Die Zeitung «La Regione» druckte anlässlich ihres Dreissig-Jahre-Jubiläums ein Faksimile der ersten Titelseite ab. Diese enthielt unter anderem einen Artikel über ein Verbrechen; im Text wurde namentlich eine Person erwähnt, die wegen des Delikts verhaftet worden sei. Die Information war falsch, ein Gericht hatte die Zeitung deswegen verurteilt. Schon bei der ersten Publikation war es nicht gerechtfertigt gewesen, den Namen der – notabene unschuldigen – Person zu nennen. Der Presserat kommt zum Schluss, dass die Wiederveröffentlichung des Artikels erneut die Wahrheitspflicht verletzt hat und die Person ungerechtfertigt identifiziert worden ist.
Wird eine historische Zeitungsseite nachgedruckt, sind die Anforderungen an die Überprüfungspflicht zwar nicht gleich hoch wie bei einer Erstveröffentlichung. Angesichts der Schwere der ungerechtfertigten Vorwürfe kommt der Presserat jedoch im vorliegenden Fall zum Schluss, dass der JournalistInnenkodex verletzt wurde.