Nr. 8/2023
Zuständigkeit

(X. c. «Liechtensteiner Volksblatt»)

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I. Sachverhalt

A. Am 19. August 2022 verfasste David Sele auf seinem Twitter-Account @davsele einen Beitrag als Antwort auf einen Tweet des Nutzers «Bürgernocha BWL-Student» mit dem Account @politikwoesser. Dessen Tweet bezog sich wiederum auf einen Social-Media-Beitrag der «MiM-Partei» @mim_partei und spottete über deren Bilderwahl. Gezeigt wurde eine Frau, die in Sportbekleidung (Leggins mit Bikini-Oberteil) auf einem Brett balanciert. Das Bild sollte eine Stellungnahme des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes zu den Auswirkungen des Zollvertrages mit der Schweiz illustrieren. David Sele unterstützte in seinem Tweet die Meinung von «Bürgernocha BWL-Student» mit der Aussage «Ich sech din Kritikpunkt. Es bild isch echt z wenig noch am Inhalt vom Text.» Mit dem Hinweis «Wia wärs med dem?» postete er eine Fotomontage einer Frau in Unterwäsche, die offenbar ein Schriftstück studiert.

B. Am 6. September 2022 reichte X. eine Beschwerde beim Presserat ein. Der Beschwerdeführer (BF) sieht die «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (nachfolgend: «Erklärung») in mehreren Punkten verletzt. Mit dem Tweet schade der Journalist David Sele dem Ansehen seines Berufes gemäss Ziffer 2 der «Erklärung». Ebenso sei die Informationsfreiheit verletzt, da der «weiterführende» Inhalt unterschlagen werde. Indem ein «Bezug der sachlichen Meldung einer Partei zu sexuellem/erotischem Inhalt» hergestellt werde, würden zudem wichtige Elemente unterschlagen und Tatsachen entstellt (Ziffer 3 der «Erklärung»). Im Weiteren würden Frauen durch das gewählte Bild diskriminiert und ihre Menschenwürde herabgesetzt.

C. Die Beschwerdeantwort des «Liechtensteiner Volksblatt» vom 15. November 2022 ist vom Chefredaktor Lucas Ebner sowie vom Journalisten David Sele gezeichnet. Die Beschwerdegegnerin hält fest, dass David Sele über seinen privaten Twitter-Account kommuniziert hat und der Tweet nicht im Zusammenhang mit seiner journalistischen Arbeit stehe. Es stelle sich daher die Frage, ob der Presserat überhaupt zuständig ist. David Sele habe den Tweet von «Bürgernocha BWL-Student» als «belustigend» empfunden und «in gleicher Manier» nachgedoppelt. In beiden Beiträgen sei es darum gegangen, die «Bild-Text-Schere» der MiM-Partei ironisch zu kommentieren. David Sele habe mit seinem Tweet «in satirischer Art die effekthascherische Bebilderung» kritisiert. Die Interpretation des Beschwerdeführers, welche Aussagen über Frauen damit verbunden würden, sei «lebensfremd». Es handle sich um «haltlose Unterstellungen».

D. Das Präsidium des Presserates weist die Beschwerde der 1. Kammer zu, bestehend aus Susan Boos (Präsidentin), Luca Allidi, Dennis Bühler, Ursin Cadisch, Michael Herzka, Francesca Luvini und Casper Selg.

E. Die 1. Kammer hat die Beschwerde in ihrer Sitzung vom 18. Januar 2023 und auf dem Korrespondenzweg behandelt.

II. Erwägungen

Gemäss Artikel 2 des Geschäftsreglements erstreckt sich die Zuständigkeit des Schweizer Presserats «auf den redaktionellen Teil der öffentlichen, auf die Aktualität bezogenen Medien sowie auf die journalistischen Inhalte, die individuell publiziert werden». Angesichts der zunehmenden Bedeutung von sozialen Medien im Journalismus, hat der Presserat seine Zuständigkeit in der Stellungnahme 2/2019 präzisiert. Namentlich wird festgehalten, dass Journalistinnen und Journalisten auch in Beiträgen auf sozialen Netzwerken zur Einhaltung der berufsethischen Regeln verpflichtet sind, sofern sie sich nicht als Privatpersonen äussern. Es ist dabei «jedoch dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen, insbesondere unter Berücksichtigung der charakteristischen Spontaneität sozialer Netzwerke und der dort praktizierten breiten Meinungsfreiheit». Mit anderen Worten: Nur wenn es sich bei einem Social-Media-Beitrag um einen journalistischen Inhalt handelt, finden die berufsethischen Normen Anwendung.

Im vorliegenden Fall gibt sich David Sele zwar als Journalist des «Volksblatts» zu erkennen, kommuniziert aber nicht über einen Account der Zeitung oder deren Redaktion. Gemäss der Beschwerdeantwort handelt es sich bei @davsele um einen privaten Account und das «Liechtensteiner Volksblatt» ist nicht der «Auftraggeber», wie der Beschwerdeführer insinuiert.

Der Tweet besteht aus einer kurzen Antwort in Mundart, begleitet von einer Fotomontage. Ein journalistischer Inhalt oder eine Einbindung in einen redaktionellen Prozess sind für den Presserat nicht zu erkennen. Es handelt sich um eine private Meinungsäusserung des Journalisten, für die der Presserat nicht zuständig ist.

III. Feststellung

Der Presserat tritt auf die Beschwerde nicht ein.