Nr. 58/2006
Trennung von Fakten und Kommentar / Wahrheitssuche

(X. c. «Tages-Anzeiger») Stellungnahme des Presserates vom 29. Dezember 2006

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I. Sachverhalt

A. Am 24. Januar 2006 berichtete Niels Walter im «Tages-Anzeiger» unter dem Titel «Wieder ein Bauprojekt à la Pleitier Y.» kritisch über ein auf dem Internetportal homegate.ch veröffentlichtes Verkaufsangebot für 5½-Zimmer-Einfamilienhäuser «auf der grünen Wiese». Kurz nachdem der «Tages-Anzeiger» die inserierende Immobilienfirma um eine Stellungnahme gebeten habe, sei das Angebot auf der Website verschwunden. Die Firma habe weder das Recht, das Land oder die angebotenen 5½-Zimmer-Einfamilienhäuser zu verkaufen, noch habe sie bisher Kontakt mit dem Landeigentümer gehabt. Ein vom Grundeigentümer mit dem Verkauf beauftragter Treuhänder habe gestaunt, als er auf dem Bauland «überall eingeschlagene Holzpflöcke sah, als wären dort Parzellen und Häuser geplant». Im Zusammenhang mit derart rätselhaften Bauprojekten tauchten immer wieder die gleichen Namen auf. Hinter den Projekten stecke «ein Ring von Personen und Firmen, die Bauland und Häuser anbieten und dafür Vorschüsse und Teilzahlungen kassieren. Doch am Ende werden die Häuser nicht gebaut oder nicht fertig gestellt. (…) Zahlreiche Personen, die den Traum vom Eigenheim verwirklichen wollten, haben dabei Zehntausende von Franken verloren. Sie sind alle Opfer des so genannten ‹Systems Y.›. Dahinter stecken der als Immobilienpleitier bekannte Y. und seine (inoffiziellen) Geschäftspartner und Bekannten». Zum aktuellen Projekt äusserte sich X. von der anbietenden Immobilienfirma, «mit dem Angebot im Internet und den eingeschlagenen Pflöcken auf der Wiese habe man ‹herausfinden wollen, wie interessant das Grundstück ist›». Nachdem X. zuerst gesagt habe, er kenne Y. nicht, habe er sich angesprochen auf ein früheres Projekt dann doch an diesen erinnern können.

B. Am 17. Februar 2006 druckte der «Tages-Anzeiger» folgende Gegendarstellung von X. ab: «Ich wehre mich vehement gegen die Anschuldigung im Artikel, zum Ring von Firmen zu gehören, die Häuser anbieten, Zahlungen entgegennehmen und nicht bauen. Ich habe nie Reservationen, Verkaufsaufträge für Häuser und Wohnungen unterzeichnet, Reservationszahlungen, Anzahlungen und Baufortschrittszahlungen entgegengenommen.»

C. Am 9. März und 5. Mai 2006 gelangte X., mit einer Beschwerde an den Presserat. Er beanstandete, der Titel «Wieder ein Bauprojekt à la Pleitier Y.» suggeriere der Leserschaft fälschlicherweise, das neue Bauprojekt sei bereits gescheitert und es seien Käufer zu Schaden gekommen. Dies bei einem Projekt, das erst in der Abklärungsphase stecke. Zudem habe er während des Natelgesprächs mit dem Redaktor das «Tages-Anzeigers», das erst kurz vor Redaktionsschluss und bei schlechter Akustik stattgefunden habe – keine ausreichende Möglichkeit gehabt, das neue Projekt korrekt darzustellen. Damit habe der «Tages-Anzeiger» die Ziffern 2 (Kommentarfreiheit) und 3 (Entstellung von Tatsachen) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verletzt.

D. Gemäss Art. 9 Abs. 3 des Geschäftsreglements des Schweizer Presserates sind offensichtlich unbegründete Beschwerden durch das Presseratspräsidium zurückzuweisen.

E. Das Presseratspräsidium bestehend aus dem Presseratspräsidenten Peter Studer und den beiden Vizepräsidentinnen Sylvie Arsever und Esther Diener-Morscher hat die vorliegende Stellungnahme per 29. Dezember 2006 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.

II. Erwägungen

1. a) Der Beschwerdeführer rügt eine unzulässige Vermischung von Fakten und Kommentar durch den Titel «Wieder ein Bauprojekt à la Pleitier Y.» und sieht dadurch die Kommentarfreiheit verletzt. Er stelle eine Wertung als Tatsache dar und bezeichne ein Projekt, das erst in der Verkaufsabklärung sei, schon als ein Projekt à la «Pleitier Y.».

b) Der Kommentarfreiheit gebührt ein grosser Freiraum, sofern nicht andere Interessen schwerer wiegen. Gemäss der Richtlinie 2.3 zur «Erklärung» sollten Journalistinnen und Journalisten dabei darauf achten, dass das Publikum zwischen Fakten und kommentierenden, kritisierenden Einschätzungen unterscheiden kann. Aus der Richtlinie 2.3 ist nach der Praxis des Presserates jedoch keine berufsethische Pflicht zur formalen Trennung von Informationen und Wertungen abzuleiten. Die Medienschaffenden sind aber verpflichtet, den Leserinnen und Lesern die den Wertungen zugrundeliegenden wichtigsten Fakten mitzuliefern (vgl. hierzu zuletzt die Stellungnahme 8 und 37/2006).

c) Bei separater Betrachtung des Titels «Wieder ein Bauprojekt à la Pleitier Y.» geht für die Leserschaft bloss hervor, dass der Artikel über ein – offenbar umstrittenes – Bauprojekt berichtet. Ebenso weist auch der Lead («Angebote für Häuser, die wohl nie gebaut werden. Dahinter steckt das berüchtigte ‹System Y.›.») lediglich darauf hin, was im Artikel noch folgen wird. Denn erst bei der Lektüre des Lauftexts wird verständlich, welche Vorwürfe gegen das Verkaufsangebot erhoben werden, was mit «Pleitier Y.» bzw. «System Y.» gemeint ist und gegen wen sich die (neuen) Vorwürfe richten. Leserinnen und Leser, die bloss oberflächlich den Titel und den Lead überfliegen, erhalten demnach von vornherein keine Kenntnis von einem Scheitern eines Bauprojekts oder gar von geschädigten Käufern. Bei vollständiger Lektüre des Berichts wird hingegen klar, dass der Titel auf einer Wertung des «Tages-Anzeigers» beruht und ebenso, auf welche Fakten diese Wertung abstellt. Der Autor weist kritisch auf das nicht nur ihm merkwürdig erscheinende, nach seiner Auffassung mit dem «System Y.» vergleichbare Vorgehen hin, bereits weit im Vorfeld einer Projektrealisierung und der Verfügungsbefugnis über das Land in Form eines konkreten Inserats nach möglichen Käufern zu suchen. Eine Verletzung von Ziffer 2 der «Erklärung» (Kommentarfreiheit) ist unter diesen Umständen zu verneinen.

3. a) X. beanstandet weiter eine Entstellung von Fakten (Ziffer 3 der «Erklärung»; Richtlinie 3.1 – Quellenbearbeitung). Zum einen hätten es die Umstände des Natelgesprächs mit Niels Walter («Sitzung in einem Restaurant, schlechte Verbindung, hoher Geräuschpegel») nicht zugelassen, dass er sich über das Projekt habe äussern können. Zudem zeigten Korrespondenzen mit der vom Landeigentümer beauftragten Treuhandfirma, dass diese entgegen der Darstellung des «Tages-Anzeigers» über sein Vorgehen durchaus im Bild gewesen sei. Mithin beanstandet der Beschwerdeführer sinngemäss, der Autor sei dem berufsethisch geforderten Mindestumfang an die Recherche (Wahrheitssuche, Überprüfung und Bearbeitung von Informationen, Anhörung bei schweren Vorwürfen) nicht nachgekommen.

b) Gemäss konstanter Praxis des Presserates kann aus der «Erklärung» keine Pflicht zu objektiver Berichterstattung abgeleitet werden. Berufsethisch sind auch einseitige, parteiergreifende und fragmentarische Standpunkte zulässig. Vorauszusetzen ist allerdings, dass bei parteiergreifendem Journalismus die Pflicht zur Anhörung Betroffener (Richtlinie 3.8 zur «Erklärung») respektiert wird (vgl. zuletzt die Stellungnahme 51/2006).

c) Aus dem beanstandeten Medienbericht ist ersichtlich, dass das Angebot auf dem Internetportal www.homegate.ch offenbar den Ausgangspunkt der Recherche bildete. Im ersten Teil kommt die vom Landeigentümer beauftragte Treuhandfirma zu Wort, die das aus ihrer Sicht merkwürdige Vorgehen von X. und seiner Partnerfirma schildert. Danach folgt ein längerer Einschub, in dem der Autor das «System Y.» erklärt, bevor dann der Beschwerdeführer sowohl in Bezug auf das neue Projekt wie auch zu seinem Verhältnis zu Y. zu Wort kommt. Ein wesentlich anderer als der vom «Tages-Anzeiger» im Bericht dargelegte Sachverhalt ergibt sich dabei auch nicht aus den vom Beschwerdeführer dem Presserat eingereichten Korrespondenzkopien.

Aus der im Artikel wiedergegebenen Aussage des Beschwerdeführers, mit dem Angebot
im Internet und den eingeschlagenen Pflöcken auf der Wiese habe man herausfinden wollen, wie «interessant» das Grundstück sei, geht klar hervor, dass es sich nach Darstellung von X. noch nicht um ein konkretes Bauprojekt, sondern vorerst um eine «Marktabklärung» handelte. Ebenso wird aus dem (anschliessend laut dem «Tages-Anzeiger» zwar wieder etwas relativierten) Dementi, Y. überhaupt zu kennen, für die Leserinnen und Leser klar, dass X. bestritt, zum «System Y.» zu gehören. Insgesamt hat der «Tages-Anzeiger» damit die Mindestanforderungen an die journalistische Recherche und insbesondere auch die Pflicht zur «Anhörung des Betroffenen bei schweren Vorwürfen» erfüllt. Zwar scheint der subjektive Einwand des Beschwerdeführers, wonach das Natelgespräch mit dem «Tages-Anzeiger» unter ungünstigen Bedingungen stattfand, ein Stück weit nachvollziehbar. Dies verhinderte aber offensichtlich nicht, dass sich die Parteien über die wichtigsten Hauptpunkte sprechen konnte und die entsprechenden Statements im Text wiedergegeben wurden. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang nicht, er sei vom «Tages-Anzeiger» falsch zitiert worden. Vielmehr wäre nach ihm der Bericht anders ausgefallen, wenn der Journalist «korrekt» recherchiert hätte und er seine Sichtweise umfassend hätte darstellen können. Aus der berufsethischen Pflicht zur Wahrheitssuche und zur Quellenbearbeitung und -überprüfung kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass die Kritik am Vorgehen des Beschwerdeführers durch eine wesentlich umfassendere Recherche detailliert hätten abgeklärt werden müssen. Und ebenso wenig war der «Tages-Anzeiger» verpflichtet, X. über die Stellungnahme zu den wichtigsten Punkten hinaus im Artikel umfassend zu Wort kommen zu lassen.

III. Feststellung

Die Beschwerde wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.