Nr. 17/2026
Wahrheit

(X. c. «Maurmer Zeitung»)

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I. Sachverhalt

A. Am 30. August 2024 veröffentliche die «Maurmer Zeitung» einen Artikel von Christoph Lehmann mit dem Titel «Kultur in Maur – ein Generationenkonflikt». Der Artikel stellt verschiedene kulturelle Angebote der Gemeinde Maur vor und beschäftigt sich mit den verschiedenen Altersgruppen, die diese erreichen. Eine der Hauptaussagen des Artikels lautet, dass die Maurmer Jugend vor allem die Ausgehmöglichkeiten der nahegelegenen Stadt Zürich nutzt und die lokalen Angebote primär von älteren Einwohnern frequentiert würden.

B. Am 29. September 2024 reichte X., Initiant von «muur rockt», beim Schweizer Presserat Beschwerde gegen den Beitrag ein. Die Passage «Es gab in der Vergangenheit einige Bemühungen, die Jugend im Dorf zu halten. Etwa mit ‹muur rockt›, dem Openair auf dem Looren, und noch früher mit ‹Jazz in Maur›. Allesamt blieben sie erfolglos.» verstosse gegen die Ziffern 1, 3, 7 und 8 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (nachfolgend «Erklärung»). Der Beschwerdeführer begründet dies damit, dass «muur rockt» bis zum Ausbruch von Corona sechs Mal realisiert worden und sehr erfolgreich gewesen sei. Das Event gebe es heute auf Grund von Corona, personellen Engpässen und wegen einer beruflichen Neuorientierung nicht mehr.

C. Am 25. Februar 2025 bat der Presserat die «Maurmer Zeitung» mit Frist bis zum 31. März 2025, zur vorliegenden Beschwerde Stellung zu nehmen. Die «Maurmer Zeitung» antwortete nicht auf das Schreiben. Am 1. Juli 2025 bat der Presserat die «Maurmer Zeitung» erneut um eine Stellungnahme zur Beschwerde bis zum 31. Juli 2025. Auch dieses Schreiben blieb unbeantwortet.

D. Am 19. März 2026 teilte der Presserat den Parteien mit, die Beschwerde werde gestützt auf Artikel 13 Abs. 1 seines Geschäftsreglements vom Präsidium behandelt, bestehend aus Susan Boos, Präsidentin, Annik Dubied, Vizepräsidentin, Jan Grüebler, Vizepräsident, und Ursina Wey, Geschäftsführerin.

E. Das Präsidium des Presserats hat die vorliegende Stellungnahme am 17. Mai 2026 verabschiedet.

 

II. Erwägung

1. Gemäss Art. 17 seines Geschäftsreglements steht es dem Presserat frei, sich in Stellungnahmen auf die wesentlichen Beschwerdegründe zu beschränken. Da der Beschwerdeführer nicht dargelegt hat, woran er eine Verletzung der Ziffern 3, 7 und 8 der «Erklärung» festmacht, behandelt der Presserat die Beschwerde unter Ziffer 1 (Wahrheit) der «Erklärung».

Der Beschwerdeführer moniert, die Passage «Es gab in der Vergangenheit einige Bemühungen, die Jugend im Dorf zu halten. Etwa mit ‹muur rockt›, dem Openair auf dem Looren, und noch früher mit ‹Jazz in Maur›. Allesamt blieben sie erfolglos.» verstosse gegen Ziffer 1 (Wahrheit) der «Erklärung». Er begründet dies damit, dass «muur rockt» sechs Mal stattgefunden habe und sehr wohl erfolgreich gewesen sei. Der Grund, warum es heute nicht mehr stattfinde, liege an Corona, personellen Engpässen sowie einer beruflichen Neuorientierung des Initianten. Diese Begründung des Beschwerdeführers stützt sich gemäss Verständnis des Presserats auf eine ökonomische Interpretation des Wortes «erfolglos».

Zu fragen ist, wie die Leserschaft diesen Passus verstehen konnte. Massgeblich dafür ist neben dem genauen Wortlaut der Passage auch der Titel, die Stossrichtung des Artikels sowie der Kontext der beanstandeten Passage. Im Titel ist von einem Generationenkonflikt die Rede. Der Artikel selbst thematisiert nicht den wirtschaftlichen Erfolg verschiedener Maurmer Kulturangebote, sondern die Frage, welche Kulturangebote verschiedene Generationen nutzen. Die vom Beschwerdeführer kritisierte Passage behandelt die Bemühungen, die Jugend mit Kulturangeboten im Dorf zu halten, nennt konkrete Angebote und bewertet diese als letztlich «erfolglos». Im Kontext des gesamten Artikels muss die Passage so verstanden werden, dass die erwähnten Kulturangebote es nicht geschafft haben, die Jugend vermehrt im Dorf zu halten. Diese Lesart stellt keine überprüfbare Tatsachenbehauptung dar, sondern ist als persönliche Einschätzung des Autors zu werten. Eine Verletzung von Ziffer 1 der «Erklärung» kann somit ebenfalls nicht festgestellt werden.

III. Feststellungen

1. Der Presserat weist die Beschwerde ab.

2. Die «Maurmer Zeitung» hat mit dem Beitrag «Kultur in Maur – ein Generationenkonflikt» vom 30. August 2024 die Ziffer 1 (Wahrheit), der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» nicht verletzt.