Nr. 57/2006
Verspätete Beschwerde

(X. c. Radio Munot / Schaffhauser Fernsehen) Stellungnahme des Presserates vom 22. Dezember 2006

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I. Sachverhalt

A. Am 3. Mai 2006 gelangten A. und B. X. mit einer Beschwerde gegen SH Fernsehen und Radio Munot an den Presserat. Die Beschwerde bezieht sich auf die Weigerung des Abdrucks einer Gegendarstellung zu Berichten der beiden Medien vom Februar 2004. Diese hätten damit einem Gerichtsurteil vom 4. August 2004 zuwidergehandelt.

B. Am 5. Mai 2006 wies das Presseratssekretariat die Beschwerdeführer auf Art. 15 Abs. 5 des Geschäftsreglements hin. Danach tritt der Presserat nicht auf Beschwerden ein, wenn der Zeitpunkt der beanstandeten Publikation länger als ein Jahr zurückliegt. Das Sekretariat forderte die Beschwerdeführer auf, mitzuteilen, ob sie ihre Beschwerde trotz des zu erwartenden Entscheids auf Nichteintreten aufrecht erhalten würden.

C. Am 25. Juni 2006 hielten die Beschwerdeführer an ihrer Beschwerde fest und baten den Presserat, diese trotz der abgelaufenen Beschwerdefrist zu behandeln und gutzuheissen.

D. Gemäss Art. 9 Abs. 3 des Geschäftsreglements des Schweizer Presserates sind offensichtlich unbegründete Beschwerden durch das Presseratspräsidium zurückzuweisen. Dies gilt ebenso für verspätet eingereichte Beschwerden (Stellungnahme 33/2001).

E. Das Presseratspräsidium bestehend aus dem Presseratspräsidenten Peter Studer und den beiden Vizepräsidentinnen Sylvie Arsever und Esther Diener-Morscher hat die vorliegende Stellungnahme per 22. Dezember 2006 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.

II. Erwägung

Die von den Beschwerdeführern beanstandeten Medienberichte sind bereits im Februar 2004 erschienen. Ebenso soll sich die von A. und B. X. behauptete darauf folgende Weigerung des Abdrucks einer Gegendarstellung trotz gerichtlicher Aufforderung im gleichen Jahr ereignet haben. Deshalb kann der Presserat aufgrund der Einjahresfrist gemäss Art. 15 Abs. 5 des Geschäftsreglements von vornherein nicht auf die verspätete Beschwerde eintreten. Fraglich wäre seine Zuständigkeit auch von der Sache her, ist doch die Vollstreckung von Gerichtsentscheiden Aufgabe der zuständigen staatlichen Behörden.

III. Feststellung

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.