Nr. 1/2023
Verschleierung des Berufs / Redaktionsgeheimnis / Quellenschutz / Privatsphäre

(X. c. «SonntagsZeitung»)

Drucken

Zusammenfassung

Im Juni 2022 publizierte die «SonntagsZeitung» einen Artikel über zwischenmenschliche und interkulturelle Probleme zwischen Gastfamilien und ukrainischen Flüchtlingsfamilien. Immer häufiger wollten sich diese vor dem vereinbarten Zeitraum wieder trennen.

Um die möglichen Konflikte zu illustrieren, zitierte die Zeitung Aussagen, die aus einer privaten Facebook-Gruppe stammten, die als Selbsthilfegruppe für Gastfamilien eingerichtet worden war. Im Artikel waren die Aussagen zwar anonymisiert. Die Personen, die in der Facebook-Gruppe aktiv waren, wussten jedoch nicht, dass ein Journalist in der Gruppe auf Recherche war, und ebenso wenig, dass ihre Äusserungen verwendet werden würden.

Der Journalist hatte es unterlassen, sich als Journalist zu erkennen zu geben, was der Schweizer Presserat rügt. Dies ist die Pflicht eines jeden Journalisten, der im Rahmen einer Recherche Informationen und Meinungen einholt – unabhängig davon, ob es offline oder online geschieht (Leitentscheid 2/2019). Dies gilt auch, wenn der Journalist ohne weitere Angaben von Gründen der privaten Facebook-Gruppe beitreten konnte.

Résumé

En juin 2022, la « SonntagsZeitung » a publié un article sur les problèmes humains et culturels qui se font jour entre les familles d’accueil et les familles de réfugiés ukrainiens. L’article indiquait que ces familles étaient de plus en plus nombreuses à vouloir se séparer avant la fin de la période convenue.

Dans son récit des conflits potentiels, le journaliste a cité des témoignages provenant d’un groupe Facebook privé à vocation d’entraide. Il les avait certes anonymisés, mais les personnes qui avaient publié des commentaires sur le groupe Facebook n’avaient pas été rendues attentives à sa présence au sein du groupe en tant que journaliste ni au fait qu’il utiliserait leurs témoignages.

Le Conseil suisse de la presse dénonce le fait que le journaliste ait omis de se présenter comme tel. Or il s’agit là d’un devoir de chaque journaliste qui effectue des recherches pour recueillir des informations et des opinions, en ligne ou non (prise de position de principe 2/2019). Il en est ainsi même si le journaliste était en mesure de devenir membre du groupe Facebook sans fournir plus d’informations.

Riassunto

Nel mese di giugno del 2022, la «SonntagsZeitung» ha pubblicato un articolo sui problemi interpersonali e interculturali tra le famiglie ospitanti e le famiglie di rifugiati ucraini, che sempre più spesso volevano separarsi prima del periodo concordato.

Nel corso del resoconto dei possibili conflitti, il giornalista ha citato dichiarazioni provenienti da un gruppo di Facebook privato, ideato come gruppo di autoaiuto. Nell’articolo le dichiarazioni sono state rese anonime. Tuttavia, le persone che hanno pubblicato i propri commenti nel gruppo di Facebook non sono state informate della presenza di un giornalista che stava svolgendo una ricerca, né che le loro dichiarazioni sarebbero state utilizzate.

Il giornalista non si è identificato come tale, circostanza che il Consiglio svizzero della stampa biasima. Indentificarsi è parte del dovere di ogni giornalista che ottiene informazioni e opinioni nel corso di una ricerca, indipendentemente dal fatto che venga effettuata offline o online (decisione di principio 2/2019). Ciò è valido anche se il giornalista ha potuto aderire al gruppo privato di Facebook senza dover fornire ulteriori motivazioni.

I. Sachverhalt

A. Am 12. Juni 2022 publizierte die «SonntagsZeitung» (SoZ) den Artikel «Probleme mit ukrainischen Flüchtlingen in privaten Haushalten häufen sich». Die beiden Journalisten Mischa Aebi und Denis von Burg schrieben darin über die «Grenzen der Solidarität», und dass immer mehr GastgeberInnen sich von den beherbergten Flüchtlingsfamilien trennen wollten. Und dies, obwohl sich die Gastfamilien auf eine Unterbringung von mindestens drei Monaten verpflichtet hätten. Die kulturellen und zwischenmenschlichen Unterschiede seien zu gross. Sowohl die Berner Sozialdirektion wie auch die Konferenz der kantonalen Sozialdirektoren bestätigen im Artikel, dass sich Gastfamilien immer häufiger trennen würden. Auf Dauer sei eine Unterbringung in Gastfamilien vielerorts nicht möglich, wird die Generalsekretärin der Konferenz der kantonalen Sozialdirektoren zitiert; die Trennungen erfolgten jedoch oft einvernehmlich. Die Sozialdirektorenkonferenz befürchte, so schreiben die Autoren, angesichts der bevorstehenden Sommerferien eine Trennungswelle. Die Behörden könnten dadurch zeitweise überfordert werden, womit Umplatzierungen erschwert und verzögert würden.

Derartige Verzögerungen gäbe es bereits heute, schreibt die «SonntagsZeitung» und zitiert als Beleg aus mehreren Beiträgen, die auf einer Facebook-Selbsthilfegruppe gepostet worden sind. Anhand mehrerer Beispiele erzählt die «SonntagsZeitung» nach, worüber die Gastfamilien sich in der privaten Facebook-Gruppe beklagten und worunter sie leiden würden. Erwähnt werden teils harmlosere Wortwechsel, aber auch Handgreiflichkeiten. Zudem fehle eine wirkungsvolle Unterstützung seitens der Vermittlerorganisationen, aber auch seitens der Behörden.

Neben dem Haupttext werden in einem Kasten zwei Fallbeispiele ausführlicher zitiert, ergänzt durch ein Interview mit dem Integrationsexperten Thomas Kessler, der selber eine Flüchtlingsfamilie aufgenommen hat.

B. Mit Schreiben vom 15. Juni 2022 reichte X., ein Mitglied der im Artikel erwähnten Facebook-Support- und -Selbsthilfegruppe, eine Beschwerde gegen den SoZ-Beitrag ein, wobei sie Verstösse gegen mehrere Ziffern der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (nachfolgend «Erklärung») monierte. Die Autoren hätten gegen die zur «Erklärung» gehörende Richtlinie 4.1 (Verschleierung des Berufs) verstossen und unlauter recherchiert, da einer der beiden sich «durch Täuschung» Zutritt zur privaten Facebook-Gruppe verschafft und Zitate daraus kopiert und «leicht» abgeändert habe. Zudem seien zwei der Zitate im Kasten nochmals als Fallbeispiele ausführlich dargestellt worden, was einen verstärkenden Effekt habe, sodass es «nach ‹mehr› tönt», schreibt die Beschwerdeführerin.

Verstösse gegen Ziffer 6 der «Erklärung» (Redaktionsgeheimnis und Quellenschutz) sieht die Beschwerdeführerin darin, dass die SoZ die Facebook-Gruppe namentlich erwähnt. Damit werde die Gruppe «angeprangert»; die Erwähnung lasse Rückschlüsse auf die AutorInnen der Posts zu.

Gegen Ziffer 7 der «Erklärung» (Respektieren der Privatsphäre) verstosse der Artikel, weil er die Privatsphäre der Gruppenmitglieder nicht respektiere. Es könnten «leicht Rückschlüsse auf die Urheberin» gemacht werden, da «das Umfeld Begebenheiten wiedererkennen wird». Ausserdem seien die zitierten Textpassagen ungefragt veröffentlicht worden.

C. Mit Schreiben vom 25. August 2022 nahm der Rechtsdienst der TX Group für die «SonntagsZeitung» (Beschwerdegegnerin) Stellung und ersuchte, die Beschwerde abzuweisen, sofern überhaupt darauf einzutreten sei. Gegen das Eintreten spräche, dass der im Artikel ursprünglich erwähnte volle Name der Facebook-Gruppe in der Onlineversion kurz nach der Publikation «aus Kulanz» entfernt worden sei. Diese Korrekturmassnahme rechtfertige ein Nichteintreten auf die Beschwerde. Ausserdem handle es sich um ein hochrelevantes Thema, das sehr viele Menschen betreffe und beschäftige. Zudem habe die SoZ einen «analytischen Überbau gemacht, um von der anekdotischen Evidenz wegzukommen». Es sei jedoch wichtig, die Problematik anhand der Fallbeispiele zu veranschaulichen.

Zum Vorwurf der Täuschung beim Zutritt zur Gruppe führt die SoZ an, dass der Zugang zur Gruppe mit lediglich einem Klick und ohne Angabe eines Grundes möglich gewesen sei. Somit habe es auch keine Täuschung gegeben. Zum Vorwurf der Veränderung beim Zitieren seien die Zitate im Sinne des Persönlichkeitsschutzes bezüglich Namen und Wohnorte vollständig anonymisiert worden. Angesichts dessen, dass es sich um eine geschlossene Gruppe handle, zu der lediglich Gruppenmitglieder Zugang hätten, sei der Persönlichkeitsschutz gewährt.

Von Anprangern könne keine Rede sein. Im Sinne der journalistischen Sorgfaltspflicht seien die Zitate so veröffentlicht worden, dass keine Rückschlüsse auf die Gruppenmitglieder möglich seien. Zudem sei der Name der Gruppe kurz nach der Publikation in der Onlineversion entfernt worden. Aus den erwähnten Gründen bestehe auch keine Verletzung von Ziffer 7 der «Erklärung» (Respektieren der Privatsphäre).

D. Mit Schreiben vom 20. September 2022 teilte der Presserat den Parteien mit, dass die Beschwerde von der 1. Kammer des Presserats behandelt wird, bestehend aus Susan Boos (Präsidentin), Luca Allidi, Dennis Bühler, Ursin Cadisch, Michael Herzka, Francesca Luvini und Casper Selg.

E. Die 1. Kammer hat die Beschwerde in ihrer Sitzung vom 28. November 2022 und auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.

II. Erwägungen

1. Die Redaktion beantragt Nichteintreten aufgrund getroffener Korrekturmassnahmen (Löschung des Klarnamens der Facebook-Gruppe in der Onlineversion). Art. 11 Abs. 1 des Geschäftsreglements des Presserates (Korrekturmassnahme als Voraussetzung für ein Nichteintreten) legt fest, dass eine Korrekturmassnahme eine solche Wirkung nur zeigt, wenn es sich um eine Angelegenheit von geringer Bedeutung handelt. Das ist bei Vorwürfen der unlauteren Recherche, Quellenschutz und Verletzung der Privatsphäre nicht der Fall. Der Presserat tritt auf die Beschwerde ein.

2. Ziffer 4 der «Erklärung» – und konkret die Richtlinie 4.1 (Verschleierung des Berufs) – beurteilt als unlauter, wenn jemand seinen Beruf als JournalistIn «bei der Beschaffung von Informationen, Tönen, Bildern und Dokumenten, die zur Veröffentlichung vorgesehen sind» verschleiert.

Während die Beschwerdeführerin im Beitritt des SoZ-Journalisten zur Facebook-Gruppe eine Täuschung sieht, da dies lediglich dem «Mithören» gedient habe, betont die Beschwerdegegnerin, dass der Zutritt ohne Angabe falscher Tatsachen – gar ohne jedwede Angaben – leicht möglich gewesen sei. Dies bedeutet, dass die private Facebook-Gruppe ihre Einstellungen so geschaltet hatte, dass ein beinahe barrierefreier Zutritt möglich war. Die AdministratorInnen hätten es in der Hand gehabt, die Gruppeneinstellungen anders zu setzen, um zu kontrollieren, wer beitritt. Das taten sie aber nicht, deshalb erachtet der Presserat den eigentlichen Beitritt zur Facebook-Gruppe nicht als Verschleierung des Berufs.

3. Wie der Presserat im Leitentscheid 2/2019 festhält, ist der Journalist verpflichtet, seinen Beruf bekannt zu geben, wenn er «im Rahmen einer Recherche Informationen oder Meinungen über soziale Netzwerke einholt». Dies ist im vorliegenden Fall offenbar nicht geschehen. Der Journalist gab sich nicht als recherchierender Journalist zu erkennen. Gelegenheit dazu hätte er mehrmals gehabt, sowohl bei der Zutritts-Anfrage zur privaten Facebook-Gruppe oder direkt bei den Gruppen-AdministratorInnen, aber auch in der Gruppe selbst (zum Beispiel mit einem Beitrag über sich und seine Recherche). Diese Unterlassung erachtet der Presserat als Verstoss gegen Richtlinie 4.1 (Verschleierung des Berufs). Gemäss dem Presserat ist es zwingend notwendig, sich bei Recherchen als Journalist zu erkennen zu geben. Einzige Ausnahme bildet die verdeckte Recherche, die in Richtlinie 4.2 streng geregelt ist.

4. a) Die Zitate aus der Facebook-Gruppe wurden ohne Wissen der AutorInnen der Posts publiziert. Es wäre wünschenswert gewesen, der Journalist hätte vorgängig mit den AutorInnen dieser Posts Kontakt aufgenommen. Die fehlende Kontaktaufnahme ist zudem auch bezüglich der Quellenüberprüfung problematisch, da es bei Onlinemedien im Allgemeinen und mehr noch in den sozialem Medien barrierearm möglich ist, falsche Behauptungen zu verbreiten. Die Pflicht der JournalistInnen, Informationen zu überprüfen, bekommt in diesem Kontext eine noch höhere Bedeutung. Die SoZ hat die Informationen der Posts nicht überprüft; allerdings hat die Beschwerdeführerin das nicht beanstandet. Wie schon in Stellungnahme 2/2019 vom Presserat dargelegt, müssen JournalistInnen, die soziale Netzwerke zu Recherchezwecken nutzen, selbstverständlich auch die berufsethischen Regeln einhalten, insbesondere jene, welche die Lauterkeit der Recherche betreffen.

b) Des Weiteren erachtet es die Beschwerdeführerin als unlauter, dass zwei Fallbeispiele, die in der Facebook-Gruppe diskutiert worden waren, in einem separaten Kasten breiter ausgeführt wurden. Auf diesen Vorwurf geht die SoZ nicht ein. Der Presserat ist der Meinung, dass diese «Kasten-Texte» nicht zu einer Überhöhung beitragen, da es sich um die eigentlichen Quelltexte handelt, auf die sich der Artikel bezieht. Demzufolge besteht hier kein Verstoss.

5. Ziffer 6 der «Erklärung» (Redaktionsgeheimnis und Quellenschutz) verpflichtet JournalistInnen dazu, das Redaktionsgeheimnis zu wahren und die Quellen vertraulicher Informationen nicht preiszugeben. Die Beschwerdeführerin sieht diese Pflicht dadurch verletzt, dass die Facebook-Gruppe mit vollem Namen in der Print-Version erwähnt ist, womit das Publikum Rückschlüsse auf die AutorInnen der Posts ziehen könne. Die SoZ führt an, dass die AutorInnen vollständig anonymisiert worden seien und der Name der Gruppe aus Transparenzgründen genannt worden sei. In der Onlineversion sei der Name jedoch – aus Kulanz – kurz nach der Publikation gelöscht worden.

Nach Ansicht des Presserats war die konkrete Namensnennung der Gruppe nicht notwendig, da der Name der Gruppe an sich nicht für das Verständnis des Artikels relevant ist. Da der Name der Gruppe jedoch öffentlich auf Facebook ersichtlich ist, erachtet der Presserat die Nennung nicht als Verstoss gegen die «Erklärung». Auch wertet er es nicht als «Anprangern» oder «in ein schlechtes Licht stellen», nur weil der Name der Gruppe erwähnt wurde. Die Erwähnung der Gruppe kann jedoch zur Identifikation der AutorInnen führen, falls der Zutritt zur privaten Gruppe ohne Weiteres möglich ist, wie es die Beschwerdegegnerin anführt. Da die Privatsphäre-Einstellungen der Gruppe jedoch in der Verantwortung der Facebook-Gruppe und ihrer AdministratorInnen liegt, ist es an ihnen, Zutrittsbeschränkungen durchzusetzen oder zu verschärfen. Daraus ergibt sich für den Presserat kein Verstoss gegen Ziffer 6 der «Erklärung» (Redaktionsgeheimnis und Quellenschutz).

6. Ziffer 7 der «Erklärung» (Respektieren der Privatsphäre) verlangt von JournalistInnen, die Privatsphäre der einzelnen Personen zu respektieren, «sofern das öffentliche Interesse nicht das Gegenteil verlangt». Dass kein öffentliches Interesse die Identifizierung der Personen verlangt, ist unbestritten. Ausserdem erachtet es der Presserat als offensichtlich, dass eine private Facebook-Gruppe unter den Schutz der Privatsphäre fällt. Somit verbleibt die Frage, ob die Zitate und Schilderungen genügend anonymisiert wurden.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass dies ungenügend der Fall gewesen sei, weil «Unheil» bei den GastgeberInnen angerichtet wurde, da sie sich vor Familie und Freunden rechtfertigen mussten. Die SoZ andererseits gibt an, die Zitate seien vollständig anonymisiert worden, weil die Namen geändert und der richtige Wohnort nicht genannt seien.

Richtlinie 7.2 (Identifizierung) hält fest: Überwiegt das Interesse am Schutz der Privatsphäre das Interesse der Öffentlichkeit an einer identifizierenden Berichterstattung, so veröffentlichen JournalistInnen keine Angaben, welche die Identifikation einer Person durch Dritte ermöglichen, «die nicht zu Familie, sozialem oder beruflichem Umfeld des Betroffenen gehören, also ausschliesslich durch die Medien informiert werden». Für den Presserat ist die Verwendung von Pseudonymen und Wohnortunterdrückung beziehungsweise -verfremdung hier genügend. Die Beschwerdeführerin erwähnt, dass Diskussionen bei «Familie und Freunden» entstanden sind. Somit wurden die Teilnehmenden nicht über einen weiteren Kreis hinaus identifizierbar, womit kein Verstoss gegen Richtlinie 7.2 vorliegt.

III. Feststellungen

1. Der Presserat heisst die Beschwerde teilweise gut.

2. Die «SonntagsZeitung» hat mit dem Artikel «Probleme mit ukrainischen Flüchtlingen in privaten Haushalten häufen sich» vom 12. Juni 2022 gegen die Ziffer 4 (unlautere Recherche, Verschleiern des Berufs) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verstossen, da sich einer der Autoren bei der Recherche in einer privaten Facebook-Gruppe nicht als recherchierender Journalist zu erkennen gegeben hat.

3. Darüber hinausgehend wird die Beschwerde abgewiesen.