Identifizierung nicht im öffentlichen Interesse

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Im September 2023 reichten die Universitären Psychiatrischen Dienste Bern UPD Beschwerde beim Presserat gegen die «Berner Zeitung» und den «Bund» ein. Der Titel des Artikels lautete «Verurteilte Ärztin arbeitet trotz Verbot». Im Lead stand:  «Universitäre Psychiatrische Dienste Bern. Weil sie einen ehemaligen Patienten sexuell genötigt hat, bekommt eine Psychiatrieärztin ein Tätigkeitsverbot. Die UPD haben sie trotzdem angestellt.» Die Beschwerdeführerin monierte, die «Berner Zeitung» habe im Beitrag nicht wahrheitsgemäss berichtet, Fakten und Kommentar nicht sauber getrennt und den Schutz der Privatsphäre sowie die Menschenwürde verletzt.

Der Presserat kommt zum Schluss, dass der Artikel die Wahrheitspflicht, wenn auch teilweise knapp, nicht verletzt habe und die geforderte Trennung von Fakten und Kommentar eingehalten worden sei. Auch in Bezug auf die Menschenwürde kann der Presserat keine Verletzung erkennen. Hingegen kommt er zum Schluss, dass die verurteilte Ärztin für die Öffentlichkeit identifizierbar wurde und diese Identifikation nicht im öffentlichen Interesse gelegen hatte. Damit haben die «Berner Zeitung» und «Der Bund» den Kodex verletzt.

Zur Stellungnahme 03/2024