Nr. 7/2011
Nichtdeklariertes Symbolbild / Persönlichkeitsverletzende Illustration

(X. c. «Weltwoche») Stellungnahme des Presserates vom 16. März 20

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I. Sachverhalt

A. In ihrer Ausgabe 19/2010 vom 12. Mai 2010 veröffentlichte die «Weltwoche» unter dem Titel «Tötet sie, wo immer ihr sie antrefft» einen mehrseitigen Artikel über den Islam und die Muslime in Europa. Autor Peter Keller schrieb im Lead zu seinem Artikel: «Keine Trennung von Kirche und Staat, Aufruf zur Tötung von Ungläubigen, Mohammeds Massaker an den Juden – ist der Islam mit unserer Verfassung vereinbar?» Und der Artikel endete mit den Sätzen: «Nimmt man den Islam und seine Theologen ernst, gibt es nur einen Befund: Der muslimische Glaube ist mit Rechtsstaat und Demokratie nicht vereinbar. Konsequenterweise müsste er verboten werden.» Das vierspaltige Hauptbild zum Artikel zeigt eine Gruppe von Muslimen vor dem Bundeshaus: Im Vordergrund streckt ein Mann mit beiden Händen einen Koran in die Höhe; neben ihm stehen, mit etwas Abstand, zwei junge Musliminnen mit Kopftuch. Alle drei Gesichter sind gut erkennbar. Die Bildlegende lautet: «‹Das Buch, in dem kein Zweifel ist›: Muslimdemonstration vor dem Bundeshaus.» Wann und aus welchem Anlass diese Demonstration stattfand, steht weder in der Bildlegende noch im Artikel.

B. Mit Schreiben vom 23. August 2010 gelangte X. an den Presserat. Sie erklärte, auf dem Bild in der «Weltwoche» seien sie und ihre jüngere Schwester zu sehen; das Foto sei 2005 anlässlich einer friedlichen Demonstration gegen die dänischen Mohammed-Karikaturen entstanden. Wenn das Bild in diesem Zusammenhang gezeigt worden wäre, hätte sie daran keinen Anstoss genommen. Doch die «Weltwoche» habe es fünf Jahre später ohne Zusammenhang mit der damaligen Demonstration gross und «bewusst sehr aggressiv eingesetzt», um einen Artikel zu illustrieren, der falsche Feststellungen und willkürliche Schlussfolgerungen zum Islam enthalte. Der Islamwissenschaftler Lukas Wick, den die «Weltwoche» mehrfach zitiert habe, habe sich darauf in einem Leserbrief an die «Weltwoche» von den Schlüssen distanziert, die der Artikel aus seiner Arbeit gezogen habe. Abschliessend stellte X. die Frage, ob es medienethisch zulässig sei, ein Bild so aus seinem Zusammenhang zu reissen und als Illustration für einen derart Emotionen schürenden Text zu gebrauchen.

C. Auf Rückfrage des Sekretärs des Schweizer Presserats vom 24. August 2010, ob sie ihr Schreiben als Beschwerde behandelt haben möchte, bestätigte X. am 9. September 2010, dass sie ausschliesslich ein medienethisches und kein gerichtliches Verfahren gegen die «Weltwoche» anstrebe. Sie unterstrich, dass für sie der Kontext, in dem das Bild erschien, problematischer sei als die Publikation an sich. Des Weiteren präzisierte X. ihre Beschwerde, indem sie auf einige Normen der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (nachfolgend «Erklärung» genannt) hinwies, gegen die die Bildpublikation verstossen könnte: Richtlinie 3.3 zur Behandlung von Archivdokumenten, Richtlinie 3.4 zu Illustrationen und Richtlinie 7.1 zum Schutz der Privatsphäre. Zudem richte sich ihre Beschwerde auch gegen den Text des Artikels von Peter Keller. Als möglicherweise verletzte Normen der «Erklärung» nannte die Beschwerdeführerin die Pflicht zur Wahrheitssuche (Richtlinie 1.1), die Pflicht zur Trennung von Fakten und Kommentar (Richtlinie 2.3) und die Pflicht zur Respektierung der Menschenwürde (Ziffer 8 der «Erklärung»). Durch welche Textstellen sie die genannten Bestimmungen verletzt sah, gab die Beschwerdeführerin nicht an.

D. In seiner Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2011 beantragte der Anwalt der «Weltwoche» die Abweisung der Beschwerde. Soweit die Beschwerde sich gegen den Artikeltext richte, sei auf die Beschwerde gar nicht einzutreten, da die Beschwerdeführerin es unterlassen habe, darzustellen, welche Stellen und Passagen des «Weltwoche»-Artikels ihres Erachtens die «Erklärung» verletzten. Einzutreten sei nur auf die Beschwerde betreffend die Verwendung der Fotografie. Unbewiesen sei zunächst, dass es sich bei den beiden jungen Frauen auf der Fotografie um die Beschwerdeführerin und ihre Schwester handle. Und falls dies der Fall sei, bleibe unbewiesen, dass die Frauen heute noch – fünf Jahre später – auf dieser Fotografie für Dritte erkennbar seien.

Trotz dieser Einwendungen liess sich die Beschwerdegegnerin auf die materielle Behandlung der Beschwerde ein. Sie bestreitet, dass es sich bei der Aufnahme um ein Archivdokument im Sinne von Richtlinie 3.3 handle. Das Bild sei als Symbolbild zur Illustration des Artikels ausgewählt worden – damit komme ausschliesslich Richtlinie 3.4 (Illustrationen) zur Anwendung. Es sei der «Weltwoche» um die thematische Nähe zwischen Text und Bild gegangen: Der Mann auf dem Bild strecke einen Koran in die Höhe, ergänzend dazu sehe man darauf noch andere Personen, welche dem Islam zuzuordnen seien. Die Bildlegende verweise denn auch auf den Koran und auf eine Demonstration von Muslimen. Für den Durchschnittsleser der «Weltwoche» sei es «klar erkennbar, dass das beigefügte Bild keinen direkten Zusammenhang mit dem publizierten Text hat, sondern nur einen illustrierenden Charakter – die Illustration ist als Symbolbild folglich ohne Weiteres erkennbar, d.h. von Bildern mit Dokumentations- und Informationsgehalt unterscheidbar».

Der Abdruck des Bildes verletze die Privatsphäre der Beschwerdeführerin nicht, da sie sich an einer öffentlichen Demonstration freiwillig habe fotografieren lassen. Auch die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin werde durch die Publikation nicht verletzt, da nicht sie auf dem Bild im Vordergrund stehe, sondern der in die Luft gehaltene Koran, um den es im «Weltwoche»-Artikel letztlich auch gehe.

E. Das Präsidium des Presserats wies den Fall seiner 3. Kammer zu; ihr gehören Esther Diener-Morscher als Präsidentin an sowie Jan Grüebler, Claudia Landolt Starck, Peter Liatowitsch, Markus Locher, Daniel Suter und Max Trossmann.

F. Die 3. Kammer behandelte die Beschwerde an ihrer Sitzung vom 16. März 2011 sowie auf dem Korrespondenzweg.

II. Erwägungen

1. Die Beschwerde richtet sich einerseits gegen die Verwendung der Fotografie, auf der die Beschwerdeführerin zu sehen ist, und anderseits gegen den Text des Artikels. Was die Beschwerde gegen den Text anbelangt, so führt die Beschwerdeführerin einzelne Normen der «Erklärung» an, gegen die der Artikel ihrer Meinung nach verstösst: die Richtlinien 1.1 (Wahrheitssuche) und 2.3 (Trennung von Fakten und Kommentar) sowie Ziffer 8 (Respektierung der Menschenwürde). Doch enthält die Beschwerde keinerlei Hinweise, welche Textstellen den genannten berufsethischen Pflichten widersprechen. Laut Artikel 8 des Geschäftsreglements des Presserates muss eine Beschwerde in ihrer Begründung auch «den massgeblichen Sachverhalt enthalten», also die beanstandeten Stellen bezeichnen. Der pauschale Hinweis auf den ganzen «Weltwoche»-Artikel – der mit seinen zwei Nebentexten fünf Seiten füllt – genügt nicht. Es ist weder der Beschwerdegegnerin noch dem Presserat zuzumuten, Mutmassungen darüber anzustellen, welche Passagen von der Beschwerdeführerin gemeint sein könnten, um anschliessend diese Textstellen zu beurteilen. Darum ist – mangels Spezifizierung – auf die Beschwerde nicht einzutreten, so weit sie sich gegen den Text des Artikels richtet.

2. a) Dennoch spielt dieser Text eine wesentliche Rolle, wenn es um die Beurteilung des Zusammenhanges geht, in welchem die Fotografie der Beschwerdeführerin publiziert wurde. So weit sich die Beschwerde gegen die Publikation der Fotografie richtet, fehlt es nicht an einer Begründung, weshalb auf diesen Teil der Beschwerde einzutreten ist. Unbeachtlich ist dabei der Einwand der «Weltwoche», es sei unbewiesen, dass es sich bei den beiden jungen Frauen auf der Fotografie um die Beschwerdeführerin und ihre Schwester handle. Und falls dies der Fall sei, bleibe unbewiesen, dass die Frauen heute noch – fünf Jahre später – auf dieser Fotografie für Dritte erkennbar seien. Zum einen sieht der Presserat keinen Anlass, in diesem Punkt an der Darstellung der Beschwerdeführerin zu zweifeln. Zum andern wäre gestützt auf Art. 6 Abs. 1 des Geschäftsreglements des Presserats selbst dann auf diesen Teil der Beschwerde einzutreten, falls eine persönliche Betroffenheit der Beschwerdeführerin zu verneinen wäre.

b) In ihrer Ausgabe 19/2010 machte die «Weltwoche» den Islam zu ihrem Hauptthema. Auf dem Umschlag des Magazins ist ein grosses Bild zweier verschleierter Frauen zu sehen. Darunter steht: «Muss der Islam verboten werden?» Und als Untertitel: «Die Religion der Muslime ist mit der Bundesverfassung nicht vereinbar». Bereits dieser Blickfang lädt ein, einen stark meinungshaltigen und gegen den Islam gerichteten Beitrag zu lesen. Das Thema wird auf den Seiten 30 bis 34 in drei Artikeln behandelt: Der Hauptartikel stammt von Peter Keller und zwei kürzere Beiträge von Daniel Glaus (ein Interview mit dem Sohn eines ägyptischen Imams und ein Artikel mit Meinungen von Musliminnen über die Verschleierung). Die Beschwerde richtet sich offensichtlich nur gegen den Hauptartikel, der auch mit der beanstandeten Fotografie illustriert ist.

3. a) Dieser Artikel trägt den Titel «Tötet sie, wo immer ihr sie antrefft». Auf Seite 33 zitiert Autor Peter Keller die betreffende Koran-Sure (Sure 2, Verse 191/192) ausführlicher: «Kämpft auf dem Wege Gottes gegen die, die euch bekämpfen! (…) Tötet sie, wo immer ihr sie antrefft, und vertreibt sie, von wo sie euch vertrieben haben!» Interessant ist, was Peter Keller mit der Klammer und den Auslassungspünktchen weglässt, den zweiten Teil von Vers 191: «… die euch bekämpfen; doch übertretet nicht; siehe, Allah liebt nicht die Übertreter.» So der Wortlaut der klassischen Koran-Übersetzung von Max Henning, die in einer Fussnote angibt, was «übertreten» heisst: «indem ihr zuerst den Kampf beginnt». Die Verse, so kriegerisch sie sind, beschreiben also keine Angriffs-, sondern eine Abwehrsituation. Der Koran rät an dieser und folgenden Stellen den Muslimen ausdrücklich davon ab, den Krieg als erste zu beginnen. Freilich wird diese Aussage durch die Auslassung der «Weltwoche» in ihr Gegenteil verkehrt. Denn Autor Peter Keller will seine These stützen, wonach der Islam aggressiv und nicht mit der Bundesverfassung vereinbar sei.

b) Keller beruft sich unter anderem auf den Islamwissenschaftler Lukas Wick, der sich in seiner Dissertation mit der Säkularisierungsbereitschaft der Muslime befasste und zu einem kritischen Urteil gelangt ist. Den Schlüssen aber, die Peter Keller aus Wicks Arbeit zog, widersprach der Islamwissenschaftler in einem Leserbrief, den die «Weltwoche» in ihrer folgenden Ausgabe (20/2010) abdruckte. Es liege ihm daran, schreibt Wick, «einige Punkte klarzustellen, zumal mein Name damit in Verbindung gebracht wird und der Artikel ein schiefes Licht auf die Wissenschaftlichkeit meiner Ausführungen wirft». Zwar stünde im Koran einiges, was heutige Zeitgenossen störe, und auch die Aussagen einiger Prediger seien gelegentlich recht befremdlich. «Daraus jedoch zu schliessen, der Islam gehöre verboten, ist allerdings eine Forderung, die sich aus meiner Arbeit nicht ableiten lässt, die ich nie geäussert habe und von der ich mich an dieser Stelle in aller Deutlichkeit distanzieren möchte, zumal sie mir bereits in diversen Internetforen in den Mund gelegt wird.»

4. Die Kommentarfreiheit erlaubt es Medienschaffenden, sich kritisch mit Religionen auseinanderzusetzen, auch wenn ihre Meinung Gläubige empört oder verletzt. So ist es nicht verboten, die Ansicht zu äussern, eine Religion müsste eigentlich aus diesen oder jenen Gründen verboten werden. Privatpersonen – nicht aber staatliche Institutionen – dürfen durchaus die Meinung äussern, das Christentum oder der Islam oder irgendeine andere Religion sei für das gesellschaftliche Zusammenleben schädlich und müsse überwunden werden. Die Glaubens- und Gewissensfreiheit nach Artikel 15 der Bundesverfassung erlaubt auch den Glauben, einen religiösen Glauben abzulehnen; und die Meinungsfreiheit (Art. 16 BV) gestattet es, dies öffentlich kundzutun. Die Grenzen der Religionskritik liegen dort, wo falsche Tatsachen über eine Religion behauptet oder Gläubige wegen ihrer Religionszugehörigkeit verunglimpft und diskriminiert werden. In diesem Sinne deckt die Kommentarfreiheit auch so prononciert einseitige Meinungen, wie sie Peter Keller in seinem «Weltwoche»-Artikel formuliert. Eine andere Frage ist, ob Gläubige es hinzunehmen haben, dass ihr Foto zur Illustration eines derart einseitigen Meinungsbeitrages verwendet wird. Darum geht es in dieser Beschwerde.

5. Die Beschwerdeführerin erklärt in ihrem Schreiben vom 23. August 2010 an den Presserat, die Fotografie sei 2005 anlässlich einer friedlichen Demonstration von Muslimen gegen die dänischen Mohammed-Karikaturen aufgenommen worden. (Hier irrt sich die Beschwerdeführerin in der Jahresangabe: Die Demonstration auf dem Berner Bundesplatz fand am Samstag, 11. Februar 2006, statt. Dort wurde die Fotoaufnahme tatsächlich gemacht.) Sie hätte nichts dagegen gehabt, fährt die Beschwerdeführerin fort, wenn das Bild in seinem ursprünglichen Zusammenhang gezeigt worden wäre, da sie ja aus eigenem Willen an einer öffentlichen Kundgebung teilgenommen habe. Doch in der «Weltwoche» sei das Foto aus dem Zusammenhang gerissen und aggressiv eingesetzt worden.

6. a) Ziffer 3 der «Erklärung» beschäftigt sich ausführlich mit den berufsethischen Pflichten im Umgang mit Dokumenten und Bildern. Dabei verlangt Richtlinie 3.3, dass Archivdokumente ausdrücklich zu kennzeichnen seien, «allenfalls mit Angabe des Datums der Erstveröffentlichung». Zudem sei abzuwägen, «ob sich die abgebildete Person noch in der gleichen Situation befindet und ob ihre Einwilligung auch für eine neuerliche Publikation gilt». Dem stellt Richtlinie 3.4 Illustrationen gegenüber, «die ein Thema, Personen oder einen Kontext ins Bild rücken, die keinen direkten Zusammenhang mit dem Textinhalt haben (Symbolbilder)». Diese «sollen als solche erkennbar sein»: «Sie sind klar von Bildern mit Dokumentations- und Informationsgehalt unterscheidbar zu machen, die zum Gegenstand der Berichterstattung einen direkten Bezug herstellen.»

b) Die Beschwerdegegnerin möchte ihre Illustration als Symbolbild verstanden wissen. Gestützt auf die Bildlegende («‹Das Buch, in dem kein Zweifel ist›: Muslimdemonstration vor dem Bundeshaus.») sei für das Publikum klar erkennbar, dass das beigefügte Bild keinen direkten Zusammenhang mit dem publizierten Text hat.

c) Hier irrt die Beschwerdegegnerin. Wer neben dem Titel «Tötet sie, wo immer ihr sie antrefft» (Anführungszeichen machen den Satz als Zitat erkennbar) eine grosse Fotografie von Muslimen sieht, auf der unter anderem ein Mann den Koran in die Luft streckt, der wird auch als unbefangener Leser als erstes denken, die Gruppe auf dem Bild habe etwas mit der aggressiven Aussage im Titel zu tun. Und die Legende, die auf den Unfehlbarkeitsanspruch des Korans verweist, tut nichts, um diesen Eindruck zu zerstreuen. Dieses Bild ist nicht als Symbolbild erkennbar. Im Gegenteil suggeriert es einen direkten Bezug zum Text. Das Archivdokument aus dem Jahr 2006 ist weder als solches gekennzeichnet, noch erklärt die Legende den damaligen Anlass der Demonstration.

d) Doch selbst wenn die «Weltwoche» dieser Pflicht zur Kennzeichnung nachgekommen wäre (etwa mit einer Legende: «Muslim-Demonstration 2006 in Bern gegen die dänischen Mohammed-Karikaturen»), so wäre die Verwendung dieser Fotografie als Illustration für diesen Artikels dennoch anfechtbar. Denn die abgebildeten Muslime hätten – wie die Intervention der Beschwerdeführerin zeigt – kaum ihre Einwilligung für eine Publikation des Archivbildes in diesem gänzlich anderen Kontext gegeben. Wer friedlich für seine Religion demonstriert, hat nicht hinzunehmen, dass sein Bild später als Illustration eines Artikels dient, der die eigene Religion und damit auch die eigene Person als gewalttätig denunziert. Die negative Aussage eines Artikels fällt unweigerlich auf die in diesem Zusammenhang abgebildeten Personen zurück. Und niemand muss als Sündenbock mit seinem Gesicht für Vorwürfe einstehen, die weder etwas mit seiner Person zu tun haben, noch mit der Situation, in der das Bild entstanden ist. Die «Weltwoche» hat deshalb mit der Verwendung der Archivaufnahme die Richtlinie 3.3 zur Ziffer 3 der «Erklärung» verletzt.

7. Die Beschwerdeführerin sieht in der Veröffentlichung des Bildes zudem eine Verletzung der Privatsphäre im Sinne von Ziffer 7 bzw. Richtlinie 7.1. Die Fotografie ist am 11. Februar 2006 anlässlich einer öffentlichen Demonstration aufgenommen worden, und die Beschwerdeführerin hat an dieser Demonstration zumindest zeitweise teilgenommen. Insofern berührt die Fotografie nicht die Privatsphäre der Beschwerdeführerin, wie aus Richtlinie 7.1 hervorgeht: «Bei öffentlichen Auftritten und im Rahmen des öffentlichen Interesses ist es hingegen erlaubt, mit Bild und Ton zu berichten.»

Ziffer 7 der «Erklärung» schützt aber nicht bloss die Privatsphäre, sondern gebietet auch, sachlich nicht gerechtfertigte Anschuldigungen zu unterlassen. Wie oben ausgeführt, hat die «Weltwoche» das Recht, einen prononciert gegen den Islam gerichteten Artikel zu veröffentlichen. Doch sie hat nicht das Recht, diesen Artikel mit irgendwelchen muslimischen Privatpersonen zu illustrieren, deren Fotografien in einem ganz anderen Zusammenhang aufgenommen wurden – ausser die Betroffenen erklärten sich mit der Verwendung des Bildes im neuen Zusammenhang einverstanden (vgl. hierzu bereits die Stellungnahmen 41/2000 und 12/2002). Hier aber fehlt diese Einwilligung. Das Bild der Beschwerdeführerin wurde ohne deren Wissen und Wollen zur Illustration eines Artikels gebraucht, der die Religion der Beschwerdeführerin als derart staatsgefährdend abstempelt, dass sie «konsequenterweise» verboten werden müsste. Ein solch extremer Meinungsbeitrag kontaminiert auch seine Illustration: Als Angehörige dieser Religion erkennbar und als Person identifizierbar wird die Beschwerdeführerin implizit als potentielle Verfassungsfeindin abgebildet. Das verletzt ihre Persönlichkeit Darum verstösst die Publikation der Fotografie in diesem Zusammenhang gegen Ziffer 7 der Erklärung.

III. Feststellungen

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit der Presserat darauf eintritt.

2. Die «Weltwoche» hat in ihrer Ausgabe 19/2010 mit der Illustration ihres Artikels «Tötet sie, wo immer ihr sie antrefft» gegen Ziffer 7 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verstossen und die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin verletzt. Die in einem anderen Zusammenhang aufgenommene Fotografie einer Person darf nicht ohne deren Einwilligung zur Illustration eines Artikels verwendet werden, der die Religion dieser Person – und durch das Bild implizit auch die abgebildete Person – als verfassungsfeindlich darstellt.

3. Da die «Weltwoche» das verwendete Archivbild weder als solches gekennzeichnet hat, noch die Einwilligung für eine neuerliche Publikation in einem ganz anderen Zusammenhang voraussetzen durfte, hat sie auch gegen die Ziffer 3 der «Erklärung» verstossen.