Zusammenfassung
Im Juni und August 2024 publizierte die NZZ einen Artikel und einen Podcast zum ehemaligen deutschen NATO-General Harald Kujat. In den Beiträgen wird Kujats Wandel von einem hochrangigen NATO-Offizier zu einer heute polarisierenden Figur beleuchtet. Hintergrund des Artikels war ein Treffen des NZZ-Journalisten Marco Seliger mit Kujat. Der Journalist wollte mit dem General über seine polarisierenden Aussagen zum russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine reden. Kujat hatte das Gespräch dann aber vorzeitig abgebrochen.
Gegen die Berichterstattung reichte Harald Kujat Beschwerde ein. Er beschwerte sich, dass ihm unterstellt werde, Kreml-Narrative zu bedienen. Weiter beanstandete er, dass behauptet werde, er würde Lügen verbreiten, etwa zu den Friedensverhandlungen im März 2022. Auch enthielten die Beiträge ehrverletzende Aussagen.
Der Presserat kam zum Schluss, die NZZ hätte in Bezug auf die Verwendung des Begriffs «militärische Spezialoperation» darauf hinweisen sollen, dass Kujat diesen Begriff in Anführungs- und Schlusszeichen setzte. Hierbei handelte es sich aber um eine journalistische Ungenauigkeit, und keine Verletzung der Sorgfaltspflicht. Zudem hielt der Presserat fest, dass die Begriffe «Putin-Versteher» und «Sowjet-General» in den Titeln als Zuspitzung zu verstehen sind und Harald Kujat durch seine Rollen in der Vergangenheit und Gegenwart eine öffentliche Person darstellt, die sich öffentliche Kritik gefallen lassen muss.
Résumé
En juin, puis en août 2024, la « Neue Zürcher Zeitung » a publié un article et un podcast sur l’ancien général allemand Harald Kujat. Ces contributions décrivent sa transformation, d’un militaire exerçant des fonctions dirigeantes au sein de l’OTAN au statut de personnalité clivante. L’article se fondait sur une rencontre d’un journaliste de la NZZ, Marco Seliger, avec le militaire à la retraite. Le journaliste avait pour ambition d’évoquer avec le général ses déclarations tranchées sur la guerre d’agression menée contre l’Ukraine. Kujat avait interrompu l’entretien prématurément.
Harald Kujat a déposé une plainte à propos des contributions faites à son sujet. Il a rejeté les reproches dont il faisait l’objet à propos de ses positions proches de celles du Kremlin. Il a en outre déploré que l’on considère qu’il diffuse des mensonges, par exemple sur les négociations de paix de mars 2022. Il a par ailleurs constaté que ces contributions contenaient des déclarations déshonorantes.
Le Conseil suisse de la presse a conclu que la NZZ aurait dû indiquer, eu égard à l’utilisation de la notion d’« opération spéciale » par Kujat, que celui-ci la mettait lui-même entre guillemets. Mais selon lui, il s’agissait là d’une imprécision et pas d’une atteinte au code de déontologie. Il a en outre noté que l’utilisation des notions de « Putin-Versteher » et de « Sowjet-General » dans les titres visait à exacerber les traits du militaire, étant entendu qu’Harald Kujat, de par les rôles endossés par le passé et le présent, est un personnage public qui doit être à même de supporter la critique.
Riassunto
Nel giugno e nell’agosto del 2024 la «NZZ» ha pubblicato un articolo e un podcast sull’ex generale tedesco della NATO Harald Kujat. I contributi ripercorrono la sua evoluzione da ufficiale di alto rango della NATO a figura oggi controversa. All’origine dell’articolo vi era un incontro tra il giornalista della «NZZ» Marco Seliger e Kujat. Il giornalista intendeva parlare con l’ex generale delle sue controverse dichiarazioni sulla guerra di aggressione russa contro l’Ucraina. Kujat aveva però interrotto l’incontro prima del previsto.
Harald Kujat ha presentato un reclamo contro questa copertura giornalistica. Ha contestato il fatto che gli fosse attribuito di assecondare la narrativa del Cremlino. Ha inoltre contestato l’affermazione secondo cui avrebbe diffuso menzogne, ad esempio in merito ai negoziati di pace del marzo 2022. A suo avviso, i contributi contenevano dichiarazioni lesive dell’onore.
Il Consiglio della stampa è giunto alla conclusione che, nell’uso dell’espressione «militärische Spezialoperation» (operazione militare speciale), la «NZZ» avrebbe dovuto precisare che Kujat aveva posto tale formula tra virgolette. Si tratta tuttavia di un’imprecisione giornalistica, non di una violazione del dovere di diligenza. Il Consiglio della stampa ha inoltre rilevato che le espressioni «Putin-Versteher» (comprensivo nei confronti di Putin) e «Sowjet-General» (generale sovietico) usate nei titoli, vanno intese come una semplificazione giornalistica e che Harald Kujat, per i ruoli ricoperti in passato e nel presente, è una figura pubblica tenuta ad accettare di essere oggetto di critica pubblica.
I. Sachverhalt
A. Am 7. Juli 2024 veröffentlichte die «Neue Zürcher Zeitung» (NZZ) unter dem Titel «Vom ranghöchsten Nato-Offizier zum ‹Sowjet-General›? Der unerklärliche Wandel des Harald Kujat» ein Porträt über den deutschen General a. D. Harald Kujat. Hintergrund des Artikels war ein Treffen des NZZ-Journalisten Marco Seliger mit Kujat, welches das Ziel verfolgte, mit ihm über polarisierende Aussagen zum russischen Angriffskrieg in der Ukraine zu reden. Seliger sprach Kujat auf die von ihm wiederholt in der Öffentlichkeit geäusserten Aussagen an, dass der Westen 2022 einen Friedensschluss zwischen Wladimir Putin und Wolodimir Selenski verhindert habe. Seliger berichtet, dass er Kujat auf Belege hingewiesen habe, welche diese Theorie widerlegen würden. Daraufhin hätte Kujat das Gespräch wutentbrannt abgebrochen und deutlich gemacht, dass über dieses Gespräch nicht berichtet werden dürfe.
Der Artikel geht der Frage nach, warum ein ehemaliger ranghoher deutscher Nato-General mit seinen Aussagen zum Ukrainekrieg polarisiert. Kujat hätte in einem gemeinsam mit anderen Autoren verfassten, durch verschiedene Medien veröffentlichten Pamphlet den Eindruck vermittelt, dass die Ukraine selbst schuld sei an ihrer Lage. Zudem habe er den Euphemismus «militärische Spezialoperation» verwendet, was ein Narrativ des Kremls sei. Frühere Generäle, mit denen die NZZ gesprochen habe, zeichneten ein widersprüchliches Bild von Kujat. Er sei in seiner Dienstzeit einerseits ein durchsetzungsstarker, intellektueller, sehr politischer, ehrgeiziger und selbstbewusster Offizier gewesen, aber auch ein durchtriebener, mitunter arroganter und rücksichtsloser General, der auch vor «gezielten Indiskretionen» nicht zurückgeschreckt sei. General a. D. Klaus Naumann sagte der NZZ, dass Kujats Verhältnis zu Russland in den 1990er-Jahren entstanden sei, als er dem Nato-Russland-Rat vorstand, der einer Annäherung der früheren Feinde dienen sollte. Kujat habe nachher nicht vollzogen, dass Putin Verträge gebrochen und einen Angriffskrieg begonnen hätte.
Die von der NZZ kontaktierten Wegbegleiter Kujats hätten von einem einst geachteten und erfolgreichen General berichtet, der mit einseitigen Schuldzuweisungen, Ungenauigkeiten und Falschinformationen zum Ukrainekrieg inzwischen seinen Ruf beschädigt habe. Seliger weist aber auch darauf hin, dass Kujat mit gewissen Aussagen durchaus recht gehabt habe, etwa in seiner Kritik an den ukrainischen Angriffen auf russische Frühwarnradare. Auch angesehene Militärfachleute hätten warnend auf einen vorsichtigeren Umgang mit den Risiken hingewiesen, welche eine unkalkulierbare Eskalation zur Folge haben könnten.
Am 5. August 2024 erschien der Podcast NZZ Akzent mit dem Titel «Vom Nato-Offizier zum Putin-Versteher?», in dem sich Antonia Moser mit Marco Seliger über das Porträt vom 7. Juni 2024 in der NZZ unterhält. Im Podcast sind auch öffentlich zugängliche Audiodokumente mit Aussagen Kujats zu hören. Marco Seliger betont, dass General a. D. Harald Kujat nicht in den Ruhestand getreten sei. Er trete gerne in Talksendungen auf und werde auch als Sicherheitsexperte in Sendungen eingeladen. Im Laufe des Ukrainekrieges sei neben der militärischen Expertise immer deutlicher auch eine Nähe zu Russland zu Tage getreten. Auf die Frage Mosers, ob Kujat Lügen verbreitet, antwortet Seliger, dass der Begriff «Lüge» eventuell ein zu hartes Wort sei. Dennoch hätte Harald Kujat angefangen, Narrative des Kremls zu übernehmen, z. B. benutze er den vom Kreml verwendeten Begriff «militärische Spezialoperation» anstelle des Wortes «Krieg». In den Gesprächen mit ehemaligen Generälen habe sich für ihn ein ambivalentes Bild ergeben, das auch von anderen deutschen Medien schon beschrieben worden sei.
Seliger kommt im Podcast auch auf das Treffen mit Harald Kujat zu sprechen, Kujat habe das Gespräch abgebrochen, nachdem er ihn mit den Ergebnissen einer Recherche von Andreas Rüesch für die NZZ zum angeblichen Friedensabkommen konfrontiert habe. Er erklärt, dass er an dem Porträt über Harald Kujat festgehalten habe, allerdings ohne Aussagen aus dem Gespräch zu verwenden und dass er gerne mit Kujat über einzelne Äusserungen zum russischen Angriffskrieg in der Ukraine gesprochen hätte. Zum Schluss des Podcasts wird eine auf YouTube zugängliche Aussage Kujats eingespielt, in der er behauptet, dass es im NZZ-Artikel nicht um die Sache, sondern um Diffamierung seiner Person gehe.
B. Am 12. August 2024 reichte Harald Kujat beim Schweizer Presserat zwei weitgehend identische Beschwerden gegen den NZZ-Artikel «Vom ranghöchsten Nato-Offizier zum ‹Sowjet-General›? Der unerklärliche Wandel des Harald Kujat» und den Podcast von NZZ Akzent «Vom Nato-Offizier zum Putin-Versteher?» ein. Die eine Beschwerde richtet sich gegen die NZZ, die andere gegen den Journalisten Marco Seliger. Konkret geht es um folgende Sätze: «Doch durch seine Aussagen zum Krieg des Putin-Regimes in der Ukraine polarisiert Kujat so sehr, dass es manchmal wirkt, als bediene er bewusst Kreml-Narrative.» «Das Papier enthält viele Kreml-Narrative, der Euphemismus ‹militärische Spezialoperation› anstelle des Wortes ‹Krieg› ist nur eines davon.» In Bezug auf den Podcast bezieht er sich auf die Passagen, in denen darauf hingewiesen wird, dass Kujat den Begriff «militärische Spezialoperation» statt «Krieg» verwende und dass der Begriff militärische Spezialoperation ein Kreml-Narrativ sei.
Der Artikel und der Podcast würden gegen die Ziffern 1 (Wahrheitspflicht), 3 (Unterschlagen wichtiger Informationselemente sowie Entstellen von Tatsachen) und 7 (Sachlich nicht gerechtfertigte Anschuldigungen) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (nachfolgend: «Erklärung») verstossen, das heisst unwahre und ehrverletzende Behauptungen aufstellen.
Erstens beschwert sich der Beschwerdeführer über die Aussagen zur Verwendung des Begriffs «militärische Spezialoperation» und die damit zusammenhängenden Aussagen, wonach damit ein Kreml-Narrativ bedient werde. Die Beschwerde listet eine Reihe von Zitaten aus dem Artikel «Den Krieg mit einem Verhandlungsfrieden beenden» auf, den Kujat zusammen mit anderen Autoren am 28. August 2023 in der Zeitschrift «Zeitgeschichte im Fokus» publiziert hat. Im Artikel sei gleich zu Beginn festgehalten worden, dass die Ukraine einen «legitimen Verteidigungskrieg» führe und auch der Begriff «russischer Angriffskrieg» sei verwendet worden. Der Begriff «militärische Spezialoperation» sei bewusst in Anführungs- und Schlusszeichen gesetzt worden, weil hier die Position Russlands gemeint gewesen sei.
Zweitens hält der Beschwerdeführer fest, im Artikel und Podcast würde die Behauptung aufgestellt, er berichte, dass der Westen im Frühjahr den Abbruch der Verhandlungen zwischen der Ukraine und Russland betrieben hätte. Zudem würde die Frage in den Raum gestellt, dass er Lügen verbreite. Der Beschwerdeführer hält fest, dass es zunehmend darauf hinauskomme, welchen Einfluss der Westen auf den Ausgang der Friedensverhandlungen 2022 genommen habe. Er verweist als Beleg für diese Aussage auf diverse Artikel, die seine Position untermauern würden.
Drittens hält der Beschwerdeführer fest, dass im Artikel und Podcast ehrverletzende Aussagen bezüglich seines Charakters gemacht würden, die einer tatsächlichen Grundlage entbehren. Dabei bezieht er sich auf Charakterisierungen, die sich auf die Aussagen von Ex-Generälen beziehen und auch auf die mit Fragezeichen versehenen Bezeichnungen «Putin-Versteher» und «Sowjet-General».
C. Am 24. Januar 2025 erfolgte die Beschwerdeantwort der «Neuen Zürcher Zeitung» zu den beiden Beschwerden von Harald Kujat. Die NZZ legt zunächst die Vorgeschichte des Porträts von Marco Seliger über den deutschen General a. D. Harald Kujat offen. Am 24. Juni 2024 hatte die NZZ einen Artikel von Andreas Rüesch veröffentlicht, der sich mit der These auseinandersetzte, dass im Frühjahr 2022 ein Friedensschluss zwischen Russland und der Ukraine in greifbarer Nähe gewesen, jedoch durch westliche Interventionen verhindert worden sei. Rüeschs Artikel sei nach Analyse von Aussagen von Zeitzeugen und Dokumenten zum Schluss gekommen, dass es keinen unterschriftsreifen Vertrag für einen Frieden gab und die zentralen Streitpunkte ungelöst geblieben seien. Im Anschluss an die Veröffentlichung des Artikels von Andreas Rüesch [der auch darauf hinwies, dass der Ex-General Kujat als Lieblingszeuge von Desinformationskampagnen herangezogen wird] habe die NZZ das persönliche Gespräch mit Harald Kujat gesucht, um ihm die Gelegenheit zu geben, auf die Vorwürfe einzugehen. Das Gespräch mit Marco Seliger sei aber nach kritischen Fragen zu Kujats Äusserungen zum Ukrainekrieg und seinen Aussagen bezüglich einer Verhinderung der Friedensverhandlungen durch den Westen von Kujat abgebrochen worden.
Die NZZ betont, dass ein öffentliches Interesse an einer kritischen Berichterstattung über Harald Kujat gegeben sei, da er eine prägende Figur der europäischen Sicherheitspolitik gewesen war und durch seine kontrovers diskutierten öffentlichen Aussagen zum Ukrainekrieg, seine Kritik an westlichen Strategien und die Wahrnehmung einer Nähe zu russischen Positionen die öffentliche Meinungsbildung beeinflusse.
Bezüglich Harald Kujats Aussagen zu angeblich verhinderten Friedensgesprächen weist die NZZ nach Sichtung von Quellen und dokumentierten Fakten darauf hin, dass die Position von Harald Kujat nicht als gesicherte Tatsache, sondern als umstrittene Meinung zu werten sei, da die Seriosität von Kujats Quellen stark variiere und nur selten eine unabhängige Prüfung der präsentierten Aussagen aufweisen würde. Belastbare Beweise für die Behauptung, dass der Westen aktiv eine Einigung verhindert habe, fehlten. Es liege im öffentlichen Interesse, solche Aussagen kritisch zu beleuchten und einzuordnen.
Bezüglich der Verwendung des Begriffs «militärische Spezialoperation» durch den Beschwerdeführer und des Vorwurfs, damit Kreml-Narrative zu bedienen, hält die Beschwerdeantwort fest, dass es eine journalistische Aufgabe sei, Hintergründe und mögliche Auswirkungen von Kujats Aussagen kritisch zu beleuchten. Denn es sei zwar korrekt, dass Harald Kujat den Begriff «militärische Spezialoperation» in Anführungs- und Schlusszeichen gesetzt habe, doch die Verwendung des Begriffs durch den Beschwerdeführer sei dennoch als problematisch zu bezeichnen. Denn die wiederholte und prominente Nutzung einer solchen Terminologie (auch in einem vermeintlich neutralen und analytischen Kontext) berge die Gefahr, die eigentlichen Tatsachen des Konfliktes in der öffentlichen Debatte zu verbergen und einen Propagandaeffekt zu verstärken.
Bezüglich der behaupteten Ehrverletzungen («Putin-Versteher» und «Sowjet-General») argumentiert die NZZ, dass diese Formulierungen keine Tatsachenbehauptungen, sondern polemische Stilmittel seien, die sich im Rahmen der öffentlichen Meinungsäusserung bewegen würden und durch Verweise auf konkrete Aussagen belegt seien. Die im Artikel zitierten Charakterisierungen würden sich auf Aussagen von Weggefährten und Kollegen stützen, welche im Rahmen der journalistischen Recherchen eingeholt worden seien. Beim Vorwurf der Indiskretion handle es sich um die Einordnung eines schon lange öffentlich bekannten Sachverhalts.
Die NZZ bleibt bei der Einschätzung, dass eine kritische Einordnung von Aussagen des Beschwerdeführers, insbesondere seiner Aussagen zu angeblich durch den Westen verhinderten Friedensgesprächen und seiner Verwendung von Begriffen, die mit Kreml-Narrativen assoziiert werden können, nicht nur zulässig, sondern auch notwendig sei, um die Vielschichtigkeit des Ukrainekriegs und seiner geopolitischen Hintergründe zu verstehen. Die Beschwerden des Beschwerdeführers seien deshalb vollumfänglich abzuweisen.
D. Das Präsidium des Presserats vereinigte die beiden Beschwerden und wies sie seiner 3. Kammer zu, bestehend aus Jan Grüebler (Präsident), Annika Bangerter, Lena Berger, Dennis Bühler, Monika Dommann, Andri Rostetter und Hilary von Arx. Andri Rostetter trat von sich aus in den Ausstand.
C. Die 3. Kammer hat die Beschwerde an ihrer Sitzung vom 11. März 2025 und auf dem Korrespondenzweg behandelt.
II. Erwägungen
1. Der Presserat hat die Frage zu klären, ob der Artikel und der Podcast gegen die Ziffern 1, 3 und 7 der «Erklärung» verstossen. Ziffer 1 der «Erklärung» hält fest, dass sich JournalistInnen vom Recht der Öffentlichkeit, die Wahrheit zu erfahren, leiten lassen. Ziffer 3 der «Erklärung» besagt, dass JournalistInnen keine wichtigen Elemente von Informationen unterschlagen und keine Tatsachen entstellen. Ziffer 7 der «Erklärung» besagt, dass JournalistInnen die Privatsphäre der einzelnen Personen zu respektieren haben, sofern das öffentliche Interesse nicht das Gegenteil verlangt. Anonyme und sachlich nicht gerechtfertigte Anschuldigungen seien zu unterlassen.
Zunächst ist festzuhalten, dass der beanstandete Artikel und der Podcast wie auch die Beschwerde und die Beschwerdeantwort eigentliche Anschauungsobjekte und Lehrstücke zur Rolle von Journalismus und des Umgangs mit Desinformationskampagnen und Propaganda in Zeiten des Krieges darstellen. Die Wahl von Terminologien und Beweisführungsstrategien können leicht zum Bestandteil von Kriegsführung werden, weshalb den Journalistinnen und Journalisten eine besonders verantwortungsvolle aufklärerische Rolle zukommt.
a) Zur Verwendung des Begriffs «militärische Spezialoperation»: Wenn der Beschwerdeführer moniert, dass die NZZ die Wahrheitspflicht verletze, weil sie ihn bezichtige, den Begriff «militärische Spezialoperation» statt «Krieg» zu verwenden (und damit Kreml-Narrative bedient), obwohl er diese Begriffe in Anführungs- und Schlusszeichen gesetzt habe, um diese damit als Position Russlands zu kennzeichnen, muss festgehalten werden, dass es sich hier um eine journalistische Ungenauigkeit handelt.
Doch die Frage der Anführungs- und Schlusszeichen ist durchaus noch komplexer: Die Beschwerdeantwort der NZZ weist darauf hin, dass die Verwendung des Begriffs «militärische Spezialoperation» auch deshalb als problematisch zu bezeichnen sei, weil sie damit eine als problematisch zu bezeichnende Terminologie weiterverbreite und die eigentlichen Tatsachen des Konfliktes in der öffentlichen Debatte damit verschleiere. Dass dieser Zusammenhang allerdings erst in der Beschwerdeantwort erklärt wird und nicht schon im Artikel und im Podcast, ist zu bedauern. Denn diese Ausführungen wären für die LeserInnen des Artikels und die HörerInnen des Podcasts erhellend zur Einordnung der von der NZZ kritisch betrachteten Aussagen von Harald Kujat gewesen. Sie hätten zu einem besseren Verständnis der kontrovers beurteilten geopolitischen Lage beigetragen. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass es sich nicht um eine Verletzung der journalistischen Sorgfalt, sondern um eine Ungenauigkeit handelt, die keine Verletzung von Ziffer 1 der «Erklärung» zu begründen vermag.
b) Zu den Aussagen zu den verhinderten Friedensgesprächen gilt es festzuhalten, dass es zum Kern der Wahrheitsfindung gehört, kontroverse Aussagen kritisch zu prüfen und in grössere historische Zusammenhänge einzuordnen. Eine Auseinandersetzung mit der Rolle von Harald Kujat in der Vergangenheit als deutscher General und Nato-Offizier und seiner heutigen Rolle als Sicherheitsexperte steht im Dienst der Wahrheitsfindung, gerade auch weil die Aussagen Kujats zu den verhinderten Friedensgesprächen von Desinformationskampagnen als Referenz herangezogen werden. Wichtig ist auch, dass die NZZ dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zur Stellungnahme geben wollte, dieser aber das Gespräch abgebrochen hat.
c) Die Bezeichnungen «Putin-Versteher» und «Sowjet-General» in den Titeln des Artikels bzw. Podcasts sind als Zuspitzung zu verstehen, die im Zusammenhang mit den kontroversen Aussagen des Beschwerdeführers stehen. Zudem wird aus dem Text klar, dass «Sowjet-General» ein Zitat eines US-Botschafters ist. Schliesslich ist festzuhalten, dass Harald Kujat durch seine Rollen in der Vergangenheit und Gegenwart in die Öffentlichkeit getreten ist und sich öffentliche Kritik gefallen lassen muss.
III. Feststellungen
1. Der Presserat weist beide Beschwerden ab.
2. Die «Neue Zürcher Zeitung» hat mit dem Artikel «Vom ranghöchsten Nato-Offizier zum ‹Sowjet-General›? Der unerklärliche Wandel des Harald Kujat» und dem Podcast «Vom Nato-Offizier zum Putin-Versteher?» die Ziffern 1 (Wahrheitspflicht), 3 (Unterschlagen wichtiger Informationselemente sowie Entstellen von Tatsachen) und 7 (Sachlich nicht gerechtfertigte Anschuldigungen) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» nicht verletzt.