweist, korrigieren müssen. Eine Berichtigung ist hingegen entbehrlich bei einer blossen Ungenauigkeit, die für das Verständnis der Leser nicht relevant erscheint. Im Artikel waren mehrere Zitate fälschlicherweise den beiden Journalisten zugeschrieben worden, obwohl sie von Lesern stammten. Der Presserat hält dazu fest, dass Redaktionen zum einen auch die Überschriften und den Inhalt von Leserbriefen und -kommentaren verantworten. Im vorliegenden Fall ging es zudem um einen Gerichtsbericht; sämtliche auf «Infosperber» zitierten Passagen waren Gegenstand der Gerichtsverhandlung. Und gemäss Urteil Teil einer «persönlichkeitsverletzenden Kampagne». Der Presserat kommt deshalb zum Schluss, dass sich die Leser trotz der ungenauen Zuschreibung einzelner Zitate ein eigenes Bild machen konnten.

Résumé

Le Conseil suisse de la presse rejette une plainte du journaliste Mario Aldrovandi contre la plateforme «Infosperber.ch». Mario Aldrovandi, ancien rédacteur au journal «Obersee Nachrichten» de Rapperswil-Jona, s’était plaint de l’article «kontertext: Wo Kampagnen-Journalismus Grenzen hat» (kontertext: où le journalisme de campagne touche à ses limites). Il y était question de la procédure judiciaire ouverte par la commune de Rapperswil-Jona et le directeur de l’APEA de Linth contre les «Obersee Nachrichten» et deux de ses journalistes d’alors, l’éditeur et rédacteur en chef Bruno Hug et Mario Aldrovandi. Ce dernier a déclaré au Conseil de la presse que la manchette «Nie wieder Kesb – nie wieder Terror» (jamais plus l’APEA, jamais plus la terreur) n’avait jamais figuré dans les «Obersee Nachrichten». D’autres expressions citées sur «Infosperber» provenaient quant à elles de commentaires faits sur Facebook ou dans des lettres de lecteur, non des articles rédigés par Bruno Hug et Mario Aldrovandi.

Le Conseil de la presse réaffirme dans sa décision le principe selon lequel les rédactions doivent corriger toute déclaration dont le contenu matériel se révèle faux. Aucune rectification n’est en revanche exigée lors d’un simple manque de précision qui ne paraît pas déterminant pour la compréhension du lecteur. L’article attribuait plusieurs citations, à tort, aux deux journalistes alors qu’elles émanaient de lecteurs. Le Conseil de la presse indique que les rédactions sont aussi responsables des titres et du contenu des lettres et commentaires de lecteur. Dans le cas présent, il en allait en outre d’une affaire portée devant les tribunaux; tous les passages cités sur «Infosperber» faisaient l’objet des audiences du tribunal. Et, d’après le jugement, partie d’une «campagne portant atteinte à la personnalité». Le Conseil de la presse conclut par conséquent que les lecteurs pouvaient se faire leur propre opinion malgré l’erreur d’attribution des différentes citations.

Riassunto

Il Consiglio della stampa ha respinto un reclamo presentato dal giornalista Mario Aldovrandi contro il sito internet «infosperber». Ex redattore del giornale «Obersee Nachrichten» a Rapperswil-Jona, il giornalista reclamava contro un’informazione pubblicata nel sito, intitolata: «kontertext: limiti del giornalismo di propaganda». Il contesto era dato dal procedimento intentato dal Comune di Rapperswil-Jona e dal direttore del Circondario della Linth contro l’«Obersee Nachrichten» e due suoi ex redattori: l’editore e caporedattore Bruno Hug e Mario Aldovrandi. Quest’ultimo in particolare fa notare nel suo reclamo che il titolo «Niente più Kesb, niente più terrore» («Nie wieder Kesb, nie wieder Terror») non è mai uscito sul giornale [Kesb è l’acronimo in tedesco dell’Autorità regionale di protezione: «Kindes-und Erwachsenschutzbehörde») e che alcune espressioni citate nell’articolo erano prese da Facebook oppure da lettere di lettori e non avevano alcun rapporto con gli articoli scritti da lui e da Hug.

Il Consiglio della stampa ribadisce nella sua presa di posizione che le redazioni sono tenute a correggere, prima di pubblicarle, notizie contenenti errori oppure falsità. Una rettifica, tuttavia, non è necessaria quando si tratta di mere imprecisioni, di scarso rilievo per il lettore. È vero che nell’articolo si attribuivano ai due giornalisti titoli o espressioni tratti invece da lettere di lettori. Dell’erronea attribuzione la redazione che li riporta è certamente responsabile. Ma nel caso particolare si trattava di espressioni desunte dal procedimento penale, che già nella sentenza venivano definite «campagna diffamatoria». Il Consiglio della stampa ne conclude che il lettore era senz’altro in grado di farsi una immagine propria malgrado l’errore nell’attribuzione.

I. Sachverhalt

A. Am 10. Juli 2018 veröffentlichte die Internetplattform «Infosperber.ch» einen Artikel der Journalistin Linda Stibler mit dem Titel «kontertext: Wo Kampagnen-Journalismus Grenzen hat». Im Lead heisst es: «‹Fairmedia› hilft Opfern von persönlichkeitsverletzenden Angriffen in den Medien». Der Bericht bezog sich auf ein Gerichtsverfahren zwischen der Gemeinde Rapperswil-Jona und dem Direktor der Kesb Linth gegen die «Obersee Nachrichten» und zwei ihrer damaligen Journalisten, nämlich Verleger und Chefredaktor Bruno Hug und Mario Aldrovandi. Die Autorin berichtet über die «Attacken» der «Obersee Nachrichten» gegen die Kesb Linth-Rapperswil-Jona und deren Leiter Walter Grob während mehrerer Jahre, «meistens im Wochentakt» und nennt einige der «groben Schlagzeilen»: «Nie wieder Kesb – nie wieder Terror», «Tyrann», «inkompetent und bösartig», «Schreckensherrschaft der Kesb». Stibler bezichtigt die Gratis-Wochenzeitung und beide Journalisten, eine Beschimpfungs-Kampagne losgetreten zu haben, dies unter Einbezug der Leserschaft, indem sie diese aufforderten, Stellung zu beziehen.

Linda Stiblers Gerichtsbericht bezog sich auf ein Urteil des Kreisgerichts Werdenberg-Sarganserland. Dieses hatte die Zeitung und beide Journalisten wegen einer persönlichkeitsverletzenden Kampagne verurteilt. Das Gericht verzichtete darauf, die 56 in den «Obersee Nachrichten» zwischen dem 25. September 2014 und dem 4. August 2016 erschienenen Beiträge löschen zu lassen, sondern verfügte, diese seien mit der folgenden, gut lesbaren und in roter Schrift verfassten Überschrift zu versehen: «Der auf dieser Seite enthaltene Bericht bzw. Leserbrief zum Thema KESB Linth bzw. Walter Grob als Präsident der KESB Linth ist gemäss Gerichtsentscheid Teil einer persönlichkeitsverletzenden Kampagne gegen die Gemeinde Rapperswil-Jona und Walter Grob als Präsident der KESB Linth.» Die Obersee Nachrichten AG wurde zudem verpflichtet, auf ihrer Facebook-Seite Dutzende von Passagen zu löschen. Die AG im Besitz der Somedia (vormals Südostschweiz Medien) akzeptierte das Urteil und entliess beide Journalisten. Diese legten persönlich Berufung ein.

B. Am 11. September 2018 reichte Mario Aldrovandi, einer der Journalisten der «Obersee Nachrichten», Beschwerde beim Schweizer Presserat ein. Den späten Eingang der Beschwerde erklärt der Beschwerdeführer damit, dass er erst am 6. September 2018 auf den Artikel von «Infosperber» gestossen sei. Er bemängelt, der Artikel enthalte «mehrere persönlichkeitsverletzende und tatsachenwidrige Behauptungen». Er habe in der Folge einen Kommentar unter dem Artikel von «Infosperber» gepostet, der am 6. September 2018 mit einem Begleitkommentar von Autorin Stibler publiziert worden sei. Am 7. September habe er einen zweiten Meinungsbeitrag eingereicht, dessen Veröffentlichung Redaktor Urs. P. Gasche von «Infosperber» ablehnte. Auf Vorschlag Gasches habe er, Aldrovandi, «Infosperber» eine Gegendarstellung zukommen lassen. Auch diese sei mit Ausnahme von zwei Punkten abgelehnt worden. In der Folge habe er sich an den Presserat gewandt. Er beanstandet die Verletzung der Ziffern 1 (Wahrheitspflicht), 2 (Trennung von Fakten und Kommentar), 3 (Unterschlagen wichtiger Elemente von Informationen) und 5 (Berichtigung) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (nachfolgend: «Erklärung») und insbesondere der zugehörigen Richtlinien 1.1 (Wahrheitssuche), 2.3 (Trennung von Fakten und Kommentar) und 5.1 (Berichtigungspflicht).

C. Zur Beschwerde nahmen sowohl Urs P. Gasche als auch die Autorin des Artikels Stellung. Gasche macht in seiner Beschwerdeantwort vom 1. November 2018 geltend, es handle sich um eine Gerichtsberichterstattung, weshalb es nicht zwingend sei, den Angeklagten nochmals Stellung nehmen zu lassen, auch wenn, wie in diesem Fall, das Urteil noch nicht rechtskräftig sei. Er erinnert auch daran, dass die Redaktionsleitung verantwortlich sei für das Verbreiten von Überschriften und Inhalten von Leserbriefen. Urs P. Gasche erklärt weiter, die Gegendarstellung habe den Rahmen von Art. 28 ZGB gesprengt, er hätte aber doch zwei Punkte akzeptiert. Dies sei vom Journalisten der «Obersee Nachrichten» «pauschal» abgelehnt worden.

In ihrer Stellungnahme vom 20. Oktober 2018 macht die Autorin des «Infosperber»-Beitrags ebenfalls geltend, es gehe um eine Gerichtsberichterstattung. Zwei Ungenauigkeiten, die die Leser hätten verleiten können zu glauben, die eine oder andere Formulierung stamme direkt von den beiden Journalisten der «Obersee Nachrichten», seien inzwischen korrigiert worden. Laut Unterlagen, die dem Presserat vorliegen, wurde der Text geändert mit einer Notiz «Nachträgliche Textänderung vom 20. Oktober 2018». Die Autorin führt aus, sie glaube nicht, dass diese unsorgfältigen Formulierungen ausschlaggebend seien, da das Gericht die beiden Redaktoren auch für die Aussage Dritter in ihrer Zeitung verantwortlich gemacht habe.

D. Das Präsidium des Presserats wies den Fall seiner 3. Kammer zu; ihr gehören Max Trossmann (Kammerpräsident), Annika Bangerter, Marianne Biber, Jan Grüebler, Barbara Hintermann, Markus Locher und Simone Rau an.

E. Die 3. Kammer behandelte die Beschwerde an ihrer Sitzung vom 7. März 2019 sowie auf dem Korrespondenzweg.

II. Erwägungen

1. Soweit sich die Ausführungen in der Beschwerde auf die vom Beschwerdeführer verlangte Gegendarstellung beziehen, tritt der Presserat mangels Zuständigkeit nicht ein.

2. Soweit es zudem um die Veröffentlichung von Kommentaren geht, weist der Presserat darauf hin, dass die Redaktionen nach eigenem Ermessen über die Publikation von Leserbriefen und Kommentaren entscheiden. Hingegen sind Redaktionen gehalten, sich an die Wahrheitspflicht zu halten (Ziffer 1 der «Erklärung») und jede von ihnen veröffentlichte Meldung, deren materieller Inhalt sich als ganz oder teilweise falsch erweist, zu korrigieren (Ziffer 5 der «Erklärung»). Richtlinie 5.1 präzisiert, dass die Berichtigungspflicht von den Medienschaffenden unverzüglich von sich aus wahrgenommen wird und Teil der Wahrheitssuche ist. «Die materielle Unrichtigkeit betrifft die Fakten und nicht die sich auf erwiesene Fakten abstützenden Werturteile». Gestützt auf die Praxis des Presserats ist eine Berichtigung hingegen entbehrlich bei einer blossen Ungenauigkeit, die für das Verständnis der Leserschaft nicht relevant erscheint.

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Schlagzeile «Nie wieder Kesb – nie wieder Terror» habe es in den «Obersee Nachrichten» nie gegeben. Auch stimme die Zusammenfassung des erstinstanzlichen Urteils nicht. Die eingeklagten Persönlichkeitsverletzungen seien nicht gutgeheissen worden, sondern das Gericht habe von einer persönlichkeitsverletzenden Kampagne gesprochen. Zudem sei das Urteil noch nicht rechtskräftig. Die sogenannte Kampagne habe nicht 3½ Jahre gedauert, sondern knapp zwei Jahre. Der erste Artikel sei zudem nicht 2013, sondern am 25. September 2014 erschienen. Wörter wie «Tyrann», «inkompetent und bösartig» seien in Facebook-Kommentaren erschienen, nicht jedoch in den von Bruno Hug und dem Beschwerdeführer geschriebenen Artikeln. Auch die Aussage «Grob hinterlässt eine Spur des Grauens» stamme nicht von den beiden Journalisten. Zudem sei er nie Stellvertreter von Bruno Hug gewesen. Walter Grob habe nie versucht, die Informationen richtig zu stellen. Zudem seien die Verfahrenskosten von 160 000 Franken nicht den beiden Angeklagten aufgebürdet worden, er selbst sei mit 0 Franken belastet worden.

In ihrem Artikel vom 10. Juli 2018 zitiert die Autorin einige Beispiele von Schlagzeilen und Aussagen. Nach der Intervention des Beschwerdeführers hielt sie zu den Zitaten «Nie wieder Kesb – nie wieder Terror» und an die Adresse des Kesb-Leiters: «Tyrann», «inkompetent und bösartig» sowie zu den Beispielen von Lesern «Grob hinterlässt eine Spur des Grauens», «Schreckensherrschaft der Kesb» mittels des Hinweises «*Nachträgliche Textänderung vom 20. Oktober 2018» fest: «In der ersten Textfassung wurden diese in den Obersee-Nachrichten publizierten Aussagen fälschlicherweise direkt dem Chefredaktor oder seinem Stellvertreter zugeschrieben.» Zu fragen ist demnach, ob diese Ungenauigkeit geeignet ist, einen Verstoss gegen die Wahrheitspflicht zu begründen oder ob sie von untergeordneter Bedeutung ist und dem Leser dennoch erlaubten, sich ein eigenes Bild zu machen. Der Presserat kommt zum Schluss, dass letzteres der Fall ist. Der Presserat konstatiert zunächst einmal, dass die Formulierung «Nie wieder Kesb – nie wieder Terror» entgegen der Behauptung von Beschwerdeführer Aldrovandi sehr wohl in den «Obersee Nachrichten» zu lesen war. Und zwar zweifach: Als Titel «Nie wieder KESB, nie wieder Terror» über einem Leserbrief vom 4. Mai 2016 auf Seite 27. Und in dessen Text als «Nie wieder KESB – nie wieder Terror». Die Autorin hat über das Gerichtsverfahren des Kreisgerichts berichtet. Alle erwähnten Zitate waren Gegenstand der Verhandlung. Hinzu kommt, dass die Redaktion medienethisch auch für Überschriften und den Inhalt von Leserkommentaren verantwortlich ist. Dies hat im Übrigen auch das Gericht festgehalten. Stiblers Ungenauigkeit stellt somit im Ergebnis keine Verletzung der Wahrheitspflicht dar. Dass «Infosperber» am 20. Oktober diese Ungenauigkeiten korrigiert hat, ist der Onlinepublikation zugute zu halten. Insofern kann auch die Frage offen bleiben, ob diese Korrektur zu spät erfolgte. «Infosperber» hat demnach weder Ziffer 1 noch Ziffer 5 der «Erklärung» verletzt.

Der Presserat hält zudem fest, dass im Artikel klar festgehalten wird, die beiden Angeklagten hätten Berufung gegen das Urteil eingelegt.

Was die Dauer der Kampagne betrifft, so erstreckt sich das Urteil über Aussagen des Zeitraums vom 25. September 2014 bis zum 4. August 2016. Auch hier ist von einer Ungenauigkeit auszugehen, die letztlich von untergeordneter Bedeutung ist. Eine Verletzung der Wahrheitspflicht liegt nicht vor.

Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, er sei nie Stellvertreter von Chefredaktor Bruno Hug gewesen. Hier steht Aussage gegen Aussage, weshalb sich der Presserat zu diesem Punkt nicht äussern kann.

2. Ziffer 2 der «Erklärung» hält fest, dass Journalistinnen und Journalisten die Freiheit der Information verteidigen, die sich daraus ergebenden Rechte, die Freiheit des Kommentars und der Kritik sowie die Unabhängigkeit und das Ansehen des Berufes. Richtlinie 2.3 (Trennung von Fakten und Kommentar) präzisiert, dass Journalisten darauf achten, dass das Publikum zwischen Fakten und kommentierenden, kritisierenden Einschätzungen unterscheiden kann. Mit dem ersten Wort des Titels «kontertext», dem Hinweis auf «fairmedia» im Lead und dem Aufbau des Artikels sind die Leser sehr wohl in der Lage, sich ein eigenes Bild zu machen und zwischen Fakten und einschätzenden, kritisierenden Einschätzungen zu unterscheiden. Aldrovandi führt denn auch nicht weiter auf, worauf er seinen Vorwurf der Verletzung von Ziffer 2 stützt. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

3. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich Ziffer 3 der «Erklärung» als verletzt geltend macht, so ist mangels Substantiierung auf diese Rüge nicht näher einzugehen.

III. Feststellungen

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. «Infosperber.ch» hat mit dem Artikel «kontertext: Wo Kampagnen-Journalismus Grenzen hat» die Ziffern 1 (Wahrheitssuche), 2 (Trennung von Fakten und Kommentar), 3 (Unterschlagen wichtiger Informationen) und 5 (Berichtigungspflicht) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» nicht verletzt.