Am 12. Februar 2024 veröffentlichte «20 Minuten» einen Artikel unter dem Titel: «Schutzstatus S: Unmut über Missbrauch durch Roma wächst». Darin wird festgehalten, dass immer mehr Flüchtlinge mit ukrainischen Papieren in die Schweiz kämen, die aber nicht aus der Ukraine stammten. Ukrainisch oder Russisch, die meistverbreiteten Sprachen in der Ukraine, würden weniger als die Hälfte sprechen. Es handle sich dabei um Roma, die mit ukrainischen Papieren einreisten, die auffällig oft von derselben Behörde und auch zur selben Zeit in derselben Gegend der Ukraine ausgestellt worden seien.
Gegen diese Berichterstattung erhob die «Rroma Foundation» Beschwerde. Der Artikel verstosse gegen die journalistische Pflicht, keine Informationen zu unterschlagen und das Diskriminierungsverbot nicht zu verletzen.
Der Autor gibt für die Informationen in seinem Text die «Neuer Zürcher Zeitung» als Quelle an. Er unterlässt es aber, die «NZZ» in den entscheidenden Passagen zu zitieren. Wenn Informationen von einem anderen Medium übernommen werden, gehört es zur journalistischen Sorgfaltspflicht, zu prüfen, ob potentiell diskriminierende Informationen glaubwürdig und belegt sind. Indem dies nicht geschah, verletzt der Autor die Pflicht zur Wahrheitssuche und zur Überprüfung der Quelle.
Indem schwere, unbelegte Vorwürfe gegen eine Minderheit erhoben werden, ist die journalistische Pflicht, «den Informationswert gegen die Gefahr einer Diskriminierung» abzuwägen, nicht erfüllt. Der Presserat heisst die Beschwerde gut.