Nr. 30/2021
Wahrheit / Trennung redaktioneller Teil und Werbung

(X. c. «SonntagsZeitung»)

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I. Sachverhalt

A. Am 8. November 2020 veröffentlichte die «SonntagsZeitung» (SoZ) ein Interview mit dem Titel «Ein Fenster zum Hof». Untertitel: «Wie schafft man in der dichten Stadt zusätzlichen Wohnraum? Architekt Ingemar Vollenweider zeigt einen überzeugenden Neubau im Basler Wettsteinquartier». Über dem Titel sieht man eine grosse Abbildung, das Luftbild eines vielgliedrigen neuen Wohnhauses, das in den Innenhof eines älteren Quartierblocks hineingebaut wurde. Im darunter folgenden Interview werden dem Architekten von anonymer Seite fünf Fragen gestellt: «Worin liegt das Besondere an diesem Bau?», «Wie hat der Ort auf den Bau eingewirkt?», «Inwiefern haben Bauherrschaft (…) oder spätere Nutzer den Entwurf beeinflusst?», «Wie gliedert sich das Gebäude in die Reihe der bestehenden Bauten (…) ein?», «Welches Produkt oder Material hat zum Erfolg des vollendeten Bauwerks beigetragen?». Die Antworten des Architekten lassen sein Projekt in bestem Licht erscheinen. Abgeschlossen wird der Text von folgendem Hinweis: «Einmal im Monat präsentiert die Plattform Swiss-Architects.com einen ausgewählten Bau. Sie hat auch den Fragenkatalog zusammengestellt.»

B. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2020 reichte X. Beschwerde gegen diesen Artikel beim Schweizer Presserat ein. Der Beschwerdeführer (BF) macht einen Verstoss gegen die Ziffer 1 (Wahrheit) und 3 (Unterschlagung wichtiger Elemente von Informationen) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (im Folgenden «Erklärung») geltend, sowie gegen die zur «Erklärung» gehörende Richtlinie 10.1 (Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung).

Ziffer 1 der «Erklärung», die Verpflichtung zur Wahrheit, sieht der Beschwerdeführer (BF) dadurch verletzt, dass mit diesem Interview keine journalistisch saubere Information vermittelt werde. Ein Interessenverband (Swiss-Architects) stelle hier einseitig seine Sicht der Dinge dar, es werde nicht gesagt, wer dem Architekten die Fragen stelle, das könne der Architekt selber gewesen sein, ein journalistisch Verantwortlicher werde nicht genannt, das Foto sei im Ergebnis geschönt.

Die Ziffer 3 der «Erklärung» sieht der BF verletzt, weil wichtige Informationen unterschlagen worden seien. So sei nicht erwähnt, dass das Projekt in der Öffentlichkeit sehr umstritten gewesen sei, dass das ursprüngliche Baugesuch habe zurückgezogen werden müssen, dass Petitionen, Einsprachen und Interpellationen gegen das Projekt gelaufen seien, dass die Anlage eines grossen Wohnhauses mit Parkgarage in einem Innenhof mit schmaler Zufahrt problematisch sei.

Und die Richtlinie 10.1 (Trennung von redaktionellem Teil und Werbung) sieht der BF dadurch verletzt, dass hier nicht wie unter dem Text deklariert eine «redaktionelle Zusammenarbeit» stattgefunden habe, vielmehr liege hier eine «parteiische Plattform» vor, eine Publi-Reportage oder ein Fall von «Native Advertising». In jedem Fall sei die «redaktionelle Zusammenarbeit», von der die SoZ ihm, dem BF gegenüber, in einer Antwort auf seine Reklamation geschrieben habe, intransparent.

C. Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Geschäftsreglements behandelt das Presserats-präsidium, bestehend aus Dominique von Burg, Präsident, sowie Casper Selg und Max Trossmann, Vizepräsidenten, Beschwerden, auf die der Presserat nicht eintritt.

D. Das Presseratspräsidium hat die vorliegende Stellungnahme per 20. April 2021 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.

II. Erwägungen

1. Gestützt auf Art. 11 Abs. 1 seines Geschäftsreglements tritt der Presserat nicht auf eine Beschwerde ein, wenn diese offensichtlich unbegründet ist. Zur Klärung der grundsätzlichen Frage, ob hier eine Vermischung von Werbung und redaktionellem Text vorliegt, hat der Presserat bei der «SonntagsZeitung» nachgefragt. Chefredaktor Arthur Rutishauser hat die Frage, ob im Gegenzug zur Publikation dieses Textes Geld geflossen sei, klar mit «Nein» beantwortet. Damit verbliebe hinsichtlich einer allfälligen Verletzung von Richtlinie 10.1 allenfalls noch die Frage, ob hier ein durch Dritte zur Verfügung gestellter Inhalt klar genug vom redaktionellen Teil abgetrennt worden ist. Dies ist zu bejahen. Die ganze Seite ist mit «Architektur» überschrieben, am Ende des Textes wird darauf hingewiesen, dass die Plattform «Swiss-Architects.com» jeden Monat in der SoZ einen ausgewählten Bau präsentiere. Sie habe auch «den Fragenkatalog» ausgewählt. Die Herkunft des Textes von Seiten Dritter ist damit transparent, Richtlinie 10.1 nicht verletzt.

2. Ein Verstoss gegen die Wahrheitspflicht (Ziffer 1) bzw. gegen das Gebot, keine wichtigen Informationen zu unterschlagen (Ziffer 3 der «Erklärung») liegt ebenso wenig vor. Es ist zwar durchaus richtig, dass hier kein richtiges Interview, geführt aus kritischer journalistischer Distanz, vorliegt. Es wird nicht danach gefragt, wie die Nachbarn den grossen Baukörper in ihrem Hof goutieren, wie sich bei ihnen die Lichtverhältnisse geändert haben, wie langlebig eine solche Holzkonstruktion sein könne und so weiter. Aber wenn einem Architektenteam Gelegenheit geboten wird, sein eigenes innovatives Konzept zur Vermehrung von qualitativ gutem Wohnraum in einer dicht besiedelten Stadt zu präsentieren, ist das auch nicht zwangsläufig erforderlich. Der Zugang zum Thema ist deklariert: Der Architekt präsentiert sein Werk. Dass er das nicht von unabhängig-kritischer Warte aus tut, versteht sich von selbst. Man mag sich fragen, wie informativ ein derartiges Textangebot sein mag. Ob man dafür mit einem gestellten Interview den richtigen Weg geht, ob es nicht transparenter wäre, wenn der Architekt selber einen von ihm gezeichneten Text präsentierte. Aber einen Verstoss gegen die Wahrheitspflicht bildet der Beitrag nicht. Insbesondere muss in einem Text über ein architektonisches Konzept nicht, wie vom BF gefordert, darauf eingegangen werden, wann welche Beschwerden oder Interpellationen dagegen eingereicht worden sind. Die administrative und politische Vorgeschichte war erkennbar nicht Thema des Artikels. Somit ist auch Ziffer 3 der «Erklärung» nicht verletzt.

Die Beschwerde ist somit offensichtlich unbegründet.

III. Feststellung

Der Presserat tritt auf die Beschwerde nicht ein.