Nr. 8/1996
Medienethische Grenzen satirischer Medienbeiträge

(EMD c. 'Nebelspalter'), vom 7. November 1996

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Stellungnahme

Medienethische Grenzen satirischer Medienbeiträge

Kein Thema – keine Person – ist aus berufsethischer Sicht a priori von der journalistischen Bearbeitung – auch in der Form von Satire – ausgenommen. Das Recht auf freie Meinungsäusserung steht im Zentrum der „Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten“. Es ist Aufgabe aller Medienschaffenden, für das Recht auf freie Meinungsäusserung einzutreten. Der grundsätzlichen Freiheit der Satire sind berufsethische Grenzen gesetzt, soweit andere durch satirische Beiträge betroffene Interessen im Einzelfall schwerer wiegen. So müssen Journalistinnen und Journalisten die Privatsphäre des Einzelnen respektieren, wenn nicht das öffentliche Interesse das Gegenteil verlangt.

Religiöse Symbole dürfen in der Satire verwendet werden, sofern sie nicht verunglimpft und lächerlich gemacht werden. Dieselbe Zurückhaltung ist zu fordern, wenn es um die hinter den religiösen Symbolen stehende Überzeugung, um körperliche Gebrechen und oder um das Sterben geht.

Aus der berufsethischen Wahrheitspflicht ist abzuleiten, dass Satire in den Medien für das Publikum als solche erkennbar sein muss. Dies schliesst Übertreibungen und Verfremdungen nicht aus, jedoch müssen die Fakten stimmen, von denen die Satire ausgeht. Lügen bleiben Lügen, ebenso wie Ehrverletzungen, auch wenn sie als „Satire“ deklariert werden.

Prise de position

Ethique professionnelle et satire

Du point de vue de l’éthique professionnelle, aucun sujet – aucune personne – n’est banni a priori de l’activité journalistique, même sous une forme satirique. Le droit d’exprimer librement son opinion se trouve au centre de la „Déclaration des devoirs et droits du/de la journaliste“. Tous les collaborateurs des médias ont pour tâche de défendre le droit d’exprimer librement son opinion.

Il existe à la liberté fondamentale de la satire des limites fixées par l’éthique professionnelle dans la mesure où, dans des cas particuliers, les intérêts visés par la satire pèsent plus lourd. Les journalistes doivent ainsi respecter la sphère privée des individus à moins que l’intérêt public exige le contraire.

Les symboles religieux peuvent être utilisés dans la satire s’ils ne sont pas dénigrés et tournés en ridicule. Il faut faire preuve de la même retenue s’il s’agit des convictions qui se cachent derrière les symboles religieux, d’infirmités corporelles et/ou de la mort.

Du point de vue de l’éthique professionnelle, le devoir de vérité veut que dans les médias, la satire soit reconnaissable en tant que telle par le public, ce qui n’exclut pas les exagérations et distanciations. Toutefois, les faits sur lesquels repose la satire doivent être corrects. Les mensonges restent des mensonges, tout comme les atteintes à l’honneur, même s’ils sont qualifiés de „satire“.

Presa di posizione

Confini etici della satira

Dal punto di vista etico non esistono temi o persone sottratte a priori all’interesse degli organi d’informazione, anche se si tratta di satira. Il diritto alla libera espressione delle opinioni è alla base della Dichiarazione dei doveri e dei diritti dei giornalisti ed ogni giornalista ha il dovere di impegnarsi perché tale diritto sia rispettato.

Alla libertà di principio di cui gode la satira sono posti confini etici soltanto in quanto in un caso specifico siano ravvisabili interessi prevalenti in contrasto. Tale è il diritto al rispetto della sfera privata, se l’interesse pubblico non ne giustifica la violazione.

Simboli religiosi possono essere usati nella satira, ma non in modo tale da risultare vilipesi o ridicolizzati. Lo stesso ritegno dev’essere usato se dietro il simbolo religioso si mettono in gioco le convinzioni profonde, i difetti fisici o la morte delle persone.

L’esigenza di veridicità impone che il pubblico possa sempre riconoscere, in un mezzo d’informazione, quando si tratta di satira. L’esagerazione o la deformazione non possono essere esclusi dalla satira, ma i fatti cui la satira rimanda devono essere reali. Il falso rimane falso, e così pure l’offesa all’onore, anche se si tratta di satira.

I. Sachverhalt

A. Am 16. März l993 starb Pierre-Alain Monnet, Rekrut der Gebirgsinfanterieschule 10/93, Savatan, während eines 20-Kilometer-Marsches. Aufgrund der militärgerichtlichen Untersuchung ergibt sich folgender Sachverhalt:

Am 20-Kilometer-Marsch vom 16. März 1993 beteiligten sich neben dem Sportzug auch Rekruten aus dem Kommandozug, unter anderen der Küchengehilfe Pierre-Alain Monnet. Rekrut Monnet, der beim Eintritt in die Rekrutenschule 113 Kilo wog (bei einer Grösse von 169 cm), war kurz vor dem Marsch noch krank, wollte aber laut Aussagen seiner Vorgesetzten beim Marsch mitmachen. Schon bald jedoch zeigte sich, dass Rekrut Monnet das hohe Tempo nicht mithalten konnte. Gemäss den einschlägigen Normen hätten pro Stunde 5 km zurückgelegt werden müssen. Wie indessen die Rekonstruktion ergab, betrug das Marschtempo 7,45 km pro Stunde. Rekrut Monnet lehnte jedoch das Angebot seines Korporals ab, beim Kommandanten nachzufragen, ob er den Marsch abbrechen könne. Statt dessen liess er sich von seinen Gurten aus mit dem Rucksack je eines Vordermannes des Sportzugs verbinden. Die Absicht sei gewesen – so später der Kommandant vor Gericht – dem Rekruten Monnet auf diese Weise das Marschieren im eingeschlagenen Tempo zu erleichtern. Er hätte – falls er dazu überhaupt noch in der Lage war – die Riemen jederzeit auch selbst lösen können und aus dem Marsch aussteigen können.

Obwohl der Truppenführer mehrmals darauf aufmerksam gemacht wurde, dass es dem Rekruten Monnet schlecht gehe, liess dieser weiter marschieren. Vor Gericht gab er später zu Protokoll, er habe Monnet bei Kilometer 9,5 aus dem Marsch herausnehmen wollen. Bei Kilometer 7,6 beklagte sich der Rekrut über Beinkrämpfe, was dem Kommandanten mitgeteilt wurde. Bei Kilometer 8 musste er von seinen Kameraden zusätzlich geschoben werden. Bei Kilometer 8,7 klammerte sich Pierre-Alain Monnet an die Zugriemen und brach auf der Mitte einer Brücke ohnmächtig zusammen. Er starb kurz danach im Spital. Wie eine Autopsie ergab, litt Pierre-Alain Monnet an einem Herzfehler, der weder ihm noch der Truppenführung bekannt war. Laut Experten spielte diese Erkrankung eine wichtige, wenn nicht gar entscheidende Rolle beim tragischen Geschehen. Aufgrund dieser Fakten wurde der Truppenführer am 13. Oktober 1995 von einem Militärgericht wegen fahrlässiger Tötung zu 20 Tagen bedingt verurteilt. Inzwischen – vor diesem Urteil – war der verantwortliche Truppenkommandant von der Regierung des Kantons Waadt zum Hauptmann befördert worden.

Das Urteil vom 13. Oktober 1995 wurde vom Auditor der Armee angefochten. Ende Februar l996 verschärfte das Militärappellationsgericht 1 B das erstinstanzliche Urteil auf 60 Tage Gefängnis bedingt wegen fahrlässiger Tötung. Verschärfend wertete das Appellationsgericht das hohe Marschtempo und den Umstand, dass der Kommandant nicht eingeschritten war, als sich zeigte, dass der übergewichtige Rekrut das Tempo nicht mithalten konnte. Das Gericht erkannte, dass das pflichtwidrige Verhalten des Kommandanten die Ursache für den Tod des Rekruten war. Dieser Kausalzusammenhang sei durch das nicht erkannte Herzleiden des Rekruten nicht unterbrochen worden. Das Gericht verurteilte auch das Anbinden an zwei Vordermänner scharf. Zudem sei es falsch gewesen, für einen solchen Marsch ein gemischtes Detachement aus Spitzensportlern und Küchengehilfen zusammenzustellen.

Dem Kommandanten wurde ferner auf eigenen Wunsch durch den Kanton Waadt die Truppenführung entzogen. Er darf also keine Truppen mehr führen, kann aber seinen militärischen Grad behalten.

B. Am 6. November 1995
– also nach dem erstinstanzlichen Urteil, aber noch vor dem zweiten Urteil – beschäftigte sich die Satire-Zeitschrift „Nebelspalter“ in der Ausgabe Nr. 45 eingehend mit diesem Fall. Auf der Titelseite präsentierte er einen Soldaten mit Lendenschutz und Helm in den Farben des Kampfanzugs der Schweizer Armee, angebunden und angenagelt an ein Kreuz in der Art der Kreuzigung Christi – also eines Symbols der christlichen Religionen -, untertitelt mit den Worten: „Die Schweizer Armee fordert Menschenopfer.“ Im Innern des Hefts setzt sich der „Nebelspalter“ auf insgesamt neun Seiten mit dem Thema auseinander. Chefredaktor Iwan Raschle zum Beispiel schlüpft in die Rolle des Obersten i Gst Iwan Raschle, Chefarzt psych san d F-Div 1-6. In dieser Satire lässt er den Obersten den Tod des Rekruten „…aus dem Welschland – auch das noch…“ bedauern und gleichzeitig auch den verantwortlichen Kommandanten verteidigen: „…So tragisch der Tod des jungen übergewichtigen und aus der Romandie stammenden Rekruten ist, der so gerne gekocht hat, noch lieber gegessen und noch weniger gerne körperliche Leistungen auf sich genommen hat, so tragisch dieser Unfall ist, wir dürfen von diesem Einzelfall nicht auf die ganze Armee schliessen und so ist es auch richtig, dass der für diesen Todesfall keineswegs als schuldig zu bezeichnende Offizier – er hat das Leben des Rekruten lediglich herausgefordert, und das im Interesse einer leistungsfähigen Landesverteidigung – , dass dieser aufstrebende und ebenfalls noch junge Mann befördert worden ist, im Interesse einer schlagkräftigen Armee notabene. Solche Männer, auch das ist an dieser Stelle mit Nachdruck festzuhalten, Vorgesetzte von diesem Kaliber braucht eine Armee in schwierigen Zeiten unbedingt, menschenorientierte Führung hin oder her…“ Schuldig – so dieser fiktive Oberst weiter – sei: „…nicht das System, schuldig sind die Unfähigen. Die Übergewichtigen zum Beispiel, die dazugehören wollen. Würde man sie konsequenter ausgrenzen, als der Armee unwürdig erklären und vielleicht sogar des Landes, würde das Militär kaum je ins Schussfeld der öffentlichen Kritik geraten.“ Eingebettet in diese Satire wird wörtlich aus Publikationen und Interviews von verschiedenen Vertretern der Schweizer Armee und auch von Bundesrat Kaspar Villiger, zur Zeit des Vorfalles Vorsteher des EMD, zitiert. Illustriert ist diese Satire mit einer Zeichnung von zwei gefesselten, von den Armen abgerissenen und Blut verspritzenden Händen.

In einer anderen Satire schlüpft Redaktor Peter Stamm in die Rolle des Brigadiers und Feldprediger-Kommandanten Peter Stamm und lässt ihn eine Grabrede auf den verstorbenen Pierre-Alain Monnet halten. Er lässt den Feldprediger dabei den Willen des jungen Mannes preisen, in der Armee mitzumachen. Er lässt ihn schildern, wie der junge Rekrut darum gefleht habe, man möge ihn während des Marsches doch nicht zurücklassen: „…lasst mich nicht zurück, bindet mich…“ Der Tod von Pierre-Alain Monnet dürfe darum nicht traurig machen. Zum ersten Mal in seinem Leben sei er würdig gewesen, würdig fürs Vaterland zu sterben: „…Das Vaterland, das er nun auch sein Vaterland nennen darf…“ Zudem lässt er den Feldprediger das Sterben des Rekruten mit jenem von Jesus Christus vergleichen: „… Auch unser Herr Jesus war gebunden, als er starb. Nicht an einen Rucksack, an ein Kreuz. Sein Vater hatte ihn geopfert, um die sündigen Menschen zu retten. Die Armee hat Pierre-Alain geopfert…“

Peter Stamm lässt diesen Feldprediger zudem verschiedene Gespräche mit Funktionsvertretern der Armee führen, wobei die Namen erfunden, die Funktionsbezeichnungen aber durchaus realistisch dargestellt werden, z.B. Hptm Ehrismann Peter, Az Füs Bat 64. Diesen werden dann in satirischer Überspitzung frei erfundene Zitate in Anführungszeichen in den Mund gelegt. Diese Phantasiegestalten werden also genau gleich zitiert wie an anderer Stelle zum Beispiel Bundesrat Kaspar Villiger oder der Offizier Rudolf Steiger. Einen Oberst Jean Claude Géraud lässt er zum Beispiel die Meinung vertreten, der Tod von Pierre-Alain sei ganz klar ein Selbstmord: „…Unser ganzes Leben ist ein Kampf. Monnet hat aufgegeben, hat nicht genug gekämpft. Daran ist niemand schuld ausser er selbst.“ Den Hptm Schwendener Markus, Inf Rgt 34, Kommandant von Pierre-Alain Monnet, lässt er Stellung nehmen zum Vorwurf, er sei für den Tod des Rekruten verantwortlich: „…Seich, wenn jeder gestorben wäre, den ich gefesselt habe, dann wäre eine halbe Kompanie gestorben. Und meine Frau noch dazu.“

In Gedichtform präsentieren ferner die beiden Soldaten Peter Stamm und Iwan Raschle das „Glaubensbekenntnis des Schweizer Soldaten“: „Ich bin kein Mensch, ich bin kein Tier, ich bin ein Panzergrenadier. Ich schiess auf alles, was sich rodt, mein Sturmgewehr, das ist mein Gott. Mein Sturmgewehr ist meine Frau. Ich bin der Stier, ich bin die Sau. Vögle jede Gummipuppe, bin am stärksten in der Gruppe…“

C. Am 21. November l995 bat das Eidgenössische Militärdepartement den Presserat, die Beiträge des „Nebelspalters“ Nr. 45 vom 6. November 95, die sich mit dem Tod des Rekruten Pierre-Alain Monnet und der militärgerichtlichen Behandlung dieses Falles befassten, bezüglich journalistischer Ethik zu prüfen: „Bei allem Respekt vor der Pressefreiheit und im Bewusstsein, dass Satire eine schwierige journalistische Stilform ist und zudem in der Schweiz auf steinigen Boden fällt, stellt sich uns die grundsätzliche Frage, ob sich der tragische Tod eines jungen Menschen und die Verurteilung seines Vorgesetzten wegen fahrlässiger Tötung als Gegenstand von Humor und Satire eignet … Die Art und Weise, wie der „Nebelspalter“, Chefredaktor Iwan Raschle und seine Mitarbeiter Martin Senn, Hanspeter Wyss und Peter Stamm nun aber den Todesfall Monnet abhandeln – über nicht weniger als 10 Seiten – hat unseres Erachtens weder mit Satire noch mit Humor etwas zu tun. Wir sehen in den Texten und Illustrationen einen Verstoss gegen die journalistische Wahrheitspflicht und eine grobe Beleidigung von Truppe und Kader, von Truppenärzten, Feldpredigern sowie Angehörigen der Militärjustiz und des EMD.“

In seinem Schreiben verweist das EMD vor allem auf folgende kritische Punkte in der Darstellung des „Nebelspalters“:

– Die Titelseite mit Jesus am Kreuz im Tarnhelm sei geeignet, religiöse Gefühle zu verletzen.

– Die Karikatur auf Seite 9, die zeigt, wie ein toter Soldat gewogen wird und vom Militärrichter als „20 Tage bedingt“- schwer abgelesen wird, sei eine Beleidigung der Angehörigen der Militärjustiz. Diese verrichte ihre Arbeit auf gesetzlichen Grundlagen.

– Die Illustration auf Seite 12 – die abgerissenen, gefesselten Hände – entspreche nicht nur dem Stil eines billigen Brutalo-Videos, sondern sei auch in der Aussage ein Verstoss gegen die journalistische Wahrheitspflicht: Rekrut Monnet sei nicht an den Händen gefesselt gewesen.

– Auf Seite 12 und in anderen Textstellen werde der übergewichtige Rekrut Monnet lächerlich gemacht, indem ihn der Autor als jungen Bonvivant, der gerne koche und noch lieber esse, darstelle. Tatsache aber sei es, dass Monnet, der aus einfachem Elternhaus stamme, an seiner Übergewichtigkeit psychisch gelitten habe. Er habe gerade deshalb „dazugehören“ wollen, die RS absolvieren und vermutlich auch den Marsch bestehen wollen.

– Der Text auf Seite 15 sei ebenfalls geeignet, religiöse Gefühle zu verletzten. Da werde der Tod von Rekrut Monnet als glücklicher Höhepunkt bezeichnet und mit dem Tod Jesu verglichen: „Auch unser Herr Jesus war gebunden, als er starb.“ – Das Glaubensbekenntnis des Schweizer Soldaten ferner verunglimpfe die Schweizer Wehrpflichtigen als „zum Völkermord zugelassen“ und sei in Aussage und Stil eine grobe Beleidigung Hunderttausender von Schweizern, Ehemännern und Vätern, die als Bürger in Uniform ihre Dienstpflicht erfüllten.

D. Am l9. Januar 1996 beschloss das Präsidium des Presserates, auf die Beschwerde des EMD einzutreten und eine grundsätzliche Stellungn
ahme zu den medienethischen Grenzen satirischer Medienbeiträge auszuarbeiten. Der Fall wurde der dritten Kammer zur weiteren Behandlung überwiesen. Die dritte Kammer wird von Vizepräsident Reinhard Eyer geleitet und setzt sich weiter zusammen aus den Mitgliedern Daniela Fornaciarini, Marie-Therese Larcher, Denis Barrelet, Adi Kälin und Christian Schwarz.

E. Am 9.Februar 1996 forderte das Sekretariat des Presserates den damaligen Chefredaktor des „Nebelspalters“, Iwan Raschle, auf, zu den Vorwürfen des EMD Stellung zu nehmen. In seiner Antwort vom 13. Februar bezeichnete Iwan Raschle den Presserat als für ihn nicht zuständig: „Ich bin der Meinung, dass unsere Arbeit – wenn schon – von einem Satire-Rat zu beurteilen wäre, und dass, weil es keinen solchen gibt, demnach mindestens drei der sechs über unsere Arbeit richtenden Personen Satireschaffende sein müssten…“ Zudem habe er auch materiell seiner bereits im „Nebelspalter“ erschienen Stellungnahme zu dieser Sache nichts beizufügen.

Zu den Vorwürfen des EMD und zur Absicht, den Fall dem Presserat vorzulegen, nahm Iwan Raschle im „Nebelspalter“ 47/95 Stellung: „Nicht darum, über den Tod des Rekruten zu lachen sowie die in der Armee immer noch betriebene und wohl immer betrieben werdende Hetze, nicht darum ging es in der nun vom EMD beklagten „Nebelspalter“-Ausgabe, es ging überhaupt nicht ums Lachen oder um Humor. Sowenig wie Tucholsky Gelächter hervorrufen wollte, als er den Satz hinschrieb „Soldaten sind Mörder“, sowenig schrieben und zeichneten wir zur allgemeinen Belustigung gegen das an, was einer bedeutend ärgeren Verletzung der Menschenwürde gleichkommt als unsere Beiträge: Krieg und Kriegsvorbereitung, die Züchtigung junger Männer, auf dass sie dem Vaterland treue Krieger seien bis in den Tod…“ Den Vorwurf, die Titelseite und auch andere Beiträge würden religiöse Gefühle verletzen, lässt er gelten, entgegnet aber: „Darüber, ob ein in der Armee den Rang eines Hauptmannes bekleidender und sich an der Kriegsvorbereitung also beteiligender Pfarrer nicht auch eine Verletzung religiöser Gefühle darstellen könnte, über diese eigentlich unmögliche Doppelrolle wollen wir an dieser Stelle höflich schweigen…“ Dass die „Nebelspalter“-Ausgabe 45/1995 eine Beleidigung für die Armee sei, sei eine Tatsache und mitnichten eine bedauerliche: „…Der Tatbestand der Ehrverletzung ist gewollt, denn verletzt worden sind einzig und allein jene Offiziere, welche die Menschenwürde ihrerseits mit Füssen treten…“

Redaktor Peter Stamm versucht in seiner Darstellung verständlich zu machen, dass die Brutalität in der Armee weit allgemeiner sei als angenommen. Es gebe da viele Geschichten, die nur ganz spät in der Nacht erzählt würden und die man auch gerne vergessen würde, Geschichten, die zeigten, dass es eben viele solcher Einzelfälle gebe.

F. An ihrer Sitzung vom 14. März 1996 beschloss die 3. Kammer des Presserats, sich vorgängig der Behandlung der konkreten Beschwerde mit folgenden Fragen zu beschäftigen: Was ist Satire? Was darf Satire? Was darf sie nicht? Weiter wurde beschlossen, verschiedene zeitgenössische Satiriker, Wissenschaftler und Journalisten zu den aus ihrer Sicht bestehenden ethischen Grenzen der Satire zu befragen.

Ebenso wie die Satire als solche umstritten ist, gibt es keine einheitliche allgemein anerkannte Definition des Begriffs ‚Satire‘. Beispielhaft herangezogen seien hier die Definitionen der Brockhaus-Enzyklopädie (Band 16): „Satire: (vom lat. satura lanx, ‚bunte Schüssel‘). Literaturgattung, die durch Spott, Ironie, Übertreibung bestimmte Personen, Anschauungen, Ereignisse oder Zustände kritisieren oder verächtlich machen will“ und des Wörterbuch der Publizistik (l969): „Satire: literarischer Gattungsbegriff. Durch Spott, Ironie, Überzeichnung negativer Eigenschaften und Persiflage werden Personen, Ereignisse, menschliche Schwächen und typische Verhaltensweisen kritisiert oder lächerlich gemacht.“ Immerhin ist diesen und weiteren Definitionen (vgl. z.B. Fischer Lexikon, Literatur III oder Knaurs Lexikon, Band 15) einiges gemeinsam: sie bezeichnen die Satire als ein Mittel, um mit Spott, mit Übertreibung oder Verzerrung der Wirklichkeit Missstände und Personen anzuprangern und der Lächerlichkeit preiszugeben. Die Satire wird als Kunstform, als zielgerichtete, kämpferische Dichtung beschrieben. Sie kann sich danach, um die Wirklichkeit im Gegensatz zum Ideal anzuprangern, der Mittel der Übertreibung, der Verzerrung, ja der Fiktion bedienen.

Allerdings sind auch der Verwendung dieser Mittel jedenfalls laut Georg Lukacs Grenzen gesetzt: „… Diese Entfernung von der Wirklichkeit, die trotzdem eine richtige Reproduktion des Wesens der Wirklichkeit bleibt, dieses ständige Hin- und Herpendeln zwischen Wirklichem und ‚Unwirklichem‘ schafft den Eindruck des Grotesken, des Phantastischen. Freilich nur dann, wenn jenes Unwirkliche inhaltlich gerade das Wesentliche des Wirklichen ausdrückt; sonst muss das Phantastische in eine hohle und nichtige Spielerei mit verzerrten, mit willkürlich durcheinandergewürfelten Wirklichkeitselementen ausarten…“ (Georg Lukacs: Zur Frage der Satire, in: Essays über Realismus: Werke, Band 4: Probleme des Realismus I, 1971 , 83-107). In diesem Sinn, in diesen Grenzen, ist wohl auch der berühmte Satz von Kurt Tucholsky „Satire darf … alles“ zu verstehen. Laut Tucholsky muss die Satire sogar übertreiben und verzerren: „Die Satire muss übertreiben und ist ihrem tiefsten Wesen nach ungerecht. Sie bläst die Wahrheit auf – damit sie deutlicher wird.“ Und Tucholsky weiter: „Der Satiriker ist ein gekränkter Idealist: er will die Welt gut haben, sie ist schlecht, und nun rennt er gegen das Schlechte an.“

In der vom Presserat durchgeführten Umfrage bezeichnete Franz Hohler Satire als Information zweiten Grades. „Ihre Formen: Parodie, Zitat, Kommentar, Travestie, geschrieben, gespielt, gehustet, geröchelt, gesungen.“ Allgemein gültige ethische Grenzen für die Satire sieht er nicht: „Die ethischen Grenzen der Satire sind dort, wo sie der Satiriker spürt. Sie können niemals für alle gleich verlaufen…“.

Der Kabarettist Massimo Rocchi sieht die ethischen Grenzen im Angriffsziel: „Die Satire soll die Rolle eines Menschen angreifen, welche er in der Gesellschaft spielt. Eine Satire soll den König ausziehen. Wenn der König blond, farbig oder zu klein ist, das wäre eine Beleidigung und nicht Satire.“ Die Satire – so Lorenz Keiser – greift immer an: „Sie ist eine Art Zerrspiegel. Im besten Fall verzerrt die Satire dergestalt, dass die Realität zur Kenntlichkeit entstellt wird.“ Lorenz Keiser anerkennt zwar ethische Grenzen für die Satire, aber: „…diese sind nicht über den Inhalt der Satire zu definieren, sondern ausschliesslich über deren Stossrichtung. Satire richtet sich nicht gegen Opfer, gegen Wehrlose, Hilflose, Schwache. Satire nach unten ist schlechte Satire, beziehungsweise überhaupt keine…“ Wenn aber der Angriff „von oben“ hart, zynisch, verachtend sei, dann gebe es für die antwortende Satire keine ethischen Grenzen. Es mache – so Lorenz Keiser weiter – zwar einen Unterschied aus, ob eine Satire vor vorbereitetem Publikum oder einfach in einer Zeitung erscheine, aber: „…In letzter Konsequenz ist, vom Satiriker her, nicht a priori ein Unterschied nach dem Ort zu machen, wo seine Satire erscheint. Im einem gewissen Sinn ist die unvorbereitete Konfrontation mit Satire sogar interessanter und spannender als die vorbereitete. Man muss sich dabei einfach bewusst sein, dass ev. auch violente Reaktionen eines satireungewohnten Publikums zu erwarten sind.“

Viktor Giacobbo versteht unter Satire die künstlerische Aufbereitung von gesellschaftlichen, politischen oder kulturellen Konflikten, Aktualitäten, Ereignissen mit vorzugsweise komisch-unterhaltenden Mitteln. Natürlich anerkenne auch er ethische Grenzen für die Satire. Diese könnten jedoch nie allgemein gültig sein: „Jeder Satiriker muss wissen, wie weit er gehen kann, bzw. wieviel Missverstä
ndnis er riskieren will…“ Auch der Ort des Erscheinens einer Satire, ob in der Zeitung oder im Theatersaal, mache da grundsätzlich keinen Unterschied aus. Offen bleibe höchstens eine Frage, nämlich: „…wie weit ein gewisses Publikum vor seiner eigenen Gutgläubigkeit oder seiner kritik- und humorlosen Haltung zu schützen ist.“

Zusammenfassend ergibt sich folgendes Bild: Die Satiriker selbst anerkennen zwar, dass es auch für die Satire ethische Grenzen gibt. Laut Lorenz Keiser darf sie nicht die Schwachen angreifen und laut Massimo Rocchi nicht Eigenschaften der Person, sondern nur ihre gesellschaftliche Funktion betreffen. Ansonsten aber werden keine allgemeingültigen ethischen Grenzen anerkannt, sondern vielmehr einer Ethik mit individuell angesetzten Grenzen das Wort geredet.

Vor dem Versuch, für die Satire allgemeingültige ethische Grenzen zu formulieren, warnt auch der Literaturwissenschaftler Peter von Matt: „Es spielen in jedem einzelnen Fall zu viele und immer andere Faktoren ineinander…Sowohl die Wirkungsabsicht wie der publizistische Kontext, die öffentliche Position des Opfers, der jeweilige öffentliche Diskussionsstand, das ethische Gewicht der Sache und das komplexe Feld der möglichen Assoziationen und Konnotationen ergeben ein Gefüge von Interferenzen, die jedes normative Schema ausschliessen – von den literarisch-ästhetischen Aspekten ganz abgesehen.“ Ansonsten aber – so Peter von Matt – gebe es überhaupt keine öffentliche Äusserung, die ausserhalb ethischer Normen steht: „Die Selbstdefinition als Satire allein rechtfertigt einen Text ethisch noch nicht.“

Für Ludwig Hasler, Leiter der ehemaligen Journalistenschule St. Gallen, darf Satire fast alles: sie darf übertreiben, verspotten, geisseln, polemisieren etc., immer vorausgesetzt, sie erfülle zwei Bedingungen: „Erste und entscheidende Bedingung: Der materielle Kern der Satire muss zunächst den Tatsachen entsprechen (nicht die Überzeichnung, nota bene, sondern das, was überzeichnet wird), darf also nicht frei erfunden sein (auch virtuos vorgetragene Lügen sind Lügen, keine Satire). Sonst bleibt sie ordinäre Verunglimpfung, vorsätzliche oder fahrlässige Schädigung einer Person oder Sache – und kann auch unter dem Titel Satire keinen Sonderschutz beanspruchen. Sodann soll Satire ins Typische, Charakteristische, Relevante zielen, nicht aufs Zufällige, Unverschuldete (sie kann ein Mitglied der Regierung seiner hochtrabenden Leerformeln wegen aufspiessen – aber sie darf nicht seine biologische Unfruchtbarkeit verspotten). Die materiale Bedingung besagt somit: Satire ist nicht als l’art pour l’art gerechtfertigt. Sie muss – via Erheiterung – unseren Einblick in einen wirklichen und relevanten Sachverhalt schärfen, darf sich also nicht willkürlich auf Kosten anderer ein Gaudi machen; sonst wird sie zur kommunen Niedertracht und gehört wie jeder andere Verstoss gegen Ehre und Würde geahndet.“ Ferner – so die zweite, die formale Bedingung von Ludwig Hasler – muss die Satire, die Überspitzung für das Publikum kenntlich sein, damit es sie nicht für bare Münze nimmt, sondern den Kern der Satire, ihren Vorstoss, ihr Ziel erkennt.

Der Philosoph Hans Saner schliesslich sieht als Basis für die Satire vor allem die Differenz zwischen Sein und Schein: „…Zwischen einer Idee und ihrer Erscheinung, zwischen dem Image, das sich eine Persönlichkeit gibt, und ihrem Gehabe und Charakter, die sich indirekt zeigen, oder zwischen dem Ruf und Ruhm, den eine Person oder eine Institution hat, und dem, was sie in Wirklichkeit ist…. Die Satire hebt nicht einen Einzelzug hervor (wie die Karikatur), sondern Formen dieser verborgenen Differenz, die sie vergrössert, um sie überhaupt zum Bewusstsein zu bringen. Ihr liegt immer ein Vergleich zugrunde von Anspruch und Wirklichkeit.“ Und weiter: „… Wenn man sagt, dass eine Satire wahr sein müsse, kann damit nur gemeint sein, dass die demaskierte Differenz auch wirklich, wenngleich nicht im aufgezeigten Ausmass, vorhanden sein muss und nicht einfach erfunden sein darf.“ Die ethischen Grenzen für die Satire seien allerdings nicht leicht zu ziehen, weil es ohne Blessuren bei der Satire eben nicht abgehen könne und solle: „Die Demaskierung ist eine Verwundung, und um der Demaskierung wegen werden überhaupt Satiren geschrieben. Wenn eine Kultur aber diese Art Verwundung verbieten wollte, würde sie den moralischen Skandal: die Differenz von Anspruch und Realität, unter einen angeblichen humanen oder ethischen Schutz stellen, der die öffentliche Lüge und Täuschung immunisieren müsste…“ Trotzdem aber – so Hans Saner – könne man ethische Grenzen geltend machen: „Wenn die Satire nicht weiss, was sie ist, und lediglich unter einem falschen Titel zu einem Angriff auf eine Person verkommt; wenn sie eine Form der Rache, der Abrechnung, der Verhöhnung und der Verleumdung ist. Das alles entscheidende Prinzip ist das der Wahrheit der Satire, d.h. das Faktum, dass die aufgezeigte Differenz vorhanden ist, wenn auch nicht unbedingt im aufgezeigten Ausmass. Die Wahrheit der Satire ist der sichtbar machende Hinweis und nicht etwa das Abbild 1:1.“ All das bedeute: „Die Karikatur und die Satire dürfen nicht einklagbar sein, wohl aber die personale Diffamierung. Das Aufzeigen der wirklich vorhandenen Differenz aber darf nicht als Diffamierung angesehen werden, sondern muss als eine öffentlich nützliche Demaskierung betrachtet werden, als eine ironische Form der politischen Aufklärung.“ Voraussetzung für all das aber sei eben, dass es sich um wirkliche Satire und nicht um einfache Diffamierung und Verleumdung handle, die wie jede andere Verleumdung auch geahndet werden müsse.

II. Erwägungen

1. Da der damalige Chefredaktor des „Nebelspalters“, Iwan Raschle, in seiner Stellungnahme die Zuständigkeit des Presserates für satirische Beiträge bestreitet, ist diese Frage vorab zu klären.

Satire ist eine eigenständige Kunstform, die sowohl auf der Bühne, in Büchern wie auch in den Medien präsent ist. Aufgabe des Presserates ist es, sich zu medienethischen Fragestellungen zu äussern. Entsprechend der Verantwortung der Journalistinnen und Journalisten, welche den gesamten redaktionellen Teil der verschiedenen Medien umfasst, erstreckt sich der Geltungsanspruch der Medienethik auf sämtliche Formen journalistischer Beiträge. Soweit sich die journalistischen Darstellungsformen in referierende, interpretierende und kommentierende Formen aufgliedern lassen, ist die Satire zusammen mit kommentierendem Leitartikel, Kommentar, Glosse, Karikatur und Kritik der kommentierenden Form zuzuordnen. Der Presserat erachtet sich dementsprechend für zuständig, zu berufsethischen Aspekten der Satire Stellung zu nehmen, soweit satirische Beiträge im redaktionellen Teil der Medien auftauchen. Dies gilt also auch für den „Nebelspalter“, der sich selbst im Impressum als „satirische Schweizer Zeitschrift“ bezeichnet. Allerdings hat sich der Presserat nicht zu Stil und Geschmack von Medienarbeit, sondern nur zu medienethisch relevanten Aspekten zu äussern.

2. Bei der Beurteilung medienethischer Fragen im Zusammenhang mit satirischen Medienbeiträgen im allgemeinen und beim Fall EMD-„Nebelspalter“ im besonderen sind vor allem die Ziffern 1, 3 und 7 der „Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten zu beachten. Ziffer 1 beinhaltet die Pflicht der Journalistinnen und Journalisten, sich an die Wahrheit zu halten und postuliert das Recht der Öffentlichkeit, die Wahrheit zu erfahren. Ziffer 3 untersagt es den Journalistinnen und Journalisten, wichtige Elemente von Informationen zu unterschlagen oder Tatsachen und Dokumente zu entstellen. Ziff. 7 schliesslich schützt die Privatsphäre von Betroffenen: „Sie respektieren die Privatsphäre des einzelnen, sofern das öffentliche Interesse nicht das Gegenteil verlangt. Sie unterlassen anonyme und sachlich nicht gerechtfertigte Anschuldigungen.“

3. Bei der Anwendung dieser Grundsätze auf satirische Medienbeiträge gilt es allerdings, der speziellen Au
sdrucksform der Satire Rechnung zu tragen. Satire lebt ja gerade davon, dass sie Tatsachen, Ereignisse entstellt, übertreibt, verzerrt, dass sie Details ins Zentrum rückt und dabei andere wichtige Informationen vernachlässigt, um so ihre Kritik klarer und direkter formulieren zu können. Anders als bei Satire auf der Bühne ist allerdings zu beachten, dass Satire in den Medien auf ein eher unvorbereitetes Publikum treffen kann. Aus Ziff. 1 der „Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten“ ist abzuleiten, dass der Leser nicht irregeführt werden darf. Daraus folgt, dass satirische Medienbeiträge für das Publikum letztlich als solche erkennbar sein müssen.

4. Allein durch die Tatsache, dass der Nebelspalter den Tod des Rekruten Pierre-Alain Monnet zum Anlass genommen hat, um die Armee und ihre Ausbildungsmethoden ebenso wie ihre Justiz satirisch zu hinterfragen und zu kritisieren, werden die berufsethischen Pflichten der Journalistinnen und Journalisten noch nicht verletzt. Satire in den Medien ist – wie dargestellt – eine spezielle Art der Kommentierung, der Meinungsäusserung. Das Recht auf freie Meinungsäusserung wird schon in der Präambel zu der Erklärung der „Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten“ postuliert: : „Das Recht auf Information, auf freie Meinungsäusserung und auf Kritik ist ein grundlegendes Menschenrecht.“ Kein Ereignis ist a priori von diesem Recht auf Meinungsäusserung ausgenommen.

5. Dieses grundsätzliche Recht der Medienschaffenden, über sämtliche Themen und Ereignisse zu berichten und diese zu kommentieren, eröffnet der Satire allerdings nicht einen unbegrenzten Freiraum. Wie jede andere journalistische Ausdrucksform ist auch die Satire in den Medien unter berufsethischen Gesichtspunkten letztlich an die Wahrheitspflicht gebunden, wie sie in Ziff. 1 der „Erklärung der Pflichten der Journalistinnen und Journalisten“ verlangt wird. Allerdings muss bei einer Beurteilung auch in diesem Punkt der speziellen Wesensart der Satire Rechnung getragen werden. Zur Wesensart der Satire gehört, dass sie übertreibt, überspitzt, verfremdet, wenn nötig sogar erfindet, um zum Beispiel eine versteckte Wahrheit umso klarer sichtbar zu machen. Entscheidend ist, dass sie – wie jede Kommentierung – von wahren Fakten ausgeht. Der materielle Kern (nicht die Verzerrung oder Übertreibung) der Satire muss den Tatsachen entsprechen , ebenso wie die Kritik mittels einer demaskierenden Differenz zwischen Sein und Schein auf sorgfältig recherchierten Erkenntnissen basieren muss.

6. Dieselben Anforderungen sind bezüglich der Respektierung von Ziff. 3 der „Erklärung der Pflichten der Journalistinnen und Journalisten zu stellen“: „Er unterschlägt keine wichtigen Elemente von Informationen und entstellt weder Tatsachen und Dokumente noch von andern geäusserte Meinungen.“ Zwar ist gerade die Konzentration auf einen einzigen Wesenszug und dessen Überspitzung oder Verzerrung ein Ausdrucksmittel der Satire. Aber bei allem Recht auf Überspitzung hat unter medienethischen Gesichtspunkten zu gelten, dass das Gebot der inneren Wahrheit der Satire – entsprechend der Definition von Hans Saner und Ludwig Hasler – nicht verletzt werden darf. Satire ist nicht dazu da, Vermutungen oder Anschuldigungen, die sich nicht belegen lassen und die in anderer Form nicht geäussert werden können, sozusagen risikolos publik zu machen. Lügen bleiben Lügen, auch wenn sie virtuos unter dem Deckmantel der Satire präsentiert werden.

7. Ausgehend von diesen Überlegungen vermag der Presserat in der Art und Weise, wie der „Nebelspalter“ die Anbindung des Rekruten Monnet an seine Vordermänner darstellte, keine Verletzung der „Erklärung der Pflichten der Journalistinnen und Journalisten“ zu erkennen. Es stimmt zwar, dass Rekrut Monnet – wie das EMD darlegt – nicht an den Händen gefesselt sondern über die Tragriemen seiner Uniform mit den Vordermännern verbunden war. Die Darstellung der gefesselten und vom Körper losgerissenen Hände ist aber in diesem Sinne der obigen Ausführungen als eine mit satirischen Mitteln arbeitende übertreibende Tatsachendarstellung zu werten. Dasselbe gilt für die Art, wie der „Nebelspalter“ das Verhalten der Militärjustiz in diesem Fall kommentiert und kritisiert. Die entsprechende Karikatur auf Seite 9 der „Nebelspalter“-Ausgabe vom 6. November 1995 zeigt, wie ein Armeerichter einen Soldaten im Sarg wiegt und „20-Tage“-schwer findet. Dieses Cartoon ist eine sehr geraffte und prägnante Kritik der Tatsache, dass das Gericht den für das Sterben des Rekruten verantwortlichen Offizier in erster Instanz nur zu zwanzig Tagen Gefängnis mit bedingtem Strafvollzug verurteilte. Diese Darstellung ist zwar eine scharfe Kritik an der Militärjustiz, verletzt aber das Gebot der inneren Wahrheit der Satire nicht. Auch die Armee muss sich Kritik durch Satire gefallen lassen.

8. Das EMD wirft dem „Nebelspalter“ weiter vor, in mehreren Punkten die Privatsphäre des Rekruten Monnet, seiner Eltern und seiner Vorgesetzten verletzt zu haben. Durch die Darstellung des Soldaten am Kreuz würden zudem religiöse Gefühle verletzt. Ziff. 7 der „Erklärung der Pflichten der Journalistinnen und Journalisten“ verlangt, dass in den Medien die Privatsphäre des einzelnen so weit wie möglich geschützt wird: „Sie respektieren die Privatsphäre des einzelnen, sofern das öffentliche Interesse nicht das Gegenteil verlangt. Sie unterlassen anonyme und sachlich nicht gerechtfertigte Anschuldigungen.“ Es gibt keinen ersichtlichen Grund, die Satire in den Medien von dieser Verpflichtung zum Schutz der Privatsphäre auszunehmen. Der Presserat schliesst sich diesbezüglich der Auffassung des Satirikers Massimo Rocchi an, wonach es zwar bei der Satire gelte, den König auszuziehen, nicht jedoch z.B. körperliche Eigenschaften einer Person lächerlich zu machen. Zur Illustration: Wenn die ehemalige englische Premierministerin Lady Thatcher gezeigt wird wie sie mit Männern zusammen aufs Pissoir geht und uriniert, um so bildhaft und überspitzt ihren harten politischen Stil, eben ihre männliche Seite zu zeigen, dann ist das noch berufsethisch zulässige satirische Kritik. Wenn aber zum Beispiel versucht wird, den Politiker Lambsdorff lächerlich zu machen, indem seine körperlichen Gebrechen überzeichnet werden, dann ist das nicht mehr Satire, sondern schlichte Diffamierung. Dabei ist es wichtig zu beachten, dass bei der ethischen Wertung nicht nur die verwendeten Mittel, sondern auch die Zielsetzung der satirischen Kommentierung berücksichtigt wird. Um beim Beispiel Lambsdorff zu bleiben: Wenn er mit seinem Stock gezeichnet wird, um ihn so einfach leichter und schneller kenntlich zu machen, sind damit allein die ethischen Grenzen noch nicht überschritten. Sie sind aber überschritten, wenn versucht wird, ihn wegen seiner körperlichen Gebrechen lächerlich zu machen.

9. Wie bereits ausgeführt, hält der Presserat daran fest, dass aus berufsethischer Sicht kein kultureller oder gesellschaftlicher Bereich a priori von der Satire ausgeschlossen werden darf. Es gibt jedoch Bereiche, bei denen gerade von der Satire mit ihrem grossen Freiraum und ihren besonders scharfen Waffen besondere Sorgfalt zu verlangen ist. Dies trifft vor allem für den Bereich der religiösen Überzeugung zu, ebenso aber auch für Probleme wie Tod, Rassismus oder sexistische Gewalt.

Die religiöse Überzeugung gehört zum Intimbereich und damit zur Privatsphäre eines jeden Menschen, selbst des Atheisten. Bereits das Strafrecht, Art. 261 (Blasphemieverbot) setzt diesbezüglich gewisse Grenzen. Verboten ist danach, öffentlich und in gemeiner Weise die Überzeugung anderer in Glaubenssachen, insbesondere deren Glauben an Gott, zu beschimpfen oder zu verspotten oder Gegenstände religiöser Verehrung zu verunehren. Auch die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen setzt in diesem Bereich Grenzen: Zwar sei kein Thema – auch nicht die Kritik gegen eine Kirche – konzessionsrechtlich ausgeschlossen. Dagegen könne die Art und Weis
e der Behandlung insbesondere dann gegen die Konzession verstossen, wenn die Würde sowie die religiösen und ethischen Gefühle des Menschen durch eine Sendung in schwerer Weise verletzt würden (VPB 1992 Nr. 42 mit weiteren Verweisen).

Der Presserat hält dementsprechend aus berufsethischer Sicht fest, dass religiöse Themen nicht grundsätzlich von der satirischen Bearbeitung ausgeschlossen werden dürfen, vor allem dann nicht, wenn es um die religiösen Institutionen geht. Auch ihre obersten Machthaber wie zum Beispiel der Papst müssen sich wie andere Funktionsträger in der Gesellschaft Kritik in Form von satirischen Beiträgen gefallen lassen. Erhöhte Vorsicht ist jedoch geboten, sobald die religiöse Überzeugung eines einzelnen betroffen ist. Hierzu gehören auch die religiösen Symbole, die zu dieser Überzeugung gehören (Geburt Christi, Kreuzigung, Himmelfahrt, etc.). Zwar dürfen auch die religiöse Überzeugungen und ihre Symbole nicht a priori von der Satire ausgeschlossen werden. Wenn religiöse Symbole als Bedeutungsträger genutzt werden, um einen Zusammenhang, eine Situation schneller und prägender verständlich zu machen, ist damit die Grenze des berufsethisch Zulässigen nicht unbedingt überschritten. Sie ist aber dann überschritten, wenn diese Symbole genutzt werden, um zentrale Glaubensinhalte, religiöse Überzeugungen zu verspotten. Auch diesbezüglich ist bei der Wertung letztlich nicht nur auf die Darstellung, sondern auch auf die erkennbare Absicht der Satire abzustellen

Die gleichen Überlegungen gelten im Prinzip für die Bereiche Tod, Rassismus oder sexistische Gewalt. Auch diese Bereiche sind unter berufsethischen Gesichtspunkten nicht grundsätzlich von der satirischen Bearbeitung ausgeschlossen. Aber das Sterben eines Menschen, seine Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse oder die Opfer sexistischer Gewalt sollten nicht unnötig Gegenstand einer Satire sein, vor allem aber nicht lächerlich gemacht werden.

10. Aufgrund dieser Erwägungen sieht der Presserat in der Darstellung des Soldaten am Kreuz keine Verletzung von Ziff. 7 der „Erklärung der Pflichten der Journalistinnen und Journalisten“. Nach Auffassung des Presserates ist für den Leser ersichtlich, dass diese Karikatur nicht den Rekruten Monnet darstellen soll und damit nicht als eine unstatthafte Verhunzung seines Sterbens gewertet werden kann. Der Text, der die Zeichnung begleitet („Die Schweizer Armee fordert Menschenopfer“) weist vielmehr klar darauf hin, dass es sich hierbei um scharfe Kritik an der Armee handelt. Zwar wird ein religiöses Symbol der christlichen Kirche – die Kreuzigung – in die Satire einbezogen, aber die Kritik der Darstellung zielt nicht gegen die mit diesem Symbol verbundene religiöse Überzeugung, sondern, wie ausgeführt, gegen die Armee. Die alleinige Benutzung eines religiösen Symbols zur vereinfachenden und überspitzten Darstellung eines Sachverhaltes aber stellt keine Verletzung der berufsethischen Pflichten dar.

Anders verhält es sich demgegenüber bezüglich der Darstellung des jungen Rekruten Monnet. Mehrmals wird der übergewichtige Rekrut als „…junger Bonvivant, der gerne gekocht und noch lieber gegessen hat… und weniger gerne körperliche Leistungen auf sich genommen hat…“ dargestellt. Auch sein Wunsch, den Marsch mitzumachen, wird in der Grabrede des „Feldprediger-Kommandanten Peter Stamm“ lächerlich gemacht. Zwar wird diese Darstellung des Rekruten Monnet jeweils einem fiktiven Funktionär der Armee in den Mund gelegt, und es ist ersichtlich, dass sich die entsprechende Kritik nicht gegen den Rekruten, sondern gegen die Armee richtet. Dies ändert aber nichts daran, dass hier nicht im berufsethisch geforderten Mass Rücksicht auf das Opfer genommen wurde, indem der „Nebelspalter“ die gesundheitlichen Probleme und das Sterben des jungen Rekruten de facto ins Lächerliche gezogen und damit die Privatsphäre des Opfers i.S. von Ziff. 7 der „Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten“ unnötig verletzt hat.

11. Da in der „Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten“ das Recht des Lesers, die Wahrheit zu erfahren, im Zentrum steht, stand der Presserat auch vor der Frage, ob und wie weit der Leser irregeführt werden darf, damit die Satire über diese Verwirrung ihr Ziel erreichen kann. Bei Satire auf der Bühne hat es sich eingebürgert, Wahrheit und Erfindung so zu durchmischen, dass als Ziel der Satire der Hörer lernt, auch das als Wahrheit Bekannte besser zu hinterfragen. Im Rahmen der vom EMD beanstandeten Texte sind verschiedene Zitate zu finden, einerseits echte Zitate zum Beispiel von Bundesrat Kaspar Villiger oder Korpskommandant Jean-Rudolf Christen, andererseits erfundene Zitate von verschiedenen fiktiven Soldaten und Offizieren. Als äussere Zeichen, um die echten von den erfundenen Zitaten unterscheiden zu können, hat der „Nebelspalter“ die echten Zitate mit einer Fussnote versehen. Zudem zeichnet als Autor der fiktiven Gespräche der „Brigadier und Feldprediger-Kommandant Peter Stamm“, der den Lesern zwar nicht als Brigadier, aber als Mitarbeiter des „Nebelspalters“ bekannt sein dürfte. Da anzunehmen ist, dass vielen Lesern die echten Namen der betroffenen Personen – mit Ausnahme des verstorbenen Rekruten – nicht bekannt sind (sie wurden in der Presse kaum erwähnt), ist es nicht auszuschliessen, dass vor allem flüchtige Leser hier keine Unterscheidung zwischen echten und fiktiven Zitaten machen konnten. Bei genauerem Hinschauen und vor allem mit Hilfe der Fussnoten bei den echten Zitaten kann jedoch eine Unterscheidung gemacht werden. Da der „Nebelspalter“ als Satire-Zeitschrift gekennzeichnet ist, der Leser also weiss, dass er sich auf Satire einlässt, kann von ihm diese erhöhte Aufmerksamkeit verlangt werden. Der Presserat hält aber grundsätzlich daran fest, dass in den Medien der Leser nicht irregeführt werden darf. Satire in den Medien muss immer klar als solche gekennzeichnet sein. Der Leser muss jederzeit zwischen Information und Fiktion unterscheiden können.

12. Das EMD wirft ferner dem „Nebelspalter“ vor, dass er mit dem Text „Glaubensbekenntnis des Schweizer Soldaten“ die Ehre der Schweizer Soldaten grob verletzt. Man kann diesen Text zwar durchaus als primitiv und geschmacklos empfinden, aber es ist – wie bereits unter Ziff. 1 der Erwägungen ausgeführt – nicht Aufgabe des Presserates, sich über Geschmack und Stil von Medienbeiträgen zu äussern. Der Presserat hat sich einzig dazu zu äussern, ob mit diesem Text die „Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten verletzt wird. Sieht man von Geschmack und Stil des fraglichen Gedichts ab, ist dieses als Ausdruck der Auffassung zu verstehen, wonach letztlich auch Schweizer Soldaten kalt, brutal und primitiv seien und wie alle Soldaten dieser Welt mit Billigung des Staates zum Töten zugelassen würden. Auch wenn diese Auffassung nur von einer Minderheit vertreten wird, ist sie unter dem Gesichtspunkt der Freiheit der Kritik und des Kommentars zulässig und stellt insbesondere keine Verletzung von Ziff. 7 der „Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten“ dar, richtet sich dieser Vorwurf doch an die Schweizer Soldaten im allgemeinen und nicht an individuell bestimmbare Soldaten.

III. Feststellungen

Aus diesen Gründen stellt der Presserat fest:

1. Kein Thema und keine Person kann aus berufsethischer Sicht a priori von der journalistischen Bearbeitung – auch in der Form von Satire – ausgenommen werden. In den Medien gilt Satire als eine Art der Kommentierung, als eine Meinungsäusserung. Das Recht auf freie Meinungsäusserung ist ein Menschenrecht und steht im Zentrum der „Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten“. Es ist Aufgabe aller Medienschaffenden, für das Recht auf freie Meinungsäusserung einzutreten.

2. Satire in den Medien muss für das Publikum als solche erkennbar sein. Dieser Grundsatz leitet sich vom Recht der Öffentlichkeit
ab, die Wahrheit zu erfahren. Er will eine mögliche Irreführung der Hörerin, des Lesers verhindern. Da der Leser gewohnt ist, in den Medien direkte Informationen und Meinungen zu erhalten, muss er speziell darauf aufmerksam gemacht werden, wenn diese Informationen und Meinungen in der Form der Satire erscheinen.

3. Der grundsätzlichen Freiheit der Satire sind berufsethische Grenzen gesetzt, soweit andere durch satirische Beiträge betroffenen Interessen im Einzelfall schwerer wiegen. So müssen Journalistinnen und Journalisten – auch Satiriker, die Medienbeiträge veröffentlichen – die Privatsphäre und damit auch den Intimbereich des einzelnen respektieren, wenn nicht das öffentliche Interesse das Gegenteil verlangt.

4. Die religiöse Überzeugung des einzelnen gehört zur Privat- und Intimsphäre ebenso wie besondere körperliche Eigenschaften und letztlich das Sterben. Da religiöse Symbole mit zur religiösen Überzeugung gehören, unterstehen sie dem gleichen Schutz. Religiöse Symbole dürfen jedoch trotzdem in der Satire verwendet werden, sofern sie nicht verunglimpft und lächerlich gemacht werden. Ebenso zurückhaltend ist vorzugehen, wenn es um die hinter den religiösen Symbolen stehende Überzeugung, um körperliche Gebrechen und oder um das Sterben des einzelnen geht.

5. Auch für die Satire in den Medien gilt die berufsethische Wahrheitspflicht. Dieser Grundsatz muss allerdings für die Satire aufgrund ihrer speziellen Art interpretiert werden. Er schliesst Übertreibungen und Verfremdungen, die zum Wesen der Satire gehören, nicht aus, jedoch müssen die Fakten stimmen, von denen die Satire ausgeht. Lügen bleiben Lügen, ebenso wie Ehrverletzungen, auch wenn sie unter dem Zeichen ‚Satire‘ auftreten.

6. Dadurch dass der „Nebelspalter“ die Umstände um das Sterben des Rekruten Pierre-Alain Monnet und die Armee auf satirische Art hart kritisierte, hat er die „Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten“ nicht verletzt. Verletzt hat er sie jedoch dadurch, dass er die Person und das Sterben des Pierre-Alain Monnet ins Lächerliche gezogen hat. Er hat dadurch auf unnötige Weise die Privatsphäre des Verstorbenen verletzt.