Zusammenfassung
Das Hilfswerk der Evangelisch-reformierten Kirche Schweiz (HEKS) hat eine Beschwerde gegen einen Artikel der «bz Basel» eingereicht. Gestützt auf einen Artikel, den die «NZZ am Sonntag» 14 Monate zuvor veröffentlichte, warf die «bz Basel» dem HEKS vor, ihren Bundesauftrag für Rechtsberatung für Asylsuchende nicht richtig auszuführen und damit vulnerable Personen alleine zu lassen. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) habe aus diesem Grund die Zusammenarbeit beendet.
Das HEKS monierte, dies seien schwere Vorwürfe und es hätte deshalb im Artikel zu Wort kommen müssen. Auch die Aussage, die Leistungen des HEKS seien ungenügend, weshalb das SEM das Mandat beendet habe, entspreche nicht der Wahrheit. Das Mandat sei nicht beendet, sondern regulär neu ausgeschrieben worden.
Der Presserat folgt der Argumentation des HEKS. Die im Artikel der «bz Basel» geäusserten Vorwürfe waren zum Zeitpunkt der Veröffentlichung bereits über ein Jahr alt und somit nicht mehr aktuell. Das HEKS konnte nicht darlegen, welche Massnahmen es seit der Veröffentlichung der «NZZ am Sonntag» umgesetzt hatte, um die Probleme zu beseitigen. Der Presserat hiess die Beschwerde gut.
Résumé
L’Entraide protestante suisse (EPER) a déposé une plainte contre un article de la « bz Basel ». Se fondant sur un article publié par la « NZZ am Sonntag » 14 mois plus tôt, la « bz Basel » a reproché à l’EPER de ne pas exécuter correctement le mandat que lui a confié la Confédération consistant à fournir des conseils juridiques aux requérants d’asile et de laisser des personnes vulnérables sur le carreau. La « bz Basel » a ajouté que le Secrétariat d’État aux migrations (SEM) avait de ce fait mis fin à la collaboration.
L’EPER a considéré qu’il s’agissait de reproches graves et qu’elle aurait dû pouvoir exposer son point de vue dans l’article. Elle a souligné en outre que l’affirmation selon laquelle ses prestations insuffisantes étaient le motif de la résiliation du mandat ne correspondait pas à la vérité. Le SEM n’a selon elle pas mis fin au mandat, mais a refait un appel d’offres, comme il doit le faire à intervalles réguliers.
Le Conseil suisse de la presse se rend aux arguments de l’EPER. Les reproches exprimés dans l’article de la « bz Basel » dataient d’il y a plus d’un an au moment de la publication et n’étaient dès lors plus actuels. L’EPER n’a pas eu la possibilité d’exposer les mesures qu’elle a mises en œuvre depuis la publication de l’article de la « NZZ am Sonntag » pour éliminer les problèmes. Le Conseil suisse de la presse a admis la plainte.
Riassunto
L’organizzazione di aiuto della Chiesa evangelica riformata svizzera (ACES) ha presentato un reclamo contro un articolo pubblicato da «bz Basel». Basandosi su un articolo che la «NZZ am Sonntag» aveva pubblicato 14 mesi prima, la «bz Basel» ha accusato l’ACES di non svolgere correttamente il proprio mandato federale di fornire consulenza legale ai richiedenti asilo, lasciando così senza assistenza persone vulnerabili. Per questo motivo, la Segreteria di Stato della migrazione (SEM), ha interrotto la collaborazione.
ACES ha sostenuto che si trattava di accuse gravi e che avrebbe quindi dovuto avere la possibilità di prendere posizione nell’articolo. Anche l’affermazione secondo cui le prestazioni dell’ACES sarebbero state insufficienti, motivo per cui il SEM avrebbe risolto il mandato, non corrisponde al vero. Il mandato non è stato rescisso, bensì regolarmente messo nuovamente a concorso.
Il Consiglio della stampa condivide l’argomentazione dell’ACES. Le accuse formulate dalla «bz Basel» risalivano a più di un anno prima della pubblicazione dell’articolo in questione e non erano quindi più attuali. L’ACES non è stato in grado di spiegare quali misure ha implementato a partire dalla pubblicazione della «NZZ am Sonntag» per risolvere i problemi. Il Consiglio della stampa ha accolto il reclamo.
I. Sachverhalt
A. Am 27. August 2024 veröffentlichte die «bz Basel» in ihrer Printausgabe einen Artikel mit dem Titel «Hilfswerk macht seinen Job nicht» und dem Lead «Die Rechtsberatungsstelle für Flüchtlinge des Heks hat vulnerable Personen allein gelassen. Dadurch wird auch Kritik am Bund laut.», verfasst von Lisa Kwasny. Hauptthema des Artikels ist die Tätigkeit des Hilfswerks der Evangelisch-reformierten Kirche Schweiz (HEKS) im Bereich der Rechtsberatung von Asylsuchenden in der Nordwestschweiz; eine Tätigkeit, die das HEKS auf der Grundlage eines öffentlichen Mandats ausübt, das ihm vom Bund (über das Staatssekretariat für Migration, SEM) gemäss dem Asylgesetz erteilt wurde. Der Artikel beginnt wie folgt: «Die Leistung des (…) (Heks) bei der Rechtsberatung von Asylsuchenden in der Nordwestschweiz ist ungenügend. Zu diesem Schluss kam das (…) (SEM) Anfang Juli und beendete das Mandat des Heks in der Region.»
Die Autorin bezieht sich auf einen im Juni 2023 in der «NZZ am Sonntag» (NZZaS) erschienenen Artikel, wonach das HEKS im Jahr 2023 rund 450 von 500 Asylsuchenden bei wichtigen Anhörungen nicht begleitet habe. Dies sei auf Kapazitätsengpässe zurückzuführen gewesen. Die Situation sei so gravierend gewesen, dass Mitarbeitende gekündigt und von Massenabfertigung wegen des zeitlichen und finanziellen Drucks gesprochen hätten.
Infolge dieser Umstände – so schreibt die «bz Basel» – habe das SEM in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Bundesrechts die Mandate für die Rechtsvertretung von Asylsuchenden neu ausgeschrieben. Im Juli habe es daraufhin mitgeteilt, dass «das Mandat von Heks in der Nordwestschweiz nicht verlängert werde» und dass ab März 2025 das Mandat in der Region an die Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not (RBS) und an das Schweizerische Arbeiterhilfswerk erteilt werde.
Der Artikel erteilt dann der Co-Leiterin von Pikett Asyl, Lara Hoeft, das Wort, die dabei auch das SEM in die Verantwortung nimmt. Die Verfahren und die verkürzten Beschwerdefristen seien mit der Komplexität der Fälle nicht vereinbar und führten zu Fehlern. Die vom SEM ausbezahlten Fallpauschalen würden Fehlanreize schaffen. «Wie die NZZaS schreibt, stehen in der Region beim Heks nur dreissig Minuten für ein Vorgespräch zur Verfügung», merkt die Autorin an.
Der Artikel zitiert anschliessend einen kritischen Bericht des Bündnisses unabhängiger Rechtsarbeit im Asylbereich, dessen Mitglied auch Pikett Asyl ist. Im Bericht werden Empfehlungen für das gesamte Asylsystem formuliert, insbesondere auch zuhanden des SEM und der staatlichen Rechtsvertretungen. Abschliessend kommt der SEM-Mediensprecher, Nicolas Cerclé, zu Wort, der erklärt, man habe die genannten Empfehlungen zur Kenntnis genommen und sich mit den Vertretern des Bündnisses ausgetauscht. Weiter hält er fest: «Die erwähnten systemischen Fehler konnten indessen weder im Rahmen der internen noch der externen Analyse als Problemfelder identifiziert werden.»
B. Am 27. September 2024 reichte das HEKS beim Presserat eine Beschwerde gegen den Artikel der «bz Basel» ein. Das Hilfswerk hält einleitend fest, dass es vor der Veröffentlichung vom Medium nicht kontaktiert worden sei. Es moniert infolgedessen eine Verletzung der Richtlinie 3.8 (Anhörung bei schweren Vorwürfen) zur «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (im Folgenden: «Erklärung»). Die im Titel und Untertitel des Artikels enthaltenen pauschalen Aussagen stellten zudem unzulässige Zuspitzungen dar und verletzten folglich die Richtlinie 1.1 (Wahrheitssuche). Wahrheitswidrig seien ferner die im Text enthaltenen Behauptungen, wonach das SEM die Leistungen des HEKS als «ungenügend» beurteilt und ihr Mandat (aus diesem Grund) «beendet» habe. Die Journalistin habe ihre Informationen aus einem Artikel der «NZZ am Sonntag» vom Juni 2023 bezogen, ohne zu berücksichtigen, dass sich die Situation seither grundlegend verändert habe. Insbesondere sei die Aussage, wonach beim HEKS für ein Vorgespräch lediglich 30 Minuten zur Verfügung stünden, nicht mehr aktuell und damit unwahr. Schliesslich macht das HEKS eine Verletzung der Richtlinie 5.1 (Berichtigungspflicht) geltend.
C. Am 26. März 2025 nahm Chefredaktor Patrick Marcolli für die «bz Basel» zur Beschwerde Stellung und postulierte deren Abweisung. Die Redaktion hält insbesondere fest, dass die Informationen des beanstandeten Beitrags dem Artikel der «NZZ am Sonntag» (vom Juni 2023) entnommen worden seien, in dessen Rahmen das HEKS Gelegenheit gehabt habe, sich zu äussern. Folglich habe für die «bz Basel» keine Verpflichtung bestanden, das HEKS erneut anzuhören und mit denselben Vorwürfen zu konfrontieren. In ihrer Stellungnahme räumt die Redaktion jedoch ehrlich ein, dass der Autorin des Artikels dadurch, dass das HEKS vor der Veröffentlichung nicht kontaktiert worden sei, tatsächlich zwei neue Entwicklungen entgangen seien, nämlich dass das HEKS inzwischen sämtliche im Artikel der «NZZ am Sonntag» angesprochenen Probleme behoben habe und dass die Gespräche wieder eine Mindestdauer von 45 Minuten hätten.
D. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2025 teilte der Presserat den Parteien mit, die Beschwerde werde von der 1. Kammer behandelt, bestehend aus Susan Boos (Präsidentin), Luca Allidi, Catherine Boss, Ursin Cadisch, Stefano Guerra, Erik Schönenberger und Casper Selg.
E. Die 1. Kammer des Presserats hat die vorliegende Beschwerde an ihrer Sitzung vom 5. Januar 2026 sowie auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.
II. Erwägungen
1. Anhörung bei schweren Vorwürfen
Gemäss dem Fairnessprinzip gehört es zum journalistischen Handwerk, sich über die verschiedenen Standpunkte von Beteiligten zu informieren. Werden schwere Vorwürfe erhoben, ist es gemäss dem Grundsatz «audiatur et altera pars» Pflicht, den Betroffenen die Möglichkeit zu geben, Stellung zu nehmen. Vorwürfe gelten als schwer, wenn sie gravierendes Fehlverhalten beschreiben oder sonstwie geeignet sind, jemandes Ruf schwerwiegend zu schädigen (Richtlinie 3.8). Die Anhörung ist ausnahmsweise verzichtbar, insbesondere wenn ein Vorwurf und die zugehörige Stellungnahme bereits früher öffentlich gemacht worden sind. Zusammen mit dem Vorwurf ist die frühere Stellungnahme wiederzugeben (Richtlinie 3.9).
Einem humanitären Hilfswerk wie dem HEKS – noch dazu im Titel – vorzuwerfen, seine Arbeit nicht zu machen bzw. vulnerable Personen allein zu lassen, stellt ohne jeden Zweifel einen schweren Vorwurf im Sinne der Richtlinie 3.8 dar. Dies unabhängig davon, ob die beanstandeten Verhaltensweisen als rechtswidrige (illegale oder vergleichbare) Handlungen qualifiziert werden können oder nicht (eine Voraussetzung, die noch der frühere Wortlaut der Richtlinie 3.8 bzw. die diesbezügliche Praxis des Presserats verlangte). Ebenso gilt dies unabhängig davon, ob die erhobenen Vorwürfe gerechtfertigt und begründet sind. Die Anhörungspflicht dient nicht primär der Verifizierung eines Vorwurfs, vielmehr verlangt Richtlinie 3.8 «gemäss dem Grundsatz ‹audiatur et altera pars›, den Betroffenen die Möglichkeit zu geben, Stellung zu nehmen» (vgl. Stellungnahme 1/2025).
Nach Auffassung der «bz Basel» sei die Journalistin in diesem Fall von der in Richtlinie 3.8 verankerten Anhörungspflicht entbunden gewesen. Die Informationen des beanstandeten Beitrags seien nämlich dem Artikel der «NZZ am Sonntag» (vom Juni 2023) entnommen worden, in dessen Rahmen sich das HEKS zu denselben Vorwürfen bereits geäussert habe.
Der Presserat kann dieser Argumentation nicht folgen. Zunächst ist festzuhalten, dass zwischen den beiden Publikationen mehr als 14 Monate vergangen sind. Ein keineswegs unerheblicher Zeitraum, der die Journalistin jedenfalls hätte veranlassen müssen, zu prüfen, ob sich die Sachlage oder der Standpunkt der kritisierten Partei in Bezug auf die beanstandeten Punkte inzwischen möglicherweise geändert haben. Wie bereits erwähnt, hat die «bz Basel» in ihrer Stellungnahme selbst eingeräumt, dass der Journalistin wesentliche neue Elemente entgangen sind (die im Artikel der «NZZ am Sonntag» thematisierten Probleme wurden weitgehend behoben, und die Mindestdauer der Gespräche beim HEKS wurde auf 45 Minuten erhöht). Selbst wenn man annehmen wollte, dass die Journalistin – gestützt auf die Ausnahmebestimmung der Richtlinie 3.9 – von der Pflicht entbunden gewesen wäre, das HEKS zu denselben Vorwürfen erneut anzuhören, wäre sie aufgrund derselben Bestimmung zumindest verpflichtet gewesen, die damalige Stellungnahme des HEKS im Artikel der «NZZ am Sonntag» wiederzugeben (vgl. Richtlinie 3.9, zweiter Unterpunkt, zweiter Satz: «Zusammen mit dem Vorwurf ist die frühere Stellungnahme wiederzugeben»). Was die Journalistin jedoch unterlassen hat. Daraus folgt, dass Richtlinie 3.8 (Anhörung bei schweren Vorwürfen) verletzt worden ist.
2. Wahrheitssuche
Die Wahrheitssuche stellt den Ausgangspunkt der Informationstätigkeit dar. Sie setzt die Beachtung verfügbarer und zugänglicher Daten, die Achtung der Integrität von Dokumenten (Text, Ton und Bild), die Überprüfung und die allfällige Berichtigung voraus (Richtlinie 1.1 Wahrheitssuche).
Wahrheitssuche und Titel: Der Presserat geht in seiner Praxis zur Formulierung von Schlagzeilen bzw. Titeln davon aus, dass Zuspitzungen zulässig sind, aber nicht Unwahrheiten. Wo im Titel zu stark zugespitzt wurde, wird von einer Rüge nur dann abgesehen, wenn der gleich darunter stehende Lead den Sachverhalt präzisiert, für die Leserschaft also gleich klarstellt. Wo nach einem irreführenden Titel erst im Artikel der wahre Sachverhalt ersichtlich wird, geht der Presserat von einem Verstoss gegen das Wahrheitsgebot aus (vgl. Stellungnahme 10/2022).
Im vorliegenden Fall enthalten Titel und Lead (ebenso wie das als Quote in der zweiten Spalte der Seite hervorgehobene Zitat: «In Einzelfällen erhielten Asylsuchende ihren Entscheid sogar zu spät») sehr allgemeine, pauschale Aussagen. Der durchschnittliche Leser – der sich häufig auf diese wenigen Elemente beschränkt – schliesst daraus mehr oder weniger, dass das HEKS (eine landesweit präsente und tätige humanitäre Organisation – wie schon der Name sagt: Hilfswerk der Evangelisch-reformierten Kirche Schweiz), seine Arbeit (aktuell) nicht richtig erfüllt, insbesondere im Bereich der Rechtsberatung für Flüchtlinge. Im Kern lautet die Aussage: Das HEKS überlässt generell vulnerable Personen ihrem Schicksal. Erst bei der Lektüre des eigentlichen Textes (und erst im dritten Absatz) erfährt man, dass sich der Artikel in Wirklichkeit auf einen sehr spezifischen örtlichen Kontext (die Region Basel – Beratungsstelle Nordwestschweiz) sowie auf vergangene Umstände (2023) bezieht. Umstände, die sich – wie die Redaktion der Zeitung selbst einräumt – inzwischen verändert haben. Gemäss Praxis des Presserats liegt hier eine Verletzung des Wahrheitsgebots gemäss Ziffer 1 der «Erklärung» vor (respektive Richtlinie 1.1 zur «Erklärung» über die Wahrheitssuche).
Im ersten Absatz des Artikels schreibt die Journalistin zudem, das SEM habe die Leistungen des HEKS als «ungenügend» beurteilt und deshalb das Mandat «beendet». Die erste Behauptung wird durch keinerlei konkrete Anhaltspunkte gestützt. Sie erscheint vielmehr als eine blosse Vermutung, die als gesicherte Tatsache dargestellt wird. Die Journalistin leitet diese daraus ab, dass das SEM das Mandat ab März 2025 anderen Organisationen erteilt hat. Nachträglich (unmittelbar nach der Veröffentlichung) widersprach das SEM: Es sei falsch, dass das SEM die Leistung des HEKS als ungenügend erachtet habe (vgl. die der Beschwerdeantwort beigelegte E-Mail des Mediensprechers des SEM an die Autorin des Artikels vom 27. August 2024). Im Übrigen hatte – wie oben bereits erwähnt – der Mediensprecher des SEM schon in seiner im Artikel wiedergegebenen offiziellen Stellungnahme festgehalten: «Die erwähnten systemischen Fehler konnten indessen weder im Rahmen der internen noch der externen Analyse als Problemfelder identifiziert werden.» Auch in diesem Punkt verstösst der Artikel gegen die Richtlinie 1.1 (Wahrheitssuche).
Auch die Aussage, das SEM habe das Mandat mit dem HEKS «beendet», insinuiert einen Kausalzusammenhang zwischen der angeblich negativen Leistungsbeurteilung durch das SEM und dem Ende des Mandats von HEKS. Diese Aussage ist im Text aber nicht gestützt. Tatsächlich lief das fünfjährige Mandat von HEKS am 28. Februar 2024 regulär aus, und das SEM hat – in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Bundesrechts – die Mandate für die Rechtsvertretung von Asylsuchenden neu ausgeschrieben. Im Übrigen schreibt die Autorin des Artikels selbst weiter unten, dass «das Mandat von Heks in der Nordwestschweiz nicht verlängert werde». In einem solchen Kontext kann allenfalls von einer (wenn auch nicht vollständig unabsichtlichen) journalistischen Ungenauigkeit gesprochen werden.
Wie die Redaktion selbst in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde eingeräumt hat, ist die im Artikel enthaltene Aussage «Wie die NZZaS schreibt, stehen in der Region beim Heks nur dreissig Minuten für ein Vorgespräch zur Verfügung» nicht mehr aktuell und folglich unwahr. Auch in diesem Punkt liegt eine Verletzung der Richtlinie 1.1 (Wahrheitssuche) vor.
3. Berichtigungspflicht
Die Berichtigungspflicht wird von den Medienschaffenden unverzüglich von sich aus wahrgenommen und ist Teil der Wahrheitssuche (Richtlinie 5.1). Die «bz Basel» hat in ihrer Stellungnahme selbst eingeräumt, dass der Journalistin wesentliche neue Elemente entgangen sind (die im Artikel der «NZZ am Sonntag» thematisierten Probleme wurden weitgehend behoben, und die Mindestdauer der Gespräche bei HEKS wurde auf 45 Minuten erhöht). Sie fügte sodann hinzu: «Das hat Frau Kwasny (Autorin des Artikels) Herrn(…) (Mediensprecher des HEKS) gegenüber auch schon per Mail zugestanden. Herr Marcolli (Chefredaktor der «bz Basel») hat Herrn (…) (Mediensprecher des HEKS) auch angeboten, dies in der bz Basel zu publizieren, Herr (…) (Mediensprecher des HEKS) hat das Angebot ausgeschlagen.»
Nach Ansicht des Presserats, ist das Argument nicht stichhaltig. Die Berichtigung ist ein Dienst an der Wahrheit. Der Journalist bzw. die Journalistin berichtigt veröffentlichte Informationen unverzüglich und aus eigener Initiative, sobald er bzw. sie deren Unrichtigkeit erkennt. Richtlinie 5.1 (Berichtigungspflicht) wurde in diesem Fall verletzt.
III. Feststellungen
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die «bz Basel» hat mit dem Artikel vom 27. August 2024 mit dem Titel «Hilfswerk macht seinen Job nicht» die Ziffern 1 (Wahrheitspflicht), 3 (Anhörung bei schweren Vorwürfen) und 5 (Berichtigungspflicht) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verletzt.