Nr. 51/2007
Verdeckte Recherche mit TV-Kamera

(X. c. «Kassensturz») Stellungnahme des Schweizer Presserates vom 25. Oktober 2007

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Zusammenfassung

Resumé

Riassunto

I. Sachverhalt

A. Am 19. Dezember 2006 befasste sich die Sendung «Kassensturz» des Schweizer Fernsehens in ihrem Hauptbeitrag mit dem Thema Schönheitschirurgie. Der erste Teil schilderte das Leiden einer 31-jährigen Patientin, deren Operation zur Straffung von Bauch und Busen misslungen war, so dass die Patientin auch nach mehreren weiteren Operationen unter ständigen Schmerzen leidet. Der Facharzt für ästhetische Chirurgie Jan Poëll kommentierte den Fall und sagte, viele Schönheitschirurgen bagatellisierten gegenüber den Patientinnen die Schwere ihres Eingriffs, der stets eine Verletzung des Körpers bedeute. Margrit Kessler, Präsidentin der Schweizerischen Patientenorganisation, zählte eine Reihe von Fragen auf, die potentielle Patientinnen vor einer Schönheitsoperation dem Arzt stellen sollten. Dieser erste Beitrag nannte auch einige Zahlen zur Grösse dieses Marktes: In der Schweiz würden pro Jahr bei 35’000 schönheitschirurgischen Eingriffen 600 bis 700 Millionen Franken umgesetzt.

In einem zweiten Teil wollte «Kassensturz» testen, wie seriös Schönheitschirurgen ihre Kundinnen beraten und vor Risiken warnen. Dazu begleitete eine TV-Journalistin mit versteckter Kamera eine junge Frau in die Sprechstunde diverser Schönheitschirurgen. Die Rolle der Patientin spielte die damalige Miss Argovia, Jessica De Filippis, die mit einer Grösse von 168 Zentimetern und einem Gewicht von 48 Kilo den Body-Mass-Index 17 erreichte, also untergewichtig war. Sie sollte bei verschiedenen Schönheitschirurgen vorsprechen und das Aufspritzen ihrer Lippen, Fettabsaugen an den Oberschenkeln oder die Vergrösserung ihres Busens wünschen. «Kassensturz» dokumentierte die Besuche bei acht Ärzten, die alle namentlich genannt wurden. Nur ein einziger sagte der vermeintlichen Patientin klipp und klar, dass er ihre Wünsche nicht erfüllen könne, da es an ihrem Körper nichts zu verbessern gebe. Die sieben anderen wären zu mehr oder minder grossen und teuren Eingriffen bereit gewesen. Fünf von ihnen erläuterten ihr Angebot vor der Kamera oder schriftlich, nachdem die «Kassensturz»-Leute sie über die Recherche mit versteckter Kamera aufgeklärt hatten. Zwei Ärzte hatten verlangt, dass von ihnen kein Filmmaterial gezeigt werde; in diesen Fällen beschränkte sich «Kassensturz» auf eine Zusammenfassung des Beratungsgesprächs. Zu mehreren dieser Gespräche gab Facharzt Jan Poëll einen kurzen Kommentar ab und wies auf konkrete Mängel in der Beratung der Patientin hin. Zum Schluss des Beitrags sagte Jessica de Filippis, das Negativste in den drei Tagen der Arztbesuche sei gewesen, dass sie sich nicht wie ein Mensch, sondern wie ein Gegenstand gefühlt habe. Die Ärzte hätten ihr etwas verkaufen wollen, um an ihr Geld zu verdienen.

B. Gegen diese Sendung erhob X., ein plastischer Chirurg, der aber vom «Kassensturz» nicht aufgesucht worden war, mit Schreiben vom 12. März 2007 Beschwerde beim Presserat. Die Verwendung einer versteckten Kamera bei einer Arztkonsultation verstosse klar gegen die Richtlinie 7.1 (Respektieren der Privatsphäre) zur «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (nachstehend «Erklärung» genannt). Ausserdem verletze das Verhalten der TV-Journalisten den Artikel 179quater des Strafgesetzbuches (Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte). Der Beschwerdeführer bezeichnet den Verstoss der TV-Journalisten als «besonders krass, weil man lediglich die Indikationsstellung zur Wahloperation einer mündigen Person kritisieren wollte und nicht etwa ein kriminelles oder sonstwie verwerfliches Verhalten der gefilmten Ärzte». Es sei «grob unverhältnismässig», wenn Journalisten glaubten, bei einer solchen Recherche selbst kriminell werden zu dürfen. Der Beschwerdeführer verwies auf die seines Wissens bereits von den direkt betroffenen Personen erhobenen Strafklagen und erklärte, auch er selbst behalte sich vor, eine solche Klage einzureichen, «da die Ausübung meines Berufs nicht mehr in der von der Allgemeinheit gewünschten Form möglich ist, wenn solches Verhalten von Journalisten toleriert wird».

C. Auf Einladung des Presserats, sich zur Beschwerde zu äussern, antwortete der Redaktionsleiter des «Kassensturz» am 2. April 2007, gegen die Sendung sei bereits ein Verfahren vor dem Ombudsmann der SRG und eine Strafanzeige hängig. Deshalb bitte er den Presserat, vor dem Abschluss des Gerichtsverfahrens keine Stellungnahme abzugeben.

D. Mit Schreiben vom 4. April erläuterte das Sekretariat des Presserats dem Beschwerdegegner die Praxis des Presserats bei hängigen Gerichtsverfahren. Da Gerichtsverfahren sich unter Umständen über Jahre hinziehen könnten, äussere sich der Presserat auch in solchen Fällen, wenn sich grundlegende berufsethische Fragen stellten. Dies sei bei der Verwendung einer versteckten Kamera ohne weiteres zu bejahen.

E. Am 22. Mai 2007 erklärte der Chefredaktor des Schweizer Fernsehens, dass sein Sender im vorliegenden Fall keine Stellungnahme zuhanden des Presserats abgeben wolle. Erstens sei bereits eine Strafanzeige eingegangen und eine Zivilklage in Vorbereitung. Und zweitens habe sich der Präsident des Presserats bereits in Interviews und in einem NZZ-Artikel ausführlich und sehr konkret dazu geäussert. Damit erübrige sich eine weitere Stellungnahme des Presserats. «Der Presserat wäre ohnehin möglicherweise befangen und könnte möglicherweise keinen unabhängigen Entscheid fällen», meinte der SF-Chefredaktor.

F. Der Presserat beschloss am 22. Juni 2007, in Ergänzung der Unterlagen den Bericht des Ombudsmanns DRS, Achille Casanova i. S. X. c. «Kassensturz» zur Sendung vom 6. Februar 2007 zu den Akten zu nehmen. Diese Sendung ist zwar nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde, doch auch am 6. Februar 2007 strahlte der «Kassensturz» eine mit versteckter Kamera aufgenommene Untersuchung eines Schönheitschirurgen aus, worauf sich ein Zuschauer an den Ombudsmann wandte.

G. Der Presserat übertrug die Behandlung der Beschwerde an seine 3. Kammer, der Esther Diener Morscher als Präsidentin, Thomas Bein, Andrea Fiedler, Claudia Landolt Starck, Peter Liatowitsch, Daniel Suter und Max Trossmann angehören.

H. Die 3. Kammer behandelte die Beschwerde an ihrer Sitzung vom 25. Oktober 2007.

II. Erwägungen

1. Seit der Presserat existiert, ist dessen jeweiliger Präsident in der Öffentlichkeit stets auch als Fachmann für Medienethik angesprochen und von Medien zitiert worden. Diese öffentlichen Auftritte helfen mit, die Arbeit des Presserats bekannt zu machen und dem Publikum wie den Journalistinnen und Journalisten die Bedeutung der berufsethischen Grundsätze in Erinnerung zu rufen. Solche Meinungsäusserungen des Präsidenten oder einzelner Presseratsmitglieder sind aber nicht zu verwechseln mit den offiziellen Stellungnahmen, die der Presserat in seinen drei Kammern mit je sieben Mitgliedern oder im vierköpfigen Präsidialausschuss beschliesst und schriftlich begründet. Die Kammern haben gegenüber dem Presseratspräsidium eine grosse Unabhängigkeit. Weder wählt das Präsidium die Mitglieder der Kammer, noch hat der Präsident ihnen gegenüber ein Weisungsrecht. Deshalb kann jede Kammer des Presserats auch dann einen unabhängigen Entscheid fällen, wenn der Präsident des Presserats zuvor seine Meinung geäussert hat. Dies ist bei der vorliegenden Beschwerde nicht anders.

2. TV-Aufnahmen mit versteckter Kamera sind eine Form von verdeckter Recherche. Mit deren Problematik befasst sich Richtlinie 4.2 zur «Erklärung»: Verdeckte Recherchen seien «ausnahmsweise zulässig, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse an den damit recherchierten Informationen besteht und wenn diese Informationen nicht auf andere Weise beschafft werden können».
Besondere Beachtung sei der Wahrung des Persönlichkeitsschutzes von zufällig anwesenden Personen zu schenken. Der Presserat hat sich bisher in drei Fällen mit verdeckten Recherchen befasst (Stellungnahmen Nr. 14/2000, 14/2001 und 50/2005). Wo nötig, wird im Folgenden auf diese Präzedenzfälle eingegangen.

3. Der Beschwerdeführer beruft sich auf Richtlinie 7.1 zur «Erklärung», die den Schutz der Privatsphäre postuliert. Doch für den vorliegenden Fall ist diese Richtlinie nicht das geeignete Kriterium. Schon der erste Satz der Richtlinie 7.1 – «Jede Person hat Anspruch auf den Schutz ihres Privatlebens» – weist darauf hin, dass hier der Schutz des privaten im Gegensatz zum beruflichen Leben gemeint ist. Nun ist auch eine Arztpraxis kein öffentlicher Raum, doch da ein Arzt seine Tätigkeit einem grösseren Kreis von Patienten anbietet, ist seine Praxis grundsätzlich ein Gewerbebetrieb wie etwa eine Schreinerei oder eine Werbeagentur. Auch deren Gewerberäume sind privat, und der oder die Inhaber/in kann selbst bestimmen, welche Kundschaft er oder sie bedienen will. Dennoch gehört die Tätigkeit in diesen Räumen in aller Regel nicht zum Privatleben der Gewerbetreibenden. Das gilt auch für eine Arztpraxis. Das professionelle Wirken des Arztes ist zwar im Normalfall Teil der geschützten Privat- und Geheimsphäre seiner Patientinnen und Patienten. Aber genau diese Sphäre hat die verdeckte Recherche bei den Schönheitschirurgen nicht verletzt, denn die fiktive Patientin war damit einverstanden gewesen, dass ihre Arztkonsultation in Wort und Bild aufgezeichnet würde. Der «Kassensturz» hat überdies die Intimsphäre seiner Aktrice insofern gewahrt, als er ihren nackten Körper nicht dem Voyeurismus von TV-Zuschauern preisgab, sondern in den Filmsequenzen ihren Busen mit Unschärfe züchtig verhüllte.

4. a) Im Einklang mit der bisherigen Praxis des Presserats ist die Recherche des «Kassensturzes» mit versteckter Kamera unter dem Aspekt der Lauterkeit der Informationsbeschaffung gemäss Ziffer 4 der «Erklärung» zu prüfen. Dies ergibt sich allein schon daraus, dass der Presserat die oben erwähnte Richtlinie 4.2 zur verdeckten Recherche der Ziffer 4 zugeordnet hat. Zwei Kriterien müssen gemäss Richtlinie 4.2 erfüllt sein, damit verdeckte Recherchen zulässig sind: Erstens braucht es «ein überwiegendes öffentliches Interesse an den damit recherchierten Informationen» und zweitens müssen «diese Informationen nicht auf andere Weise beschafft werden können».

b) Kann ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Schönheitschirurgie angenommen werden? «Kassensturz» nannte in seiner Sendung Zahlen, die der Beschwerdeführer nicht bestreitet: Danach kommt es in der Schweiz pro Jahr zu 35’000 ästhetisch-medizinischen Behandlungen, deren Kosten auf bis zu 700 Millionen Franken geschätzt werden. Auch wenn nicht alle dieser Behandlungen schwerere chirurgische Eingriffe sein werden, entspricht die Zahl der Patientinnen und Patienten doch jährlich einem halben Prozent der gesamten Schweizer Bevölkerung. Auch die seit Jahren anhaltende Debatte über untergewichtige Models und ihre Rolle als gefährliche Vorbilder ist von öffentlichem, gesundheitspolitischem Interesse. Schliesslich gibt es auch ein berechtigtes öffentliches Interesse daran, wie Ärztinnen und Ärzte ihrer Aufklärungspflicht über Risiken und mögliche Nachwirkungen ihrer Behandlungen informieren.

«Kassensturz» hat diese drei nicht deckungsgleichen Themenfelder zusammengefasst, indem er eine untergewichtige junge Frau bei Schönheitschirurgen unter anderem den Wunsch äussern liess, man möge ihr an den Oberschenkeln Fett absaugen. Er hat die Handlungsweise der einzelnen Ärzte jeweils von einem erfahrenen Fachkollegen beurteilen lassen. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der vom «Kassensturz» dargestellten Problematik kann daher bejaht werden. Darin unterscheidet sich dieser Fall von jenem, den der Presserat in seiner Stellungnahme 50/2005 behandelt hat. Dort war eine verdeckte Recherche im Beichtstuhl zu beurteilen, bei der es nicht darum ging, Missstände aufzudecken oder das Publikum zu warnen. Der Presserat stellte fest, das Interesse des Beichtvaters an der Vertraulichkeit seines Gesprächs überwiege das Interesse der Journalistin, ihre subjektive Erfahrung im Beichtstuhl zu schildern.

c) Der zweite Rechtfertigungsgrund für verdeckte Recherchen ist, dass die so gewonnenen Informationen auf andere Art nicht hätten beschafft werden können. Der Presserat hatte 2001 eine Beschwerde gegen eine Tessiner Konsumentenzeitschrift teilweise gutgeheissen, weil einige der dort abgedruckten Informationen unnötigerweise mittels verdeckter Recherchen erhoben worden waren (Stellungnahme 14/2001). Wer aber recherchieren möchte, wie seriös Berufsleute ihren Beruf ausüben, kann dies oftmals nur tun, indem er diesen Anbietern gegenüber als Kunde auftritt oder jemand anderen diese Rolle spielen lässt. So haben beispielsweise verschiedene Medien in jüngster Vergangenheit Jugendliche in Tankstellen-Shops und Restaurants geschickt, um zu testen, wie leicht es ist, unter der gesetzlichen Altersgrenze Alkohol zu kaufen. Wenn es darum geht, die Qualität ärztlicher Beratungsgespräche zu untersuchen, gibt es kaum einen anderen Weg als die verdeckte Recherche. Denn nur am eigenen Leib – allenfalls am Leib einer mit dieser Rolle einverstandenen Hilfsperson – lässt sich erfahren, wie Ärztinnen und Ärzte ihre Untersuchung gestalten, wie sie auf bestimmte Wünsche ihrer Patienten reagieren und welche Behandlung sie empfehlen. Wenn also ein öffentliches Interesse an bestimmten Aspekten der medizinischen Beratung und Behandlung besteht, dann ist die verdeckte Recherche ein zulässiges Mittel der Informationsbeschaffung. Da aber jedes ärztliche Beratungsgespräch zum geschützten Intimbereich der Patienten gehört, ist die verdeckte Recherche nur zulässig, wenn die recherchierende Person selbst die Patientenrolle übernimmt oder wenn die Hilfsperson vorgängig ihr Einverständnis zu dieser Recherche gegeben hat. Die Erkenntnisse der «Kassensturz»-Untersuchung rechtfertigen eine verdeckte Recherche. Der TV-Bericht belegt eine bedenkliche Neigung von Schönheitschirurgen, den Wunsch einer Patientin nach einer Operation auch dort zu erfüllen, wo er ihnen als offenkundig unvernünftig erscheinen müsste. Auffallend häufig klärten gerade diese Ärzte ihre Patientin nur mangelhaft über die Risiken des gewünschten Eingriffs auf.

d) Eine zulässige verdeckte Recherche schliesst noch nicht automatisch die Berechtigung ein, dabei versteckte Film- und Tonaufnahmen zu machen. Solche Aufnahmen können auch strafrechtliche Folgen haben, wie der Beschwerdeführer zu Recht anführt. Der Presserat beurteilt jedoch die an ihn gerichteten Beschwerden allein nach den berufsethischen Grundsätzen, wie sie in der «Erklärung» und ihren Richtlinien festgelegt sind. Deshalb ist hier nicht über die Anwendbarkeit des Strafrechts zu entscheiden.

e) Eine verdeckte Recherche wäre auch in einer ärztlichen Praxis möglich, ohne das Beratungsgespräch heimlich aufzunehmen. Die fiktive Patientin könnte – wie es der «Kassensturz» in zwei der acht Fälle getan hat – auch bloss das Erlebte nachträglich mit eigenen Worten schildern. Hier könnten sich allenfalls Beweisprobleme stellen, wenn der betreffende Arzt die Darstellung bestreitet. Anderseits schliesst die Richtlinie 4.2 Ton- und Bildaufnahmen nicht kategorisch aus, sofern ein überwiegendes öffentliches Interesse daran besteht. Tatsache ist, dass solche Aufnahmen besser als jede spätere Zusammenfassung die Qualität eines ärztlichen Gesprächs dokumentieren. Denn die Bedeutung des Bildes ist für die Glaubwürdigkeit und die Wirkung derartiger Beiträge nicht zu unterschätzen. Und da die vom «Kassensturz» anvisierte Problematik einem legitimen öffentlichen Interesse entsprach, waren auch die ausgestrahlten Aufnahmen und ihre redaktionelle Einbettung dem Thema angemessen.

f) Richtlinie 4.2 verlangt, bei solchen verdeckten Bild- und Tonauf
nahmen sei «der Wahrung des Persönlichkeitsschutzes von zufällig anwesenden Personen» besondere Beachtung zu schenken. Auf die vorliegende Beschwerde übertragen, wären heimliche Aufnahmen von anderen Patienten im Wartezimmer einer Praxis wohl in fast allen denkbaren Fällen unzulässig. Aber auch die beteiligten Ärztinnen und Ärzte und ihr Praxispersonal haben ein Recht auf das eigene Bild. So darf niemand von ihnen gegen den eigenen Willen im Bild gezeigt werden. Der «Kassensturz» hat – wie es scheint – dieses Recht respektiert. Soweit ersichtlich wurden alle betroffenen Ärzte nachträglich über die Film- und Tonaufnahmen informiert und bekamen vor der Ausstrahlung des Beitrags Gelegenheit zur Stellungnahme. Damit erfüllte die «Kassensturz»-Redaktion auch das in Richtlinie 3.8 verankerte Gebot, Betroffene vor der Publikation schwerer Vorwürfe anzuhören. Zwei der Ärzte machten von ihrem Recht auf das eigene Bild Gebrauch, indem sie die Ausstrahlung der sie betreffenden Aufnahmen untersagten. Andere erklärten vor der Kamera, weshalb sie der vermeintlichen Patientin zu dieser oder jener Behandlung geraten hatten.

III. Feststellungen

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beitrag der Sendung «Kassensturz» vom 19. Dezember 2006 zum Thema Schönheitschirurgie hat die Ziffer 4 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (Lauterkeit der Recherche) nicht verletzt. Die verdeckte Recherche bei Schönheitschirurgen war durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt und durch eine andere, offene Recherche nicht zu ersetzen.

3. Die Bild- und Tonaufnahmen waren zulässig. Die betroffenen Ärzte wurden anschliessend über die Recherche informiert und bekamen Gelegenheit, zur Kritik an ihrem Beratungsgespräch Stellung zu nehmen. Darüber hinaus hatten sie das Recht und die Möglichkeit, die Ausstrahlung der sie betreffenden Bild- und Tondokumente zu untersagen.

Zusammenfassung

Resumé

Riassunto