Nr. 17/2006
Redaktionelle Bearbeitung von Medienberichten / Zusammenarbeit mit freien Journalisten

(X. c. «Grenchner Tagblatt») Stellungnahme des Presserates vom 11. April 2006

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I. Sachverhalt

A. Am 1. September 2005 gelangte X. mit einer Beschwerde gegen das «Grenchner Tagblatt» an den Presserat. Darin forderte er, der Presserat solle die Arbeitsbedingungen von freien Journalisten im Zeitungsverbund «Mittelland-Zeitung» untersuchen und sicherstellen, dass der freie Zugang zu Informationsquellen (Buchstabe a zur «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten») sowie das Verbot von der Berufsethik widersprechenden redaktionellen Weisungen (Buchstabe b zur «Erklärung»; Gewissensklausel) gewährleistet sei.

B. Am 2. September 2005 forderte der Presserat den Beschwerdeführer auf, näher zu begründen, inwiefern die Redaktion des «Grenchner Tagblatts» die von ihm angerufenen berufsethischen Bestimmungen verletzt habe.

C. Am 4. September 2005 machte X. neu geltend, das «Grenchner Tagblatt» habe bei der Überarbeitung seines Berichts über das Freundschaftsspringen des Reit-Clubs St. Urs Bettlach die Ziffern 1 (Wahrheitspflicht) und 3 (Entstellung von Informationen) der «Erklärung» verletzt. Seither werde er von der Zeitung boykottiert und Aufträge würden stattdessen an «Laienjournalisten und Vereinsschreiber» vergeben.

D. Gemäss Art. 9 Abs. 3 des Geschäftsreglements des Schweizer Presserates sind offensichtlich unbegründete Beschwerden durch das Presseratspräsidium zurückzuweisen.

E. Das Presseratspräsidium bestehend aus dem Presseratspräsidenten Peter Studer und den beiden Vizepräsidentinnen Sylvie Arsever und Esther Diener-Morscher hat die vorliegende Stellungnahme per 13. April 2006 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.

II. Erwägungen

1. Ebensowenig wie die Verfasser/innen von Medienmitteilungen (11/1998, 26/2000) oder die Autor/innen von unverlangt eingesandten Berichten (7/2000) oder Leserbriefschreiber/innen (23/2002) haben freie Journalistinnen und Journalisten Anspruch darauf, dass ihre Medienberichte durch die Redaktion abgedruckt werden. Vorbehältlich der Vereinbarung des integralen Abdrucks eines Textes (15/1998) sind Redaktionen zudem berechtigt, diesen zu überarbeiten. Wenn sich eine Redaktion für den Abdruck eines Berichts entscheidet, sind dessen wesentliche Züge wiederzugeben (5/2000) Kürzungen sind jedoch zulässig, soweit der Text auch in gekürzter Form noch eine Hauptaussage des Manuskripts wiedergibt (7/2000).

2. Der Presserat gelangt beim Vergleich zwischen dem Manuskript von X. und der durch das «Grenchner Tagblatt» überarbeiteten Version des Artikels «Plausch mit Pferden und Ponys» zum Schluss, dass letztere sämtliche wesentlichen Punkte des Originalmanuskripts übernommen hat. Eine Verletzung der Ziffern 1 und 3 der «Erklärung» ist deshalb zu verneinen. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus geltend macht, für eine Verwechslung bei Bild- und Bildlegende sei nicht er, sondern die Redaktion verantwortlich, behauptet die Redaktion offenbar gerade das Gegenteil. Der Presserat ist auf Grund der ihm eingereichten Unterlagen nicht in der Lage, diesen Streitpunkt zu klären.

3. Soweit sich die Redaktion des «Grenchner Tagblatts» darüber hinaus offenbar entschieden hat, die Zusammenarbeit mit X. zu beenden, liegt dies wie unter Ziffer 1 der Erwägungen dargelegt – vorbehältlich von dem Presserat nicht bekannten und durch ihn ohnehin nicht zu beurteilenden abweichenden vertraglichen Vereinbarungen – berufsethisch grundsätzlich in ihrem freien Ermessen. Der Beschwerdeführer legt keine Gründe dar, die diesen Verzicht im Lichte der «Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» ausnahmsweise als unverhältnismässig und willkürlich erscheinen liessen. Insbesondere legt der Beschwerdeführer dem Presserat für die von ihm behauptete Diffamierung seiner Person durch den Redaktor Urs Byland ebenso wenig aussagekräftige Beweismittel vor wie für die geltend gemachte Beeinträchtigung des freien Zugangs zu Informationen und die Verletzung der Gewissensklausel.

III. Feststellung

Die Beschwerde wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.