Nr. 8/2010
Wahrheits- und Berichtigungspflicht

(Bertschinger c. «Zürichsee-Zeitung»/Ausgabe Linkes Ufer) Stellungnahme des Presserates vom 19. März 2010

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I. Sachverhalt

A. Am 24. Juni 2009 berichtete Hans-Heiri Stapfer in der «Zürichsee-Zeitung»/Ausgabe Linkes Ufer auf der Frontseite («Ende der Party auf dem See») sowie auf der Seite 3 («Knurrende Mägen statt Kaviar») über die Auswirkung der Banken- und Wirtschaftskrise auf die private Fahrgastschifffahrt auf dem Zürichsee. Die Finanzmarktkrise sei seit Anfang Juni «ganz konkret auf dem Zürichsee spürbar. Die insgesamt neun Betreiber von Partybooten vermelden gegenüber dem vergangenen Jahr Einbrüche von bis zu 40 Prozent. Mit ein Grund ist die Tatsache, dass insbesondere die Grossbanken ihre Buchungen für Geschäftsanlässe auf dem Zürichsee gegen Null zurückgefahren haben. Einschnitte gibt es auch bei der Verpflegung an Bord.» Gut gebucht würden dagegen nach wie vor Rundfahrten für die Beziehungspflege mit wichtigen Kunden.

B. Am 25. Juni 2009 erschien der um einen Abschnitt («Partyschiffe auch am rechten Ufer») ausgebaute gleiche Bericht in der Ausgabe der «Zürichsee-Zeitung» für das rechte Ufer.

C. Am 26. Juni 2009 protestierte Kurt Bertschinger, Obmann der Vereinigung Private Fahrgastschifffahrt Zürichsee, per E-Mail gegen den «irreführenden, und geschäftsschädigenden» Titel «Ende der Party auf dem See» und sandte der Redaktion der «Zürichsee-Zeitung» einen Leserbrief zur Richtigstellung. In seinem Gespräch mit dem Autor des Berichts habe er zwar erwähnt, dass einzelne private Schiffsbetriebe deutlich weniger geschäftliche Fahrten hätten. Dies Einbusse werde aber durch vermehrte private Anlässe praktisch wettgemacht. Insgesamt betrage der Rückgang nur wenige Prozentpunkte.

D. Am 29. Juni 2009 antwortete Lukas Matt, Redaktionsleiter «Zürichsee-Zeitung»/Linkes Ufer, ebenfalls per E-Mail, der beanstandete Titel sei als «journalistisch legitime Zuspitzung» gerechtfertigt. Er bot Kurt Bertschinger jedoch an, eine Relativierung abzudrucken, wonach ein Teil der durch den Finanzsektor verursachten Einbrüche durch private Anlässe wettgemacht worden sei.

E. Am 1. Juli 2009 teilte Kurt Bertschinger Lukas Matt mit, er sei mit dem Abdruck der angebotenen Präzisierung einverstanden, behalte sich aber eine Beschwerde an den Presserat sowie rechtliche Schritte vor.

F. Lukas Matt antwortete am 2. Juli 2009, er werde die Ergänzung nur abdrucken, wenn Kurt Bertschinger auf rechtliche Schritte und eine Beschwerde an den Presserat verzichte.

G. Am 7. Juli 2009 gelangte Kurt Bertschinger mit einer Beschwerde gegen die «Zürichsee-Zeitung» wegen Verletzung der Ziffern 1 (Wahrheit) und 5 (Berichtigung) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen» an den Presserat. Die Zeitung habe seine differenzierte Aussage, wonach die Kunden mit geschäftlichem Hintergrund bei einzelnen Betrieben bis zu 40 Prozent zurückgegangen seien, ein Teil davon aber durch private Anlässe wettgemacht wurde, im Titel «Ende der Party auf dem See» zu einer Falschaussage überspitzt.

Er habe dem Journalisten Hans-Heiri Stapfer am 15. Juni 2009 eine Vorschlag für einen Bericht unterbreitet und diesen in der Folge am 22. Juni zu einem lockeren Gespräch getroffen. Gleichentags habe er die Rohfassung des Artikels erhalten und ihn per E-Mail mit Korrekturen retourniert. Einen Tag später habe ihm Stapfer die endgültige Version (ohne Schlagzeilen) gesandt, auf die er wiederum erst gegen Mitternacht reagiert habe. Zu dieser Nachtzeit habe er darauf verzichtet, den Text sehr genau zu prüfen. So sei ihm auch nicht aufgefallen, dass fast alle positiven Aussagen weggelassen worden seien. Ohnehin sei jedoch davon auszugehen, dass die «Zürichsee-Zeitung» nicht auf seine Rückmeldung gewartet habe, sei doch der Bericht bereits anderntags erschienen.

In Bezug auf den Abdruck des von ihm eingereichten Leserbriefs und der von der Redaktion zuerst angebotenen Ergänzung gehe es nicht an, die Publikation von einem Verzicht auf ein Beschwerde an den Presserat und auf weitere rechtliche Schritte abhängig zu machen. Die «Falschaussage» des Berichts sei in der Folge zudem unkritisch und unüberprüft von «Tages-Anzeiger», «Berner Zeitung» und «Limattaler Tagblatt» übernommen worden.

H. Am 28. August 2009 beantragte Lukas Matt namens der Redaktion der «Zürichsee-Zeitung», die Beschwerde sei abzuweisen. Der Titel «Ende der Party auf dem See» enthalte keinerlei Unwahrheiten oder Falschaussagen. Das sprachliche Bild habe lediglich dazu gedient, den von Herrn Bertschinger bestätigten Umsatzeinbruch einzelner Partybootbetreiber von bis zu 40 Prozent zu veranschaulichen.

Der Beschwerdeführer habe sowohl die Rohfassung als auch die endgültige Version des Artikels im vollen Wortlaut zum Gegenlesen erhalten. Beide Versionen habe er schriftlich autorisiert.

Da weder eine Falschaussage im Titel noch sonst fehlerhafte Aussagen im Artikel vorgelegen hätten, habe er die Publikation des Leserbriefs von Herrn Bertschinger abgelehnt. Aus Kulanz habe er dem Beschwerdeführer jedoch angeboten, nochmals auf die im Artikel bereits erwähnte Relativierung des Einbruchs bei den Geschäftsbuchungen durch Mehreinnahmen im privaten Sektor hinzuweisen, sofern die Angelegenheit damit für beide Seiten als abgeschlossen galt. Herr Bertschinger habe aber sowohl per Mail als auch bei einem darauffolgenden Telefongespräch auf rechtlichen Schritten insistiert, weshalb «wir unseren Telefon- und Schriftverkehr beendeten.»

D. Am 20. August 2009 teilte der Presserat den Parteien mit, die Beschwerde werde vom Presseratspräsidium, bestehend aus dem Präsidenten Dominique von Burg, Vizepräsidentin Esther Diener-Morscher und Vizepräsident Edy Salmina behandelt.

E. Das Presseratspräsidium hat die vorliegende Stellungnahme per 19. März 2010 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.

II. Erwägungen

1. a) Der Beschwerdeführer beanstandet in erster Linie den Titel «Ende der Party auf dem See». Ist dieser, wie dies die «Zürichsee-Zeitung» behauptet als zulässige journalistische Zuspitzung oder als wahrheitswidrige Überspitzung zu bewerten? Der Presserat prüft gemäss seiner Praxis, ob die Gefahr besteht, die Leserschaft durch eine Schlagzeile in relevanter Weise zu täuschen. Leserinnen und Leser sollten nicht aufgrund überspitzter Schlagzeilen und Titel den Eindruck von Tatsachen erhalten, die durch die journalistische Recherche nicht erstellt sind. Nur wenige lesen neben Titel und Lead auch den vollständigen Lauftext eines Artikels aufmerksam (Stellungnahme des Presserats 58/2007). Stark verkürzende, weit gehende Titel sind daher möglichst frühzeitig (bereits im Untertitel oder Lead) zu relativieren (Stellungnahme 31/2006).

b) Für sich allein betrachtet, ist der beanstandete Titel nach Auffassung des Presserats nicht zu beanstanden, kann er doch durchaus im Sinne der Beschwerdegegner als Stimmungsbild verstanden werden, wonach sich die Finanzmarktkrise auch auf die vom Beschwerdeführer vertretene Branche auswirkt. Wer nur den Titel liest, kann diesem zudem keineswegs entnehmen, die private Fahrgastschifffahrt auf dem Zürichsee habe insgesamt einen markanten Umsatzeinbruch hinnehmen müssen.

c) Einen unzutreffenden Eindruck erhält die Leserschaft der «Zürichsee-Zeitung»/Linkes Ufer hingegen bei einer Gesamtbetrachtung der beiden Berichte vom 24. Juni 2009. Die Kombination des Titels «Ende der Party auf dem See» mit dem Hinweis, die Auswirkungen der Finanzmarktkrise seien jetzt auch bei den Partybooten zu spüren und einzelne Betreiber hätten einen Einbruch von 40 Prozent hinnehmen müssen, erweckt den Eindruck, das Geschäftsvolumen der betroffenen Unternehmen insgesamt und nicht bloss ein einzelner Geschäftsbereich sei massiv zurückgegangen. Dies trifft aber gemäss der von der «Zürichsee-Zeitung» in diesem Punkt nicht bestrittenen Darstellung des Beschwerdeführers gerade nicht zu, wonach der Einbruch bei den Geschäftsfahrten durch ein
e Zunahme der Privatanlässe nahezu habe kompensiert werden können. Im Vergleich dazu, kommt die Ausgabe für das rechte Ufer vom 25. Juni 2009 differenzierter daher. Dank dem eingefügten Abschnitt «Partyschiffe auch am rechten Ufer», kommen hier auch Stimmen zu Wort, die den Einbruch bei den Geschäftsausflügen relativieren («Das Geschäft mit Privatpersonen laufe hingegen besser»; «Situation nicht alarmierend»).

d) Nach Auffassung des Presserates ist der Beschwerdeführer aber zumindest insofern mitverantwortlich für den unzutreffenden Gesamteindruck, den die beiden beanstandeten Berichte der Ausgabe für das Linke Ufer vermitteln, als er zwei ihm zur inhaltlichen Kontrolle zugestellte Entwürfe des Artikels gutgeheissen hat. Selbst wenn man ihm zubilligt, dass es für Korrekturen bei der zweiten Fassung des Entwurfs wohl zu spät gewesen wäre, hätte er wenn schon bereits bei seiner Rückmeldung zur ersten Fassung insistieren und deutlicher darauf hinweisen sollen, dass das Geschäftsvolumen der privaten Fahrgastschifffahrt auf dem Zürichsee rezessionsbedingt trotz einem starken Einbruch bei den Geschäftsfahrten insgesamt nur um ein paar Prozentpunkte zurückgegangen sei. Unter diesen Umständen ist der «Zürichsee-Zeitung» nicht vorzuwerfen, sie habe sich zu wenig um die Wahrheitssuche bemüht. Eine Verletzung von Ziffer 1 der «Erklärung» ist deshalb zu verneinen.

2. a) Gemäss Ziffer 5 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» sind Medienschaffende verpflichtet, jede von ihnen veröffentlichte Meldung zu berichtigen, deren materieller Inhalt sich ganz oder teilweise als falsch erweist. Laut der zugehörigen Richtlinie 5.1 ist die Berichtigungspflicht «unverzüglich» von sich aus wahrzunehmen. Der Presserat hat bereits in der Stellungnahme 4/1997 darauf hingewiesen, dass eine Berichtigung nicht nur gegenüber den von einem Medienbericht unmittelbar Betroffenen, sondern auch gegenüber dem Publikum geschuldet ist.

b) Da die Leserschaft der Ausgabe für das Linke Ufer, wie bereits ausgeführt, aufgrund der beiden Berichte vom 24. Juni 2009 den falschen Eindruck erhielt, das gesamte Geschäftsvolumen der «Partyboote» auf dem Zürichsee sei deutlich zurückgegangen, wäre die Redaktion spätestens nach dem Eingang des Leserbriefes verpflichtet gewesen, eine kurze Richtigstellung abzudrucken. Dies ungeachtet davon, ob sich Kurt Bertschinger rechtliche Schritte oder eine Beschwerde an den Presserat vorbehielt.

III. Feststellungen

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

2. Die «Zürichsee-Zeitung»/Ausgabe Linkes Ufer hätte in einer Richtigstellung zu den beiden Berichten «Ende der Party auf dem See» und «Knurrende Mägen statt Kaviar» vom 24. Juni 2009 darauf hinweisen sollen, dass das Geschäftsvolumen der privaten Fahrgastschifffahrt auf dem Zürichsee rezessionsbedingt trotz einem starken Einbruch bei den Geschäftsfahrten insgesamt nur um ein paar Prozentpunkte zurückgegangen sei. Durch diese Unterlassung hat die Zeitung die Ziffer 5 «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (Berichtigungspflicht) verletzt.

3. Darüber hinausgehend wird die Beschwerde abgewiesen.

4. Die «Zürichsee-Zeitung»/Ausgabe Linkes Ufer hat mit der Veröffentlichung der beiden Berichte die Ziffer 1 der «Erklärung» (Wahrheitssuche) nicht verletzt.