Korrektur einer Stellungnahme

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In seinem letzten Newsletter publizierte der Schweizer Presserat die Stellungnahme 30/2025 X. c. NZZ. In der Folge hat sich der Beschwerdeführer wie die Beschwerdegegnerin an den Presserat gewandt, letztere mit dem Antrag, die Stellungnahme zu korrigieren. Laut Geschäftsreglement sind die Stellungnahmen des Presserats endgültig, berichtigt werden indes Stellungnahmen, «die auf nachweislich unrichtigen Fakten» beruhen (Art. 19). Das Präsidium hat die Stellungnahme überprüft und eine Korrektur vorgenommen, weil in der Stellungnahme die Verletzung einer Richtlinie gerügt wird, die vom Beschwerdeführer gar nicht angeführt worden war. Das Präsidium wertete dies als faktischen Fehler und korrigierte deshalb die Stellungnahme. Diese Korrektur führte zu einer Abweisung der Beschwerde (die erste Fassung lautete noch auf teilweise Gutheissung).

Zur Stellungnahme 30/2025