Nr. 18/2026
Unabhängigkeit / Trennen von Fakten und Kommentar / Öffentliche Funktionen / Identifikation

(Barbier-Mueller c. «SonntagsZeitung»)

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I. Sachverhalt

A. Am 4. August 2024 veröffentlichte die «SonntagsZeitung» einen Artikel gezeichnet von Arthur Rutishauser mit dem Titel «Die Staatsanwaltschaft spricht von ‹Rechtsverweigerung›». Der Untertitel lautete: «Fall Pierin Vincenz: In einer emotional aufgeladenen Beschwerde bezichtigt die Staatsanwaltschaft Zürich das Obergericht der tendenziösen Verdrehung von Zitaten und wirft ihm vor, ein Hirngespinst in die Welt zu setzen.»

Autor Rutishauser schildert im Artikel eine ungewöhnlich empörte Reaktion der Zürcher Staatsanwaltschaft über die Aufhebung eines Strafurteils durch das Zürcher Obergericht gegen die sieben Angeklagten im «Monsterprozess Raiffeisen». Der Autor geht ausführlich auf die Argumentation der Staatsanwaltschaft ein. Sie argumentiere, das Obergericht habe die Vorinstanz «unsachgemäss und verzerrt» zitiert. Die Staatsanwaltschaft wehre sich insbesondere auch gegen den Vorwurf des mitangeklagten Stéphane Barbier-Mueller (des Beschwerdeführers), ihm sei die Anklage nie ins Französische übersetzt worden. Barbier-Mueller habe schon früher verlangt, es müssten alle Verfahrensunterlagen übersetzt werden, das hätte aber bedeutet, so Autor Rutishauser, dass 9000 A-4 Seiten hätten übersetzt werden müssen. Dieses Ansinnen sei schon früher vom Bundesgericht abgelehnt worden.

B. Am 24. September 2024 reichte Stéphane Barbier-Mueller Beschwerde beim Schweizer Presserat ein. Er macht geltend, der Artikel verletze die Ziffer 2 (Unabhängigkeit und Ansehen des Berufes) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (nachfolgend «Erklärung») sowie die Richtlinien 2.3 (Trennung von Fakten und Kommentar) und 2.4 (Öffentliche Funktionen) zur «Erklärung».

Zur Frage des Eintretens konstatiert der Beschwerdeführer, dass zwar ein gerichtliches Verfahren in ähnlicher Angelegenheit zwischen den Parteien hängig sei, dass es dort aber um einen anderen Artikel (publiziert im «Tages-Anzeiger») gehe. Jenes Verfahren sei eingeleitet worden noch bevor der vorliegende Artikel erschienen sei. Es liege somit kein Parallelverfahren vor, auf die Beschwerde sei einzutreten.

Der Beschwerdeführer moniert einen mehrfachen Verstoss gegen die Ziffer 2 der «Erklärung», jedoch ohne eine konkrete Textstelle zu bezeichnen, die eine fehlende Unabhängigkeit des Journalisten belegen würde.

Auch der geltend gemachte Verstoss gegen die Richtlinie 2.3 (Trennung von Fakten und Kommentar) wird in der ausführlichen Beschwerdeschrift nicht explizit begründet. Es wird zwar ausführlich über Rolle und Pflichten der Journalistinnen und Journalisten geschrieben, aber nicht darüber, worin im vorliegenden Fall die behauptete Vermischung von Fakten und Kommentaren genau bestehe.

Den Verstoss gegen die Richtlinie 2.4 (Öffentliche Funktionen, Deklarieren von Interessenkonflikten) sieht der Beschwerdeführer darin begründet, dass der Autor im Artikel nicht transparent gemacht habe, dass er, der Beschwerdeführer, gegen einen Artikel im «Tages-Anzeiger» (vom 12. November 2022) Anzeige erstattet habe und Rutishauser zu jener Zeit Chefredaktor der Tamedia-Gruppe gewesen sei; das Verfahren sei noch vor Bezirksgericht hängig. Diese Information zu unterlassen, entspreche einem «flagranten Verstoss» gegen die Richtlinie 2.4.

Im Weiteren kritisiert der Beschwerdeführer, dass dem Staatsanwalt im Artikel viel Platz eingeräumt worden sei, ohne der Gegenseite denselben Platz einzuräumen. Seiner, Barbier-Muellers, Rolle im Raiffeisen-Prozess werde übertriebenes Gewicht zugemessen, während die Namen der übrigen Involvierten nicht erwähnt worden seien. In seiner Beschwerdeschrift kritisiert er an mehreren Stellen, dass sein Name zu Unrecht wiederholt genannt worden sei. All diese Kritikpunkte werden aber nicht mit konkreten Bestimmungen der «Erklärung» bzw. Richtlinien in Verbindung gebracht.

C. Mit Beschwerdeantwort vom 25. März 2025 beantragte der Rechtsdienst von «Tamedia Publikationen Deutschschweiz AG», zu der die «SonntagsZeitung» gehört, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter sei diese abzuweisen.

Den Antrag auf Nichteintreten begründet Tamedia damit, dass sehr wohl ein Parallelverfahren vorliege. Der Beschwerdeführer lege selber dar, dass er mit «Tamedia Publikationen Deutschschweiz» in einem Rechtsstreit stehe. Der Streitgegenstand dort sei zwar nicht identisch, so Tamedia, es bestünden aber entscheidende Überschneidungen. Im Gerichtsverfahren gehe es um die wiederholte, behauptet Kodex-widrige Nennung seines Namens im früheren Text des «Tages-Anzeiger». In der vorliegenden Beschwerde gehe es ebenfalls um den Raiffeisen-Strafprozesses, der Beschwerdeführer komme auch in der vorliegenden Beschwerdeschrift immer wieder auf die Nennung seines Namens zurück. Auch wenn er dies in seiner Beschwerde nicht ausdrücklich thematisiere, stehe dieser Aspekt im Zentrum dieser Beschwerde. Barbier-Mueller behalte sich auch ausdrücklich vor, den vorliegend kritisierten Artikel vom 4. August 2024 in jenem Prozess zum Thema Namensnennung heranzuziehen. Der Beschwerdeführer verknüpfe damit die beiden überschneidenden Bereiche selber. All dies konstituiere insgesamt ein laufendes Parallelverfahren, welches ein Nichteintreten seitens des Presserats zur Folge haben müsse.

Für den Fall, dass der Presserat dennoch auf die Beschwerde eintrete, bestreitet Tamedia jeden Verstoss gegen die «Erklärung». Der Beschwerdeführer begründe seinen Vorwurf, das Gebot der Unabhängigkeit des Journalistenberufs (Ziffer 2 der «Erklärung») sei verletzt, mit Zitaten aus früheren Stellungnahmen des Presserats, die nichts mit dem vorliegenden Fall zu tun hätten, so die Beschwerdegegnerin. Autor Rutishauser sei seit langem Chefredaktor bei Publikationen von Tamedia, es habe nie ein deklarierungspflichtiger Wechsel seiner Position stattgefunden. Der Beschwerdeführer führe in diesem Zusammenhang ein Gerichtsverfahren gegen einen Artikel im «Tages-Anzeiger» an. Der besagte Artikel stamme aber nicht von Rutishauser, sondern von einem anderen Autor. Aus der vom Beschwerdeführer zitierten Stellungnahme 40/2023 lasse sich somit nichts ableiten. Der alleinige Umstand, dass jemand einen Verlag vor Gericht ziehe, könne nicht dazu führen, dass dessen Redaktionen die betreffenden Themen nicht mehr aufgreifen könnten.

Die Richtlinie 2.3 (Trennung von Fakten und Kommentar) sei ebenfalls nicht verletzt. Der Artikel sei so gehalten, dass – wie von Richtlinie 2.3 gefordert – das Publikum zwischen Fakten und kommentierenden, kritisierenden Einschätzungen unterscheiden könne. Der Autor nehme explizit nicht selber Stellung, seine Einschätzung sei zurückhaltend.

Und die Richtlinie 2.4 (Öffentliche Funktionen) sei ebenfalls nicht tangiert. Der Autor bekleide kein öffentliches Amt und keine private Tätigkeit, welche einen Interessenkonflikt erzeugen könne. Es sei im Übrigen nicht ersichtlich, weshalb der Artikel einen Hinweis zum Zivilverfahren gegen die Tamedia Publikationen Deutschschweiz hätte enthalten müssen. Dort sei Rutishauser nicht Partei, das Verfahren betreffe einen zwei Jahre früher erschienenen, nicht von Rutishauser geschriebenen Artikel. Es betreffe auch nur die Frage der Namensnennung und nicht den Stand des Raiffeisen-Prozesses, wie der vorliegend monierte Text.

D. Am 19. Juni 2025 teilte der Presserat den Parteien mit, die Beschwerde werde vom Präsidium behandelt, bestehend aus Susan Boos, Präsidentin, Annik Dubied, Vizepräsidentin, Jan Grüebler, Vizepräsident, und Ursina Wey, Geschäftsführerin.

E. Das Präsidium des Presserats hat die vorliegende Stellungnahme am 17. Mai 2026 verabschiedet.

 

II. Erwägungen

1. Eintreten: Der Presserat tritt auf die Beschwerde ein. Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, was Tamedia geltend macht, nämlich dass einiges für ein Parallelverfahren spricht, das hier geführt wird, womit ein Eintreten nicht zulässig wäre. Es geht inhaltlich um die gleiche Thematik «Raiffeisen-Grossprozess» und dort in beiden Verfahren zentral um die Identifizierung des mitangeklagten Beschwerdeführers. Umgekehrt weist Tamedia in anderem Zusammenhang auf die Unterschiede der beiden Verfahren hin, nämlich die Frage, ob im vorliegenden Text ein Hinweis auf das hängige Verfahren gegen Tamedia hätte enthalten sein sollen.

Der Beschwerdeführer macht geltend, es gebe keine Parallelität der Verfahren. Er argumentiert, dass die vorliegende Beschwerde sich nur um journalistische Grundsatzfragen drehe. An vier verschiedenen Stellen in der Beschwerde wird aber dennoch ausführlich zum Thema Namensnennung referiert (wenn auch schliesslich nicht moniert). Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass er neben der Zivilklage gegen den «Tages-Anzeiger» noch zehn weitere Gerichtsverfahren führt, allesamt mit dem Ziel, im Zusammenhang mit dem «Raiffeisen-Prozess» nicht namentlich erwähnt zu werden. Damit wäre eine erhebliche inhaltliche Übereinstimmung der beiden Verfahren gegeben, was zu einem Nichteintreten führen würde.

Der Presserat geht davon aus, dass es letztlich inhaltlich um unterschiedliche Fragen geht. Im Zivilverfahren macht der Beschwerdeführer geltend, er hätte nicht namentlich genannt werden dürfen. Zu diesem Thema äussert er sich auch in der vorliegenden Beschwerde, bittet aber den Presserat nicht, zu diesen Fragen (Identifizierung, Richtlinie 7.2, allenfalls Unschuldsvermutung, Richtlinie 7.4) Stellung zu nehmen. Explizit macht er nur Verstösse gegen die Ziffer 2 der «Erklärung» und die damit verbundenen Richtlinien 2.3 (Trennung von Fakten und Kommentar) und 2.4 (Öffentliche Funktionen) geltend.

2. Die Ziffer 2 der «Erklärung» lautet: «Sie verteidigen die Freiheit der Information, die sich daraus ergebenden Rechte, die Freiheit des Kommentars und der Kritik sowie die Unabhängigkeit und das Ansehen ihres Berufes.» Die vom Beschwerdeführer unterbreiteten wörtlichen Zitate, welche seines Erachtens die Bedeutung von Ziffer 2 der «Erklärung» verdeutlichen, sind allerdings in der von ihm zum Beleg erwähnten Stellungnahme 22/2000 nicht zu finden. Welche Stelle im Text der «SonntagsZeitung» darauf schliessen lässt, dass der Autor sich nicht um die in Ziffer 2 geforderte Verteidigung der Unabhängigkeit und des Ansehens des Berufes bemüht habe, wird nicht ersichtlich. Das gilt ebenso für die zweite vom Beschwerdeführer angeführte Textstelle, die von Journalisten verlange, sich nicht als Polizisten, Agenten oder Kämpfer zu gerieren (die angegebene Quelle, Stellungnahme 19/1990, existiert in den Dokumenten des Presserats nicht; der Presserat geht davon aus, dass der Beschwerdeführer hier die Stellungnahme des Presserats vom 19. April 1990 meint).

Der Beschwerdeführer erwähnt ausserdem die Stellungnahme 40/2023. Jene Stellungnahme hatte ebenfalls er als Beschwerdeführer erwirkt. Damals berichtete eine Journalistin über ihn und den Raiffeisen-Prozess. Sie hatte im Beitrag nicht transparent gemacht, dass eine Zivilklage hängig war, die Barbier-Mueller gegen sie persönlich eingereicht hatte. Das rügte der Presserat damals. Der Fall hier liegt jedoch anders (siehe Ausführungen zu Richtlinie 2.4).

Die Ziffer 2 der «Erklärung» ist übergeordneter Natur und allgemein gehalten. Sie ist hier nicht betroffen und wurde nicht verletzt.

3. Die Richtlinie 2.3 (Trennung von Fakten und Kommentar) fordert: «Journalistinnen und Journalisten achten darauf, dass das Publikum zwischen Fakten und kommentierenden, kritisierenden Einschätzungen unterscheiden kann.» Die Beschwerde führt unter «Beschwerdepunkte» (frz.: «griefs») keine Begründung und keine Textstelle im Artikel an, welche einen Verstoss unter diesem Titel belegen würde. Eine unzulässige Vermischung von Fakten und Kommentar kann der Presserat auch nicht erkennen. Die Richtlinie 2.3 wurde nicht verletzt.

4. Die Richtlinie 2.4 (Öffentliche Funktionen) lautet: «Die Ausübung des Berufs der Journalistin, des Journalisten ist grundsätzlich nicht mit der Ausübung einer öffentlichen Funktion vereinbar. Wird eine politische Tätigkeit aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise wahrgenommen, ist auf eine strikte Trennung der Funktionen zu achten. Zudem muss die politische Funktion dem Publikum zur Kenntnis gebracht werden. Interessenkonflikte schaden dem Ansehen der Medien und der Würde des Berufs.»«Dieselben Regeln gelten auch für private Tätigkeiten, die sich mit der Informationstätigkeit überschneiden könnten», heisst es wörtlich in der Richtlinie. Der Presserat hat in der vom Beschwerdeführer zitierten Stellungnahme 40/2023 festgestellt (vgl. Punkt 3), dass der oben zitierte Satz bedeute, «dass Interessenkonflikte insbesondere im Zusammenhang mit öffentlichen Funktionen zu vermeiden sind, dass aber, wo dies nicht der Fall ist, Transparenz hergestellt werden muss». Dies bedeute, dass die Autorin im konkreten Fall hätte darauf hinweisen müssen, dass sie selber Beklagte bei einem Zivilverfahren in dieser Thematik sei. (Jene Stellungnahme erwähnte als massgebende Vorentscheide die Stellungnahmen 70/2011 und 2/2013.)

Der vorliegende Fall ist jedoch anders gelagert: Der vom Beschwerdeführer juristisch angefochtene Beitrag vom 12. November 2022 stammt nicht von Arthur Rutishauser, die damalige Klage richtete sich entsprechend nicht direkt gegen ihn. Folglich muss er bei seiner Berichterstattung auch nicht auf einen möglichen persönlichen Interessenkonflikt hinweisen. Richtlinie 2.4 (Öffentliche Funktionen) ist nicht verletzt.

Der Umstand, dass Rutishauser zum Zeitpunkt der Veröffentlichung jenes Artikels als Chefredaktor publizistisch verantwortlich war, bringt ihn nicht in einen möglichen persönlichen Interessenkonflikt hinsichtlich eines einzelnen Artikels. Im Interesse des Publikums wäre es aber wünschbar gewesen, dass die generelle Interessenlage – das Vorliegen einer Klage gegen das Medienhaus in gleicher Sache – transparent gemacht worden wäre.

Der Presserat wiederholt aber auch an dieser Stelle, was schon in der Stellungnahme 40/2023 festgehalten wurde: «… dass dies aber nicht bedeuten kann, dass die betreffende Person von der Berichterstattung auszuschliessen ist. Es kann, wie die NZZ feststellt, nicht sein, dass JournalistInnen oder Medien, welche selber von einem Thema betroffen sind, über die fragliche Thematik nicht mehr berichten dürfen.»

5. Die Frage, ob Barbier-Muellers Name hätte genannt werden dürfen, kann (wie im letzten Verfahren in gleicher Sache, vgl. Stellungnahme 40/2023) offenbleiben. Sie betrifft die Richtlinien 7.2 (Identifizierung) und 7.4 (Gerichtsberichte; Unschuldsvermutung und Resozialisierung), die der Beschwerdeführer nicht angerufen hat. Angesichts dessen, dass die Beschwerde von einem Rechtsanwalt (mit-)verfasst wurde, geht der Presserat davon aus, dass diese Frage bewusst nicht moniert wurde.

III. Feststellungen

1. Der Presserat weist die Beschwerde ab.

2. Die «SonntagsZeitung» hat mit dem Artikel «Die Staatsanwaltschaft spricht von ‹Rechtsverweigerung›» vom 4. August 2024 die Ziffer 2 (Unabhängigkeit und Ansehen des Berufs) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» nicht verletzt.