Das Onlineportal «kath.ch» verwechselte in der Berichterstattung zwei Personen. Die eine Person reichte Beschwerde beim Presserat ein, weil der Redaktor den Fehler nicht korrekt korrigiert habe. Der Presserat teilt diese Ansicht. In seiner Stellungnahme hält er auch nochmals fest, wie Korrekturen korrekt zu erfolgen haben: Sie müssen unverzüglich erfolgen und es muss – insbesondere bei schwerwiegenderen Fehlern – transparent gemacht werden, was falsch war; zudem muss unmittelbar beim Text auf die Änderung hingewiesen werden.